JurPC Web-Dok. 17/2007 - DOI 10.7328/jurpcb/200722216
| OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 09.11.20068 A 1679/04Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes
JurPC Web-Dok. 17/2007, Abs. 1 - 54
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| GG Art. 70, 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 11, 84; IHK-G §§ 9 Abs. 6, 12 Abs. 1; IFG NRW §§ 4 Abs. 1 und 2, 7, 9
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- Das Informationsfreiheitsgesetz NRW findet auf die Industrie- und Handelskammern Anwendung.
- Der Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die antragstellende natürliche Person eine organschaftliche Stellung als Mitglied der Vollversammlung einer Industrie- und Handelskammer innehat.
- Zur Auslegung des Ausschlussgrundes aus § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW, der sich auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen betreffende Informationen bezieht.
- Zur Auslegung des Begriff des Amtsträgers in §
9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW.
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| Der Kläger ist Geschäftsführer einer GmbH. Bei der Wahl zur Vollversammlung
der Industrie und Handelskammer O., der Beklagten, im Jahre 2001 wurde er
als ordentliches Mitglied in die Vollversammlung gewählt. Mit Schreiben vom
16.7.2002 beantragte er bei der Beklagten unter Hinweis auf das
Informationsfreiheitsgesetz NRW "als Privatperson und Mitglied der
Vollversammlung", ihm Zugang zu den Wahlunterlagen zu ermöglichen, aus
denen
- die Kriterien für die Einteilung der Wahlgruppen für die Wahl zur
Vollversammlung im Jahre 2001 zu entnehmen seien und
- die Anzahl der Wahlberechtigten pro Wahlgruppe,
die Anzahl der abgegebenen Stimmen und die Auszählungsergebnisse der
Stimmzettel hervorgingen.
| JurPC Web-Dok. 17/2007, Abs. 1 |
| Die Beklagte lehnte das Begehren ab. Das VG wies die zur Durchsetzung
dieses Begehrens erhobene Klage ab.
| Abs. 2 |
| Im Verlauf des Berufungsverfahrens legte die Beklagte die
streitgegenständlichen Unterlagen vor. Nachdem der Kläger Akteneinsicht
genommen hatte, stellte er sein Begehren um. Dem nunmehr verfolgten
Fortsetzungsfeststellungsantrag gab das OVG im vollen Umfang statt.
| Abs. 3 |
| Der Kläger hatte bis zum Eintritt der erledigenden Ereignisse einen
Anspruch darauf, dass ihm zu den in seinem Antrag benannten Unterlagen
Zugang gewährt wird.
| Abs. 4 |
| Dieser Anspruch ergab sich aus dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom
27.11.2001 (GV. NRW. S. 806).
| Abs. 5 |
| 1. Das Informationsfreiheitsgesetz NRW findet auf die Industrie- und
Handelskammern Anwendung.
| Abs. 6 |
Vgl. ebenso Axler, CR 2002, 847 (849); Innenministerium des
Landes NRW, Das Recht auf freien Informationszugang (Leitfaden
zum Informationsfreiheitsgesetz NRW), S. 10.
| Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW ist in dessen
§ 2 im Einzelnen beschrieben. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung fallen
darunter die Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des
Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der
Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und deren Vereinigungen. Die Beklagte ist als Industrie- und
Handelskammer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 des
Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und
Handelskammern - IHK-G -) und damit eine juristische Person des
öffentlichen Rechts. Sie unterliegt auch der Aufsicht des Landes (§ 2
Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande
Nordrhein-Westfalen - IHKG -).
| Abs. 7 |
| Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 2 Abs. 1 IFG NRW nicht
einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Industrie- und
Handelskammern von der Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes NRW
ausgenommen sind.
| Abs. 8 |
| Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, es fehle an einer Kompetenz des
Landesgesetzgebers zur Regelung von Informationszugangsansprüchen gegenüber
den Industrie- und Handelskammern. Das Land NRW kann sich vielmehr auf
eine, sich aus Art. 70 Abs. 1 GG in der bis zum 31.8.2006 geltenden Fassung
ergebende Gesetzgebungskompetenz berufen. Nach dieser Bestimmung haben die
Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund
Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Diese Vorschrift greift vorliegend ein,
da keine die Zuständigkeit der Länder verdrängende Gesetzgebungskompetenz
des Bundes besteht.
