JurPC Web-Dok. 47/2007 - DOI 10.7328/jurpcb/200722348

LG München I
Urteil vom 15.2.2007

7 O 21384/03

Filmsenderechte

JurPC Web-Dok. 47/2007, Abs. 1 - 245


UrhG § 94

Leitsätze


  1. Dem beklagten Verletzer steht es auch dann innerhalb der prozessualen Wahrheitspflicht frei, die Aktivlegitimation des Klägers, der die Inhaberschaft an ausschließlichen urheberrechtliche Nutzungsrechten für sich in Anspruch nimmt, zu bestreiten, wenn er sich selbst auf eine Rechtekette beruft, die ganz oder teilweise beim Kläger ihren Ausgang nimmt.
  2. In diesem Fall ist auch kein Raum für eine Herabsetzung der Anforderungen an das Beweismaß der Wahrheitsüberzeugung zu Gunsten des Klägers. Denn dieses Beweismaß hat unabhängig von den Umständen des Einzelfalls universelle Geltung.
  3. Eine allenfalls in Betracht kommende, für die beklagte Partei nachteilige Berücksichtigung dieses Umstandes im Rahmen der Beweiswürdigung ist jedenfalls dann nicht angezeigt, wenn der Kläger selbst ganz erheblich dazu beigetragen hat, die wahre Rechtelage zu verschleiern.
  4. Bei Filmen, die vor dem Jahre 1966 produziert wurden, sind an den Nachweis der Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte von den Filmurhebern auf den Produzenten jedenfalls dann keine allzu strengen Maßstäbe anzusetzen, wenn die beklagte Partei keine konkreten anderweitigen Übertragungen vorträgt. Denn ansonsten wären diese Filme oft nicht mehr verkehrsfähig.
  5. Das ZDF haftet als rundfunkrechtlicher (Mit)-Veranstalter des gemeinsamen Vormittagsprogramms von ARD und ZDF sowie von 3Sat auch dann für rechtswidrige Ausstrahlungen, wenn die Filme von Partnersendern zugeliefert wurden. Die insoweit geschlossenen Freistellungsvereinbarungen haben keine Rechtswirkungen gegenüber den Rechteinhabern.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob die von der Beklagten veranlassten wiederholten Ausstrahlungen von 10 älteren Filmen rechtmäßig waren. JurPC Web-Dok.
47/2007, Abs. 1
Der Kläger ist Filmhändler, die Beklagte eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt. Abs. 2
Im Zeitraum 1995-2001 kamen die folgenden 10 Filme im von der Beklagten allein verantworteten ZDF, im auch von der Beklagten veranstalteten Programm 3SAT sowie im gemeinsam mit der ARD veranstalteten Vormittagsprogramm insgesamt 38 mal zur Ausstrahlung. Hinsichtlich der einzelnen Sendetermine wird auf die Anlage K 8, die Aufstellung als Anlage zum Schriftsatz vom 15.4.2005 (= Bl. 362/368) sowie die Entscheidungsgründe verwiesen: Abs. 3
Film 1: Ännchen von Tharau
Film 2: Der Fischer vom Heiligensee
Film 3: Ein Mann vergisst die Liebe
Film 4: Eine Frau genügt nicht
Film 5: Geliebte Corinna
Film 6: Kriegsgericht
Film 7: Satan der Rache
Film 8: Von Liebe reden wir später
Film 9: Wenn abends die Heide träumt
Film 10: Zwei Girls vom Roten Stern
Abs. 4
Die Filme Nr. 7 und Nr. 10 wurden von der ARD für das gemeinsame Vormittagsprogramm von ARD und ZDF bzw. das gemeinsam betriebene Programm 3Sat für die Ausstrahlungen vom 29.11.1998 bzw. 30.8.1997 zugeliefert. Dabei wurden alle Filme, mit Ausnahme des Films Nr. 2, auch in 3Sat ausgestrahlt. Nach Ansicht des Klägers hafte die Beklagte aber auch hierfür (Schriftsatz vom 24.3.2005 S. 6-8 = Bl. 310-312). Insoweit sei auf das Sendegebiet, das in der Bundesrepublik liege, abzustellen. Zur Berechnung des Schadensersatzes sei aber auch zusätzlich darauf abzustellen, dass die Sendungen auch in Österreich und in der Schweiz empfangen werden konnten (Schriftsatz vom 24.3.2005 S. 9-10 = Bl. 313-314). Abs. 5
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm das alleinige Senderecht an diesen Filmen zustünde und die Ausstrahlungen daher zu Unrecht erfolgt seien. Nachdem seine Bemühungen um eine außergerichtliche Lösung fehlgeschlagen waren, das erste Schreiben des Klägers in dieser Sache datiert vom 24.4.1998 (Anlage K 4), machte er mit Mahnbescheid vom 18.7.2003 (Bl. 11) gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche bzw. bereicherungsrechtliche Ansprüche in Höhe von 1.278.000,- EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheids (am 17.9.2003) geltend. Die Beklagte legte am 19.9.2003 (Bl. 15) Widerspruch ein. Abs. 6
Der Kläger trägt vor, dass er von diesen Ausstrahlungen erst im Jahre 1998 erfahren habe. Die Ausstrahlungen seien rechtswidrig gewesen, da er bis heute im alleinigen Besitz der dazu erforderlichen Senderechte sei und der Beklagten keine Lizenz eingeräumt habe. Abs. 7
Die Rechte an den Filmen 1, 3, 4, 8 und 9 (Produzentin: Apollo-Film) habe er mit Vertrag vom 15.5.1975 (Anlage K 17) von der Fa. Berolina- Film- und Finanzierungs GmbH erworben. Letztere habe die Rechte mit Vertrag vom 23.2.1966 (Anlage K 16) von der Filmfabrikations- Aktiengesellschaft i.L. erworben, die sie wiederum von der Apollo- Filmproduktion KG-Hoffmann-Anderson zur Sicherung ihrer Ansprüche übertragen bekommen habe. Der Filmproduzent Willie Hoffmann-Anderson habe dem Vertrag am 17.12.1965 zugestimmt. Abs. 8
Die Rechte an den Filmen 5, 6 und 10 (Produzentin: ARCA-Film) habe er mit Vertrag vom 16.10.1975 (Anlage K 18) von Siegfried Scheppan, dem Konkursverwalter über das Vermögen der Arca-Winston Films Corp. GmbH, der Arca-Winston Films Corp. GmbH und Co. KG, der Centrum Film GmbH und des Nachlass des Gero Wecker erworben. Abs. 9
Die Rechte an dem Film 2 (Produzentin: König-Film) habe die Fa. Ideal Film-Produktions GmbH mit Vertrag vom 19.2.1959 (Anlage K 19) von der Fa. König-Film KG erworben. Die Ideal Film-Produktions GmbH habe am 4.5.1960 ihr Vermögen vollständig auf den Kläger übertragen, der das Unternehmen als Einzelfirma mit der Bezeichnung Ideal-Filmproduktion Erich Mehl fortgeführt habe (Anlage K 20). Abs. 10
Bei dem Film 7 handele es sich um eine Coproduktion zwischen dem Kläger und der Peter Carsten Produktion. Letztere habe mit Vereinbarung vom 10.3.1970 (Anlage K 21), vertreten durch den Kläger, sämtliche ihr zustehenden Rechte an dieser Produktion an den Kläger übertragen. Der Inhaber der Peter Carsten Produktion, Günther Ramsenthaler alias Peter Carsten, habe dem Kläger insoweit am 24.2.1970 (Anlage K 22) eine umfassende Vollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt. Abs. 11
Zwar habe er die Rechte an diesen 10 Filmen mit Vertrag vom 29.9.1980 (Anlage K 62; die ursprünglich als Kopie des Originals vorgelegte Anlage K 1 sei die Anlage zum Vergleich vom 2.8.1984, die nochmals unterzeichnet worden sei; vgl. Protokoll vom 12.5.2005 S. 3 = Bl. 393) an eine noch von den Eheleuten Dr. H. und B. YYYYY zu benennende Firma - für die Zwischenzeit sollte das Ehepaar YYYYY persönlich haften - im Rahmen eines 100 Filme umfassenden Pakets veräußert. Der Rechteübergang sei jedoch gem. § 6 des Vertrages bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises aufgeschoben gewesen: Abs. 12
"Die Rechtswirksamkeit der Übertragung der Rechte gem. §§ 4 und 5 ist aufschiebend bedingt bis zur Vollzahlung des Kaufpreises gem. § 2. Der Käufer ist jedoch berechtigt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Verträge über die Filmrechte abzuschließen. Diese Verträge sind dem Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss vorzulegen. Gleichzeitig sind die sich aus den Verwertungsverträgen ergebenden Rechte (Zahlungs- und Rückfallrechte) an den Verkäufer abzutreten. Insoweit tritt der Käufer bis zum endgültigen Rechtsübergang als verdeckter Treuhänder des Verkäufers auf." Abs. 13
Die Eheleute YYYYY hätten den Kaufpreis bis heute nicht vollständig bezahlt; die aufschiebende Bedingung sei daher nicht eingetreten und der Kläger weiterhin Rechteinhaber (vgl. Schriftsatz vom 24.3.2005 S. 29-35 = Bl. 333-339). Da die Frist des § 326 BGB abgelaufen sei (vgl. Anlagen K 34 - K 36), könne die Bedingung auch nachträglich nicht mehr eintreten. Am 7.5.1998, dem Datum der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, hätten dem Kläger noch DM 3.318.000,- zugestanden (Schriftsatz vom 13.8.2004 S. 15 = Bl. 277). Abs. 14
Zwar habe der Kläger mit Vergleich zwischen ihm und dem Ehepaar YYYYY vom 2.8.1984/September 1984 (Anlagen K 63a und 63b) den Kaufpreis reduziert und eine auf 10 Jahre gestreckte Ratenzahlung vereinbart. Diesen Vergleich habe er jedoch am 24.4.1996 erfolgreich wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die Wirksamkeit der Anfechtung sei in den rechtskräftigen Entscheidungen des OLG München (Urteil vom 25.9.1997 im Verfahren Mehl gegen Taurus Film GmbH & Co., Anlage K 2) und des KG Berlin (Urteil vom 8.12.2000 im Verfahren Mehl gegen Dr. H. und B. YYYYY, Anlage K 3) anerkannt worden (vgl. Schriftsatz vom 24.3.2005 S. 14-28 = Bl. 318-332). Die Weiterübertragungen der Rechte vom Ehepaar YYYYY auf die Fa. TSC gemäß der Verträge vom 23.8.1982 (Anlage B 27) bzw. vom 2./3.8.1984 (Anlage B 28) seien wirkungslos. Abs. 15
Das Ehepaar YYYYY befindet sich bis heute - unstreitig - im Besitz des sendefähigen Materials. Abs. 16
Mit seiner Anspruchsbegründung vom 9.12.2003 (eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, der Beklagten zugestellt am 12.1.2004) erhöhte er seine Forderungen, die er zunächst nach Lizenzanalogie berechnet (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die klägerische Berechnung in der Klageschrift S. 16 ff. = Bl. 34 ff. sowie im Schriftsatz vom 21.4.2005 = Bl. 362/368 verwiesen), um EUR 382.000,-. Abs. 17
Er beantragt nunmehr, Abs. 18
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.660.000,- zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 1.278.000,- seit dem 17.9.2003 und aus EUR 382.000,- seit dem 9.12.2003 zu bezahlen. Abs. 19
Die Beklagte beantragt, Abs. 20
die Klage abzuweisen. Abs. 21
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie bzw. die ARD die Senderechte an den 10 Filmen rechtmäßig wie folgt erworben hätten: Abs. 22
- an den Filmen 1, 3, 4, 5 und 8 mit Vertrag vom 26.3.1984 von der Taurus Film GmbH & Co. KG Vertriebsgesellschaft (Anlage B 8). Abs. 23
- am Film 2 durch Vertrag vom 29.3.1988 von der TSC Communication International (Anlage B 9). Abs. 24
- am Film 9 durch Vertrag vom 9.4.1990 und Ergänzungsvertrag vom 3.11.1993 von der TSC Technische Systeme Consult GmbH & Co. Communication International KG (Anlage B 10). Abs. 25
- am Film 6 durch Vertrag vom 1.8.1984 von der Janus Film und Fernsehen Vertriebsgesellschaft mbH (Anlage B 11). Abs. 26
- Die Degeto-Film GmbH habe als Vertreterin von neun regionalen Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts (ARD) von der TSC Technische Systeme Consult GmbH und Co. Communications International KG mit Vertrag vom 26.1.1990 (Anlage B 12) die Senderechte an den Filmen 7 und 10 erworben. Diese Filme habe die ARD sodann in dem gemeinsam mit der Beklagten betriebenen Vormittagsprogramm bzw. in dem gemeinsam veranstalteten Programm 3SAT zur Ausstrahlung gebracht. Abs. 27
Darüber hinaus habe der Kläger die Verfügung über den Film Nr. 1 nachträglich genehmigt, was sich aus der Anlage B 27 ergebe (vgl. Schriftsatz vom 13.8.2004 S. 2-8 = Bl. 256-262). Abs. 28
Der Film Nr. 5 habe sich im Zeitpunkt des Erwerbes durch den Kläger nicht mehr in der Konkursmasse der Arca GmbH befunden (Schriftsatz vom 13.8.2004 S. 7 = Bl. 261). Abs. 29
Hinsichtlich des Films Nr. 6 lägen die Einkaufverträge der Verkäuferin Janus derzeit nicht vor, würden aber baldmöglichst nachgereicht (Schriftsatz vom 13.8.2004 S. 7 = Bl. 261). Abs. 30
Hinsichtlich der Filme Nr. 2, 7, 9 und 10 ergebe sich die Legitimation der Beklagten auch aus der Anlage B 40 (Schriftsatz vom 24.8.2004 S. 2 = Bl. 283). Abs. 31
Die jeweiligen Vertragspartner könnten ihrerseits auf ununterbrochene Rechteketten verweisen, die beim Ehepaar YYYYY endeten (zu den Einzelheiten vgl. Schriftsatz vom 13.8.2004 S. 2 ff. = Bl. 256 ff.). Abs. 32
