Britta Alexandra Mester*Anspruch des Betriebsrats auf Internetzugang und Nutzung des betrieblichen Intranets - |
Der Einsatz von Arbeitsplatzrechnern in der Unternehmensadministration und in der Produktion unterlag in den letzten Jahren einem starken Wandel. Sowohl die Vernetzung der Rechner untereinander als auch deren Einbindung in öffentliche Netze haben nicht nur vorhandene Arbeitsprozesse, sondern insbesondere die betriebliche Kommunikation nachhaltig verändert. Die sich daraus ergebenden individualrechtlichen Fragestellungen sind Gegenstand intensiver Diskussion in der Rechtswissenschaft. Aber auch die kollektivrechtlichen Aspekte liegen auf der Hand: Hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Zugang zum Internet, um sich selbst eine Informationsquelle zu erschließen? Hat der Betriebrat Anspruch auf Intranet, möglicherweise über eine eigene Homepage, um die Arbeitnehmer zu informieren? Das Bundesarbeitsgericht hat zu diesen aktuellen Fragen in zwei Beschlüssen vom September 2003 Position bezogen. | JurPC Web-Dok. 255/2004, Abs. 1 |
Inhaltsübersicht 1. Sachaufwand i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG 2. Sachaufwand zur Erfüllung laufender Geschäftsführung 3. Kein genereller Anspruch 4. Erforderlichkeit 5. Praxisfolgen |
1. Sachaufwand i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG |
Das BAG hat in seinen Beschlüssen vom 3. September 2003 den Anspruch des Betriebsrats sowohl auf einen Zugang ins Internet (Az.: 7 ABR 8/03) als auch auf die Veröffentlichung von Informationen und Beiträgen in einem vom Arbeitgeber im Betrieb eingerichteten Intranet (Az.: 7 ABR 12/03) mit der Begründung bejaht, dass die in Frage stehenden Techniken sachliche Mittel bzw. Informationstechnik im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG darstellen, die der Erfüllung der laufenden Geschäftsführung dienen und vom Arbeitgeber in erforderlichem Maße zur Verfügung zu stellen sind. | Abs. 2 |
Dabei betont das BAG nochmals ausdrücklich, dass die Prüfung der Frage, inwieweit ein Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, allein dem Betriebsrat obliegt. Bei seiner Entscheidungsfindung muss der Betriebsrat jedoch eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitgebers und denen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes vornehmen. Der arbeitsgerichtlichen Kontrolle unterliegt dann ausschließlich die Klärung, inwieweit das vom Betriebsrat verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten Situation im Betrieb der Erledigung der Betriebsratsaufgaben dient und ob der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern bei seiner Entscheidung auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. | Abs. 3 |
2. Sachaufwand zur Erfüllung laufender Geschäftsführung |
Das Gericht führt jeweils in den Begründungen aus, dass der Zugang zum Internet und die Homepage im Intranet sachliche Mittel bzw. Informationstechnik darstellt, die der Arbeitgeber bereits nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG im erforderlichen Maße zur Verfügung zu stellen hat. Mit der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes durch das Betriebsverfassungs-Reformgesetz vom 23.7.2001(1) wurde klargestellt, dass zu den nach § 40 Abs. 2 BetrVG durch den Arbeitgeber in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellenden Sachaufwand auch Informations- und Kommunikationstechnik gehört(2). Außerdem handelt es sich bei den verlangten technischen Einrichtungen nach Ansicht des BAG um sachliche Mittel, die der Erfüllung der laufenden Geschäftsführung eines Betriebsrats im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG dienen. Das Gericht stellt damit erneut klar, dass der Begriff der laufenden Geschäftsführung nach § 40 Abs. 2 BetrVG weit zu fassen ist und die Erledigung aller nach dem Betriebsverfassungsgesetz normierten Aufgaben betrifft(3). Möchte der Betriebsrat seiner gesetzlichen Verpflichtung zur umfassenden und rechtzeitigen Information der Belegschaft bzw. seiner eigenen Informationsbeschaffung mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnik nachkommen, so dient dieses folglich der Erfüllung seiner laufenden Geschäftsführung(4). | Abs. 4 |
3. Kein genereller Anspruch |
