JurPC Web-Dok. 225/2004 - DOI 10.7328/jurpcb/2004196165

Mathias Lorenz*

Eine Analyse der Internetpräsentationen von Rechtsanwälten im Bereich der Rechtsanwaltskammern Saarbrücken und Schleswig vom dem Hintergrund ausgewählter Regelungen des Berufsrechts, Wettbewerbsrecht und Teledienstegesetzes

JurPC Web-Dok. 225/2004, Abs. 1 - 152


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Vorgehensweise

C. Vorzüge der gewählten Vorgehensweise und mögliche Fehlerquellen.

D. Statistische Häufigkeit eines Internetauftritts
I.   Bezirk der Rechtsanwaltskammer Saarbrücken
II.  Bezirk der Rechtsanwaltskammer Schleswig
III. Zusammenfassung der Kammerbezirke

E. Zulässigkeit anwaltlicher Werbung in Form einer Internetpräsentation
I.   Einige Grundsätze zur Werbung von Rechtsanwälten
1. Die berufsrechtlichen Regelungen
a) Die Vorschrift des § 43 b BRAO
b) Die Vorschriften der §§ 6 ff BORA
2. Die wettbewerbsrechtlichen Regelungen der §§ 1, 3 UWG
II.  Grundsätzliche Zulässigkeit einer Internetpräsentation
III. Der zulässige Domain-Name
1. Domains mit Hinweis auf den Namen des Rechtsanwalts
2. Domains mit Hinweis auf fachliches und / oder örtliches Tätigkeitsfeld
3. Fantasiebezeichnungen.
IV.  Zulässigkeit einzelner Inhalte
1. Allgemeine Informationen zur Kanzlei
2. Informationen über die Tätigkeit des Rechtsanwalts
a) Angabe der Beratungsschwerpunkte.
b) Angabe sonstiger Tätigkeiten und Interessen
3. Juristische Informationen
4. Online-Formulare, Online-Beratung und Gästebücher
5. Links auf andere Homepages.
6. Haftungsfreizeichnungsklauseln (Disclaimer)
a) Der Nutzen eines "Inhalts-Disclaimers".
b) Der Nutzen eines "Link-Disclaimers".
V. Folgen unzulässiger Werbung
1. Berufsrechtliche Sanktionen
a) Rüge des Kammervorstandes
b) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen.
2. Wettbewerbsrechtliche Sanktionen
a) Inanspruchnahme durch einen Berufskollegen
b) Wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis der Rechtsanwaltskammern

F. Beachtung der allgemeinen Informationspflichten des § 6 TDG
I. Rechtsanwälte als Impressumspflichtige
1. Teledienst
2. Diensteanbieter
3. Geschäftsmäßigkeit.
4. Umsetzung in der Praxis.
II. Die erforderlichen Angaben und ihre tatsächliche Umsetzung
1. Name und Anschrift des Diensteanbieters ( § 6 Nr. 1 TDG )
2. Kontaktinformationen ( § 6 Nr. 2 TDG )
3. Angaben zur Aufsichtsbehörde ( § 6 Nr. 3 TDG )
4. Registerangaben ( § 6 Nr. 4 TDG )
5. Besondere berufsrechtliche Angaben ( § 6 Nr. 5 TDG )
6. Umsatzsteueridentifikationsnummer ( § 6 Nr. 6 TDG )
7. Umsetzung in der Praxis
III. Platzierung und Gestaltung der Angaben
1. Ständig verfügbar
2. Leicht erkennbar
3. Unmittelbar erreichbar
IV. Folgen eines Verstoßes gegen § 6 TDG
1. Ordnungswidrigkeit
2. Unlauterer Wettbewerb gemäß § 1 UWG
a) § 6 TDG als wertbezogene Norm i.S.v. § 1 UWG ?
aa) Rechtsprechung
bb) Stellungnahme
b) Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände
3. Sanktionen nach dem Unterlassungsklagegesetz.

G. Fazit

A. Einleitung

Am 01. Januar 2004 waren im gesamten Bundesgebiet 126.799 Rechtsanwälte zugelassen. Im Vergleich zum Jahr 2003 bedeutet dies eine Steigerung von 4,4 %.(1) Da auch in der Zukunft mit einer weiter zunehmenden Anwaltsdichte zu rechnen ist, wird es für Rechtsanwälte immer wichtiger, sich durch Werbung von der Masse der Berufskollegen abzuheben. Dies gilt insbesondere für junge Kanzleien, die sich am Markt gegenüber den alteingesessenen Kanzleien erst noch etablieren müssen.(2) Eine vergleichsweise kostengünstige Möglichkeit, eine Vielzahl von potentiellen Mandanten zu erreichen und auf die eigenen Leistungen aufmerksam zu machen, ist das Internet, welches seinerseits von immer mehr Menschen genutzt wird.(3)JurPC Web-Dok.
225/2004, Abs. 1
Ein weit verbreitetes Instrument der Selbstdarstellung ist insoweit die Registrierung bei sog. Anwaltssuchdiensten. So sind z.B. bei den Anwaltssuchdiensten www.anwalt24.de oder www.anwaltsauskunft.de jeweils ca. 57.000 Rechtsanwälte gemeldet.(4) Diese Anwaltssuchdienste haben jedoch den Nachteil, dass sie nur ein sehr begrenztes Spektrum an Informationen ( i.d.R. nur Anschrift, Kommunikationswege und Beratungsschwerpunkte ) über den jeweiligen Anwalt bereithalten. Größere Möglichkeiten der Selbstdarstellung bietet da die Errichtung einer Kanzleihomepage.(5) Sie erlaubt eine umfassende Kanzleipräsentation nebst der Möglichkeit, den Informationsgehalt und die Werbewirksamkeit z.B. durch das Bereithalten juristischer Informationen oder Links zu erhöhen. Zugleich wird mit dem Rückgriff auf das Medium Internet vielfach die Hoffnung verbunden, dass die eigene Kanzlei als ein modernes und in die Zukunft gerichtetes Unternehmen wahrgenommen wird. Abs. 2
Nachfolgend soll nun untersucht werden, ob und mit welchen Inhalten sich Kanzleien aus den Bezirken der Rechtsanwaltskammern Saarbrücken und Schleswig im Internet mit Hilfe einer Homepage präsentieren, und ob sie dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich insbesondere aus dem Berufsrecht, dem Wettbewerbsrecht und dem Teledienstegesetz ( TDG ) ergeben, einhalten und welche Konsequenzen drohen, wenn gegen die rechtlichen Vorgaben verstoßen wird. Abs. 3

