JurPC Web-Dok. 104/2007 - DOI 10.7328/jurpcb/2007226105

LG München I
Urteil vom 03.05.2006 

21 O 12356/05

Vergütungspflicht für Werbespots im Internet

JurPC Web-Dok. 104/2007, Abs. 1 - 41


UrhG §§ 16, 19a, 31

Leitsätze (der Redaktion)

1. Zur Nutzung fertiggestellter Werbespots zur Referenzwerbung im Internet bedarf es dementsprechend weder eines Verfilmungsrechts, noch der Einwilligung des Urhebers. Der Vorgang der Referenzwerbung stellt sich urheberrechtlich als Vervielfältigung (Überspielen des Werbespots auf einen Internetserver; § 16 UrhG) und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) rechtmäßig hergestellter Werbefilme dar. Sofern diese Rechte zur Wahrnehmung übertragen wurden, berechtigen sie auch zur Nutzung der Werbespots für Referenzwerbung im Internet.

2. Zur selben Nutzungsart zählen die Vervielfältigung und Zugänglichmachung eines Werbefilms im Internet, ohne dass es darauf ankäme, durch wen und mit welcher Motivation diese veranlasst wird. Weder technisch noch wirtschaftlich handelt es sich bei der "Werbung mit der Werbung" im Verhältnis zur Zugänglichmachung des Werbespots durch die originären Werbekunden der Klägerin um eine eigenständige Verwendungsform im Sinne der Rechtsprechung.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Klägerin mit Musik unterlegte Werbespots, die sie als Werbeagentur für Dritte herstellt, auf ihrer Internetseite zur Eigenwerbung präsentieren darf, ohne sich damit gegenüber der Beklagten vergütungspflichtig zu machen. JurPC Web-Dok.
104/2007, Abs. 1
Die Beklagte ist die einzige in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. In der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins kraft Verleihung verwaltet sie Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche, die ihr treuhänderisch von den Berechtigten (Komponisten, Textdichtern, Bearbeitern und Musikverlegern) in einem sogenannten Berechtigungsvertrag eingeräumt worden sind. Dieser lautet in seinem § 1 auszugsweise wie folgt: Abs. 2
"Der Berechtigte überträgt hiermit der GEMA als Treuhänderin für alle Länder alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden oder sonst erworbenen Urheberrechte in folgendem Umfang zur Wahrnehmung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Abs. 3
... .
h)Die Rechte der Aufnahme auf Ton-, Bildton-, Multimedia- und andere Datenträger einschließlich z.B. Speichercard, DataPlay Disc, DVD (Digital Versatile Disc), Twin Disc, Ton- und Bildtonträger mit ROM-part und entsprechende Träger mit Datenlink, sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an diesen Trägern. Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen. Abs. 4
Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text), die in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln, einschließlich z. B. für mobile Internetnutzung und für Musiktauschsysteme. Die Rechtsübertragung erfolgt zur Nutzung der Werke der Tonkunst auch als Ruftonmelodien. Abs. 5
...
i)(1) Die Rechte zur Benutzung eines Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Filmwerken oder jeder anderen Art von Aufnahmen auf Bildtonträger sowie jeder anderen Verbindung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) mit Werken anderer Gattungen auf Multimedia- und andere Datenträger oder in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art, u. a. mit der Möglichkeit interaktiver Nutzung, mit der Maßgabe, daß GEMA und Berechtigter sich gegenseitig von allen bekannt werdenden Fällen benachrichtigen. Der GEMA werden diese Rechte unter einer auflösenden Bedingung übertragen. Die Bedingung tritt ein, wenn der Berechtigte der GEMA schriftlich mitteilt, daß er die Rechte im eigenen Namen wahrnehmen möchte. Diese Mitteilung muß innerhalb einer Frist von vier Wochen erfolgen; bei subverlegten Werken beträgt die Frist drei Monate. Die Frist wird von dem Zeitpunkt an berechnet, zu dem der Berechtigte im Einzelfall Kenntnis erlangt hat. In der Mitteilung des Berechtigten an die GEMA über einen ihm selbst bekanntgewordenen Einzelfall muß die Erklärung enthalten sein, ob er die Rechte im eigenen Namen wahrnehmen möchte. Der Rückfall tritt nur ein, soweit es sich um die Benutzung zur Herstellung eines bestimmten Filmwerkes oder sonstigen Bildtonträgers oder Multimedia- oder anderen Datenträgers oder die Verbindung mit Werken anderer Gattungen in einer bestimmten Datenbank, einem bestimmten Dokumentationssystem oder einem bestimmten Speicher ähnlicher Art handelt. Bei Filmwerken schließt der Rückfall das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung ein, soweit es sich um Werke handelt, die zur öffentlichen Vorführung in Lichtspieltheatern oder zur Sendung bestimmt sind. Bei sonstigen Aufnahmen auf Bildtonträger beschränkt sich der Rückfall auf die Befugnis, die Zustimmung zur Werkverbindung und zur Herstellung von 50 gesondert zu kennzeichnenden Vervielfältigungsstücken für Einführungszwecke zu erteilen. Unberührt bleiben die Rechte für Fernsehproduktionen im Sinne von Abs. (3). Abs. 6
...