Einen generellen Anspruch auf Zugang ins Internet oder auf Nutzung des Intranet, aufgrund der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG vom 23.7.2001(5), verneint das Gericht hingegen. Das BAG folgt damit den bereits in der Literatur vertretenen Auffassungen, dass im Vergleich zum Wortlaut der alten Fassung § 40 BetrVG, Absatz 2 um einen lediglich klärenden Zusatz ergänzt wurde, wonach dem Betriebsrat als Sachaufwand auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen ist(6). Eine inhaltliche Änderung wurde dadurch nicht vorgenommen. Vielmehr muss aufgrund des gewählten Satzbaus, bei dem die Informations- und Kommunikationstechnik gleichwertig neben dem Anspruch auf sonstige sachliche Mittel, Büropersonal und Räume steht, bei Informations- und Kommunikationstechnik ebenfalls eine Prüfung der Erforderlichkeit vorgenommen werden. | Abs. 5 |
4. Erforderlichkeit |
Doch weder das Ausstattungsniveau des Arbeitgebers noch die allgemeine Üblichkeit der Nutzung technischer Mittel lässt das Gericht als Begründung der Erforderlichkeit ausreichen(7). Vielmehr betont es erneut, dass es allein auf die konkreten Verhältnisse im jeweiligen Betrieb ankommt. In beiden zu entscheidenden Fällen sieht das Gericht angesichts der konkreten betrieblichen Verhältnisse die Erforderlichkeit als gegeben an. | Abs. 6 |
Bezüglich der Frage nach einem Zugang ins Internet stützt das Gericht seine Entscheidung darauf, dass der betreffende Betrieb an den Arbeitsplätzen überwiegend mit Personalcomputern und häufig mit Internetzugang ausgestattet ist. Die Vorteile eines Zugangs werden vor allem in der tagesaktuellen Wiedergabe von Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie der umfassenden Informationsfindung gesehen. Demgegenüber sind in dem betroffenen Betrieb weder zusätzliche Investitionen oder technische Einrichtungen notwendig, noch entstehen dem Arbeitgeber weitere Kosten, so dass das BAG entgegenstehende Belange des Arbeitgebers verneint. | Abs. 7 |
Im Beschluss über die Erforderlichkeit von Veröffentlichungen des Betriebsrats im Intranet stützt das BAG seine Entscheidung auf die konkrete Ausstattung des Betriebes, mit der Begründung, dass es sich dabei um konkrete betriebliche Verhältnisse handelt, die vom Betriebsrat im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. Es führt insoweit aus, dass der Betriebsrat bei der Weitergabe von Informationen nicht auf bestimmte Formen der Verbreitung beschränkt ist. Wenn, wie in dem entschiedenen Fall, im Betrieb etwa 500 von 644 Mitarbeitern am Arbeitsplatz über einen Personalcomputer verfügen und der Rest über zentrale Computer der Abteilungen Zugang zum Intranet haben, was laut einer Gesamtbetriebsvereinbarung der Vereinfachung und Verbesserung der innerbetrieblichen Kommunikation dienen soll, sieht das Gericht die Erforderlichkeit als gegeben an. Es stellt darüber hinaus klar, dass sich der Betriebsrat nicht auf alternative Möglichkeiten, wie zum Beispiel der Versendung von Betriebsratsinformationen per E-Mail, verweisen lassen muss, da - wegen der Größe des Betriebes und der teilweisen Nutzung gemeinsamer Abteilungsrechner - es sich im konkreten Fall nicht um eine sachgerechte Alternative handelt. Wegen des fehlenden zusätzlichen Kostenaufwands wurden auch in diesem Fall entgegenstehende Arbeitgeberinteressen verneint. | Abs. 8 |
5. Praxisfolgen |
Die vorliegenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts werden eine Signalwirkung für die in vielen Betrieben herrschenden Auseinandersetzungen zum Ausstattungsniveau eines Betriebsratsbüros haben. Während bisher vor allem die Verpflichtung zur Bereitstellung von Personalcomputern nebst Periphergeräten Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen war(8), ist nunmehr höchstrichterlich entschieden, dass es sich beim Internetzugang und der Homepage im Intranet ebenfalls um Sachmittel, die der Erfüllung laufender Geschäftsführung dienen, im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG handelt. Einen generellen Anspruch auf Informations- und Kommunikationstechnik verneint das Bundesarbeitsgericht hingegen erneut. Vielmehr stellt es in den vorliegenden Beschlüssen wiederum darauf ab, inwieweit die konkreten betrieblichen Verhältnisse im jeweiligen Betrieb den Einsatz einer bestimmten Informations- und Kommunikationstechnik erforderlich machen. | Abs. 9 |