B. Vorgehensweise

Die Auswahl der hier in die Analyse einbezogenen Rechtsanwaltskanzleien erfolgte nicht nach dem Zufallsprinzip, sondern nach dem Kriterium "Fachanwalt für Arbeitsrecht".(6) D.h. die ausgewählten Rechtsanwaltskanzleien beschäftigen zumindest einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Name und Kanzleizugehörigkeit des Fachanwaltes für Arbeitsrecht wurde mit Hilfe der Rechtsanwaltskammern Saarbrücken und Schleswig ermittelt, die jeweils eine Liste der zugelassenen Fachanwälte für Arbeitsrecht überließen. Anhand der so gewonnenen Daten wurden die Kanzleien sämtlicher Fachanwälte telefonisch kontaktiert. Die Vorstellung erfolgte dann als Mitarbeiter des Juristischen Internetprojektes der Universität des Saarlandes. Gefragt wurde immer nach einem "Internet-Homepage-Auftritt" der Kanzlei. Bei Bejahung dieser Frage wurde der Gesprächspartner gebeten, die Homepage Adresse mitzuteilen.(7) Anschließend wurden die Internetseiten ausgewertet. Abs. 4

C. Vorzüge der gewählten Vorgehensweise und mögliche Fehlerquellen

Die dargestellte Vorgehensweise wurde gewählt, da mit ihr zwei Ziele erreicht werden können. Zum einen konnte auf diesem Weg die statistische Häufigkeit eines Internetauftritts von Rechtsanwaltskanzleien mit zumindest einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in den beiden Kammerbezirken Saarbrücken und Schleswig ermittelt werden. Da es bundesweit mit ca. 5.000 Fachanwälten für Arbeitsrecht(8) eine ausreichend große Anzahl gibt und nicht davon auszugehen ist, dass Kanzleien mit einem Arbeitsrechtler statistisch häufiger Webseiten betreiben als andere Kanzleien, können aus dem Ergebnis auch Rückschlüsse auf die Verbreitung von Anwaltshomepages überhaupt gezogen werden. Ein weiterer Vorteil der gewählten Methode besteht darin, dass so die ganze Bandbreite der verschiedenen Internetpräsentationen ermittelt werden konnte. Auch Seiten, die sich mit keiner Suchmaschine finden lassen, konnten so in die Untersuchung miteinbezogen werden, so dass sich ein "Querschnitt" der typischen Anwaltshomepage ermitteln ließ. Abs. 5
Bei der Auswertung der gefunden Internetpräsentationen sollte man sich stets auch der potentiellen Fehlerquellen bewusst sein. Zunächst kann nicht ausgeschlossen werden, dass einigen Gesprächspartnern überhaupt nicht bekannt war, ob über die jeweilige Kanzlei eine Homepage existiert, so dass die Frage nach der Existenz einer solchen Seite aus Unkenntnis verneint wurde. Abs. 6
Die Verneinung der Frage nach einer Homepagepräsenz erfolgte in einigen Fällen sicherlich auch aus der eingeschränkten Bereitschaft heraus, an einen unbekannten Anrufer Informationen herauszugeben und sich einem telefonischem Kurzinterview zu stellen. Hierzu ist anzumerken, dass die überwiegende Zahl der Gespräche nicht mit dem Fachanwalt selbst oder einem anderen Rechtsanwalt der Kanzlei, sondern mit Mitarbeitern geführt wurde, die teils unsicher waren, ob sie die Homepage Adresse mitteilen durften und aufgrund dessen die Fragen erkennbar abblockten oder im Zweifel mit "nein" beantworteten. Auffällig war, dass die mangelnde Auskunftsbereitschaft im Kammerbezirk Schleswig weiter verbreitet schien als im Kammerbezirk Saarbrücken, wobei dies sicherlich auf den höheren Bekanntheitsgrad des Internetprojektes und der Universität des Saarlandes im Kammerbezirk Saarbrücken zurückzuführen ist. Abs. 7

D. Statistische Häufigkeit eines Internetauftritts

Die Bedeutung des Internets wächst rasant. Dies gilt selbstverständlich auch für Rechtsanwaltskanzleien. Vor gut 7 Jahren waren zahlenmäßig weit weniger als 0,1 % aller deutschen Anwälte im Internet vertreten.(9) Im März 1998 wurde die Zahl der Homepages von Rechtsanwälten bundesweit mit ca. 250 angegeben.(10) Mitte des Jahres 2000 verfügten etwa 3.000 Kanzleien über eigene Webseiten.(11) Diese Zahl dürfte sich in den vergangenen drei Jahren wiederum vervielfacht haben. Diese Annahme wird durch die hier vorgenommene Untersuchung bestätigt. Abs. 8

I. Bezirk der Rechtsanwaltskammer Saarbrücken

Nach Auskunft der Rechtsanwaltskammer Saarbrücken sind im Saarland 49 Fachanwälte für Arbeitsrecht niedergelassen.(12) 32 Fachanwälte ( 65,31 % ) halten alleine oder als Mitglied einer Sozietät eine Webseite bereit. 17 Fachanwälte machten die Angabe über keine Homepage zu verfügen oder erklärten, dass eine Webseite zwar vorbereitet werde, aber noch nicht abrufbar sei. Dies entspricht einer Quote von 34,69 %. Abs. 9

Gesamtzahl der FArbR

Mit Homepage

Ohne Homepage

49

32

17

100 %

65,31 %

34,69 %

Abs. 10
Da in einigen Kanzleien mehrere Fachanwälte für Arbeitsrecht tätig sind, verteilen sich die 49 Fachanwälte auf 42 Sozietäten. Stellt man also nicht auf jeden Fachanwalt, sondern auf die Internetpräsenz der Sozietät ab, ergeben sich daraus folgende Werte: Abs. 11

Anzahl Kanzleien

Mit Homepage

Ohne Homepage

42

25

17

100 %

59,52 %

40,48 %

Abs. 12
Im Bereich der Rechtsanwaltskammer Saarbrücken waren folglich 25 Anwaltshomepages zu analysieren. Abs. 13

II. Bezirk der Rechtsanwaltskammer Schleswig

Im Bereich der Rechtsanwaltskammer Schleswig verfügen weniger Fachanwälte für Arbeitsrecht über eigene Webseiten. So sind von den 150 erfassten Fachanwälten für Arbeitsrecht(13) "nur" 77 im Internet mit einer Webseite, allein oder im Rahmen eines Sozietätsauftritts, vertreten. Dies entspricht einer Quote von 51,33 %. Dagegen wurde in 73 Fällen ( 48,67 % ) angegeben, dass eine abrufbare Webseite nicht oder noch nicht bestehe. Abs. 14

Gesamtzahl der FarbR

Mit Homepage

Ohne Homepage

150

77

73

100 %

51,33 %

48,67 %

Abs. 15
Im Kammerbezirk Schleswig verteilen sich die 150 Fachanwälte auf 130 Kanzleien. Hinsichtlich der statistischen Häufigkeit der Verbreitung einer Kanzleihomepage ergibt sich folgendes Bild: Abs. 16

