JurPC Web-Dok. 11/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/200621112

OLG Bamberg
Urteil vom 12.05.2005

1 U 143/04

Sperrung einer E-Mail-Adresse

JurPC Web-Dok. 11/2006


BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1; BDSG §§ 35 Abs. 2, Abs. 3, 3 Abs. 1; TDDSG §§ 1 Abs. 2, 3, 5

 

Leitsätze (der Redaktion)

1. Aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB folgt ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung werbender E-Mails, wobei es nicht darauf ankommt, wie viele werbende Mails übersandt wurden.

2. Eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet i.d.R. die tatsächliche Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr. Das bloße Versprechen, eine störende Handlung nicht zu wiederholen, kann die Wiederholungsgefahr nur ausräumen, wenn es mit der Erklärung einer Vertragsstrafe verbunden wird.

3. Gegenüber dem Versender der Werbe-Mails besteht nach §§ 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 3, 5 TDDSG ein Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten, soweit es sich - wie vorliegend - nicht um sog. Nutzungsdaten handelt, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Nutzungsverhältnisses erforderlich sind.

4. Auch eine bloße E-Mail-Adresse ist ein personenbezogenes Datum i.S.d. § 1 Abs. 2 TDDSG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG, da sie geeignet ist, einen Bezug zu der natürlichen Person herzustellen.

5. § 35 Abs. 3 BDSG ist im Anwendungsbereich des TDDSG in engen Grenzen anwendbar, da im TDDSG nur rudimentäre Regelungen zur Sperrung von Daten enthalten sind.

6. Die Sperrung der E-Mail-Adresse durch Einstellen in einen Sperrfilter statt der Löschung ist ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 35 Abs. 3 BDSG, um den Versand weiterer unerwünschter Werbemails zu verhindern.

 

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[online seit: 27.01.2006]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Bamberg, OLG, Sperrung einer E-Mail Adresse - JurPC-Web-Dok. 0011/2006