Ein Betriebsrat, der eine bestimmte Technik wünscht, wird ungeachtet der vorliegenden Beschlüsse daher weiterhin auf sein Verhandlungsgeschick angewiesen sein. Sowohl zur Argumentation seinem Arbeitgeber gegenüber als auch zur späteren eventuell notwendigen gerichtlichen Klärung ist der Betriebsrat darauf verwiesen, sich zuvor eingehend mit der Erforderlichkeit der gewünschten Technik auseinander zu setzen. So muss er klären, ob er die gewünschte Informations- und Kommunikationstechnik wirklich benötigt und inwieweit die im eigenen Betrieb vorhandenen konkreten Verhältnisse so sind, dass die Technik bei Abwägung mit eventuell vorhandenen Arbeitgeberinteressen trotzdem notwendig erscheint(9). | Abs. 10 |
Der pauschale Hinweis, dass die Arbeiten durch den Einsatz der erstrebten Technik leichter werden, kann demnach nicht zum Anspruch auf bestimmte Informations- und Kommunikationsmittel führen. Auch lässt sich den vorliegenden Beschlüssen entnehmen, dass das Ausstattungsniveau des Arbeitgebers, mag es noch so zukunftsorientiert sein, keine alleinige Begründung für einen Anspruch des Betriebsrats auf bestimmte sachliche Mittel darstellt. Entsprechende Anregungen in der Literatur, wonach der Arbeitgeber aufgrund des Benachteiligungsverbots gem. § 78 BetrVG und dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) verpflichtet sein soll, dem Betriebsrat dieselbe Bürotechnik zur Verfügung zu stellen, wie sie von ihm selbst benutzt wird(10), lehnt das BAG ab(11). Dennoch kann das Ausstattungsniveau des Arbeitgebers zumindest als gewisses Indiz dienen(12). Zwar hatte das Bundesarbeitsgericht vorliegend keinen Grund, diesbezüglich weitergehende Ausführungen zu machen. Aus älteren Entscheidungen lässt sich jedoch entnehmen, dass in Betrieben, in denen es zu Berührungspunkten zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsarbeit kommt und der Betriebsrat mit denen vom Arbeitgeber elektronisch angefertigten Materialien konfrontiert wird, der Betriebsrat Anspruch darauf hat, gleichwertig ausgestattet zu werden(13). | Abs. 11 |
Ebenfalls verneint wurde der Anspruch auf eine gewisse Grundausstattung. Infolgedessen ist ein Arbeitgeber nicht schon aufgrund der heutigen Entwicklung unternehmerischer Informations- und Kommunikationstechnik verpflichtet, diese dem Betriebsrat generell zur Verfügung zu stellen(14). Das Gericht verdeutlicht damit nochmals seine bereits in früheren Entscheidungen gemachten Aussagen, wonach es allein darauf ankommen kann, welche Umstände im Betrieb selbst, also bei den zu vertretenden Arbeitnehmern bestehen(15). Konkrete Anhaltspunkte, ab wann die betrieblichen Verhältnisse so sind, dass ein Betriebsrat vom Arbeitgeber bestimmte technische Mittel verlangen kann, geben die vorliegenden Beschlüsse ebenfalls nicht. Problematisch erscheint dabei vor allem, dass die entschiedenen Sachverhalte einen technisch bereits sehr stark entwickelten Betrieb betreffen, der selbst u.a. auf dem Gebiet der EDV tätig ist und bereits vorher einen Flatrate-Vertrag abgeschlossen hatte. Des Weiteren betont das BAG immer wieder den Einzelfallbezug. Doch selbst wenn die vom BAG gemachten Aussagen bezüglich der betrieblichen Verhältnisse auf andere Betriebe nur begrenzt übertragbar sind, so können sie doch immerhin als Richtschnur für die jeweils für den eigenen Betrieb vorzunehmende Prüfung dienen. | Abs. 12 |
Insgesamt ist festzustellen, dass ein Betriebsrat auch weiterhin in der Pflicht ist, die Erforderlichkeit der beanspruchten Informations- und Kommunikationstechnik nach den im eigenen Betrieb vorzufindenden konkreten Verhältnisse darzulegen. Größe des Betriebes, Ausstattungsniveau des Arbeitgebers und zu erwartende Arbeitserleichterung können dabei zumindest Indizien darstellen. Zudem muss der Betriebsrat eine Abwägung der Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes und der Arbeitgeberinteressen vornehmen. Kommen mehrere sachgerechte Informations- und Kommunikationstechniken in Betracht, so obliegt es dann aber allein dem Betriebsrat, sein Auswahlermessen auszuüben. | Abs. 13 |
Die vorliegenden Beschlüsse bieten für die Notwendigkeit der Darlegung
einer Erforderlichkeit folglich keine grundlegenden Änderungen bzw.