Anzahl Kanzleien

Mit Homepage

Ohne Homepage

130

62

68

100 %

47,69

52,31 %

Abs. 17
Im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Schleswig waren folglich 62 Anwaltshomepages zu analysieren. Abs. 18

III. Zusammenfassung der Kammerbezirke

Fasst man die Werte der beiden Kammerbezirke zusammen, so lässt sich die statistische Häufigkeit der Verbreitung einer Kanzleihomepage wie folgt umschreiben: Abs. 19

Anzahl Kanzleien

Mit Homepage

Ohne Homepage

172

87

85

100 %

50,58 %

49,42 %

Abs. 20
Festhalten lässt sich damit, dass in den beiden Kammerbezirken Schleswig und Saarbrücken ca. jede zweite Rechtsanwaltskanzlei im Internet mit einer Homepage vertreten ist. Wie diese 87 Internetseiten gestaltet sind, und ob sie die Vorgaben nach dem Berufsrecht, Wettbewerbsrecht und TDG einhalten, soll nun anhand der vorliegend ermittelten Homepages untersucht werden. Deutlich angemerkt sei an dieser Stelle, dass die ermittelten Originaladressen im Rahmen dieser Abhandlung nicht namentlich erwähnt werden. Werden Homepage-Adressen beispielhaft erwähnt, so ist der Wortlaut der Adresse vom Autor verfremdet worden. Abs. 21

E. Zulässigkeit anwaltlicher Werbung in Form einer Internetpräsentation

I. Einige Grundsätze zur Werbung von Rechtsanwälten

Gemäß Art. 12 Abs. 1 GG gilt auch für Rechtsanwälte der Grundsatz der Werbefreiheit.(14) Diese Werbefreiheit findet ihre Grenzen in den berufsrechtlichen Regelungen des § 43 b BRAO und der §§ 6 ff BORA und den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der §§ 1, 3 UWG. Abs. 22

1. Die berufsrechtlichen Regelungen

Der vereinzelt unternommene Versuch, bestimmte Verhaltensweisen nicht als Werbung aufzufassen(15), so dass die berufsrechtlichen Restriktionen des § 43 b BRAO und der §§ 6 ff BORA nicht greifen, überzeugt nicht. Eine Differenzierung zwischen Werbung und "werbewirksamen Handlungen" oder "tatsächlichen Handlungen" erscheint nicht praktikabel. Richtigerweise ist von einem sehr weiten Werbebegriff auszugehen, der jedes Verhalten erfasst, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen in Anspruch zu nehmen, für den geworben wird.(16) Aufgrund dessen muss sich auch die anwaltliche Homepage nebst sämtlicher Bestandteile an den berufsrechtlichen Werbevorschriften messen lassen.(17)Abs. 23

a) Die Vorschrift des § 43 b BRAO

Die wichtigste Vorschrift des anwaltlichen Werberechts ist § 43 b BRAO. Nach dieser Norm ist dem Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich berichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Abs. 24
Aus der Wendung "über die berufliche Tätigkeit" wird überwiegend gefolgert, dass die Werbung "berufsbezogen" sein muss. Ob allerdings das Merkmal der Berufsbezogenheit immer einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Werbung und der beruflichen Tätigkeit des Anwalts erfordert, wird insbesondere im Zusammenhang mit Informationen zu Freizeitbeschäftigungen oder Vereinsmitgliedschaften kritisch beurteilt.(18)Abs. 25
§ 43 b BRAO enthält ferner das Gebot der Sachlichkeit. Die Grenze zur Sachlichkeit ist jedenfalls dann überschritten, wenn ein völlig übertriebenes, marktschreierisches, reklamehaftes Anpreisen im Vordergrund steht, welches mit der eigentlichen Leistung des Anwalts nichts mehr zu tun hat.(19) Aufgrund dessen ist z.B. die sog. Qualitätswerbung ( "kompetent, professionell, Rechtsexperte, Top-Anwalt" ) unzulässig, wenn sie zu einer überzogenen und nicht mehr sachlichen Selbsteinschätzung mit reißerischer Darstellung führt.(20) Im übrigen ist unsachlich auch eine - auch nach § 3 UWG untersagte - irreführende Werbung.(21)Abs. 26
Letztlich verbietet § 43 b BRAO die Werbung des Rechtsanwaltes, wenn sie auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Dagegen stellt das Bemühen um die Gewinnung eines einzelnen Klienten ohne konkreten Anlass keine nach § 43 b BRAO verbotene Direktwerbung dar.(22)Abs. 27

b) Die Vorschriften der §§ 6 ff BORA

Die Bestimmung des § 43 b BRAO erfährt in den §§ 6 f BORA teilweise eine nähere Ausgestaltung. Nach § 6 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. Die Verwendung von Praxisbroschüren und Rundschreiben als Werbemittel erlaubt § 6 Abs. 2 BORA. Negativ begrenzt § 6 Abs. 3 BORA den Inhalt der Werbung unter anderem mit dem Verbot zur Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen sowie Angaben zu bestehenden Mandaten, es sei denn, die Mandanten willigen ausdrücklich ein. Ferner ist die Angabe von Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten gemäß § 7 Abs. 1 BORA zahlenmäßig reglementiert. Bei beruflicher Zusammenarbeit enthält § 9 BORA einige Bestimmungen, wie die Zusammenarbeit gekennzeichnet werden darf. Abs. 28

2. Die wettbewerbsrechtlichen Regelungen der §§ 1, 3 UWG

Rechtsanwälte sind wie andere Angehörige freier Berufe zu Erwerbszwecken mit Gewinnerzielungsabsicht tätig und daher Gewerbetreibende im Sinne des UWG.(23) Sie unterliegen damit auch den Regelungen der §§ 1, 3 UWG.(24)Abs. 29
Nach § 1 UWG kann derjenige, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.(25) Im Zusammenhang mit anwaltlichen Werbemaßnahmen wird § 1 UWG insbesondere dann relevant, wenn zugleich gegen die berufsrechtlichen Vorschriften verstoßen wird. Dann kann der Berufsrechtsverstoß zugleich eine Sittenwidrigkeit i.S.v. § 1 UWG begründen.(26)Abs. 30
§ 3 UWG enthält das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot.(27) Insbesondere irreführende Werbung ist mit § 3 UWG nicht zu vereinbaren. Zu beachten ist, dass die nach § 3 UWG untersagte irreführende Werbung zugleich auch unsachlich i.S.v. § 43 b BRAO ist.(28) Für die Beurteilung der Irreführungsgefahr ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH auf den durchschnittlich informierten und verständigen Internet-Nutzer abzustellen.(29)Abs. 31