Das Ehepaar YYYYY habe aufgrund der im Vertrag gem. Anlage K 1 vereinbarten verdeckten Ermächtigungstreuhand bzw. der eingeräumten Anwartschaftsrechte unabhängig von der rechtzeitigen Kaufpreiszahlung wirksam über die vom Kläger eingeräumten Rechte verfügen können, was auch durch die Anlagen B 16, B 21 und B 22 belegt werde (Schriftsatz vom 14.7.2004 S. 8 ff. = Bl. 226 ff.; Schriftsatz vom 21.7.2004 S. 2 ff. = Bl. 242 ff.). Jedenfalls sei der Vertrag bzw. der geschlossene Vergleich, der nicht wirksam angefochten worden sei (vgl. Schriftsatz vom 14.7.2004 S. 12 f. = Bl. 230 f. und Anlage B 18; Schriftsatz vom 29.3.2005 S. 12 = Bl. 353), im Zeitpunkt der Ausstrahlungen vollständig erfüllt gewesen (Schriftsatz vom 14.7.2004 S. 11 ff. = Bl. 229 ff.; Schriftsatz vom 29.3.2005 S. 8 = Bl. 349). Die aufschiebende Bedingung sei damit eingetreten. Denn die zu zahlende Restvergütung sei wegen teilweiser Nichterfüllung wirksam von Dr. YYYYY mit Schreiben vom 20.4.1981 (Anlage B 19) gemindert worden (Schriftsatz vom 14.7.2004 S. 16 = Bl. 234). Außerdem sei mit Urteil des LG Berlin vom 7.7.1992 in der Sache Mehl gegen YYYYY rechtskräftig entschieden worden, dass der Kläger keinen Anspruch mehr auf die angeblich noch ausstehende Kaufpreiszahlung in Höhe von 200.000,- DM habe (Schriftsatz vom 14.7.2004 S. 16 f. = Bl. 234 f.), weil die geleisteten Zahlungen auf die Hauptsumme und nicht auf die Zinsen anzurechnen seien und der Kläger dies durch die Rückgabe einer Schuldurkunde auch dokumentiert habe (Schriftsatz vom 14.7.2004 S. 13, 16 f. ff. = Bl. 231 ff., 234 f.). Auf die Schuld der YYYYYs sei auch eine Zahlung in Höhe von 700.000,- DM an die Fa. Bavaria im Jahre 1981 anzurechnen (vgl. Schriftsatz vom 8.6.2005 S. 8 = Bl. 407). Abs. 33
Der Kläger habe hingegen seine ursprüngliche Rechteinhaberschaft bislang nicht schlüssig nachgewiesen. Durch die vorgelegten Dokumente sei nicht belegt, dass die jeweiligen Vertragspartner des Klägers ihrerseits Inhaber der Senderechte gewesen seien. Auch ergäben sich aufgrund einzelner Formulierungen in den Vertragstexten Zweifel, ob auch die Senderechte mitübertragen werden sollten (zu den Einzelheiten vgl. Schriftsatz vom 14.7.2004 S. 5 ff. = Bl. 223). Abs. 34
Dem Kläger sei insoweit auch deswegen Rechtsschutz zu versagen, da er insgesamt drei Rechteketten in Gang gesetzt habe. Er habe nämlich neben dem bereits vorgelegten Vertrag gem. Anlage K 1 identische Verträge mit der Bavaria Vaduz (Anlage B 13) sowie der Bavaria Film- und Finanzierungsanstalt Vaduz, vertreten durch Alfons Wanger und der Ostano-Commerz-Anstalt Schaan (Anlage B 14) geschlossen (Schriftsatz vom 14.7.2004 S. 3ff. = Bl. 221 ff.). Auch existiere ein Exemplar des Vertrags gem. Anlage K 1 in dem der Kläger "für sich in eigenem Namen sowie in Vollmacht der Rechteinhaber" handele (Schriftsatz vom 13.8.2004 S. 3 = Bl. 257; Anlage B 28 S. 4). Die Beklagte könne der vom Gericht verfügten Vorlageanordnung (Beschluss vom 22.7.2004 = Bl. 286 ff.) nicht nachkommen, da sie nicht im Besitz der Originale der Anlagen B 14 und B 28 sei (Schriftsatz vom 11.2.2005 S. 1-3 = Bl. 292- 294). Der Kläger habe aber mit Schreiben vom 30.5.1983 (Anlage B 41) bestätigt, dass er den Grundvertrag vom 29.9.1980 auch für Dritte abgeschlossen habe. Selbiges habe er auch ausweislich der Anlage K 57 S. 12 in einem anderen Rechtsstreit vor dem LG München II an Eides statt versichert. Dies werde durch die Anlagen B 50 und B 51 bestätigt (Schriftsätze vom 29.3.2005 S. 2 ff. = Bl. 343 ff. und vom 8.6.2005 S. 6 = Bl. 405). Hieraus sei zu schließen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Grundvertrages die Rechte an den streitgegenständlichen Filmen längst an die Fa. Bavaria übertragen gehabt habe (vgl. Schriftsatz vom 29.3.2005 S. 4 = Bl. 345). Abs. 35
Aus den Anlagen K 49, B 15, B 42, B 43 und B 44 ergebe sich ferner, dass diejenige Vertragsversion zwischen Bavaria und Ostano die eigentlich gewollte und durchgeführte Version sei (vgl. Schriftsätze vom 29.3.2005 S. 4-8 = Bl. 345-349; vom 9.5.2005 S. 2 ff. = Bl. 385 ff.; vom 8.6.2005 S. 2 ff. = Bl. 401 ff.). Dies stelle den Tatbestand der vorsätzlichen Beweisvereitelung dar (vgl. BGH NJW 2004, 222), so dass der Kläger aus dem von ihm vorgelegten Grundvertrag keinerlei Rechtsstellung ableiten könne. Abs. 36
Auch ergebe sich aus dem Text des Vergleichsvertrages, dass im Falle des Durchgreifens der Anfechtung des Vergleichs die dort behandelten Parallelverträge wieder auflebten (Schriftsatz vom 29.3.2005 S. 12 = Bl. 353). Abs. 37
Jedenfalls stünden dem Kläger aber keine Schadensersatzansprüche zu, da die Mitarbeiter der Beklagten nicht schuldhaft gehandelt hätten, da die Anfechtungserklärung erst nach den Ausstrahlungsterminen erfolgt sei (Schriftsatz vom 14.7.2004 S. 21 f. = Bl. 239 f.). Bereicherungsrechtliche Ansprüche scheiterten an dem Vorrang der Lei- stungskondiktion (Schriftsatz vom 14.7.2004 S. 17 f. = Bl. 235 f.). Die Beklagte treffe in jedem Fall kein Verschulden hinsichtlich derjenigen Filme, die von der ARD in eigener Verantwortung in das gemeinsame Vormittagsprogramm oder in das Programm von 3Sat eingebracht worden seien. Im Übrigen sei zu vermuten, dass der Kläger mittlerweile mit der ARD einen Lizenzvertrag abgeschlossen habe, in dem auch die hier streitgegenständlichen Ausstrahlungen nachträglich genehmigt worden seien (vgl. Schriftsatz vom 9.5.2005 S. 4 ff. = Bl. 387 ff.). Insoweit möge das Gericht die Vorlage gem. §§ 421, 424 ZPO anordnen (Schriftsatz vom 9.5.2005 S. 5 = Bl. 388). Abs. 38
Im Übrigen seien etwaige Ansprüche verjährt bzw. verwirkt (Anlage B 25; Schriftsatz vom 14.7.2004 S. 18 ff. = Bl. 236 ff.; Schriftsatz vom 21.7.2004 S. 4 f. = Bl. 244). Die klägerische Forderung sei auch viel zu hoch (Klageerwiderung vom 20.2.2004 S. 27-31, Schriftsatz vom 15.4.2004 S. 35-38, Schriftsatz vom 14.7.2004 S. 22 = Bl. 240). Abs. 39
Der Kläger tritt diesen Ausführungen entgegen: Abs. 40
Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, da sie einerseits die Aktivlegitimation des Klägers mit immer neuen "Spitzfindigkeiten" bestreite, die von ihr behauptete Rechtekette, die die von ihr vorgenommenen Ausstrahlungen rechtfertigen könnte, jedoch darauf aufbaue, dass der Kläger die Senderechte an den 10 streitgegenständlichen Filmen wirksam auf das Ehepaar YYYYY übertragen habe. Jedenfalls seien bei einer derartigen Fallkonstellation geringere Anforderungen an die den Kläger treffende Darlegungslast zu stellen. Abs. 41
Hinzu komme, dass die Beklagte ungeprüft von dem Ehepaar YYYYY in betrügerischer Absicht gefälschte bzw. unvollständige Schriftstücke (Anlagen B 13-16, B 19-21, B 28, B 40, B 45) unkritisch vorlege (Schriftsätze vom 23.3.2005 Bl. 303/304; vom 24.3.2005 S. 2 ff. = Bl. 306 ff.; vom 3.5.2005 S. 2 f. = Bl. 370 f.; vom 13.8.2004 S. 3 = Bl. 265 und Prot. vom 12.5.2005 S. 3 f. = Bl. 393 ff. bzgl. B 45). Aus der Anlage K 57 könne insoweit nichts abgeleitet werden, da es sich hierbei um ein weiteres Betrugsmanöver des Ehepaars YYYYY handele (Schriftsatz vom 3.5.2005 S. 6-15 = Bl. 374-383). Abs. 42
Bei den weiteren, mit der K 1 identischen Verträgen, handele es sich um Vertragsentwürfe, die niemals abgeschlossen worden seien (Schriftsätze vom 13.8.2004 S. 4 ff. = Bl. 266 ff.; vom 3.5.2005 S. 6- 15 = Bl. 374-383 und vom 9.6.2005 S. 1 ff. = Bl. 408 ff.). Abs. 43
Die vollständigen Senderechte an den Filmen 1, 3, 4, 8 und 9 habe der Kläger bereits mit handschriftlichem Vertrag vom 5.6.1961 (Anlage K 60) von Herrn Hoffmann-Andersen erworben. Auch hinsichtlich der weiteren Filme sei der Kläger aktivlegitimiert (zu den Einzelheiten vgl. Schriftsatz vom 13.8.2004 S. 9 ff. = Bl. 271 ff.). Abs. 44
Streitgegenstand des am 7.7.1992 vom LG Berlin entschiedenen Verfahrens seien restliche Kaufpreisansprüche des Klägers gegen die Eheleute YYYYY aus dem Vertrag vom 29.9.1980 (Anlage K 1) gewesen (Schriftsatz vom 13.8.2004 S. 13 f. = Bl. 275 f.; Anlage K 37). Das Gericht habe diese Ansprüche zurückgewiesen, da es davon ausgegangen sei, dass diesen der damals noch nicht angefochtene Vergleich entgegenstehe. Abs. 45
Aus der Rückgabe der Schuldurkunde könne nicht gefolgert werden, dass sämtliche Ansprüche des Klägers gegen das Ehepaar YYYYY abgegolten seien, da der Kläger mit Schreiben vom 26.6.1990 (Anlage K 54) gleichzeitig auf die noch offenen Ansprüche (vgl. insoweit Schriftsatz vom 3.5.2005 S. 4 = Bl. 372) hingewiesen habe. Abs. 46
Die Wirksamkeit der Anfechtung des Vergleichs sei rechtskräftig durch Gestaltungsurteil festgestellt und wirke daher gegenüber jedermann (Schriftsatz vom 13.8.2004 S. 16 = Bl. 278). Abs. 47
Eine Verwirkung oder Verjährung der Ansprüche sei nicht eingetreten (Schriftsatz vom 13.8.2004 S. 17 ff. = Bl. 279 ff.). Abs. 48
Die Beklagte weist die Fälschungsvorwürfe des Klägers unter Hinweis auf die Anlage B 41 zurück. Hinsichtlich der Anlagen B 28 und B 45 trägt sie weiter vor und bietet Echtheitsbeweis durch Sachverständigengutachten an (Schriftsatz vom 9.5.2005 S. 2 ff. = Bl. 385 ff.). Abs. 49
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen Ramsauer, alias Carsten, im Termin vom 12.5.2005 sowie der Zeugen Köster und Meier im Termin vom 20.7.2006. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die jeweiligen Sitzungsniederschriften verwiesen. Abs. 50
Ferner wurden die Akten folgender Verfahren beigezogen (vgl. Prot. vom 12.5.2005 = Bl. 393): Abs. 51
LG München I, Az. 21 O 20038/94
LG München II, Az. 11 O 2980/82
LG Berlin, Az. 16 O 510/98
Abs. 52
Mit Beschluss vom 13.1.2005 (Bl. 286/291) wurde dem Kläger auferlegt, das vollständige Original des Vertrages gem. Anlage K 1 innerhalb von vier Wochen auf der Geschäftsstelle bis zum Abschluss des Verfahrens zu hinterlegen. Zugleich wurde der Beklagten auferlegt, die vollständigen Originale der Verträge gem. Anlage B 28 und B 14 innerhalb von vier Wochen auf der Geschäftsstelle bis zum Abschluss des Verfahrens zu hinterlegen. Abs. 53
Die Beklagte ließ hierzu vortragen, dass sie nicht in der Lage sei, die geforderten Originale vorzulegen (Schriftsatz vom 11.2.2005 S. 1 f. = Bl. 292 f.). Der Kläger hinterlegte am 11.2.2005 als Anlage K 62 eine notariell beglaubigte Abschrift eines Vertrages, den er als Original der Anlage K 1 bezeichnete. Abs. 54
Im Termin vom 12.5.2005 übergab der Kläger das Original der Anlage K 1 sowie das Original des Vergleichs von 1984. Beide Urkunden wurden nach einer Verfügung des Gerichts vom gleichen Tag bis zum 20.5.2005 auf der Geschäftstelle verwahrt (Prot. S. 3 = Bl. 393). Abs. 55
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13.4.2006 S. 4 = Bl. 487 auf die Einvernahme des Dr. Kärgel als Zeugen verzichtet. Abs. 56
Ferner hat der Kläger im Termin vom 20.7.2006 (Prot. S. 11 = Bl. 520) auf den Zeugen Dr. Kranz (vgl. Beweisbeschluss vom 2.3.2006 S. 3 = Bl. 483) verzichtet. Abs. 57
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die folgenden Beschlüsse (= B) und Sitzungsniederschriften (= SN) verwiesen: Abs. 58
SN vom 25.3.2004 (Bl. 137/141), berichtigt mit Vermerk vom 26.4.2004 (zu Bl. 137/141):
Vorlage Ursprungszeugnis "Und Gott sagte zu Kain" sowie Kopie aus Filmlexikon zu "Satan der Rache"
Abs. 59
-B vom 22.4.2004 (Bl. 191/192)
Wiedereintritt
Abs. 60
-SN vom 22.7.2004 (Bl. 251/254) Abs. 61
-B vom 13.1.2005 (Bl. 286/291)
BB ZV Carsten Vorlageanordnung für Kläger Original K 1 und für Beklagte Originale
B 14 und B 28
Beiziehung von drei Verfahrensakten
Hinweise
Abs. 62
-SN vom 12.5.2005 (Bl. 391/396)
ZV Carsten (Bl. 392)
Beiziehung von drei Verfahrensakten (Bl. 393)
Kläger legt Originale des Grundvertrags und des Vergleichs vor (Bl. 393)
Vorlage Abendzeitung vom 3.5.2005 bzgl. Immenhof-Filme (Bl. 394)
Abs. 63
-B vom 15.9.2005 (Bl. 417/418)
Wiedereintritt
Abs. 64
-SN vom 24.11.2005 (Bl. 443/455 und 460/464)
Vorlage eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 14.3.1984 (Bl. 456/459)
Vorlage Schriftsatz an Staatsanwaltschaft vom 15.6.1983 (Bl. 443/455)
Abs. 65
-B vom 2.3.2006 (Bl. 481/483)
Hinweise
BB ZV Köster, Kranz, Meier
Abs. 66
-SN vom 20.7.2006 (Bl. 510/522)
ZV Köster (Bl. 511)
ZV Meier (Bl. 515)
Zeuge Meier übergibt Bestätigung der Fa. Bavaria (Bl. 517)
Kläger übergibt persönliche Erklärung vom 20.7.2006 (Bl. 509)
Abs. 67
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Schriftsatz vom 20.9.2006 und der Kläger den Schriftsatz vom 18.10.2006 sowie das persönliche Schreiben vom 5.11.2006 samt Anlagen (Bl. 554) eingereicht. Abs. 68