| Abs. 9 |
| Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Begründung eines
Informationszugangsanspruchs gegenüber den Industrie- und Handelskammern
ist nicht nach Art. 84 Abs. 1 Halbsatz 2 GG ausgeschlossen.
| Abs. 10 |
| Gemäß Art. 84 Abs. 1 Halbsatz 1 GG regeln grundsätzlich die Länder die
Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, wenn sie - wie im
vorliegenden Zusammenhang die Industrie- und Handelskammern als unter der
Aufsicht des Landes stehende Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der
Ausführung des IHK-Gesetzes - Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten
ausführen. Nach dem Halbsatz 2 des Art. 84 Abs. 1 GG gilt dies aber nur
insoweit, als nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas
anderes bestimmen. Nach Art. 84 Abs. 1 Halbsatz 2 GG besteht deshalb für
die Länder in den Bereichen keine Gesetzgebungskompetenz (mehr), in denen
der Bund eine abschließende Regelung über das Verfahren erlassen hat.
| Abs. 11 |
| Es ist schon fraglich, ob es sich bei den einen Anspruch auf
Informationszugang begründenden Regelungen des
Informationsfreiheitsgesetzes NRW überhaupt um Vorschriften über das
Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG handelt.
| Abs. 12 |
| Als Vorschriften über das Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 84 Abs. 1
GG sind gesetzliche Bestimmungen anzusehen, die die Tätigkeit der
Verwaltungsbehörden im Blick auf die Art und Weise der Ausführung des
Gesetzes einschließlich ihrer Handlungsformen, die Form der behördlichen
Willensbildung, die Art der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung,
deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungs-
und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf regeln. Dabei kann ein materieller
Gesetzesbefehl eine Ausgestaltung erhalten, die auch das "Wie" des
Verwaltungshandelns verfahrensmäßig bindend festlegt. Solche -
möglicherweise verdeckten - Regelungen eines "Wie" des Verwaltungshandelns
liegen dann vor, wenn die den Bürger betreffende materiellrechtliche
Vorschrift zugleich die zwangsläufige Festlegung eines korrespondierenden
verfahrensmäßigen Verhaltens der Verwaltung bewirkt. Festgelegt werden muss
danach nicht nur irgendein, sondern ein verfahrensmäßiges Verhalten der
Verwaltung. Das ist nicht der Fall, wenn eine Norm einen materiell-
rechtlichen Anspruch gewährt und damit zwar ein Handeln der Behörde
erzwingt, aber das Verfahren hierfür - auch indirekt - nicht mit festlegt.
| Abs. 13 |
Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.7.2002 - 1 BvF 1/01 und 2/01 -,
BVerfGE 105, 313 = DVBl. 2002, 1269 = NJW 2002, 2543,
Beschluss vom 8.4.1987 - 2 BvR 909/82 u.a. -, BVerfGE 75, 108
= DVBl. 1987, 941 = NJW 1987, 3115, Urteil vom 10.12.1980
- 2 BvR 3/77 -, BVerfGE 55, 274 = DÖV 1981, 135 = NJW 1981,
329, sowie Beschluss vom 25.6.1974 - 2 BvR 2/73 und 3/73 -,
BVerfGE 37, 363 = DÖV 1975, 162 = DVBl. 1975, 96 = NJW 1974,
1165.
| Ausgehend davon kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die einen
Anspruch auf Informationszugang begründenden Bestimmungen des
Informationsfreiheitsgesetzes NRW Vorschriften über das
Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG darstellen. Denn
insoweit handelt es sich um Regelungen, die für den Bürger einen
verfahrensunabhängigen eigenständigen Informationsanspruch statuieren.