k)Unberührt bleibt die Befugnis des Berechtigten, die Einwilligung zur Benutzung eines Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Werbespots der Werbung betreibenden Wirtschaft, z.B. im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) zu erteilen. Abs. 7
..."
An Nutzer vergibt die Beklagte gegen Entgelt einfache Nutzungsrechte; außerdem macht sie gesetzliche Vergütungsansprüche sowie Ansprüche wegen ungenehmigter Nutzung geltend. Die Erträge schüttet sie nach Abzug der Verwaltungskosten an die Beteiligten aus. Abs. 8
Die Klägerin ist eine Werbeagentur. Sie stellt im Auftrag ihrer Werbekunden Fernsehwerbespots her. Die darin enthaltene Musik lässt die Klägerin von Werbemusik-Komponisten komponieren. Sich selbst bewirbt die Klägerin im Wege der Referenzwerbung dergestalt, dass sie die für Dritte hergestellten Werbespots auf ihrer Website (www.h... .de) zugänglich macht und so ihre Arbeitsergebnisse präsentiert. Abs. 9
Mit Schreiben vom 23. September 2002 bat die Beklagte die Klägerin, die von ihr im Internet genutzten Musikwerke des GEMA-Repertoires bei ihr anzumelden. Dabei verwies sie auf ihren beigelegten Vergütungssatz VR-W 1, der die Vergütung der Nutzung von Musikwerken im Internet zu Präsentationszwecken regelt. Darin heißt es unter Ziffer IV. ("Allgemeine Bestimmungen") Abs. 10
"1. Umfang der Einwilligung
(1) Die Einwilligung für Websites zu Präsentationsszwecken umfasst nur die folgenden Rechte der GEMA:
- Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires aufzunehmen und für die Nutzung technisch aufzubereiten
- Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art (z.B. Serverrechner) einzubringen (Upload).
- Das Recht, Werke des GEMA-Repertoirs die in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art (z.B. Serverrechner) eingebracht sind, zum Zwecke des Abhörens zum privaten Gebrauch, elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln ("Right of Communication to the Public and Making Available").
(2) Die Einwilligung erstreckt sich nicht auf andere Rechte, insbesondere nicht auf das Recht zur Verbindung von Werken des GEMA- Repertoires mit Werken anderer Gattungen, die Nutzung dramatisch- musikalischer Werke, weder vollständig, noch als Querschnitt, noch in größeren Teilen (sog. "Große Rechte"), sowie nicht auf graphische Rechte oder Rechten am Notenbild oder Textbild."
Abs. 11
Die Klägerin widersprach diesem Verlangen. Abs. 12
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Nutzungsrechte nicht innehat und deshalb auch nicht gegen Vergütung übertragen kann. In dem mit den Musikurhebern abgeschlossenen Berechtigungsvertrag sei keine selbständige Nutzungsart "Nutzung eines musikalischen Werkes als Bestandteil einer Eigenwerbung mit Arbeitsergebnissen" enthalten. Die Musikurheber seien an einer solchen Rechtseinräumung sogar gehindert, weil sie sich mit den übrigen am Werbespot Urheberberechtigten eine Verwertungsgemeinschaft nach § 9 UrhG bildeten. Abs. 13
Die Klägerin trägt weiter vor, dass Werbekomponisten gewohnheitsrechtlich keine Vergütungsrechte für die in Rede stehende Nutzung erlangten bzw. geltend machten; dementsprechend würden auch keine Vergütungsansprüche auf die Beklagte übertragen werden können. Abs. 14
Im Übrigen verstoße die Vergütungsforderung gegen §§ 138, 242 BGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG. Abs. 15
Die Klägerin hat   b e a n t r a g t, Abs. 16
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, Auskunft und/oder Vergütung von der Klägerin zu verlangen für die Benutzung von Musikwerken oder Teilen von Musikwerken als Bestandteil von Arbeitsergebnissen der Klägerin, nämlich von Werbespots, die die Klägerin für ihre Kunden konzipiert und realisiert und mit denen sie im Internet auf ihrer Website als Referenz für die Art und Qualität ihrer eigenen Leistungen wirbt (Eigenwerbung mit Arbeitsergebnissen).
Die Beklagte hat   b e a n t r a g t, Abs. 17
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, Inhaberin der Verwertungsrechte für die im Streit stehende Nutzung zu sein und dementsprechend Anspruch auf Vergütung gemäß der von ihr aufgestellten Tarife zu haben. Abs. 18
Für die Herstellung von Werbefilmen und deren Zugänglichmachung im Internet seien folgende Rechte zu erwerben: Abs. 19
-das sogenannte Filmherstellungsrecht, also die Einwilligung des Urhebers nach § 23 Satz 2 UrhG, dass sein Werk mit dem Werbefilm "synchronisiert" werde; Abs. 20
-das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), da eine Kopie des Originalwerkes hergestellt werden müsse, um mit der Bildspur des Films verbunden werden zu können; Abs. 21
-das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), damit der Film im Internet präsentiert werden könne. Abs. 22
Das Filmherstellungsrecht werde von der Beklagten nach § 1 i) (1) des Berechtigungsvertrages nur auflösend bedingt wahrgenommen. § 1 k) des Berechtigungsvertrages stelle lediglich klar, dass der Beklagten nicht die urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnis übertragen werde, für den Urheber in die Benutzung seines Werkes zur Herstellung von Werbespots einzuwilligen. Jede weitere Verwertung des Werkes im Rahmen des Werbefilms müsse aber bei der Beklagten lizenziert werden. Abs. 23