II. Grundsätzliche Zulässigkeit einer Internetpräsentation

Inzwischen besteht große Einigkeit in Literatur(30) und Rechtsprechung(31), dass Rechtsanwälten das Betreiben einer Homepage grundsätzlich erlaubt ist. Insbesondere steht die berufsrechtliche Regelung des § 43 b BRAO einem Internetauftritt nicht entgegen. Dies folgt zum Einen daraus, dass sich aus dem Gebot der Sachlichkeit i.S.v. § 43 b BRAO nicht der Ausschluss eines bestimmten Mediums, also auch nicht der Ausschluss des Mediums Internet, rechtfertigen lässt. Zum anderen ist der Internetauftritt keine nach § 43 b BRAO unzulässige Direktwerbung. Der Internetauftritt richtet sich lediglich an eine unbestimmte Vielzahl potentieller Mandate und nicht auf die Auftragserteilung im Einzelfall. Letztlich spricht auch § 6 Abs. 2 S. 1 BORA für die grundsätzliche Zulässigkeit einer anwaltlichen Internetpräsentation. So kann die Homepage eines Rechtsanwalts als "anderes Informationsmittel" i.S. des § 6 Abs. 2 S. 1 BORA angesehen werden, da sie mit der gedruckten Praxisbroschüre zu vergleichen ist.(32)Abs. 32

III. Der zulässige Domain-Name

Bevor sich der Rechtsanwalt die Frage stellt, welche Inhalte er auf seiner Homepage präsentiert, muss er zunächst eine geeignete Adresse bzw. Domain finden, die er sich dann registrieren lässt. Da für die Vergabe von Domains das Prioritätsprinzip gilt kann sich die Suche nach einer geeigneten Domain mitunter schwierig gestalten. Abs. 33
In den meisten der hier untersuchten Internetauftritten wird der Familienname eines oder mehrerer Rechtsanwälte zugleich als Bestandteil der Domain verwendet. Üblich ist es auch, die Domain oder einen Teil davon aus den Anfangsbuchstaben der Familiennamen der Rechtsanwälte zusammensetzen. Insoweit kann die Grenze zu einer reinen Phantasiebezeichnung, die zum Teil auch verwendet werden, fließend sein. Wegen der größeren Werbewirksamkeit und Einprägsamkeit werden auch gerne Rechtsgebiete oder Namen einer Stadt bzw. Region in die Domain mit aufgenommen. Im Einzelnen hat sich hier folgendes Bild ergeben: Abs. 34

Insgesamt

Name zumindest eines Anwalts oder Abkürzungen der Namen ist Teil der Domain

Fantasiebezeichnung

Rechtsgebiet, Berufsbezeichnung und/oder Stadt ist Teil der Domain - Name des Anwalts wird nicht erwähnt

87

74

5

8

100 %

85,06 %

5,74 %

9,20 %

Abs. 35

1. Domains mit Hinweis auf den Namen des Rechtsanwalts

Keine Probleme werfen die Domains auf, die ( auch ) den Namen des Rechtsanwalts oder Namensabkürzungen enthalten.(33) Diese Art von Domains (z.B. www.mustermann-recht.de, www.mustermann-kiel.de ) sind weder unsachlich ( § 43 b BRAO ), noch irreführend ( § 3 UWG ). Insbesondere sind diese Domains auch mit § 9 BORA vereinbar. Zwar wollen einige aus § 9 Abs. 3 BORA Restriktionen für die Domainwahl herleiten, da nach Absatz 3 der Vorschrift die Kurzbezeichnung bei beruflicher Zusammenarbeit mehrerer Anwälte "nur" einen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisenden Zusatz ( z.B. ... und Partner) enthalten dürfe, andere Zusätze dagegen untersage.(34) Diese Auffassung verkennt jedoch, dass § 9 BORA nach Ansicht des BGH allein die Kennzeichnung des Tatbestandes der beruflichen Zusammenarbeit von Rechtsanwälten betrifft.(35) Keine Aussagen macht die Norm hingegen dazu, unter welcher Domain Rechtsanwälte im Internet auftreten können. Die Domain führt lediglich zu der Homepage, aus der dann die Kennzeichnung der beruflichen Zusammenarbeit zu erkennen sein sollte.(36)Abs. 36