Angesichts dessen könnte daran zu denken sein, dass es sich bei dem
Informationsanspruch um einen materiellrechtlichen Anspruch handelt, weil
er nicht Teil der Ausgestaltung oder eine Modalität eines
materiellrechtlich auf ein anderes Ziel ausgerichteten Verfahrens ist,
sondern weil er selbst der eigentliche Verfahrensgegenstand und das
Verfahrensziel ist. Anders als etwa der Anspruch auf Akteneinsicht
anlässlich eines laufenden Verwaltungsverfahrens besteht der
Informationszugangsanspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW unabhängig davon, ob der
um Zugang nachsuchende Antragsteller Beteiligter des Verwaltungsverfahrens
ist oder ob überhaupt ein Verwaltungsverfahren eingeleitet ist. Der
Zugangsanspruch wird um seiner selbst willen eröffnet und nicht als Teil
der Ausgestaltung eines Verwaltungsverfahrens.
| Abs. 14 |
Vgl. Röger, in: Kluth (Hrsg.), Jahrbuch des Kammerrechts 2002,
S. 65 (111); Rickert, in: Wirtschaft und Verwaltung
(Vierteljahresbeilage zum Gewerbearchiv) 2004, S.153
( 167 f.); Raabe/ Helle-Meyer, NVwZ 2004, 641 (644); Kopp/
Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 44 a Rn. 4 a; Gesetzentwurf
der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
vom 12.6.2001, LT-Drucks. 13/1311, S. 9; Innenministerium des
Landes NRW, Das Recht auf freien Informationszugang (Leitfaden
zum Informationsfreiheitsgesetz NRW), S. 7; für das
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes: Scheel, in: Berger/
Roth/Scheel, IFG, 2006, § 1 Rn. 5.
| Gleichwohl wäre auch denkbar, den Informationszugangsanspruch als
"Verfahrensannex" im Sinne von Art. 84 Abs. 1 GG zu verstehen.
| Abs. 15 |
Vgl. Röger, a.a.O., S. 111; Rickert, a.a.O., S. 167 f.
| Diese Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung, da unabhängig von ihrer
Beantwortung eine Gesetzgebungskompetenz der Länder nicht ausgeschlossen
ist.
| Abs. 16 |
| Sollten die einen Anspruch auf Informationszugang begründenden Regelungen
des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht als Vorschriften über das
Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG anzusehen sein, ist
schon der Regelungsbereich des Art. 84 Abs. 1 GG nicht betroffen.
| Abs. 17 |
| Sieht man demgegenüber die in Rede stehenden Regelungen des
Informationsfreiheitsgesetzes NRW als Vorschriften über das
Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG an, fehlt es an einer
die Zuständigkeit der Länder verdrängende Gesetzgebung des Bundes. Es kann
nicht festgestellt werden, dass der Bund im Sinne des Halbsatzes 2 des
Art. 84 Abs. 1 GG "etwas anderes bestimmt" hat. Die insofern allein in
Betracht kommenden Vorschriften des - unter Zustimmung des Bundesrats
erlassenen - IHK-Gesetzes stellen für den Bereich der Gewährung eines
Informationszugangs keine abschließenden Regelungen dar, die ein
Tätigwerden des Landesgesetzgebers ausschließen.
| Abs. 18 |
A.A. Rickert, a.a.O., S. 167; Röger, a.a.O., S. 108 f.
| Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass § 12 Abs. 1 IHK-G eine
abschließende Aufzählung von Bereichen enthält, in denen durch Landesrecht
ergänzende Vorschriften erlassen werden können. Die in dieser Bestimmung
liegende Beschränkung des Landesgesetzgebers ist aber allein relevant für
landesgesetzliche Regelungen, die den Vollzug des IHK-Gesetzes betreffen.
Darum geht es bei der Gewährung eines Informationszugangsanspruchs aber
nicht. Aufgrund seines eigenständigen Charakters betrifft der
Informationszugangsanspruch nicht den Vollzug des IHK-Gesetzes. Die aus dem
Informationsfreiheitsgesetz NRW folgenden Informationspflichten der
Industrie- und Handelskammern werden vielmehr allenfalls gelegentlich des
Vollzugs des IHK-Gesetzes relevant.
| Abs. 19 |
Vgl. Röger, a.a.O., S. 120.
| Aus demselben Grunde greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, mit
§ 12 Abs. 1 IHK-G habe der Gesetzgeber einer Zersplitterung des Rechts der
Industrie- und Handelskammern entgegenwirken und ein einheitliches Recht
für alle Industrie- und Handelskammern schaffen wollen.
| Abs. 20 |
Ebenso wie die Beklagte: Grütters, GewArch 2002, 270 (273),
und GewArch 2003, 271 (273); Rickert, a.a.O., S. 168; für
Bekanntmachungsvorschriften OVG Rh.-Pf., Urteil vom 11.10.1988
- 6 A 9/88 -, GewArch 1981, 20.