Entscheidungsgründe

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Abs. 69
Der Kläger hat seine Aktivlegitimation nachgewiesen (A.). Die Beklagte haftet aus Delikt und aus ungerechtfertigter Bereicherung (B.). Abs. 70

A. Aktivlegitimation des Klägers

I. Das Bestreiten der Aktivlegitimation des Klägers durch die Beklagte ist zulässig.Abs. 71
I. Das Bestreiten der Aktivlegitimation des Klägers durch die Beklagte ist nicht unbeachtlich. Der Beklagten steht es frei, sich innerhalb der Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) umfassend zu verteidigen. Abs. 72
Zwar leitet auch die Beklagte ihre Berechtigung, Ausstrahlungen der 10 streitgegenständlichen Filme vorzunehmen, von einer Rechtekette ab, die ganz oder teilweise beim Kläger ihren Ausgang nimmt. Ein Rechtsmissbrauch gem. § 242 BGB ist hierin jedoch nicht zu erblicken. Denn gerade im sehr unübersichtlichen Filmrechtehandel, insbesondere mit älteren Filmen, ist es nach der Erfahrung der Kammer an der Tagesordnung, dass innerhalb von Filmpaketen, die mehrere Hundert einzelne Filme umfassen, auch einzelne Senderechte (absichtlich oder unabsichtlich) unberechtigt veräußert werden. Abs. 73
II. Eine bestrittene Tatsache ist gem. § 286 ZPO vom Gericht dann als erwiesen anzusehen, wenn es die Behauptung nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung für wahr erachtet. Abs. 74
Von diesem Maßstab war vorliegend auch nicht aufgrund des Umstandes abzuweichen, dass die Beklagte ihre Berechtigung, Ausstrahlungen der 10 (älteren) streitgegenständlichen Filme vorzunehmen, von einer Rechtekette ableitet, die ganz oder teilweise beim Kläger ihren Ausgang nimmt. Denn das Beweismaß der Wahrheitsüberzeugung besitzt nach § 286 Abs. 1 ZPO universelle Geltung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 286 Rdn. 20). Abs. 75
Auch für eine allenfalls in Betracht kommende, für die Beklagte nachteilige Berücksichtigung dieses Umstandes im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. in Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 286 Rdn. 14a mwN) besteht kein Raum, denn der Kläger hat durch die verwirrende Gestaltung der Vertragsbeziehungen, insbesondere durch die unübersichtlichen Vorgänge mit und um das Ehepaar YYYYY (mehrere Vertragsurkunden bzw. -entwürfe, verworrener Zahlungsfluss, Pünktchen nach dem Namen und Unterzeichnung "i.A."), sowie durch seinen nicht nachvollziehbaren Vortrag, dass er bei Unterzeichnung des Grundvertrages ausschließlich über eigene Rechte verfügt habe (vgl. Ziffer A.III.3), selbst ganz erheblich dazu beigetragen, die wahre Rechtelage zu verschleiern. Abs. 76
Insoweit heben sich die Gesichtspunkte, die für den Kläger sprechen könnten mit denjenigen, die gegen ihn sprechen, auf. Abs. 77
II. Der Kläger hat bewiesen, dass er die Senderechte ursprünglich erworben hat.Abs. 78
1. Filme 1, 3, 4, 8 und 9 (Produzentin: Apollo-Film 1952-1956)Abs. 79
a. Durch den Kläger wurde dargelegt, dass die Produzentin, die Fa. Apollo-Filmproduktion KG-Hoffmann-Anderson, einen - nicht vorgelegten - Vertrag mit der Fa. Filmfabrikations-Aktiengesellschaft eingegangen ist und dass letztere der Auffassung war, dass ihr durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen die Auswertungsrechte an den eingelagerten Filmen, zu denen die Filme 1, 3, 4, 8 und 9 zählen sollen, sicherungsübereignet worden seien. Die AGBs, die in diesen Vertrag einbezogen wurden, wurden zwar nicht vorgelegt. Die vorgelegten Muster-AGBs gem. Anlage K 45 vom Dezember 1943 beinhalten aber eine derartige Sicherungsklausel. Nachdem sich die Fa. Filmfabrikations Aktiengesellschaft in Liquidation befand, übertrug sie, vertreten durch die Fa. Treuhandgesellschaft für öffentliche und private Unternehmen AG Treuko Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, mit Vertrag vom 23.2.1966 (Anlage K 16) die Sicherungsrechte an die Fa. Berolina-Film- und Finanzierungs GmbH, vertreten durch Erich Mehl (Vollmacht vom 7.9.1962 gem. Anlage K 17 S. 4). Willie Hoffmann- Anderson (gem. Anlage K 59 wurde die Firma der "Willie-Hoffmann- Anderson Apollo Filmproduktion KG" am 12.5.1957 geändert in "Willie Hoffmann-Anderson Apollo-Filmproduktion"; diese ist am 7.2.1958 erloschen; gem. Anlage K 58 ist die Fa. Apollo Film Produktion GmbH seit dem 11.11.1957 wegen Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst, zum Liquidator wurde Willie Hoffmann- Anderson bestellt) stimmte dem am 5.6.1961 (Anlage K 60) bzw. am 17.12.1965 (Anlage K 16 S. 3) zu. Die Fa. Berolina-Film- und Finanzierungs GmbH übertrug die Rechte am 15.5.1975 weiter an den Kläger (Anlage K 17). Abs. 80
Nicht durch Urkunden nachgewiesen wurde zwar, dass und inwieweit die Fa. Apollo-Filmproduktion KG-Hoffmann-Anderson im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung an die Fa. Filmfabrikations Aktiengesellschaft als Alleinproduzentin aus der Produzentenstellung bzw. aus abgetretenen urheberrechtlichen Nutzungsrechten im Besitz des ausschließlichen Senderechts für die Bundesrepublik Deutschland war. Denn das verwandte Schutzrecht des Filmherstellers nach § 94 UrhG existiert erst seit 1966. Zuvor war der Filmhersteller auf den vertraglichen Erwerb abgeleiteter Rechte von den Filmurhebern und Urhebern von zur Filmherstellung benutzen Werken sowie von den Urhebern der Filmeinzelbilder angewiesen. Soweit die 50igjährige Schutzdauer der Rechte nach § 94 UrhG abgelaufen ist, muss der Filmhersteller auch heute noch auf abgeleitete Urheberrechte zurückgreifen. Abs. 81
Aufgrund der vorgelegten Musterverträge gem. Anlagen K 39, K 40, K 41 (Tarifordnung für Filmschaffende vom 19.8.1943), K 42a und b, K 43 und K 44 sowie Anlagen K 47a und K 78 spricht nach Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) jedoch alles dafür, dass der Fa. Apollo-Filmproduktion KG- Hoffmann-Anderson seinerzeit insoweit sämtliche urheberrechtliche Nutzungsrechte umfänglich eingeräumt wurden. Insoweit ist bei Filmen, die vor dem Jahre 1966 produziert wurden, kein allzu strenger Maßstab anzusetzen, da diese Filme ansonsten nicht mehr verkehrsfähig wären, zumal die Beklagte keine konkreten anderweitigen Übertragungen von urheberrechtlichen Nutzungsrechten der Filmschaffenden vorgetragen hat. Abs. 82
b. Hinsichtlich der Senderechte an den Filmen 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9 und 10 beruft sich die Beklagte ohnehin lediglich auf eine Erwerbskette, die beim Kläger ihren Ausgang nimmt. Abs. 83
2. Filme 5, 6 und 10 (Produzentin: ARCA-Film)Abs. 84
a. Durch den Kläger wurde dargelegt, dass Siegfried Scheppan als Konkursverwalter über das Vermögen der Arca-Winston Films Corp. GmbH, der Arca-Winston Films Corp. GmbH und Co. KG, der Centrum Film GmbH und des Nachlasses des Gero Wecker mit Vertrag vom 16.10.1975 (Anlage K 18) die Senderechte an den Filmen 5, 6 und 10 auf den Kläger übertragen hat. Abs. 85
Hinsichtlich des Nachweises, dass die Produzentin seinerzeit Inhaberin sämtlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte der jeweiligen Filmurheber war, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Abs. 86
b. Der Beklagten ist nicht gelungen nachzuweisen, dass die Senderechte nicht mehr zur Konkursmasse gehörten. Abs. 87
(aa) Hinsichtlich der Senderechte an den Filmen 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9 und 10beruft sich die Beklagte ohnehin lediglich auf eine Erwerbskette, die beim Kläger ihren Ausgang nimmt. Abs. 88
(bb) Zwar besteht aufgrund der von der Beklagten aufgemachten alternativen Rechtekette (vgl. Schriftsatz vom 13.8.2004 S. 4 ff. = Bl. 258 ff.), die von der Vertriebsgesellschaft der ARCA, der Neue Filmverleih GmbH, ausgeht, die Möglichkeit, dass die Rechte an dem Film Nr. 5 - Geliebte Corinna - nicht mehr in der Konkursmasse der Arca-Winston Films Corp. GmbH enthalten waren. Zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen ist das jedoch nicht, da die Beklagte keinen Beleg für eine Rechteübertragung von der Arca-Winston Films Corp. GmbH auf die Neue Filmverleih GmbH vorlegen konnte. Aus dem Umstand allein, dass letztere die Vertriebsgesellschaft der Produzentin war, lässt sich das nicht ableiten, zumal die Beklagte selbst davon ausgeht, dass die Rechte des Drehbuchautors von der Vertriebsgesellschaft erworben und dann auf die Produzentin übertragen worden sind (vgl. Anlage B 38 und Schriftsatz vom 13.8.2004 S. 7 = Bl. 261). Auch aus dem Umstand, dass ein Mitglied der Kette, die Jupiter Film GmbH 1978 ausweislich der Anlage B 32 Zugang zu den Materialen hatte, folgt nicht anderes. Denn aus dem Umstand des Besitzes von sendefähigem Material allein kann, - dem eigenen Vortrag der Beklagten samt Angebot eines Sachverständigengutachtens hierzu (vgl. Schriftsatz vom 15.4.2004 S. 7 = Bl. 153) - nicht entnommen werden, dass auch die zugehörigen Fernseh- Senderechte übertragen wurden. Abs. 89
(cc) Die angeblich für den Film Nr. 6 "Kriegsgericht" der Beklagten vorliegenden Einkaufsverträge der Verkäuferin Janus (Schriftsatz vom 13.8.2004 S. 7 = Bl. 261) wurden bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt. Abs. 90
3. Film 2 (Produzentin: König-Film)Abs. 91
a. Durch den Kläger wurde dargelegt, dass die Produzentin, die Fa. König-Film KG, die Rechte, darunter die TV-Rechte (vgl. Anlage K 46), an dem Film Nr. 2 mit Vertrag vom 19.2.1959 (Anlage K 19) auf die Fa. Ideal Film-Produktions GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Erich Mehl (K 20), übertragen hat. Letztere hat am 4.5.1960 ihr gesamten Vermögen auf die Einzelfirma Ideal-Filmproduktion Erich Mehl (Anlage K 20) übertragen. Abs. 92
Hinsichtlich des Nachweises, dass die Produzentin seinerzeit Inhaberin sämtlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte der jeweiligen Filmurheber war, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Abs. 93
b. Hinsichtlich der Senderechte an den Filmen 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9 und 10 beruft sich die Beklagte ohnehin lediglich auf eine Erwerbskette, die beim Kläger ihren Ausgang nimmt. Abs. 94
4. Film 7 (Koproduktion mit der Peter Carsten Produktion)Abs. 95
a. Durch den Kläger wurde durch die Zeugenaussage Ramsenthaler alias Carsten (Prot. S. 2 = Bl. 392) dargelegt, dass der Film Nr. 7 eine Koproduktion zwischen der Fa. Peter Carsten Produktion und einer italienischen Firma "DC7" war und dass die Peter Carsten Produktion ihre Rechte aus der Koproduzentenstellung, vertreten durch den Kläger gem. Vollmacht vom 24.2.1970 (Anlage K 22) mit Befreiung von § 181 BGB, mit Vereinbarung vom 10.3.1970 (Anlage K 21), auf den Kläger übertragen hat. Abs. 96
Der Zeuge Ramsenthaler, alias Peter Carsten, hat für die Kammer gut nachvollziehbar und glaubwürdig ausgesagt, dass im Jahre 1962 oder 1963 im - nicht vorgelegten - Koproduktionsvertrag mit der Fa. DC7 seinerzeit geregelt worden sei, dass sein Unternehmen die ausschließlichen Auswertungsrechte für das Gebiet von Deutschland, Österreich und der Schweiz und die DC7 die Auswertungsrechte für Italien bekommen sollten (Prot. S. 2 f. = Bl. 392 f.). Insoweit habe es sich um einen "normalen" Koproduktionsvertrag gehandelt. Abs. 97
Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln, zumal auch die Beklagten nicht deren Unrichtigkeit eingewandt hat. Abs. 98
Hinsichtlich des Nachweises, dass die Produzentin seinerzeit Inhaberin sämtlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte der jeweiligen Filmurheber war, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Abs. 99
b. Hinsichtlich der Senderechte an den Filmen 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9 und 10 beruft sich die Beklagte ohnehin lediglich auf eine Erwerbskette, die beim Kläger ihren Ausgang nimmt. Abs. 100
III. Der Beklagten ist es nicht gelungen, nachweisen, dass der Kläger die erworbenen Senderechte wieder verloren hat.
1. Beweislastverteilung
Die Beklagte muss im einzelnen beweisen, dass und wie der Kläger seine Rechtsstellung hinsichtlich der Senderechte an den zehn streitgegenständlichen Filmen wieder verloren hat. Abs. 101
Auch wenn es ihr aufgrund der nachfolgend ausgeführten Umstände gelungen ist, zu beweisen, dass die Behauptung des Klägers, er habe bei Unterzeichnung des Grundvertrages ausschließlich und allein über eigene Rechte (sowie einige wenige Rückfallrechte) verfügt, falsch sein muss, da er nachweislich auch über Rechte der Fa. Bavaria verfügte (vgl. Ziffer A.III.3), folgt daraus nach Überzeugung der Kammer noch nicht, dass der Kläger seine nachgewiesene Aktivlegitimation bereits deswegen wieder verliert (vgl. Ziffer A.III.4). Abs. 102
2. Maßgebliche Version des Grundvertrages
Bei der nachfolgenden Beurteilung ist allein die im Original vorgelegte Version des Grundvertrages gem. Anlage K 62 als authentisch zu Grunde zu legen. Die weiteren im Verfahren vorgelegten Versionen des Grundvertrages sind unbeachtlich: Abs. 103
(aa) Anlage K 1
Die vom Kläger ursprünglich und irrtümlich als Original-Grundvertrag vorgelegte Anlage K 1 ist lediglich eine Kopie des Grundvertrages, die dem im Original vorgelegten Vergleich vom 2.8.1984 (Anlage K 63 b) beigefügt war. Abs. 104


(bb) Anlage B 13
Der Grundvertragsentwurf vom 29.9.1980 mit dem Rubrum "Mehl, als Beauftragter der ... Bavaria und im eigenen Namen" (Anlage B 13) trägt keine Unterschrift des Klägers. Abs. 105


(cc) Anlage B 14
Der Kläger hat die Echtheit des Grundvertrages vom 25.1.1981 mit dem Rubrum "Bavaria ... und OSTANO ..." (Anlage B 14) bestritten. Die Beklagte hat trotz Vorlageanordnung kein Original vorgelegt. Abs. 106


(dd) Anlage B 28
Der Kläger hat die Echtheit des Grundvertrages vom 29.9.1980 mit dem Rubrum "Mehl für sich im eigenen Namen sowie in Vollmacht der Rechteinhaber ..." (Anlage B 28) bestritten. Die Beklagte hat trotz Vorlageanordnung kein Original vorgelegt. Abs. 107
Ein Echtheitsnachweis mittels Sachverständigengutachten ist nur bei Vorlage des Originals aussichtsreich. Abs. 108
Letztendlich kann die Frage der Echtheit aber offen bleiben, da sich diesem Vertragstext nichts entnehmen lässt, was zum Nachteil der Beklagten von dem Beweisergebnis gem. Ziffer III.3 abweicht. Abs. 109