2. Domains mit Hinweis auf fachliches und / oder örtliches Tätigkeitsfeld

Wettbewerbsrechtlich ( §§ 1, 3 UWG ) können allerdings die Domains problematisch sein, die auf das fachliche und / oder örtliche Tätigkeitsfeld des Rechtsanwalts hindeuten. Unter Domains, die auf das fachliche und / oder örtliche Tätigkeitsfeld hindeuten, werden hier solche verstanden, die aus der Stadt / Region und / oder der Berufsbezeichnung bzw. dem juristischen Tätigkeitsfeld zusammengesetzt sind, den Namen des Rechtsanwalts jedoch nicht beinhalten. Zur Verdeutlichung seien Domains, wie www.notar-kiel.de, www.arbeitsrecht-neustadt.de oder www.saarlandkanzlei.de genannt. Die Verknüpfung des Tätigkeitsfeldes bzw. der Berufsbezeichnung mit einem Ort hat den Vorteil, dass die Homepage von den Nutzern leichter gefunden wird, wenn die Nutzer ohne Zuhilfenahme einer Suchmaschine die Begriffe direkt in das URL-Feld eingegeben. Sucht jemand z.B. einen Notar in Kiel oder einen Arbeitsrechtler in Neustadt, so ist es naheliegend, dass er in das URL-Feld die Adresse www.notar-kiel.de oder www.arbeitsrecht-neustadt.de eingibt. Durch die Registrierung einer derartigen Domain, die hinsichtlich des Adressnamens zu einem Monopol führt, können Kundenströme kanalisiert und Wettbewerber beeinträchtigt werden. Aufgrund dessen haben mehrere Gerichte bei vergleichbaren Domains diese als wettbewerbswidrig i.S.v. § 1 UWG eingestuft.(37) Nach der neueren Rechtsprechung des BGH dürfte die Frage der Wettbewerbswidrigkeit i.S.v. § 1 UWG jedoch entschieden und zu verneinen sein.(38) Eine vertieftere Thematisierung erfolgt an dieser Stelle daher nicht. Fraglich ist aber, ob derartige Domains nicht irreführend sind und gegen § 3 UWG verstoßen. Abs. 37
Zunächst könnte eine irreführende Alleinstellungswerbung vorliegen.(39) Von einer irreführenden Alleinstellungswerbung spricht man, wenn durch die Domain der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei dem Domain Inhaber um den einzigen Anbieter.(40) So könnte man z.B. argumentieren, dass der Inhaber der Domain www.saarlandkanzlei.de den Eindruck erwecken möchte, es handele sich um die einzige Kanzlei im Saarland. Aufgrund der Größe des Saarlandes und der Vielzahl der Rechtsanwälte erscheint diese Annahme jedoch mehr als fernliegend.(41) Aber auch wenn die Tätigkeitsbeschreibung in Kombination mit einer kleineren Stadt verwendet wird, wird man nicht von einer irreführenden Alleinstellungswerbung sprechen können. So weiß der durchschnittlich informierte und verständige Internetnutzer, auf den der BGH abstellt, dass selbst in kleineren Gemeinden aufgrund der hohen Anwaltsdichte in Deutschland gewöhnlich mehrere Rechtsanwälte ihre Dienstleistung anbieten und die betreffende Homepage nicht das gesamte Angebot in der betreffenden Stadt repräsentieren muss. Auch bei der Adresse www.anwaeltenotar.de weiß der durchschnittlich informierte und verständige Internetnutzer von vornherein, dass die Homepage nicht das gesamte Angebot anwaltlicher und notarieller Dienstleitungen repräsentiert(42). Abs. 38
Allerdings bejahen mehrere Instanzgerichte eine Irreführung nach § 3 UWG, wenn die Nutzer hinter der Domain eine Anwaltsliste oder ein örtliches Anwaltsverzeichnis vermuten könnten, da sie dann überrascht sein werden, wenn sie unmittelbar auf die Homepage einer einzelnen Kanzlei gelangen. So hat das OLG Celle die Domain "anwalt-hannover.de" als irreführende Werbung eingestuft.(43) Die Domain "rechtsanwaelte-dachau.de" hielt das OLG München für irreführend und damit für unzulässig.(44) Gleiches soll für "rechtsanwaelte-koeln.de" gelten.(45) Diese Rechtsprechung, welcher sich ein Teil der Literatur(46) angeschlossen hat, führt dazu, dass z.B. Adressen wie www.anwaltsnotariat-lueb eck.de oder www.arbeitsrecht-neustadt.de als sehr bedenklich erscheinen. Abs. 39
Dieser Auffassung ist zuzugestehen, dass im Internet unter vergleichbaren Wortkombinationen tatsächlich Anwaltsverzeichnisse zu finden sind und der Nutzer, der auf der Suche nach einer Anwaltsliste ist, ohne die Domain-Bezeichnung nicht auf die Homepage gestoßen wäre oder diese nicht beachtet hätte.(47) Allerdings dürfte sich die Annahme der Irreführung unter Zugrundelegung der neueren BGH Rechtsprechung nicht mehr halten lassen.(48) So hat der BGH in seinem "presserecht.de" - Beschluss vom 25.11.2002 ausgeführt, dass bei der rechtlichen Beurteilung nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die mögliche Fehlvorstellung eines Internet-Nutzers über die Person des Anbieters spätestens durch "Aufschlagen" der ersten Seite der Homepage ausgeräumt wird. Der Umstand, dass eine etwaige ursprüngliche Fehlvorstellung auf diese Weise umgehend korrigiert wird, komme aber eine erhebliche Bedeutung bei der Beantwortung der Frage zu, ob eine relevante Irreführung des Verkehrs vorliegt.(49) Die Frage der Irreführung kann also nicht isoliert aus der Domain selbst, sondern nur aus dem Zusammenspiel zwischen Domain und Homepage beurteilt werden.(50) Dies überzeugt, da der durchschnittlich informierte und verständige Internetnutzer weiß, dass sich hinter einer Internetadresse häufig nicht die Webseiten verbergen, die der Domain-Name vermuten lässt.(51) Eine Überprüfung der Brauchbarkeit der Seite ist für das Internet geradezu typisch. Richtigerweise ist daher davon auszugehen, dass der Tatbestand der Irreführung nicht vorliegt, wenn die Startseite der Homepage erkennen lässt, dass es sich nicht um eine Anwaltsliste, sondern um die Seite einer Rechtsanwaltskanzlei handelt.(52)Abs. 40

3. Fantasiebezeichnungen

Immer wieder gern zitierte Beispiele von Domains mit einer Fantasiebezeichnung sind die Adressen "recht-freundlich.de" oder "gigarecht.de".(53) Im Rahmen dieser Abhandlung werden als Domains mit einer Fantasiebezeichnung solche verstanden, die weder den Namen des Rechtsanwalts beinhalten, noch ausschließlich den Ort oder die Art der Tätigkeit beinhalten. Demzufolge sind hier als Domains mit einer Phantasiebezeichnung www.toprechtsanwalt.de, www.anwalteins.de und www.diegutenadvocaten.de zu nennen. Abs. 41
Fantasiebezeichnungen sind nicht grundsätzlich unzulässig. Dies wäre mit der grundgesetzlich geschützten Werbefreiheit nicht zu vereinbaren.(54) Die Fantasiebezeichnung muss aber, wie jede andere Werbemaßnahme eines Rechtsanwalts mit § 43 b BRAO im Einklang stehen. Nach dieser Vorschrift darf der Rechtsanwalt werben, soweit er über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet. Aufgrund des Schutzzwecks der Vorschrift wird als unsachlich i.S.d § 43 b BRAO die völlig übertriebene und marktschreierische Werbung, mit denen das Vertrauen in die anwaltliche Dienstleistung gefährdet wird, angesehen.(55) Die Schwelle der zulässigen Selbstanpreisung dürfte damit bei Bezeichnungen wie "spitzenberatung.de" überschritten sein.(56) Auch wenn es im Einzelfall schwierig ist, die Grenze zwischen sachlicher und unsachlicher Werbung zu ziehen, so erscheint doch zumindest die Adresse www.toprechtsanwalt.de als bedenklich, da durch das Kürzel "top" eine besonders hohe Güte der erbrachten anwaltlichen Leistung umschrieben wird. Abs. 42

IV. Zulässigkeit einzelner Inhalte

Auch wenn wettbewerbsrechtliche Regelungen stets zu beachten sind, so ist die Zulässigkeit einzelner Hompageinhalte vornehmlich an §§ 43 b BRAO und den §§ 6 ff BORA zu messen. Abs. 43

1. Allgemeine Informationen zur Kanzlei

Allgemeine Informationen zur Kanzlei sind in der Regel sachlich und berufsbezogen und daher zulässig. Zu diesen "Basisinformationen" zählen insbesondere Angaben zum Standort ( Adresse ) der Kanzlei nebst Wegbeschreibung, Lageplan, vorhandenen Kommunikationsmitteln ( Telefon, Fax, etc. ) und Bürozeiten.(57) Diese Informationen finden sich auf jeder Homepage. Was die sonstigen allgemeinen Kanzleiinformationen betrifft, hat sich hier folgendes Bild ergeben: Abs. 44

Gesamt

Fotos

Lebensläufe

"Unsere Philosophie"