| Denn durch die landesgesetzliche Einräumung eines eigenständigen
Informationszugangsanspruchs wird der bundesweit einheitliche Vollzug des
IHK-Gesetzes durch die Industrie- und Handelskammern nicht in Frage
gestellt. Ebenso wie die Industrie- und Handelskammern etwa bei
Baumaßnahmen die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen des
Bauordnungsrechts zu beachten haben, haben sie bei Bestehen eines
landesrechtlichen Informationsfreiheitsgesetzes auch dessen Vorschriften zu
beachten. Der Vollzug der Aufgaben nach dem IHK-Gesetz wird davon nicht
berührt.
| Abs. 21 |
| Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht mit dem Hinweis darauf
rechtfertigen, dass die Regelung des § 9 Abs. 6 IHK-G, der die
Datenschutzgesetze der Länder ausdrücklich für anwendbar erklärt, gerade
wegen der Sperrwirkung des IHK-Gesetzes erforderlich gewesen sei.
| Abs. 22 |
So aber Grütters, GewArch 2003, 271 (273);
Rickert, a.a.O., S. 169.
| Zwar trifft es zu, dass die Landesdatenschutzgesetze verfahrensunabhängige
Ansprüche des Einzelnen gegenüber der Verwaltung begründen. Daraus lässt
sich für die vorliegende Fragestellung aber nichts herleiten. Denn der
Einwand verkennt die Regelungswirkung des § 9 Abs. 6 IHK-G. Diese
Vorschrift ist im Zusammenhang mit den vorangehenden Absätzen zu sehen. In
den Absätzen 1 bis 5 des § 9 IHK-G befinden sich gesonderte, von den
allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen abweichende Regelungen, die
die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Daten sowie die Übermittlung von
Daten an nicht-öffentliche Stellen durch die Industrie- und Handelskammern
betreffen. In Abgrenzung dazu sieht der Absatz 6 des § 9 IHK-G lediglich
vor, dass im Übrigen - nämlich für das Verändern, Sperren und Löschen von
Daten sowie die Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen - für die
Industrie- und Handelskammern die allgemeinen landesrechtlichen
Vorschriften der Datenschutzgesetze gelten. Der Regelungsgehalt des § 9
Abs. 6 IHK-G geht damit über eine klarstellende Wirkung nicht hinaus, da
die Datenschutzgesetze der Länder für diese Bereiche mangels einer
abweichenden Bestimmung im IHK-Gesetz ohnehin Anwendung finden.
| Abs. 23 |
| Schließlich ist auch nicht mit der den Industrie- und Handelskammern
eingeräumten Satzungsautonomie eine landesgesetzliche Regelung über einen
Informationszugangsanspruch ausgeschlossen worden. Denn die mit der
Satzungsautonomie verbundene Befugnis zur selbständigen Rechtssetzung
bezieht sich allein auf Regelungen der inneren Ordnung. Nicht davon erfasst
werden hingegen Regelungen der Außenrechtsbeziehungen, zu denen
insbesondere auch die vorliegend in Rede stehenden
Informationszugangsansprüche von außen stehenden Personen zu zählen sind.
| Abs. 24 |
| Der Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Begründung eines
Informationszugangsanspruchs gegenüber den Industrie- und Handelskammern
steht auch keine die Zuständigkeit der Länder verdrängende
Gesetzgebungsbefugnis des Bundes aus den Art. 71 ff. GG entgegen.
| Abs. 25 |
| Eine ausdrückliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich des
Informationszugangsrechts findet sich in den Art. 71 ff. GG nicht. Keiner
der dort im Einzelnen benannten Gegenstände der ausschließlichen,
konkurrierenden und rahmensetzenden Gesetzgebung erfasst das
Informationsfreiheitsrecht als eigenständige Materie.
