AG Lippstadt |
ZPO § 9
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Leitsatz (der Redaktion) |
Bei der Streitwertfestsetzung nach § 9 ZPO für die streitige Verpflichtung aus einem Mobilfunkvertrag zur Einrichtung einer "Homezone" ist zum einen die Restlaufzeit des Mobilfunkvertrages (vorliegend: 1 1/2 Jahre) zu berücksichtigen, zum anderen sind die Mehrgebühren einzubeziehen, die ohne die Einrichtung der Homezone abgerechnet worden wären (a.A. hierzu ist das AG München, das nur die Grundgebühr für 24 Monate veranschlagt). |
Hinweis der Redaktion: |
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für CPC lite (CPC = 52 KB)Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 104 KB) |
[online seit: 27.01.2006] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Lippstadt, AG, Streitwert bei Verpflichtungen aus einem Mobilfunkvertrag - JurPC-Web-Dok. 0010/2006 |