JurPC Web-Dok. 10/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/200621111

AG Lippstadt
Urteil vom 28.04.2005

26 C 162/05

Streitwert bei Verpflichtungen aus einem Mobilfunkvertrag

JurPC Web-Dok. 10/2006


ZPO § 9

 

Leitsatz (der Redaktion)

Bei der Streitwertfestsetzung nach § 9 ZPO für die streitige Verpflichtung aus einem Mobilfunkvertrag zur Einrichtung einer "Homezone" ist zum einen die Restlaufzeit des Mobilfunkvertrages (vorliegend: 1 1/2 Jahre) zu berücksichtigen, zum anderen sind die Mehrgebühren einzubeziehen, die ohne die Einrichtung der Homezone abgerechnet worden wären (a.A. hierzu ist das AG München, das nur die Grundgebühr für 24 Monate veranschlagt).

Hinweis der Redaktion:
Auf die vorliegende Entscheidung hat uns freundlicherweise Herr Rechtsanwalt Götz Knoop, Lippstadt, aufmerksam gemacht.

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[online seit: 27.01.2006]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Lippstadt, AG, Streitwert bei Verpflichtungen aus einem Mobilfunkvertrag - JurPC-Web-Dok. 0010/2006