| Abs. 26 |
| Allerdings stehen dem Bund in äußerst engen Grenzen auch ungeschriebene
Gesetzgebungskompetenzen zu. Solche bestehen zum einen, wenn nach der Natur
der Sache allein eine Bundesregelung in Betracht kommt, zum anderen wenn
der Bund von einer ihm ausdrücklich eingeräumten Kompetenz nicht ohne
Zugriff auf eine den Ländern zustehende Materie sinnvoll Gebrauch machen
kann (Annexkompetenz und Kompetenz kraft Sachzusammenhangs). Das Bedürfnis
nach einer bundeseinheitlichen Regelung reicht dafür nicht aus. Die
Kompetenz kraft Sachzusammenhangs stützt und ergänzt vielmehr eine
zugewiesene Zuständigkeit nur dann, wenn die entsprechende Materie
verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht
ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das
Übergreifen unerlässliche Voraussetzung für die Regelung der zugewiesenen
Materie ist.
| Abs. 27 |
Vgl. BVerfG, Urteil vom 27.10.1998, - 1 BvR 2306/96 u.a. -,
BVerfGE 98, 265 = NJW 1999, 841.
| Ausgehend davon könnte daran zu denken sein, dass die Regelung von
Informationszugangsansprüchen gegenüber den Industrie- und Handelskammern
infolge Sachzusammenhangs dem Recht der Wirtschaft im Sinne von Art. 74
Abs. 1 Nr. 11 GG zuzuordnen ist, für das eine konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht. Dies unterstellt, wäre nach
Art. 72 Abs. 1 Halbsatz 2 GG eine Gesetzgebungskompetenz der Länder aber
nur dann ausgeschlossen, wenn der Bund von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit in diesem Bereich bereits Gebrauch gemacht
hätte. Dies ist aber nicht der Fall.
| Abs. 28 |
| Eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift über die Regelung eines
Informationszugangsanspruchs gegenüber den Industrie- und Handelskammern
existiert nicht. Weder im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, das nur
für Bundesbehörden sowie sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit
sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, gilt (§ 1 Abs. 1
IFG Bund), noch im IHK-Gesetz findet sich eine entsprechende Bestimmung.
| Abs. 29 |
| Ein "Gebrauchmachen" im Sinne von Art. 72 Abs. 1 Halbsatz 2 GG ist aber
auch dann anzunehmen, wenn der Bund bewusst für einen bestimmten Bereich
keine Regelung trifft. Der Bund kann also von einer Kompetenz kraft
Sachzusammenhangs auch durch erkennbaren, absichtsvollen Regelungsverzicht
mit Sperrwirkung gegenüber den Ländern Gebrauch machen.
| Abs. 30 |
Vgl. BVerfG, Urteil vom 27.10.1998, - 1 BvR 2306/96 u.a. -,
a.a.O.
| Ein solcher absichtsvoller Regelungsverzicht, dem eine Sperrwirkung
gegenüber einer Gesetzgebungskompetenz der Länder zukommen könnte, ist aber
nicht festzustellen.
| Abs. 31 |
| Dass das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes lediglich Bundesbehörden
sowie sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-
rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, erfasst, stellt keinen
absichtsvollen Regelungsverzicht hinsichtlich eines
Informationszugangsanspruchs gegenüber den Behörden des Landes dar. Die
unterbliebene Einbeziehung der Landesbehörden beruhte vielmehr auf einem
politischen Kompromiss, weil der Bund wegen der verfahrensrechtlichen
Ergänzungsvorschriften eines Informationsfreiheitsgesetzes auf die
Zustimmung des Bundesrats angewiesen war und die Länder dem Bund kein
umfassendes, auch die Landesverwaltungen einbeziehendes Regelungsrecht
einräumen wollten.
| Abs. 32 |
Vgl. dazu im Einzelnen Röger, a.a.O., S. 117.
| Ein absichtsvoller Regelungsverzicht kann auch nicht darin gesehen werden,
dass das IHK-Gesetz keine Regelung über einen Informationszugangsanspruch
enthält. Es besteht kein Anhalt dafür, dass der Bund bei Erlass des IHK-
Gesetzes oder in der Zeit danach zu irgendeinem Zeitpunkt die Frage eines
Informationszugangsanspruchs gegenüber den Industrie- und Handelskammern
überhaupt nur thematisiert hätte. Erst recht besteht deshalb kein Anhalt
dafür, dass der Bund bewusst einen solchen Informationszugangsanspruch
ausschließen wollte.
| Abs. 33 |
| Dass aus § 12 Abs. 1 und § 9 Abs. 6 IHK-G und aus der den Industrie- und
Handelskammern eingeräumten Satzungsautonomie nichts anderes folgt, ist
bereits im Einzelnen dargelegt worden.
| Abs. 34 |
| 2. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers war § 4 Abs. 1 IFG NRW.
Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe des
Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten
Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen
Informationen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung waren vorliegend
erfüllt.
| Abs. 35 |
| Bei dem Kläger handelt es sich um eine natürliche Person. Als solche hatte
er auch den mit der vorliegenden Klage verfolgten Anspruch geltend gemacht.
Dass er in seinem Antragsschreiben vom 16.7.2002 angegeben hatte, den
Antrag "als Privatperson und Mitglied der Vollversammlung" zu stellen,
steht dem nicht entgegen, da er damit zum Ausdruck gebracht hat, das
Begehren jedenfalls auch als natürliche Person geltend zu machen.
| Abs. 36 |
| Entgegen der Auffassung der Beklagten war es dem Kläger auch möglich, sich
trotz seiner organschaftlichen Stellung als Mitglied der Vollversammlung
auf einen Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW zu
berufen. Die organschaftliche Stellung schränkt den Rechtskreis des Klägers
als natürliche Person nicht ein. Vielmehr stehen ihm sowohl die mit der
Organwalterstellung verbundenen als auch die an seine Eigenschaft als
natürliche Person anknüpfenden Rechte zu. Dass dies zur Konsequenz haben
kann, dass der Kläger als natürliche Person über weitergehende
Zugangsrechte verfügt, als sie sich aus seiner Stellung als
Vollversammlungsmitglied ergeben, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
Dieser Umstand ist vielmehr allein der Existenz des
Informationsfreiheitsgesetzes NRW und des mit diesem begründeten
allgemeinen Informationszugangsanspruch sowie dem mit diesem Gesetz
verfolgten Zweck der Gewährleistung des freien Zugangs zu den bei den
öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen geschuldet. Etwaige
Beschränkungen des Zugangsanspruchs aus dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
können sich allein aus den Ausschlussgründen dieses Gesetzes ergeben. Dass
die beiden Rechtskreise nebeneinander stehen, ist auch sachgerecht. Es ist
kein Grund erkennbar, die dem Kläger aus dem Informationsfreiheitsgesetz
NRW zustehenden Rechte nur deshalb einzuschränken, weil er zugleich auch
eine Organwalterstellung innehat. Vielmehr hat es die Beklagte hinzunehmen,
dass sich ihre Vollversammlungsmitglieder - bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen - sowohl auf die aus der organschaftlichen
Stellung folgende Rechte als auch auf die Zugangsrechte aus dem
Informationsfreiheitsgesetz NRW berufen können.
| Abs. 37 |
| Die Unterlagen, in die der Kläger Einsicht begehrt hat, sind bei der
Beklagten vorhandene amtliche Informationen im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG
NRW.
| Abs. 38 |
| 3. Die Subsidiaritätsklausel aus § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW stand dem
geltend gemachten Zugangsanspruch nicht entgegen.
| Abs. 39 |
| 4. Dem geltend gemachten Informationszugangsanspruch stand auch keine der
einschränkenden Regelungen aus §§ 6 ff. IFG NRW entgegen.
| Abs. 40 |
| Der für die Matrix in Betracht zu ziehende Ausschlussgrund des § 7 Abs. 2
Buchst. a IFG NRW war nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift soll ein
Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn sich der Inhalt der
Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen
öffentlichen Stellen bezieht.
| Abs. 41 |
| Zweck der Bestimmung ist es, die nach außen vertretene Entscheidung einer
Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne
Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen
mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden. Das Prinzip der Einheit
der Verwaltung soll dazu führen, dass staatliche Maßnahmen nicht als
Entscheidung einer bestimmten Person oder einer Organisationseinheit,
sondern als solche des Verwaltungsträgers wahrgenommen werden. Aufgrund
dessen ist zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der Willensbildung auf
der einen Seite und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung zu
unterscheiden. Der Ausschlussgrund greift deshalb nur für Anordnungen,
Äußerungen und Hinweise ein, die die Willensbildung steuern sollen. Soweit
hingegen der Inhalt der Entscheidung betroffen ist, wie etwa bei der
Mitteilung von Tatsachen oder Hinweisen auf die Rechtslage, ist dies nicht
als ein Teil des Willensbildungsprozesses anzusehen mit der Folge, dass die
Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nicht vorliegen.