(ee) Anlage B 45
Der Kläger hat die Echtheit des Grundvertrages vom 29.9.1980 mit dem Rubrum "Mehl für sich im eigenen Namen sowie in Vollmacht der Rechteinhaber ..." (Anlage B 45) bestritten. Die vorgelegte Kopie enthält handschriftliche Ergänzungen mit blauem Kugelschreiber. Abs. 110
Die Beklagte hat zum Beweis der Echtheit ein Sachverständigengutachten angeboten. Abs. 111
Letztendlich kann die Frage der Echtheit aber wiederum offen bleiben, da sich diesem Vertragstext nichts entnehmen lässt, was zum Nachteil der Beklagten von dem Beweisergebnis gem. Ziffer III.3 abweicht. Abs. 112


3. Falscher Vortrag des Klägers
Der Kläger hat bei Unterzeichnung des Grundvertrages - entgegen seines Vortrages - nicht nur über eigene Rechte verfügt. Abs. 113
Aufgrund der Merkwürdigkeiten im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Grundvertrages in Verbindung mit den Schreiben der Fa. Berolina vom 21.10.1980 (Anlage B 50) und der Fa. Bavaria vom 20.9.1984 (Anlage B 50) hat die Beklagte nachgewiesen, dass der Kläger bei Unterzeichnung des Grundvertrages auch über fremde Rechte verfügt haben muss (a.). Die hierzu durchgeführte Beweisaufnahme hat weder den Gegenbeweis erbracht, noch wurden konkrete Umstände bewiesen, die schwerwiegende Zweifel (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., Vor § 284 Rdn. 32 mwN) hieran aufkommen lassen (b.). Abs. 114
a. Der Kläger hat den von ihm als allein authentisch vorgelegten Grundvertrag vom 29.9.1980 (Anlage K 62) "i.A. Erich Mehl" unterzeichnet. Ferner befinden sich auf der ersten Seite hinter seinem Namen mehrere Punkte. Abs. 115
(aa) Diese beiden Besonderheiten sprechen dafür, dass der Kläger nicht nur im eigenen Namen über eigene Rechte verfügt hat, sondern auch als Vertreter über fremde Rechte. Die gegenteilige Erklärungen des Klägers, dass Dr. YYYYY beim handschriftlichen Ausfüllen des maschinenschriftlich vorbereiteten Vertrages statt der Adresse des Klägers die Punkte eingefügt und er selbst als juristischer Laie wegen diverser Rückfallrechte "i.A." gezeichnet habe, überzeugen die Kammer nicht. Zum einen ist es unglaubhaft, dass beim Kläger für die fehlende Adresse Platzhalter in Form der Pünktchen eingefügt worden sein sollen, während hierauf auf der Käuferseite vollständig verzichtet wurde. Zum anderen ist es unglaubhaft, dass der Kläger damals als völliger juristischer Laie aufgetreten sein soll. Denn der Kläger verfügte bereits damals, wie sein Vorgehen während und nach der Vertragsunterzeichnung zeigt, über ein gesundes juristisches (Halb- )Wissen im Filmrecht und dem Recht der dinglichen Sicherheiten. Abs. 116
(bb) Zum anderen geben die nachfolgenden Schriftstücke, die teilweise vom Kläger selbst stammen oder auf diesen zurückgehen, eindeutig eine ganz andere Erklärung für diese beiden Merkwürdigkeiten: Abs. 117


- Anlage B 50
Im Schreiben der Berolina an den Kläger vom 21.10.1980 (Anlage B 50) wird u.a. ausgeführt: Abs. 118
"Vereinbarung zwischen Ihnen und Frau B. YYYYY und Herrn Dr. H. YYYYY vom 29.8.1980 Abs. 119
Soweit Sie mit dieser Vereinbarung über uns zustehende Rechte und Ansprücheeine Verfügung getroffen haben, erteilen wir hierzu unsere Genehmigung." Abs. 120


- Anlage B 52
Im Schreiben des Klägers an Dr. H. YYYYY vom 4.11.1980 (Anlage B 52) wird u.a. ausgeführt: Abs. 121
Ich bitte Sie höflich, in Ihrem sowie im Interesse meiner Auftraggeber diese Aufstellung anfertigen zu lassen ..." Abs. 122


- Anlage B 42 (zu Bl. 342 ff.)
Im Schreiben der BAVARIA an die OSTANO-Commerzanstalt vom 29.9.1981 (Anlage B 42) wird u.a. ausgeführt: Abs. 123
"Schließlich war es Herr Dr. YYYYY, der Herrn Mehl den von ihm u.a. für uns gehaltenen Filmstock abkaufen wollte, weil ..." Abs. 124


- Anlage B 53
Im Schreiben der OSTANO an die BAVARIA vom 15.12.1981 (Anlage B 53) wird u.a. ausgeführt: Abs. 125
"Hiermit weisen wir Sie darauf hin, dass der von Herrn Dr. YYYYY gewünschte Vertragsentwurf "ohne Datum" Bavaria/Ostano noch nicht rechtswirksam geworden ist, da die erforderliche Genehmigung der Garantin von Herrn Dr. YYYYY noch nicht beigebracht worden ist. Abs. 126
Es handelt sich jedenfalls z. Zt. um eine Angelegenheit die zwischen Herrn Mehl, Herrn Dr. YYYYY und der Garantin Frau B. YYYY aufgrund des rechtswirksam gewordenen Grundvertrages zwischen diesen Parteien auszumachen ist und die Bavaria allenfalls nur mittelbar wegen ihrer, von Herrn Mehl vertretenen Rechte, berührt und soweit auf Wunsch von Herrn Dr. YYYYY von Herrn Mehl als Zahlstelle benannt ist." Abs. 127


- B 41 (Kl. 303 f.)
Im Schreiben des Klägers an die Müller-Film-Verleih vom 30.5.1983 (Anlage B 41) wird u.a. ausgeführt: Abs. 128
"Es besteht ein Grundvertrag vom 29.8.1980, den ich persönlich - auch für dritte Rechteinhaber - im eigenen Namen mit Herrn Dr. H. und Frau B. YYYYY rechtsgültig abgeschlossen habe ... Zu diesem Vertrag gehören auch u.a. die Rückfallrechte nach Lizenzablauf an einigen Filmen - über einen Vertrag mit einer Firma T. T. Telefilm, London, und mir (vgl. Anlage B 13) ... entspricht nicht der Wahrheit ..." Abs. 129


- Bl. 443/445 S. 6
Im nicht eingereichten Entwurf einer Strafanzeige des RA Schmidt- Eych für den Kläger gegen Dr. H. YYYYY vom 15.6.1983 (Bl. 443/445 S. 6) wird u.a. ausgeführt: Abs. 130
".. Fa. Bavaria - die ohnehin einen Großteil der Vertragsfilme ursprünglich mitproduziert und mitfinanziert hatte und bereits in dem T. T. Telefilm-Angebot genannt war und auf die die Pünktchen in dem einzig geltenden Grundvertrag hindeuten sollten." Abs. 131


- Anlage B 49
Im nicht eingereichten Entwurf eines Schreibens des RA Köster für den Kläger an das LG München II vom 11.10.1983 (Anlage B 49) wird u.a. ausgeführt: Abs. 132
.. Fa. Bavaria - die ohnehin einen Großteil der Vertragsfilme ursprünglich mitproduziert und mitfinanziert hatte und bereits in dem T. T. Telefilm-Angebot genannt war und auf die die Pünktchen in dem einzig geltenden Grundvertrag hindeuten sollten." Abs. 133
Hinsichtlich dieser Anlagen besteht kein Verwertungsverbot. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Verwertungsverbotes sind von demjenigen vorzutragen und zu beweisen, der sich darauf beruft (Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 286 Rn. 15a). Allein ein im Raum stehender Diebstahl von Unterlagen, der sich aufgrund der Zeugeneinvernahme ohnehin nicht bestätigt hat, rechtfertigt noch kein Verwertungsverbot (Zöller aaO Rn. 15b mwN), ein Verstoß gegen eine berufliche Verschwiegenheitspflicht nur unter bestimmten Umständen (Zöller aaO Rn. 15b mwN). Hierzu hat der Kläger nichts mehr vorgetragen. Abs. 134


- Anlage B 55 S. 14
Im Schriftsatz des RA Köster für den Kläger an das LG München II vom 7.11.1983 (Anlage B 55 S. 14) wird u.a. ausgeführt: Abs. 135
".. Fa. Bavaria - die ohnehin einen Großteil der Vertragsfilme ursprünglich mitproduziert und mitfinanziert hatte und bereits in dem T. T. Telefilm-Angebot genannt war und auf die die Pünktchen in dem einzig geltenden Grundvertrag hindeuten sollten." Abs. 136


- Anlage K 77 = Bl. 456/459 (Anlage zum Prot. vom 24.11.2005)
In der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 14.3.1984 (Anlage K 77) wird u.a. ausgeführt: Abs. 137
"Aus Alters- und Gesundheitsgründen trug ich mich seit Ende 1979 Anfang 1980 mit dem Gedanken, den von mir verwalteten Filmstock, der mir zu einem erheblichen Teil persönlich gehörte, mit Zustimmung meiner Auftraggeber zu veräußern." Abs. 138