Entscheidungsgründe


Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Abs. 24

I.

Die von der Klägerin zur Durchführung ihrer Referenzwerbung im Internet benötigten Nutzungsrechte werden von der Beklagten wahrgenommen. Die Beklagte ist daher berechtigt, von der Klägerin Auskunft und Vergütung für die Nutzung von mit Musik unterlegten Werbespots zu verlangen. Abs. 25
1.Die Parteien streiten darüber, ob im Falle der Zugänglichmachung von Werbespots im Internet bei der Beklagten Nutzungsrechte auch dann erworben werden müssen, wenn es sich um Referenzwerbung, nämlich um die Werbung mit der eigenen, für Dritte erbrachte Leistung, handelt. Gegenstand des Rechtsstreits ist also nicht die Frage, von wem welche Rechte für die Herstellung von Werbespots wahrgenommen werden und einzuholen sind (vgl. hierzu das von der Klägerin zitierte Urteil OLG Hamburg, GRUR 1991, 599); mangels entgegenstehenden Parteivortrags geht die Kammer davon aus, dass Werbespots im Streit stehen, deren Herstellung urheberrechtskonform erfolgte. Abs. 26
Zur Nutzung fertiggestellter Werbespots zur Referenzwerbung im Internet bedarf es dementsprechend weder des in § 1 i) (1) des Berechtigungsvertrages genannten Verfilmungsrechts, noch der in § 1 k) des Berechtigungsvertrages genannten Einwilligung des Urhebers. Der Vorgang der im Streit stehenden Referenzwerbung stellt sich urheberrechtlich als Vervielfältigung (Überspielen des Werbespots auf einen Internetserver; § 16 UrhG) und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) rechtmäßig hergestellter Werbefilme dar. Gemäß § 1 h) des Berechtigungsvertrages werden die für diese Nutzung erforderlichen Rechte, nämlich Abs. 27
"Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen."
und
"Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text), die in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln, einschließlich z. B. für mobile Internetnutzung und für Musiktauschsysteme."
Abs. 28
der Beklagten zur Wahrnehmung übertragen. Hierauf hat die Beklagte die Klägerin bereits mit Vorlage des Tarifs VR-W 1 hingewiesen. Abs. 29
2.Unschädlich ist, dass im zwischen der Beklagten und den Musikurhebern geschlossenen Berechtigungsvertrag die "Nutzung eines musikalischen Werkes als Bestandteil einer Eigenwerbung mit Arbeitsergebnissen" nicht als selbständige Nutzungsart enthalten ist. Abs. 30
Als Nutzungsart wird jede konkrete wirtschaftlich und technisch eigenständige Verwendungsform des Werks angesehen (vgl. BGHZ 133, 281, 287 f. - Klimbim; vgl. auch BGHZ 95, 274, 283 - GEMA-Vermutung I; 128, 336, 341 - Videozweitauswertung III). Eine wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform ist nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs vor allem dann anzunehmen, wenn mit Hilfe einer neuen Technik ein neuer Absatzmarkt erschlossen wird (BGH, GRUR 2005, 937 — Zauberberg). Abs. 31
Zur selben Nutzungsart zählen danach die Vervielfältigung und Zugänglichmachung eines Werbefilms im Internet, ohne dass es darauf ankäme, durch wen und mit welcher Motivation diese veranlasst wird. Weder technisch noch wirtschaftlich handelt es sich bei der "Werbung mit der Werbung" im Verhältnis zur Zugänglichmachung des Werbespots durch die originären Werbekunden der Klägerin um eine eigenständige Verwendungsform im Sinne der Rechtsprechung. Abs. 32
Im Berechtigungsvertrag der Beklagten sind die in Rede stehenden Nutzungsarten demgemäß entsprechend § 31 Abs. 5 UrhG ausdrücklich und einzeln bezeichnet. Abs. 33