87

56

29

29

100 %

64,37 %

33,33 %

33,33 %

Abs. 45
Üblich und auch zulässig ist die Aufzählung der Rechtsanwälte und sonstigen Mitarbeiter, sowie die Präsentation von Fotos(58) der Anwälte und der Räumlichkeiten. Vereinzelt findet man auch virtuelle Rundgänge durch die Kanzleiräume, gegen welche keine Zulässigkeitsbedenken bestehen. Grundsätzlich keine Bedenken bestehen auch gegen die Veröffentlichung von Lebensläufen der Rechtsanwälte.(59)Abs. 46
Soweit aber z.B. in einer Rubrik "Unsere Philosophie" das Berufsverständnis der Anwälte bzw. der Kanzlei gepriesen wird, besteht jedoch stets die Gefahr, dass die Grenze zur Sachlichkeit überschritten wird. Ob dies der Fall ist, lässt sich selbstverständlich nur im Einzelfall entscheiden. Mit einer Formulierung, wie "Rechtsberatung auf höchstem Niveau" dürfte die Grenze zur unzulässigen Qualitätswerbung allerdings überschritten sein. Ähnlich verhält es sich mit einer Formulierung wie "Unsere Berufsauffassung hat uns innerhalb von 50 Jahren zu einer führenden Sozietät in der Steuer-, Rechts- und Wirtschaftsberatung "ganz oben" in Deutschland gemacht". Abs. 47

2. Informationen über die Tätigkeit des Rechtsanwalts

a) Angabe der Beratungsschwerpunkte

Auf nahezu jeder Homepage finden sich Angaben zu den Beratungsschwerpunkten des Rechtsanwalts bzw. der Rechtsanwälte. Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die Beratungsschwerpunkte als Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte i.S.v. § 7 BORA zu kennzeichnen sind und die zahlenmäßige Begrenzung der Vorschrift zu beachten ist.(60)Abs. 48
Nach überwiegender und zutreffender Auffassung ist diese Frage zu verneinen. Zur Begründung lässt sich anführen, dass die anwaltliche Homepage ein der Praxisbroschüre vergleichbares Informationsmittel i.S.v. § 6 Abs. 2 S. 1 BORA ist, mit der Folge, dass die Benennung der Beratungsschwerpunkte nicht an § 7 BORA gebunden ist.(61)Abs. 49

b) Angabe sonstiger Tätigkeiten und Interessen

Auch Informationen über Tätigkeiten, die über die eigentliche Rechtsberatung /-vertretung hinausgehen, können zulässiger Inhalt eines Internetauftritts sein. Hierzu sind die sachliche Information über Fachveröffentlichungen, Seminaraktivitäten(62) oder Mitgliedschaften in fachbezogenen Vereinen / Verbänden zu zählen.(63)Abs. 50
Kritisch beurteilt wird allerdings die Angabe von Mitgliedschaften / Ehrenämtern in Massenorganisationen ( z.B. ADAC ), politischen Parteien oder sonstigen Vereinen ( z.B. Lions-Club, Sportverein, Karnevalsverein etc. ). Einige Seiten gehen mit der Erwähnung von Mitgliedschaften und Ehrenämtern geradezu inflationär um. Abs. 51
Fraglich ist auch, ob auf sonstige private Angelegenheiten ( Hobbys, sportliche Erfolge, etc. ) hingewiesen werden darf. So wird z.B. auf einer der hier untersuchten Seiten daraufhin gewiesen, dass die Anwälte "begeisterte Afrotänzer" und "langjährige Volleyballspieler" sind. Problematisch ist die Rechtslage auch beim Sponsoring von Kulturveranstaltungen. Abs. 52

Gesamt

Angaben zu privaten Angelegenheiten etc.

87

15

100 %

13,05 %

Eine große Meinungsgruppe will gemäß des Wortlautes von § 43 b BRAO darauf abstellen, ob sich für die jeweils gemachte Angabe eine Berufsbezogenheit feststellen lässt.(64) Das Merkmal der Berufsbezogenheit wird insoweit bejaht, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der werbenden Information und der konkreten beruflichen Tätigkeit besteht. Aus diesem Verständnis der Berufsbezogenheit heraus, wäre bei einem Verkehrsrechtler die Angabe der Mitgliedschaft im ADAC sicherlich nicht zu beanstanden. Anwaltliches Sponsoring wäre unzulässig, da sich im Regelfall kein unmittelbarer Zusammenhang zur anwaltlichen Tätigkeit herstellen lässt.(65) Der Sportrechtler dürfte dagegen Angaben zu seiner Sportlerkarriere machen.(66)Abs. 53
Diese letzte Annahme hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, indem es ausführte, dass es einer Rechtsanwältin mit dem Interessengebiet Sportrecht nicht verboten sei, auf von ihr erzielte bedeutende sportliche Erfolge hinzuweisen.(67) Das BVerfG betont in seiner Entscheidung ausdrücklich die Berufsbezogenheit der Angaben.(68) Gleichzeitig lässt das Gericht aber auch erkennen, dass es auf das Merkmal der Berufsbezogenheit nicht entscheidend ankommt, wenn es ausführt, dass der Hinweis auf die sportliche Betätigung "sogar" beruflichen Bezug habe und über die bloße Imagewerbung hinausgehe. Mit dem Verweis auf die Imagewerbung knüpft das BVerfG an seinen "Sponsoring-Beschluss" an, mit dem das Gericht den Standpunkt, dass Rechtsanwälten Sponsoring zu Werbezwecken regelmäßig verboten sei, verworfen und reine Imagewerbung für zulässig erklärt hat.(69) Entscheidend kommt es nach dem BVerfG darauf an, inwieweit die werbenden Angaben geeignet sind, das Vertrauen der Rechtsuchenden zu beeinträchtigen, der Anwalt werde nicht aus Gewinnstreben zu Prozessen raten oder die Sachbehandlung an Gebühreninteressen ausrichten.(70) Anders formuliert: Die Grenze der zulässigen Werbung ist erst dort zu ziehen, wo die Informationen geeignet sind, das Vertrauen in die Integrität der Rechtsanwaltschaft zu beeinträchtigen.(71)Abs. 54
Dieser aus der Werbefreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gefolgerten Ansicht ist zuzustimmen. Angaben in einer Homepage zu Hobbys, Ehrenämtern, Mitgliedschaften in Vereinen oder Sponsoringaktivitäten sind nicht generell geeignet, das Vertauen in die Integrität des Berufsstandes des Rechtsanwalts zu erschüttern. Im Gegenteil. Die Kenntnis persönlicher Informationen sind geeignet, das Vertrauen in die Integrität des Rechtsanwalts zu erhöhen. Der Rechtsanwalt wird als Person erkennbar. Auf das Merkmal der Berufsbezogenheit i.S.v. § 43 b BRAO kommt es damit nicht entscheidend an. Es ist denkbar weit ( "Jeder Anwalt der wirbt unterrichtet schon über seine berufliche Tätigkeit" ) zu interpretieren.(72)Abs. 55