- Anlage B 51
In einem Schreiben der Bavaria an den Kläger vom 20.9.1984 (Anlage B 51) wird u.a. ausgeführt: Abs. 139
Vereinbarung zwischen Ihnen und Frau B. YYYYY und Herrn Dr. H. YYYYY vom 29.8.1980 und Ihre Vergleichsvereinbarung vom 2.8.1984 Abs. 140
Soweit sie mit den genannten Vereinbarungen über uns zustehende Rechte und Ansprüche eine Verfügung getroffen haben, erteilen wir hierzu unsere Genehmigung... Abs. 141
(bb) Für die Lesart des Klägers spricht zwar der Inhalt der Anlage K 69 (Schreiben des Klägers an die Ostano vom 24.11.1981): Abs. 142
"Ihr Schreiben an die Bavaria-Film vom 23.10.1981 Abs. 143
Die Bavaria hat mir von Ihrem o.a. Schreiben Kenntnis gegeben, weil Sie meinen Namen darin erwähnt haben. Abs. 144
Ich weise Sie darauf hin, dass der von Herrn Dr. YYYYY gewünschte Vertragsentwurf "ohne Datum" Bavaria-Ostano noch nicht rechtswirksam geworden ist, da die erforderlichen zwar mehrfach zugesagte Garantieerklärung (§ 8) von Frau B. YYYYY bisher verweigert wurde. Abs. 145
Es bestehen demgemäß zur Zeit weder von meiner Seite noch von Seiten der Bavaria irgendwelche Rechtsbeziehungen mit Ihrer Firma. Abs. 146
Es ist Ihnen allerdings unbenommen, Zahlungen entweder an mich oder die Bavaria für Rechnung des Herrn Dr. H. YYYYY bzw. Frau B. YYYYY zu leisten. Ich ermächtige die Bavaria hiermit ausdrücklich zur Annahme solcher Zahlungen." Abs. 147
Ferner muss dem Landgericht München II bei der Abfassung der Urteilsgründe gem. Anlage K 57 S. 12 entweder ein Fehler unterlaufen sein: Abs. 148
"Zwischen den Parteien war nämlich während der ganzen Dauer der Vertragsverhandlungen klar, dass der Verfügungsbeklagte (= der hiesige Kläger) nur zum Teil Inhaber der veräußerten Rechte war und dass ein weiterer Teil dieser Rechte bei Dritten lag. Der Verfügungsbeklagte hat mit Vorlage seiner eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass bei Abschluss des Bavaria-Ostano-Vertrages Dr. YYYYY darauf hingewiesen wurde, dass die verkauften Rechte zum größten Teil bei der Fa. Bavaria wären, und dass man deshalb diese als Verkäuferin bezeichnen sollte." Abs. 149
Denn der eidesstattlichen Versicherung des Klägers (vgl. Anlage K 77 = Bl. 456/459, Anlage zum Prot. vom 24.11.2005) ist ein solcher Inhalt nicht zu entnehmen. Oder dem Gericht lag eine andere Version der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vor. Dies kann nicht mehr geklärt werden, da die beigezogenen Akten nur noch das Urteil enthielten. Abs. 150
Die Anlage K 69 allein reicht jedoch nicht aus, um die Kammer von der Lesart des Klägers zu überzeugen, zumal der Kläger in den von ihm selbst verfassten Schreiben gem. den Anlage B 41 und B 52 sowie in seiner eidesstattlichen Versicherung gem. Anlage K 77 selbst von seinen "Auftraggebern" gesprochen hat und es auch unerklärlich ist, warum der Kläger auf die - seiner heutigen Ansicht nach unzutreffenden - Schreiben seinerzeit nicht postwendend geantwortet und die Rechtslage richtig gestellt hat. Auch hat der Kläger keine plausible Erklärung dafür geliefert, wie Rechtsanwalt Schmidt-Eych, außer durch den Kläger selbst, auf die Idee kommen konnte, dass die Pünktchen im Grundvertrag auf die Fa. Bavaria hindeuteten sollten. Abs. 151
b. Auch die durchgeführte Zeugeneinvernahme führte bei der Kammer zu keiner abweichenden Überzeugungsbildung oder gar nur zu Zweifeln: Abs. 152
(aa) Der Zeuge Köster (Prot. S. 2 Bl. 511 ff.), der die Anlagen B 49 und B 55 gefertigt hatte, konnte nur bekunden, dass er zur Anfertigung dieser Schriftsätze - ohne mit dem Kläger in Kontakt getreten zu sein - auf den Entwurf einer Strafanzeige des Rechtsanwalts Schmidt-Eych vom 15.6.1983 (Bl. 443/445 S. 6) zurückgegriffen habe und es aus seiner damaligen Sicht nicht auf die Bedeutung der Pünktchen angekommen sei. Er konnte insbesondere keine Angaben dazu machen, ob die Pünktchen auf die Fa. Bavaria Film- und Finanzierungsanstalt hindeuten, oder, wie vom Kläger dargestellt, einen Platzhalter für die Adresse bilden. Abs. 153
(bb) Der Zeuge Meier (Prot. S. 6 ff. = Bl. 515), der von 1990 bis 2002 Verwaltungsrat der Fa. Bavaria Film- und Finanzierungsanstalt war und im Zeitraum davor, von 1981-1990 als Bankmitarbeiter damit betraut war, die Akten des Unternehmens zu überprüfen, konnte aus eigener Kenntnis keine Angaben dazu machen, ob dieses Unternehmen am 29.9.1980, als der Grundvertrag Mehl-YYYYY abgeschlossen wurde, Inhaber von Rechten an den streitgegenständlichen Filmen war. Er konnte lediglich angeben, dass er bei seinen Überprüfungstätigkeiten keine "Anhaltspunkte für die Existenz von Filmrechten bei der Bavaria gefunden" habe. Damit ist aber noch nicht bewiesen, dass die Fa. Bavaria Film- und Finanzierungsanstalt entgegen der Erklärung im Schreiben 20.9.1984 (Anlage B 51) an den Kläger nicht Inhaberin von Rechte und Ansprüche an Teilen des Filmpakets war, über die der Kläger mit Grundvertrag vom 29.9.1980 bzw. Vergleich vom 2.8.1984 Verfügungen getroffen hat. Abs. 154
(cc) Die vom Zeugen Meier im Termin übergebene Bestätigung sagt ihrem Wortlaut nach lediglich aus, dass die Fa. Bavaria Film- und Finanzierungsanstalt heutekeinerlei Rechte an den streitgegenständlichen Filmen hat. Wie es sich zum Stichtag 29.9.1980 verhielt und warum das Schreiben gem. Anlage B 51 verfasst wurde, wird auch dort nicht erklärt. Im Übrigen ist dieses Schreiben als Beweismittel ungeeignet. Abs. 155
(dd) Zu ergänzen ist, dass die beiden Zeugen keinerlei Angaben dazu machen konnten, ob die Fa. Berolina seinerzeit Rechteinhaberin war (vgl. Anlage B 50). Abs. 156


4. Kein Verlust der Aktivlegitimation allein durch den falschen Vortrag
Durch diesen falschen Vortrag allein hat der Kläger seine Aktivlegitimation jedoch nicht eingebüßt. Abs. 157
Zwar sind die Senderechte der Firma Bavaria bzw. der Fa. Berolina aufgrund der nicht wirksamen Durchführung des Grundvertrages bzw. des Vergleichs (vgl. Ziffer III.5-6) wieder an diese, und nicht an den Kläger, zurückgefallen bzw. dort verblieben. Abs. 158
Hieraus kann man jedoch nicht zum Nachteil des Klägers eine von keiner Seite konkret vorgetragene Rechteübertragung vom Kläger auf die Fa. Bavaria bzw. die Fa. Berolina gerade hinsichtlich der zehn streitgegenständlichen Filme ableiten. Denn ebenso könnte sich die Rechtsstellung der Bavaria auf andere Filme aus dem sehr umfangreichen Filmpaket beziehen, die der Kläger entweder noch nie besessen bzw. die er nachträglich auf die Fa. Bavaria bzw. die Fa. Berolina übertragen hat. Abs. 159


5. Grundvertrag/Zahlungsvereinbarung (Anlage B 4)
Der Beklagten ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass der Kläger durch Abschluss und Durchführung des Grundvertrages (Anlage K 62) bzw. der Zahlungsvereinbarung (Anlage B 4) mit dem Ehepaar YYYYY seine Rechtsstellung wieder verloren hat. Abs. 160
a. Es ist auf den Grundvertrag allein abzustellen, da der Vergleich wirksam angefochten wurde. Abs. 161
Das Nichtdurchgreifen der erklärten Anfechtung des Vergleichs ist eine für die Beklagte günstige Tatsache, denn im Falle des Durchgreifens der Anfechtung käme allein der Vertrag gem. K 62 zum Tragen. Dieser wurde aber - mit Ausnahme der eingewandten Minderung - unstreitig nicht erfüllt (vgl. unten), so dass die Beklagte die Beweislast trägt. Abs. 162
Die Urteile gem. den Anlagen K 2 und K 3 entfalten zwar in vorliegendem Verfahren keine Gestaltungswirkung; die Beklagte konnte aber im Ergebnis keine überzeugenden Beweis dafür vorlegen, dass kein Anfechtungsgrund vorgelegen hat. Sie bleibt daher insoweit beweisfällig. Abs. 163
Von der Darstellung einen ausführlichen Begründung wird abgesehen, da die Beklagten auch bei Nichtdurchgreifen der Anfechtung nur dann wirksam eine Sendelizenz erwerben konnte, wenn es ihr gelungen wäre, nachzuweisen, dass der Vergleich zu irgend einer Zeit erfüllt worden war, was nicht der Fall ist. Abs. 164