3.Die Musikurheber sind auch nicht wegen der übrigen am Werbespot beteiligten Urheber gehindert, der Beklagten die streitgegenständlichen Rechte zur Wahrnehmung zu übertragen. Abs. 34
Wird ein Musikwerk in einem Werbefilm verwendet, so liegt zwar rein tatsächlich eine Verbindung von Musik und Bildfolge vor. Um eine Verbindung im Sinne des § 9 UrhG handelt es sich aber nur dann, wenn die Urheber sich zur gemeinsamen Verwertung zusammenfinden, nicht aber, wenn sie — wie dies regelmäßig der Fall ist — ihre Nutzungsrechte dem Filmhersteller oder einem Dritten zur Verwertung einräumen (so schon Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 196; ihm folgend etwa Schricker/Katzenberger, UrhG, Vor §§ 88 ff. Rn. 64; Schulze, ZUM 1993, 255). Abs. 35
4.Die Klägerin kann auch mit ihrem Vortrag, wonach Werbekomponisten gewohnheitsrechtlich keine Vergütungsrechte für die in Rede stehende Nutzung erlangten bzw. geltend machten und dementsprechend auch keine Vergütungsansprüche auf die Beklagte übertragen könnten, nicht durchdringen. Abs. 36
Maßgeblich für die Frage, ob die Beklagte gegenüber der Klägerin Vergütungsansprüche geltend machen kann, sind die der Beklagten ausweislich des Berechtigungsvertrages zur Wahrnehmung übertragenen Rechte. Insoweit kann auf die Ausführungen unter Ziffer I.1 verwiesen werden. Angesichts der Regelungen des Berechtigungsvertrages verwundert es nicht, dass die Komponisten von Werbemusik gegenüber ihren Auftraggebern allein die Vergütung der Einwilligung in die Nutzung der Komposition für einen Werbespot sowie – gegebenenfalls – das Filmherstellungsrecht, nicht aber weitere Nutzungsrechte (Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung) geltend machen. Daraus, dass die Nutzungsrechte der Werbekomponisten ganz überwiegend der Beklagten übertragen werden, kann aber sicher nicht geschlossen werden, die Werbekomponisten würden Vergütungsansprüche für die nicht selbst wahrgenommenen Nutzungen gar nicht erlangen oder hätten hierauf kollektiv verzichtet. Abs. 37
5.Die Vergütungsforderung verstößt auch nicht gegen §§ 138, 242 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG. Abs. 38
Die Klägerin stößt sich daran, dass sie mit den fraglichen Werbespots — dem Ergebnis ihrer Arbeit — nicht nach Belieben verfahren können soll. Sie stößt sich insbesondere daran, dass sie die Werbespots nicht ohne weiteres als Referenzwerbung nutzen darf. Die Klägerin übersieht dabei, dass die fraglichen Werbespots nicht nur das Ergebnis ihrer Leistung darstellen, sondern eben auch weiterhin — und sogar selbständig verwertbar — die Leistungen Dritter enthalten, deren Nutzung — wie im Falle der verwandten Musik — vergütungspflichtig bleibt. Abs. 39
Die Geltendmachung eines Vergütungsanspruches durch die Beklagte für die Nutzung eines mit Musik unterlegten Werbespots bedeutet keinen Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Die einschlägigen Tarifbestimmungen der Beklagten stellen keine Berufsausübungsregelungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Sie beziehen sich nicht auf die berufliche Tätigkeit als Hersteller von Werbespots und haben diese Tätigkeit auch nicht unmittelbar zum Regelungsgegenstand. Dahinstehen kann daher die vorgreifliche Frage, ob Art. 12 GG im Verhältnis der Streitparteien über §§ 138, 242 BGB überhaupt Drittwirkung entfalten kann. Abs. 40

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
JurPC Web-Dok.
104/2007, Abs. 41
[ online seit: 26.06.2007 ]
Zitiervorschlag: München I, LG, Vergütungspflicht für Werbespots im Internet - JurPC-Web-Dok. 0104/2007