| Abs. 42 |
Vgl. Haurand/Stollmann, in: Praxis der Kommunalverwaltung,
Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das
Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: April 2003, § 7
Anm. 3.
| Ausgehend davon fiel die Matrix nicht unter den Ausschlussgrund aus § 7
Abs. 2 Buchst. a IFG NRW. Sie betraf nicht den eigentlichen Prozess der
Willensbildung innerhalb der Beklagten, weil sie nicht auf eine Steuerung
der Willensbildung angelegt war. Vielmehr gibt sie lediglich das Ergebnis
wieder, das aus der - vorgegebenen - Anwendung und insbesondere Gewichtung
der Kriterien für die Einteilung der Wahlgruppen folgt.
| Abs. 43 |
| Der für den internen Vermerk in Betracht kommende Ausschlussgrund aus § 7
Abs. 2 Buchst. a IFG NRW griff ebenfalls nicht ein. Der Vermerk diente
nicht der Willensbildung innerhalb des Beklagten im Sinne dieser
Bestimmung.
| Abs. 44 |
| Bei dem Vermerk handelte es sich um einen Vorschlag für die Einteilung der
Wahlgruppen für eine anstehende Vollversammlungswahl. Bei einer allein auf
den Wortlaut abstellenden Auslegung des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW könnte
daran zu denken sein, dass dieser Ausschlussgrund eingreift, weil es sich
um den Vorschlag eines nachgeordneten Bediensteten handelt, der darauf
gerichtet ist, auf die Willensbildung seines Vorgesetzten einzuwirken. Ein
derart weitgehendes Verständnis des Ausschlussgrundes hätte allerdings zur
Folge, dass zu sämtlichen internen Vorbereitungsmaßnahmen innerhalb einer
gestuften Verwaltung, wie sie regelmäßig vorzufinden ist, kein
Informationszugangsanspruch bestünde. Damit käme aber dem Ausschlussgrund
des § 7 Abs. 1 Fallvariante 2 IFG NRW, der einen Zugangsanspruch nur für
Arbeiten und Beschlüsse zur unmittelbaren Vorbereitung von Entscheidungen
ausschließt, nahezu keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Angesichts
dessen bedarf der Ausschlussgrund aus § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW einer an
dessen Schutzzweck orientierten einschränkenden Auslegung. Da dieser
Ausschlussgrund den Zweck verfolgt, die nach außen vertretene Entscheidung
einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne
Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen
mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden, ist jedenfalls für
solche Unterlagen ein Zugangsanspruch in der Regel nicht ausgeschlossen,
die weder interne Meinungsverschiedenheiten noch unterschiedliche
Auffassungen innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden
erkennen lassen. Bei einem derartigen Verständnis bleibt einerseits
genügend Raum für eine selbständige Bedeutung des Ausschlussgrundes aus § 7
Abs. 1 Fallvariante 2 IFG NRW und andererseits wird dem Schutzzweck des
Ausschlussgrundes aus § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW hinreichend Rechnung
getragen. Ausgehend von diesen Erwägungen stand § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG
NRW einem Zugangsanspruch zu dem Vermerk nicht entgegen; diesem ließen sich
keine unterschiedlichen Meinungen oder Auffassungen innerhalb der Beklagten
entnehmen.
| Abs. 45 |
| Als Ausschlussgrund für die Niederschrift der Vollversammlung kam zunächst
§ 7 Abs. 1 Fallvariante 3 IFG NRW in Betracht. Danach ist der Antrag auf
Informationszugang für Protokolle vertraulicher Beratungen abzulehnen.
| Abs. 46 |
| Bei einer Sitzung der Vollversammlung der Beklagten handelt es sich aber
nicht um eine vertrauliche Beratung im Sinne von § 7 Abs. 1 Fallvariante 3
IFG. Zwar sieht die Satzung der Beklagten in § 4 Abs. 8 Satz 1 vor, dass
die Sitzungen der Vollversammlung - nur - für Kammerzugehörige und
Personen, die unmittelbar von Beschlüssen der Vollversammlung betroffen
sein können, öffentlich sind. Der in dieser Regelung liegende Ausschluss
der allgemeinen Öffentlichkeit, von der der Kläger im Übrigen als
Kammermitglied gar nicht betroffen ist, rechtfertigt es aber nicht, die
Sitzungen der Vollversammlung als vertrauliche Beratungen einzustufen.