Durch die erfolgreiche Anfechtung sind entgegen den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 29.3.2005 (S. 12 = Bl. 353) auch nicht die "Parallelverträge zum Grundvertrag wieder aufgelebt". Denn zum einen wurde von der Beklagten kein Original eines derartigen Parallelvertrages vorgelegt, das dem oben dargestellten Beweisergebnis widerspricht. Zum anderen diente die von der Beklagten herangezogene Klausel im Vergleich ersichtlich allein der Klarstellung, dass allein der Vertrag gem. Anlage K 62 Gültigkeit haben sollte. Abs. 165
b. Dem Grundvertrag ist als aufschiebende Bedingung für den Rechteübergang die vollständige Kaufpreiszahlung zu entnehmen: Abs. 166
§ 6
Die Rechtswirksamkeit der Übertragung der Rechte gem. §§ 4 und 5 ist aufschiebend bedingt bis zur Vollzahlung des Kaufpreises gem. § 2. Der Käufer ist jedoch berechtigt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Verträge über die Filmrechte abzuschließen. "Insoweit tritt der Käufer bis zum endgültigen Rechtsübergang als verdeckter Treuhänder des Verkäufers auf."
Abs. 167
Die von der Beklagten eingewandte "verdeckte Ermächtigungstreuhand" kann dem Vertragstext zwar ebenfalls entnommen werden, aufgrund des eindeutigen Sicherungszwecks der Klausel, insbesondere wegen der Passage "tritt der Käufer bis zum endgültigen Rechtsübergang" jedoch nur insoweit, als Dr. YYYYY dazu ermächtigt sein sollte, Anwartschaftsrechte einräumen. Wäre Dr. YYYYY ermächtigt gewesen, bereits das Vollrecht zu übertragen, so machte diese Passage keinerlei Sinn. Abs. 168
Insoweit ist bei der Auslegung auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen, so dass Dr. YYYYY hierzu nicht zu vernehmen war (vgl. Beweisangebote im Schriftsatz der Beklagten vom 15.4.2004 S. 18, 21 f., 24, 26 = Bl. 164, 167 f., 170, 172 und im Schriftsatz vom 14.7.2004 S. 9 = Bl. 227). Abs. 169
Nichts anderes ergibt sich auch aus den Anlagen B 17 und B 21 (vgl. Schriftsätze vom 14.7.2004 S. 11 = Bl. 229 und vom 21.7.2004 S. 2 = Bl. 242). Denn deren Inhalt steht nicht in Widerspruch mit der obigen Auslegung. Auch die Verfügung über ein Anwartschaftsrecht kann von einem Filmkaufmann mit juristischem (Halb-)Wissen als "Verfügung über Nutzungsrechte" formuliert werden, zumal damals sämtliche Vertragsparteien von einer alsbaldigen und vollständigen Kaufpreiszahlung ausgegangen sind. Dass diese Formulierung vom Kläger stammt, ist unstreitig. Abs. 170
Auch aus dem Umstand, dass das Ehepaar YYYYY unstreitig bis heute im Besitz des sendefähigen Materials ist, folgt nichts anderes. Denn wie oben bereits ausgeführt, kann aus dem Besitz allein nicht auf die Übertragung der dazugehörigen Senderechte geschlossen werden. Abs. 171
c. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass diese aufschiebende Bedingung, die vollständige Kaufpreiszahlung, jemals eingetreten ist. Abs. 172
(aa) Unstreitig wurde der vollständige Kaufpreis in Höhe von DM 2,5 Mio. gem. der Anlage K 62 niemals bezahlt. Es fehlen TDM 200. Ob die 10prozentige Verzinsung ab dem 27.11.1981 (vgl. Anlage K 34), ab Anfechtungserklärung oder ab Rechtskraft des bestätigenden Urteils greift, kann aus Sicht der Kammer dahinstehen. Abs. 173
Der Einwand der Beklagten, dass dieser Umstand nicht unstreitig sei, bezieht sich allein auf die - nicht durchgreifende (vgl. unten) Minderungseinrede (vgl. Schriftsatz vom 29.3.2005 S. 12 = Bl. 353). Abs. 174
(bb) Der Beklagten ist es auch nicht gelungen, Gründe für eine Kaufpreisminderung zu beweisen. Abs. 175
Das hierzu von ihr allein vorgelegte Schreiben des Dr. YYYYY vom 30.4.1981 (Anlage B 19) reicht nicht aus, da der Kläger die teilweise Nichterfüllung bestritten hat. Abs. 176
Dem Beweisangebot auf Einvernahme des Dr. YYYYY als Zeugen (Schriftsatz vom 15.4.2004 S. 6 = Bl. 152) war, da zu unsubstantiiert, nicht nachzugehen. Ohne weitere Konkretisierung wird darin behauptet, dass der Kläger nur 90 von 100 Filmen habe liefern können. Abs. 177
d. Auch hat die Beklage nicht nachgewiesen, dass Zahlungen gem. der Zahlungsvereinbarungvom 20.4.1989 (Anlage B 4) rechtzeitig und vollständig geleistet wurden. Abs. 178
(aa) Nach dieser Vereinbarung sollte das Ehepaar YYYYY noch folgende Zahlungen leisten: Abs. 179
            zum 1.7.1998          DM 240.000,-
            zum 1.12.1989         DM 240.000,-
            insgesamt             DM 480.000,-
Abs. 180
Im Falle der pünktlichen Zahlung soll auf die Verzugszinsen und Kosten verzichtet und die Schuldurkunde herausgegeben werden. Abs. 181
Handschriftlich eingefügt wurde noch:
Mit pünktlicher Zahlung sind alle gegenseitigen Ansprüche aus den oben zitierten Urkunden (notarielle Schuldurkunden vom 8.8. und 15.8.1984) ausgeglichen.
Abs. 182
(bb) Der Kläger trägt folgende Leistungszeiten vor:
1. Rate: Eingang statt am 1.7.1989 erst am 17.7.1989
(vgl. Anlage K 34 S. 4 )
Abs. 183
2. Rate: Eingang statt am 1.12.1989 erst am 2.7.1990
(vgl. Anlage K 34 S. 4)
Abs. 184
Damit ist die Bedingung für den Erlass der bislang aufgelaufenen Verzugszinsen in Höhe von ca. 1,5 Mio. DM (vgl. Anlage K 34 S. 4) sowie der Kosten nicht eingetreten. Abs. 185
Da Zahlungen gem. § 367 Abs. 1 BGB mangels einer anderweitigen Tilgungsbestimmung durch den Schuldner im Zeitpunkt der Zahlung zunächst auf die Kosten, dann die Zinsen und dann die Hauptleistung zu verrechnen sind, wenn alles zusammen fällig ist, ist keine Erfüllung eingetreten. Abs. 186
(cc) Die Beklagte behauptet zwar jeweils pünktliche Zahlungen am 1.7.1989 und 1.12.1989. Sie hat hierfür aber keinen substantiierten Beweis angeboten. Abs. 187
Ihr Beweisangebot im Schriftsatz vom 15.4.2004 S. 3 = Bl: 149 bezieht sich ersichtlich lediglich auf die bestrittene Behauptung, dass der Kläger die notarielle Schuldurkunde zur Bestätigung der Erfüllung des Vergleichs zurückgegeben habe. Denn dass der angebotene Zeuge Notar Reeh auch bei den einzelnen Zahlungsvorgängen zugegen war, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Abs. 188
Den diesbezüglichen Beweisangeboten (vgl. Schriftsatzes der Beklagten vom 15.4.2004 S. 6 = Bl. 152 und vom 9.5.2005 S. 3 = Bl. 386) war nicht nachzugehen, da diese zu unsubstantiiert sind. Es wird jeweils ohne Nennung von Einzelheiten lediglich behauptet, dass vom Ehepaar YYYYY rechtzeitig alles bezahlt worden wäre. Abs. 189
Da die Beklagte keine weiteren Zahlungen bzw. eine abweichende Tilgungsbestimmung vorgetragen oder bewiesen hat, ist davon auszugehen, dass die Zahlungen auf die Zinsen zu verrechnen waren, sodass die Hauptforderung noch offen und somit die aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung nicht eingetreten ist. Abs. 190
Hieran vermag auch das Urteil des LG Berlin v. 7.7.1992 im Fall Mehl gegen B. YYYYY und Dr. H. YYYYY (Anlage K 38) nichts zu ändern. Zum einen war Streitgegenstand des am 7.7.1992 vom LG Berlin entschiedenen Verfahrens restliche Kaufpreisansprüche des Klägers gegen die Eheleute YYYYY aus dem Vertrag vom 29.9.1980 (Anlage K 1). Das Gericht hat diese Ansprüche zurückgewiesen, da es davon ausgegangen ist, dass diesen der damals noch nicht angefochtene Vergleich entgegenstehe. Zum anderen entfaltet dieses Urteil für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung. Abs. 191
Auch der Rückgabe der Schuldurkunden kann keinerlei Bedeutung beigemessen werden, da sich der Kläger im Schreiben vom 26.6.1990 an das Ehepaar YYYYY (Anlage K 54) ausdrücklich die Rechte aus dem Grundvertrag sowie der weiteren Vereinbarungen vorbehalten hat. Insoweit war auch dem Beweisangebot der Beklagten im Schriftsatz vom 15.4.2004 S. 3 = Bl. 149 auf Vernehmung der Zeugen Notar Reeh und Dr. YYYYY nicht nachzugehen. Das Beweisangebot erfolgte ersichtlich ins Blaue hinein. Das Gegenteil ist bereits urkundlich bewiesen. Abs. 192