3. Juristische Informationen

Ein klassisches berufsbezogenes Werbemittel ist die Aufnahme juristischer Informationen. Statthaft ist die Mitteilung von Gerichtsurteilen oder sonstigen Entscheidungen, sowie die Darstellung neuer Gesetzesvorhaben. Die Bereitstellung von Gesetzestexten ist ebenfalls eine nicht zu beanstandende juristische Information auf Webseiten. Auch eigene juristische Beiträge oder "Rechtstipps" ( "Was ist bei einer Kündigung zu beachten ?" ) der Rechtsanwälte auf der Homepage sind zulässig.(73) Bei der Auswertung der 87 Internetauftritte ergab sich das folgende Bild: Abs. 56

Gesamt

Gerichtsentscheidungen

Gesetzesvorhaben

Gesetzestexte

Jur. Beiträge u. Rechtstipps

87

17

7

3

19

100 %

19,54 %

8,05 %

3,45 %

21,84 %

Abs. 57
Relativ häufig wird auf externe Sammlungen von Gesetzestexten mittels Link verwiesen. Nur sehr wenige Seiten halten selbst Gesetzestexte bereit. Abs. 58

4. Online - Formulare, Online - Beratung und Gästebücher

Das Internet ist gekennzeichnet durch die Möglichkeit der schnellen und unkomplizierten Kontaktaufnahme. Das Bereithalten von Online - Formularen, die Online - Beratung und die Einrichtung von Gästebüchern sind geradezu typisch für das Internet. Abs. 59
Ob die genannten Instrumente aber auch berufsrechtlich unproblematisch sind, ist fraglich. Insbesondere für die Errichtung eines Gästebuches wird die berufsrechtliche Zulässigkeit überwiegend verneint, wenn es für beliebige Äußerungen von Besuchern der Homepage benutzt werden kann und diese Eintragungen von anderen eingesehen werden können.(74) Begründet wird dieser Standpunkt damit, dass davon auszugehen sei, dass die Eintragungen mehr Lob als Kritik enthalten und der Rechtsanwalt damit an einer gemäß § 6 Abs. 4 BORA unzulässigen Drittwerbung mitwirke. Von einigen Stimmen in der Literatur ist diese Auffassung mit dem Argument kritisiert worden, dass der Rechtsanwalt nur das Gästebuch bereithalte und keinen Einfluss habe, welche Eintragungen erfolgen.(75) Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass für § 6 Abs. 4 BORA die Mitwirkung an einer Drittwerbung genügt, welche in der Errichtung des Gästebuches zu sehen ist. Andernfalls wäre auch die berufsrechtliche Zulässigkeit des Gästebuches mit wechselnden Eintragungen einem ständigen Wandel unterworfen. Abs. 60
Im Gegensatz zu der Errichtung eines Gästebuches wird die Bereitstellung von Online-Formularen auf der Homepage, insbesondere Vollmachten für statthaft gehalten.(76) Ähnlich verhält es sich bei der Online-Beratung. Überhaupt keine Schwierigkeiten bestehen bei der Online-Beratung in einem bestehenden Mandatsverhältnis via e-mail. Statt Telefon oder Fax dient die e-mail als Kommunikationsmittel.(77) Aber auch die Erstberatung mit Hilfe des Internet, durch die erstmals ein Mandatsverhältnis zustande kommt, wird überwiegend für zulässig gehalten.(78)Abs. 61

Gesamt

Online-Formulare

Online-Beratung(79)

Gästebücher

87

22

2

0

100 %

25,29 %

2,30 %

0

Abs. 62
Die Analyse der 87 Anwaltshomepages hat ergeben, dass Gästebücher nicht verwendet werden. Die oben erwähnte Diskussion über deren Zulässigkeit ist also eher theoretischer Natur. Ähnlich verhält es sich mit der Online-Beratung, die sehr selten angeboten wird. Im Gegensatz dazu ist das Bereithalten von Online-Formularen ( Vollmachten, Mandatsbedingungen, Forderungsanmeldungen, Kontaktformulare etc. ) weit verbreitet. Abs. 63

5. Links auf andere Homepages

Auch Linksammlungen(80) werden allgemein zumindest dann für zulässig gehalten, solange sie einen Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit aufweisen. Ein Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit besteht z.B. bei Links auf Entscheidungssammlungen, Internetseiten von Gerichten oder Homepages juristischer Fakultäten von Universitäten.(81) Auch bei einem Verweis auf juristische Fachverlage wird man diesen Bezug noch bejahen müssen.(82)Abs. 64
Wird allerdings auf fachfremde kommerzielle Webseiten ( z.B. nichtjuristische Suchmaschinen, sonstige kommerzielle Angebote ) verwiesen, wird vielfach die Meinung vertreten, dass dies gegen das Berufsrecht verstößt.(83) Diesem Standpunkt ist zuzustimmen. Begründungsansatz ist jedoch nicht die fehlende Berufsbezogenheit. Auf diese kommt es, wie bereits ausgeführt, nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass Links auf fachfremde kommerzielle Seiten geeignet sind das Vertrauen in die Integrität der Rechtsanwaltschaft zu beeinträchtigen. Die durch den Link vermittelte Nähe zwischen fachfremdem kommerziellem Angebot und Rechtsanwalt kann den Eindruck erwecken, dass das Handeln des Rechtsanwalts von Gewinnstreben geprägt ist. Vor diesem Hintergrund sind z.B. die Links auf die Gelben Seiten, google, Zeitschriften wie die "Wirtschaftswoche", bildschirmschoner.de oder datev berufsrechtlich höchst zweifelhaft. Insgesamt ergab sich folgendes Bild: Abs. 65

Gesamt

Seiten mit Links(84)

L. auf jur. Seiten

L. auf andere Seiten

87

34

33

15

100 %

39,08 %

37,93 %

17,24 %

Abs. 66
Die Durchsicht der Anwaltshomepages hat gezeigt, dass das Setzen von Links ein häufig verwendetes Mittel ist, um die Attraktivität der Internetpräsentation zu erhöhen. In der Regel werden jedoch höchstens zehn Links bereitgehalten, die zum "Weitersurfen" kaum animieren. Selten ist eine Linksammlung so umfangreich, dass sie 30 interessante juristische Links enthält. Abs. 67

6. Haftungsfreizeichnungsklauseln ( Disclaimer )

Vielfach werden Haftungsfreizeichnungsklauseln, sog. Disclaimer auf Homepages bereitgehalten, um nicht für eigene haftungsrelevante Inhalte ( "Inhalts-Disclaimer" ) und die Inhalte anderer Webseiten, auf die ein Link gesetzt wurde ("Link-Disclaimer" ), verantwortlich gemacht zu werden.(85) Die Verwendung von Disclaimern ist auch bei Anwaltshomepages beliebt, wie die nachfolgende Übersicht zeigt. Abs. 68

Gesamt

"Inhalts-Disclaimer"

"Link-Disclaimer"

87

14

31

100 %

16,09 %

35,63 %

Abs. 69
Fraglich ist, ob die Verwendung eines Disclaimers überhaupt Wirksamkeit entfaltet, bzw. ihren Zweck erfüllt, nämlich das Haftungsrisiko auszuschließen oder zu begrenzen. Abs. 70

a) Der Nutzen eines "Inhalts-Disclaimers"