Erleichterungen. Aufgrund der ausdrücklichen Feststellung, dass es
sich beim Zugang zum Internet und einer Homepage im Intranet um
Sachaufwand im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG handelt, die der Erfüllung
laufender Geschäftsführung dienen, wird für bestehende bzw. zukünftige
Auseinandersetzungen im eigenen Betrieb jedoch eine hilfreiche
Klarstellung geboten.
| JurPC Web-Dok. 255/2004, Abs. 14 |
Fußnoten:(1) BGBl. I S. 1852.(2) Bevor die Formulierung um die Begriffe: "Informations- und Kommunikationstechnik" ergänzt wurde, erfolgte die Diskussion unter dem Stichwort: "sachliche Mittel". (3) Zum Begriff näher Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVerfG, Handkommentar, 21 Aufl. 2002, § 40 Rn. 104. (4) So schon BAG vom 17.2.1993 - 7 ABR 12/92, BB 1993, 1515; dazu vertiefend Junker/Band/Feldmann, Supplement Computer Praxis & Recht, BB-Beilage 10/2000, S. 15. (5)Durch das Betriebsverfassungs-Reformgesetz BGBl. I S. 1852. (6) Löwisch, BB 2001, S. 1743 (1744). (7) So aber Junker/Band/Feldmann, Supplement Computer Praxis & Recht, BB-Beilage 10/2000, S. 16 m.w.Nachw; zur Problematik Mester, Anspruch des Betriebsrats auf elektronische Informations- und Kommunikationstechnik, in: Klusmeyer/Meyerholt/Wengelowski (Hrsg.), Umwelt-Arbeit-Bildung, Oldenburg 2003, 179, S. 189 f. (8) Vgl. zum Beispiel BAG Beschluss vom 11.3.1998 - 7 ABR 59/96 - NZA 1998, 953 (954) = DB 1998, 1821= BB 1998, 166; BAG Beschluss vom 12.5.1999 - 7 ABR 36/97 - NZA 1999, 1290 (1291) = BB 1999, 1166. (9) Dazu ausführlich Mester, Anspruch des Betriebsrats auf elektronische Informations- und Kommunikationstechnik, in: Klusmeyer/Meyerholt/Wengelowski (Hrsg.), Umwelt-Arbeit-Bildung, Oldenburg 2003, 179, S. 179 ff.. (10) Fischer BB 1999, S. 1920 (1921). (11) Bereits ebenfalls ablehnend BAG Beschluss vom 11.3.1998 - 7 ABR 59/96 - NZA 1998, 953 (954 f.) = BB 1998, 166. (12) BAG Beschluss vom 11.3.1998 - 7 ABR 59/96 - NZA 1998, 953 (954 f.) = BB 1998, 166; s. m. Anm. Wedde, AiB 1998, 646 (648). (13) BAG Beschluss vom 11.3.1998 - 7 ABR 59/96 - NZA 1998, 953 (954 f.) = BB 1998, 166. (14) So aber Fischer AiB 1999, S. 390; Mühlhausen, NZA 1999, S. 136 (139); Klebe/Wedde, DB 1993, S. 1418; Junker/Band/Feldmann, Supplement Computer Praxis & Recht, BB-Beilage 10/2000, S. 16 m.w.Nachw. (15) Vgl. BAG Beschluss vom 11.3.1998 - 7 ABR 59/96 - NZA 1998, 953 (954) = DB 1998, 1821 = BB 1998, 166; BAG Beschluss vom 12. 5.1999 - 7 ABR 36/97 - NZA 1999, 1290 (1291) = BB 1999, 1166. |
* Ass. iur. Britta Alexandra Mester ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Rechtsinformatik von Professor Dr. Taeger an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg. Seit September 2003 ist sie Datenschutzbeauftragte der Universität. Frau Mester kann zahlreiche Veröffentlichungen und Vorträge auf nationalen und internationalen Konferenzen zu den Themen Datenschutz, Arbeitsrecht und Rechtsinformatik vorweisen. |
[online seit: 08.10.2004 ] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Mester, Britta Alexandra, Anspruch des Betriebsrats auf Internetzugang und Nutzung des betrieblichen Intranets - JurPC-Web-Dok. 0255/2004 |