6. Vergleich
Der Beklagten ist auch es nicht gelungen, nachzuweisen, dass der Vergleich zu irgendeinem Zeitpunkt vor Zugang der Anfechtungserklärung vom 24.4.1996 erfüllt war, so dass ein eventuell zwischenzeitlich weiter übertragenes Anwartschaftsrecht auf ein dingliches Senderecht trotz der Anfechtung zum Vollrecht erstarken und die Ausstrahlungen im Zeitraum 1.1.1995-24.4.1996 hätte rechtfertigen können. Abs. 193
Denn mit der Zahlungsvereinbarung vom 20.4.1989 gem. der Anlage B 4 haben der Kläger sowie das Ehepaar YYYYY festgestellt, dass die zum 1.12.1987 geschuldete erste Rate von DM 160.000,- nicht bezahlt worden ist und dass hierdurch die am 1.12.1988 und am 1.12.1989 fällig werdenden weiteren Raten zu je DM 160.000,- mit Ablauf des 31.1.1988 fällig geworden sind. Abs. 194
Damit wurde auch vom Ehepaar YYYYY bestätigt, dass der Vortrag der Beklagten, es seien weitere DM 700.000,-, die im Jahre 1981 an die Fa. Bavaria gezahlt worden seien, zu berücksichtigen, nicht zutrifft. Abs. 195
Hinsichtlich der anschließenden Zahlungen und deren Verrechnung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Abs. 196

B.
Passivlegitimation der Beklagten

Die Beklagte haftet dem Grunde nach für alle 38 beanstandeten Ausstrahlungen gem. §§ 97 Abs. 1, 20 UrhG, 831, 812 Abs.1 BGB. Abs. 197


I. Verantwortlichkeit für einzelne Sendungen
1. Es sind folgende 38 Ausstrahlungen streitgegenständlich (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 21.5.2005 Bl. 362/368). Abs. 198
Film 1: Ännchen von Tharau (8)
1. 15.1.1986 3Sat
2. 26.8.1986 ZDF
3. 27.8.1986 ZDF
4. 13.8.1987 3Sat
5. 3.8.1988 ZDF
6. 12.1.1994 ZDF
7. 7.7.1996 ZDF
8. 23.7.1996 ZDF
Abs. 199
Film 2: Der Fischer vom Heiligensee (4)
9. 1.10.1989 ZDF
10. 12.9.1990 ZDF
11. 7.7.1991 ZDF
12. 9.7.1991 ZDF
Abs. 200
Film 3: Ein Mann vergisst die Liebe (3)
13. 28.9.1991 3Sat
14. 27.4.1997 ZDF
15. 15.7.1997 ZDF
Abs. 201
Film 4: Eine Frau genügt nicht (3)
16. 29.7.1997 3Sat
17. 28.10.1997 ZDF
18. 6.6.1999 ZDF
Abs. 202
Film 5: Geliebte Corinna (4)
19. 24.3.1990 3Sat
20. 10.12.1995 ZDF
21. 24.2.1996 ZDF
22. 18.12.1999 3Sat
Abs. 203
Film 6: Kriegsgericht (8)
23. 19.3.1988 3Sat
24. 31.8.1989 ZDF
25. 9.11.1991 3Sat
26. 4.7.1992 ZDF
27. 7.6.1994 ZDF
28. 25.3.1998 ZDF
29. 14.3.1999 ZDF
30. 15.2.2000 3Sat
Abs. 204
Film 7: Satan der Rache (1)
31. 29.11.1998 3Sat ARD-Zulieferung
Abs. 205
Film 8: Von Liebe reden wir später (3)
32. 21.3.1992 3Sat
33. 2.7.1996 ZDF
34. 1.4.1997 3Sat
Abs. 206
Film 9: Wenn abends die Heide träumt (2)
35. 28.1.1996 ZDF
36. 20.8.1996 3Sat
Abs. 207
Film 10: Zwei Girls vom Roten Stern (2)
37. 15.1.1997 ZDF gem. Vormittagsprogramm mit ARD, verantwortlich: SFB
38. 30.8.1997 3Sat ARD-Zulieferung
Abs. 208
2. Die Beklagte hat alle Ausstrahlungen allein oder mit der ARD als Störerin bzw. Mitstörerin zu verantworten. Abs. 209
a. Für Sendungen des ZDF im Hauptprogramm sowie im gemeinsamen Vormittagsprogramm mit der ARD bei Zulieferung durch das ZDF sowie in 3Sat bei Zulieferung durch das ZDF zeichnet die Beklagte unstreitig allein verantwortlich. Abs. 210
b. Die Beklagte ist aber auch dann verantwortlich, wenn über die Frequenz des ZDF ein von der ARD zugeliefertes Programm (am Vormittag) ausgestrahlt wird. Denn insoweit haftet sie als rundfunkrechtlicher Veranstalter. Abs. 211
Die behauptete Freistellungsvereinbarung mit der ARD in Bezug auf Programme, die von der ARD zugeliefert wurden, hat keine Rechtswirkungen zum Nachteil des Klägers. Einen Vertrag zu Lasten Dritter sieht die deutsche Rechtsordnung nicht vor. Abs. 212
c. Ebenso haftet die Beklagte für alle Ausstrahlungen im Programm 3Sat, da sie dieses Programm auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 lit. a Rundfunkstaatsvertrag zusammen mit der ARD als rundfunkrechtlicher (Mit-)Veranstalter unter der gemeinsamen Trägerschaft von ORF, SRG, ZDF und ARD von ihrem Sitz in Mainz aus betreibt (vgl. § 1 Abs. 2, 3 der Vereinbarung über das deutsche Satellitenfernsehen des deutschen Sprachraums 3sat vom 8.7.1993). Abs. 213
Die behauptete Freistellungsvereinbarung mit der ARD in Bezug auf Programme, die von der ARD zugeliefert wurden, hat keine Rechtswirkungen zum Nachteil des Klägers. Einen Vertrag zu Lasten Dritter sieht die deutsche Rechtsordnung nicht vor. Abs. 214


II. Rechtswidrigkeit
Sämtliche Ausstrahlungen waren auch rechtswidrig, da sich weder die Beklagte, noch 3Sat, noch die ARD auf eine Lizenz durch den Kläger stützen können. Abs. 215
a. Aus der unstreitigen Genehmigung (vgl. Anlage B 27) des 33-Film- Vertrags TSC-Taurus vom 23.8.1982 (Anlagen B 26) durch den Kläger im Jahre 1998 kann die Beklagte keine Genehmigung der Ausstrahlungen des Films Nr. 1 ableiten, da dieser Film nicht Gegenstand des ursprünglichen 33-Vertrages war. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass ihm bei Genehmigung des 33-Vertarges die Auswechslung eines der dort genannten Filme gegen den Film Nr. 1 mit Vereinbarung vom 9.8.1983 (Anlage B 5) nicht bekannt gewesen sei und sich seine Genehmigung daher nicht auf diesen Film erstreckt habe (vgl. Schriftsatz vom 1.6.2004 S. 10 Bl. 203). Abs. 216
Die für das Gegenteil beweispflichtige Beklagte hat hierzu keine Beweisangebote unterbreitet und bleibt somit beweisfällig. Abs. 217
b. Soweit die Beklagte mutmaßt (vgl. Schriftsatz vom 9.5.2005 S. 5 = Bl. 388), der Kläger habe mit der ARD vertragliche Vereinbarungen getroffen, die die Rechtswidrigkeit der Ausstrahlungen 31, 37 und 38 entfallen ließen, so hätte sie diese vorlegen müssen. Eine Vorlageanordnung an den Kläger war nicht veranlasst, da der Kläger die Existenz einer derartigen vertraglichen Vereinbarung bestritten hat und die Beklagte aufgrund der von ihr vorgetragenen Freistellungsvereinbarung gegenüber der ARD ohnehin nicht endgültig belastet ist bzw. auch die ARD um die Zurverfügungstellung dieses vermeintlichen Vertrages bitten könnte. Abs. 218


