| 1. Bei Softwarewartung kann allenfalls von einer Erwartung des Nutzers dahingehend ausgegangen werden, dass die Softwarepflege für den Zeitraum des Lebenszyklusses für das bei ihm konkret eingesetzte Programm gesichert sein muss, d.h. für den Zeitraum von etwa fünf Jahren ab Nutzungsbeginn bei dem betreffenden Kunden.
2. Gegenüber festgelegten Zeiträumen vorzugswürdig ist aber die Auffassung, dass es in der Autonomie der Parteien liegt, eine Mindestwartungszeit frei auszuhandeln, so dass es keinen generellen Ausschluss des Kündigungsrechts unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben geben kann. Zur Begründung dieser Ansicht kann auf die Verkehrssitten in diesem Bereich zurückgegriffen werden, wie sie z.B. in den "Besonderen Vertragsbedingungen für die Pflege von DV-Programmen" festgelegt sind.
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