1. Zu der Belehrung über die Rechtfolgen des Widerrufs im Sinne des § 312 c BGB
i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-Info-V gehört auch die Frage des Wertersatzes bei
Verschlechterung des Kaufgegenstandes.
2. Hierbei ist zwischen den Informationspflichten aus § 312 c Abs. 1 BGB und
denjenigen nach § 312 c Abs. 2 BGB zu unterscheiden. Erstere müssen rechtzeitig
vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise "klar und verständlich" erfolgen,
aber nicht notwendig in Textform gemäß § 126b BGB. Die Erfüllung der
Informationspflichten nach § 312 c Abs. 2 BGB muss hingegen in Textform
erfolgen und zwar bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.
Diese Regelungen in § 312 c BGB sind Spezialregelungen für den Fernabsatz und
gehen in ihrem Anwendungsbereich dem § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vor. Der Verkäufer
kann sich daher die Haftung des Käufers für Verschlechterungen der Ware dadurch
erhalten, dass er innerhalb der Auktion über die Rechtsfolgen des Widerrufs
informiert, sofern er dem Verbraucher bis spätestens zur Lieferung der Ware
eine Widerrufsbelehrung in Textform (§ 126b BGB) zukommen lässt.
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