Erforderlich für die Annahme einer vertraulichen Beratung ist, dass die
Beratung aus bestimmten Gründen eine gewisse Vertraulichkeit genießt. Diese
Gründe haben sich an dem Schutzzweck der Norm zu orientieren, der darin
liegt, dass eine offene Meinungsbildung und ein freier Meinungsaustausch
geschützt werden soll, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale
Entscheidungsfindung zu gewährleisten.
| Abs. 47 |
Vgl. Haurand/Stollmann, a.a.O., § 7 Anm. 2.2.
| Ausgehend davon ist weder für die Sitzungen der Vollversammlung allgemein
noch für die vorliegend in Rede stehende Sitzung ersichtlich, dass
besondere Gründe vorliegen könnten, aus denen eine gewisse Vertraulichkeit
besteht.
| Abs. 48 |
| Im Weiteren könnte daran zu denken sein, dass die Voraussetzungen des
Ausschlussgrund aus § 9 Abs. 1 IFG NRW vorgelegen haben, weil in der
Sitzungsniederschrift die einzelnen Redebeiträge unter Angabe des Namens
des jeweiligen Vollversammlungsmitglieds niedergelegt sind. Nach dieser
Vorschrift ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch
das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden,
es sei denn eine der unter den Buchstaben a bis e genannten Ausnahmen liegt
vor.
| Abs. 49 |
| Insofern ist zwar festzustellen, dass es sich bei den in der Niederschrift
enthaltenen Angaben der Namen der Vollversammlungsmitglieder um
personenbezogene Daten handelt, die bei der Gewährung eines
Informationszugangs offenbart würden. Vorliegend kam aber die
Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW (zumindest analog) zur
Anwendung.
| Abs. 50 |
| Nach dieser Bestimmung soll dem Antrag auf Informationszugang in der Regel
stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf u.a. Name, Titel,
akademischen Grad sowie Berufs- und Funktionsbezeichnung beschränken und
die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt
hat, es sei denn, der Offenbarung stehen schutzwürdige Belange der
betroffenen Person entgegen.
| Abs. 51 |
| Die Angaben in der Niederschrift der Sitzung der Vollversammlung
beschränken sich auf die Wiedergabe der Namen der
Vollversammlungsmitglieder. Eine Mitwirkung "an dem jeweiligen Vorgang" ist
darin zu sehen, dass die benannten Personen an den Sitzungen der
Vollversammlung in ihrer Eigenschaft als deren Mitglied teilnehmen. Zwar
sind sie damit noch nicht zu Amtsträgern im eigentlichen Sinne des Begriffs
geworden. Mit der Verwendung des Begriffs des Amtsträgers soll aber
lediglich auf die Verbindung zwischen der amtlichen Funktion und den
personenbezogenen Daten abgestellt werden. Dabei geht der Gesetzgeber davon
aus, dass die in § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW beschriebenen Angaben
regelmäßig unbedenklich offenbart werden können und daher ein
Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person nicht besteht.
| Abs. 52 |
Vgl. Haurand/Stollmann, a.a.O., § 9 Anm. 5.
| Ausgehend davon besteht keine Veranlassung, die Angaben der Namen der
Vollversammlungsmitglieder in der Sitzungsniederschrift weitergehend
gegenüber Informationszugangsansprüchen zu schützen als die Angabe des
Namens eines Sachbearbeiters - und damit eines Amtsträgers in eigentlichen
Sinne des Begriffs - in einem Verwaltungsvorgang, zu dem Zugang begehrt
wird.
| Abs. 53 |
| Ein Anhalt dafür, dass schutzwürdige Belange der Vollversammlungsmitglieder
einer Offenbarung dieser Angaben entgegenstünden, ist nicht ersichtlich.
| JurPC Web-Dok. 17/2007, Abs. 54 |
| Anmerkung der Redaktion: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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| [online seit:
06.02.2007
] | |
| Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen,
JurPC Web-Dok., Abs.
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Zitiervorschlag:
Nordrhein-Westfalen, OVG, Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes - JurPC-Web-Dok. 0017/2007
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