LG Koblenz |
BGB-Info-VO § 14, BGB §§ 312, 357 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Soweit die Musterbelehrungen nach der BGB-Info-VO hinter den Anforderungen des BGB zurückbleiben, sind diese wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. Die BGB-Info-VO kann als nachrangiges Recht nicht die Regelungen des BGB außer Kraft setzen. In § 312 Abs. 2 BGB ist vorgeschrieben, dass bei Haustürgeschäften auch auf die Rechtsfolgen des § 357 BGB hinzuweisen ist. Die Fußnote 4) der Anlage 2) zu § 14 BGB-Info-VO verstößt gegen diese Anordnung und ist damit nichtig. |
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[online seit: 11.04.2007] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Koblenz, LG, Widerrufsbelehrung nach dem Muster der BGB-Info-VO - JurPC-Web-Dok. 0052/2007 |