III. Verschulden
Den Mitarbeitern der Beklagten bzw. der anderen zuliefernden Fernsehanstalten ist auch ein Verschuldensvorwurf, jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB), zu machen. Abs. 219
1. Denn grundsätzlich muss sich derjenige, der ein fremdes Geistesgut nutzt, vor der Nutzung darüber vergewissern, dass er die erforderliche Erwilligung des Berechtigten besitzt, wobei strenge Maßstäbe anzulegen sind (vgl. Schricker/Wild, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rdn. 52 mwN). Abs. 220
2. Hätten sich die jeweils verantwortlichen Mitarbeiter mit dem Text des Grundvertrages zwischen dem Kläger und dem Ehepaar YYYYY eingehender auseinander gesetzt, hätten sie erkennen müssen, dass die sogenannte "Ermächtigungstreuhand" lediglich ein Anwartschaftsrecht verschafft, das nur im Falle der vollständigen Kaufpreiszahlung zum Vollrecht erstarken konnte (vgl. oben). Hätten sich diese Mitarbeiter weiterhin die vollständige Kaufpreiszahlung nachweisen lassen, hätten sie bemerkt, dass mangels Tilgungsbestimmung die Zahlungen zunächst auf die aufgelaufenen Zinsen zu verrechnen waren und somit weder nach dem Grundvertrag, noch nach dem Vergleich oder der Zahlungsvereinbarung jeweils eine vollständige Kaufpreiszahlung eingetreten war (vgl. oben). Hilfsweise hätte die Beklagte beim Ehepaar YYYYY und insbesondere beim Kläger, mit dem sie fortlaufen in Verhandlungen bezüglich der Lizenzierung anderer Filme standen, nachfragen können. Wäre eine derartige Überprüfung seinerzeit mit positivem Ergebnis vorgenommen worden, hätte die Beklagte die diesbezüglichen Belege in diesem Verfahren vorlegen können. Abs. 221
Soweit diese Mitarbeiter darauf vertrauten, dass ihre Auslegung des Grundvertrages allein richtig und die hier vertretene Auslegung falsch ist, liegt jedenfalls Fahrlässigkeit vor. Denn die Auslegung des Gerichts ist jedenfalls genauso gut vertretbar. Im Fall mehrerer vertretbarer Auslegungen handelt jedoch derjenige fahrlässig, der darauf vertraut, dass allein die für ihn günstige die richtige ist. Abs. 222
Dies gilt für den Zeitraum nach Eingang des Schreibens des Klägers vom 24.4.1998 (Anlage K l) umso mehr. Abs. 223
Hieran ändert auch das Urteil des KG Berlin vom 8.12.2000 (Anlage K 3), in dem festgestellt wurde, dass das Ehepaar YYYYY die Zahlungsverpflichtung aus dem Vergleich (vor dessen Anfechtung) erfüllt habe, nichts. Denn die letzte streitgegenständliche Ausstrahlung fand am 15.2.2000 (Nr. 30) statt. Abs. 224
3. Die Beklagte muss sich das Verschulden eigener Mitarbeiter gem. § 831 BGB zurechnen lassen. Den Entlastungsbeweis hat sie nicht angetreten. Abs. 225
4. Die Zurechnung nach § 831 BGB greift aber auch bei fremden Mitarbeitern der ARD im Falle der Zulieferung durch die ARD. Denn insoweit sieht § 12 Abs. 2 des ZDF-Staatsvertrages nur dann eine Ausnahme vor, wenn den Sicherheitsbehörden oder politischen Parteien Sendezeit überlassen wird. Abs. 226
5. Dies kann aber letztendlich dahinstehen, denn es bestehen jedenfalls Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Abs. 227


IV. Ungerechtfertigte Bereicherung
Daneben greift ein Anspruch auf die angemessene Lizenzgebühr aus ungerechtfertigter Bereicherung in der Fallgruppe der Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 BGB. Abs. 228
Der Vorrang der Leistungskondiktion mit der Folge der ausschließlichen Rückabwicklung innerhalb der Leistungsbeziehungen, den die Beklagte geltend gemacht hat, würde nur dann zum Tragen kommen, wenn einer der drei Verträge (Grundvertrag, Vergleich, Zahlungsvereinbarung) zwischen dem Kläger und dem Ehepaar YYYYY zu irgend einem Zeitpunkt erfüllt gewesen wäre, was jedoch, wie gezeigt, nicht der Fall ist. Denn wegen der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung hätte der Kläger nur dann seine Senderechte als Vollrecht an das Ehepaar YYYYY "geleistet". Abs. 229
Als rundfunkrechtliche (Mit-)Veranstalterin der Programme ZDF bzw. 3Sat hat sich die Beklagte bei den streitgegenständlichen Ausstrahlungen stets die angemessene Lizenzgebühr auf Kosten des Klägers erspart. Denn ohne die rechtswidrigen Ausstrahlungen, seien die Filme selbst zugeliefert, seien sie von der ARD zugeliefert, hätte sie bzw. die Gemeinschaft aus ARD, ZDF, ORF und SRG anderweitiges Sendmaterial beschaffen und für die Senderechte Lizenzgebühren entrichten müssen. Abs. 230

C.
Keine Verjährung oder Verwirkung



I. keine Verjährung
Die Schadensersatzansprüche sowie die bereicherungsrechtlichen Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Abs. 231


1. Schadensersatz
Nach § 102 S. 1 UrhG a.F., auf den wegen Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB abzustellen ist, verjährten die urheberrechtlichen Ansprüche drei Jahre nachdem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten (positiv) Kenntnis erlangt hat. Abs. 232
Der Kläger hat vorgetragen, dass er erstmals mit Erhalt des Schreibens vom 7.5.2003 (Anlage K 8) Kenntnis erlangt habe. Der Beklagten ist es nicht gelungen, einen früheren Zeitpunkt für eine positive Kenntnis des Klägers nachzuweisen. Der Hinweis auf eine mögliche Marktbeobachtung durch den Kläger bzw. eine Verpflichtung hierzu reicht insoweit nicht aus. Auch dem Schreiben des Klägers vom 24.4.1998 (Anlage K 4) lässt sich eine derartige positive Kenntnis nicht entnehmen. Das Schreiben enthält nur Vermutungen. Auch aus der Klagebegründung (vgl. Zitat Bl. 69) ergibt sich nichts anderes, da diese Aussage nur so zu verstehen ist, dass der Kläger aufgrund des Berliner Verfahrens zunächst davon Abstand genommen hat, insoweit weiter nachzuforschen. Außerdem bezogen sich diese Kenntnisse des Klägers nur auf 33 nicht streitgegenständliche, da später genehmigte, Taurus-Filme. Abs. 233
Die Verjährung begannt somit nach neuen Recht Ende des Jahres 2003 (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F.) und endete für sämtliche Ausstrahlungen am 31.12.2006. Der Lauf der Frist wurde somit durch die Zustellung des Mahnbescheids am 17.9.2003 bzw. der Anspruchsbegründung vom 9.12.2003 am 12.1.2004 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB n. F.; § 167 ZPO). Abs. 234


2. ungerechtfertigte Bereicherung
Nach alten Schuldrecht betrug die Verjährungsfrist für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 102 S. 2 UrhG a.F. i. V. m. § 812 Abs. 1 BGB) 30 Jahre ab Entstehen des Anspruchs (§ 195 BGB a.F.). Mit Einführung des neuen Schuldrechts begann die neue dreijährige Verjährungsfrist am 1.1.2002 zu laufen und endete am 1.1.2005 (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB, § 195 BGB n.F.). Auch der Lauf dieser Frist wurde durch die Zustellung des Mahnbescheids am 17.9.2003 bzw. der Anspruchsbegründung vom 9.12.2003 am 12.1.2004 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB n. F.; § 167 ZPO). Abs. 235


II. keine Verwirkung
Diese Ansprüche des Klägers sind auch nicht verwirkt. Abs. 236
Die Annahme der Verwirkung nach § 242 BGB setzt im Allgemeinen neben einem Zeitmoment auch ein Umstandmoment voraus. Der Verpflichtet muss im guten Glauben darauf, dass der Berechtigte seine Ansprüche nicht mehr weiter verfolgen werde, Vermögensdispositionen getroffen haben, zum Beispiel durch Abwälzung des strittigen Betrages auf einen Dritten oder durch den Verzicht der Geltendmachung von möglichen Gewährleistungsansprüchen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 242 Rdn. 95 mwN). Abs. 237
Im Gegensatz zu der Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs setzt die Verwirkung des Schadensersatzanspruchs keinen schutzwürdigen Besitzstand voraus, sondern nur, dass der Schuldner auf Grund eines hinreichend lange dauernden Duldungsverhaltens des Rechtsinhabers darauf vertrauen durfte, dieser werde nicht mehr mit Schadensersatzansprüchen wegen solcher Handlungen an den Schuldner herantreten, die er auf Grund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat Statt eines Besitzstands im Sinne der sachlich- wirtschaftlichen Basis für die künftige wirtschaftliche Betätigung des Verletzers, wie er für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch entscheidend ist, genügt es, wenn der Schuldner sich bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, keine Zahlung an den Gläubiger (mehr) leisten zu müssen (BGH GRUR 2001, 323 - Temperaturwächter mwN) Abs. 238
Die Beklagte hat zum Umstandsmoment lediglich vorgetragen, den Kläger habe eine Marktbeobachtungspflicht getroffen. Dies allein genügt jedoch nicht. Hinzukommen muss, wie im Fall BGH - Temperaturwächter aaO, eine wie auch immer geartete Verlautbarung der Klägerin in Richtung auf die Beklagte, wonach er den Markt auch tatsächlich beobachte. Abs. 239
Eine solche kann allenfalls in dem Schreiben des Klägers vom 24.4.1998 (Anlage K 4) gesehen werden. Abs. 240
Unabhängig davon, dass die Beklagte redlicher Weise allenfalls dann darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Kläger keine weiteren Ansprüche wegen der rechtswidrigen Ausstrahlungen mehr geltend machen würde, wenn sie sein Schreiben auch beantwortet hätte, reicht bereits das Zeitmoment von gut 5 Jahren (Schreiben vom 24.4.1998 bis Mahnbescheidszustellung am 17.9.2003) nicht aus. Der Entscheidung BGH - Temperaturwächter aaO lag ein Zeitraum von 14 Jahren zugrunde. Abs. 241
Auch aus den laufenden Verhandlungen zwischen den Parteien bezüglich der Lizenzierung anderer Filme folgt nicht anderes, da sich insoweit die vertraglichen Nebenpflichten beider Parteien gleichwertig gegenüberstehen, und sich somit etwaige Verletzungen nebenvertragliche Aufklärungspflichten gegenseitig aufheben. Abs. 242

D.
Höhe des klägerischen Anspruchs

Da die Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr aufgrund des konträren Vortrags der Parteien einer Beweiserhebung - wohlmöglich durch ein langwieriges Sachverständigengutachten - bedarf, war durch Grundurteil zu entscheiden (§ 304 Abs. 1 ZPO). Abs. 243

E.
Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Abs. 244
Das in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 20.9.2006 und vom 18.10.2006 enthaltene neue tatsächliche Vorbringen war gem. § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen und gab auch keine Veranlassung (§ 156 Abs. 1 ZPO), die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
JurPC Web-Dok.
47/2007, Abs. 245
[ online seit: 27.03.2007 ]
Zitiervorschlag: München I, LG, Filmsenderechte - JurPC-Web-Dok. 0047/2007