Mit dem "Inhalts-Disclaimer" möchte der Rechtsanwalt, wie jeder andere Verwender vermeiden, dass er für eigene haftungsrelevante Inhalte belangt wird. Zu finden ist z.B. die Erklärung eines Rechtsanwalts, dass er für die Richtigkeit und Aktualität der auf den Webseiten bereitgestellten eigenen Informationen keine Haftung übernehme . Abs. 71
Zu überlegen wäre, ob ein derartiger "Inhalts-Disclaimer" einen vertraglichen Haftungsausschluss darstellt. Dies würde aber voraussetzen, dass zwischen Diensteanbieter und Nutzer ein Vertragsverhältnis besteht. Allein aus der Nutzung eines Onlineangebotes durch Aufrufen und Betrachten einer Internetseite wird jedoch im Regelfall kein Vertrag begründet, da hierbei weder für die Bereitstellung des Angebots auf Seiten des Anbieters noch für dessen Abruf auf Seiten des Nutzers ein vertraglicher Bindungswille besteht.(86) Allerdings könnte etwas anderes gelten, wenn zwischen dem anbietenden Rechtsanwalt und dem Nutzer bereits ein Mandatsverhältnis besteht, in welches der Haftungsausschluss einbezogen werden könnte.(87) Eine Einbeziehung würde aber, unabhängig von weiteren Wirksamkeitsfragen, zumindest aber das Einverständnis des Nutzers mit dem Haftungsausschluss erfordern, bevor er den weiteren Inhalt der Homepage nutzen kann.(88) An diesem Erfordernis fehlt es bei sämtlichen der hier untersuchten Seiten. Sofern ein Disclaimer verwendet wird, findet sich dieser zumeist an einer versteckten Stelle der Internetpräsentation. Die Betrachtung der gesamten Homepage ist auch ohne die Akzeptanz des Haftungsausschlusses möglich. Alle hier verwendeten Disclaimer stellen damit keinen wirksamen vertraglichen Haftungsausschluss dar. Abs. 72
Solange der "Inhalts-Disclaimer" nicht die Voraussetzungen eines vertraglichen Haftungsausschlusses erfüllt, kommt ihm lediglich die Bedeutung eines einseitigen Hinweises zu.(89) Haftungsrechtliche Bedeutung könnte diesem einseitigen Hinweis im Rahmen des Mitverschuldens i.S.v. § 254 BGB zukommen. Sofern also der Rechtsanwalt mit einem "Inhalts-Disclaimer" erklärt, für die Richtigkeit und Aktualität der auf den Webseiten bereitgestellten eigenen Informationen keine Haftung übernehmen zu wollen, so wäre daran zu denken, dass der Nutzer, der dennoch auf die Richtigkeit der Informationen vertraut und auf dieser Basis irgendwelche Entscheidungen trifft, auf eigene Gefahr handelt. Könnte ein Handeln auf eigene Gefahr festgestellt werden, würde dies zu einer Haftungsreduzierung i.S.v. § 254 BGB führen.(90) Allerdings setzt die Annahme einer Haftungsreduzierung über § 254 BGB zumindest voraus, dass der einseitige Hinweis so platziert wird, dass für den Nutzer die Gefährdung erkennbar wird. Allein die Tatsache, dass an irgendeiner Stelle der Homepage ein Warnhinweis vorhanden ist, genügt nicht, um eine Haftungsminderung zu erreichen.(91) Da vorliegend die meisten "Inhalts-Disclaimer" an einer versteckten Stelle der Internetpräsentation positioniert waren, erfüllen die Disclaimer schon aus diesem Grund nicht ihren Zweck. Es bestehen aber auch grundlegende Bedenken gegen die Annahme des Tatbestandes der bewussten Selbstgefährdung im Zusammenhang mit Anwaltshomepages. So ist der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege ( § 1 BRAO ), der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ( § 2 BRAO ). Aufgrund dieser Stellung genießt er ein besonderes Vertrauen der Rechtsuchenden. Seinen Aussagen kommt ein besonderes Gewicht zu. Gibt der Rechtsanwalt in seiner Internetpräsentation nun vielfältige juristische Informationen preis, so besteht bei dem Nutzer die Erwartung, dass diese Informationen inhaltlich zutreffend sind. Genau diese Erwartung möchte der Rechtsanwalt, der sich mit der Homepage als kompetenter Jurist auszuweisen versucht, gerade bei dem Nutzer erzeugen. Diese Erwartungshaltung kann der Rechtsanwalt dann aber nicht einfach wieder durch einen Disclaimer beseitigen, um so seine evtl. bestehende Haftung zu begrenzen. Aufgrund der zuvor erzeugten Erwartungshaltung in die Richtigkeit der Informationen genügt der Warnhinweis nicht, um eine für § 254 BGB erforderliche Gefahr ( "Gefahr der Falschinformation" ) zu schaffen, in die sich der Nutzer bewusst hineinbegibt.(92)Abs. 73

b) Der Nutzen eines "Link-Disclaimers"

Sog. Link-Disclaimer sollen die Haftung bei der Verwendung von Links begrenzen. Die Angst vor einer Haftung für verlinkte Inhalte geht so weit, dass teilweise selbst dann "Link-Disclaimer" verwendet werden, ohne dass überhaupt eine Linkliste auf der Homepage bereitgehalten wird. Hinter dieser Thematik steckt die Frage, ob und in welchem Umfang der Linksetzende für die Inhalte haftet, auf die er mit dem Link verweist. Zu einer Haftungsprivilegierung kraft Gesetzes ( §§ 9 - 11 TDG ) käme es schon, wenn der Link eine "fremde Information" darstellt. Ist der Link dagegen Teil des "eigenen" Inhaltes, greift die "normale" Haftung nach den allgemeinen Gesetzen ( § 8 TDG ). Ob nun ein Link als eigene oder als fremde Information einzuordnen ist, ist heftig umstritten.(93)Abs. 74
Ohne hier auf die Einzelheiten des Meinungsstreites einzugehen, so ist die Auffassung, wonach ein Link generell einen eigenen Inhalt darstellt, abzulehnen.(94) Diese Ansicht verkennt insbesondere die große Bedeutung des Link für das www, welches es ohne die wechselseitige Verknüpfung durch Links nicht gäbe.(95) Richtigerweise ist daher mit einer weit verbreiteten Auffassung davon auszugehen, dass es auf eine Einzelfallbetrachtung ankommt. Danach kann der Inhalt eines Links dann einen eigenen Inhalt darstellen, wenn sich der Linksetzende den Inhalt der anderen Seite zu Eigen macht.(96)Abs. 75
An diesem Punkt setzt nun der "Link-Disclaimer" an. Mit dem Link-Disclaimer kann deutlich gemacht werden, dass es sich bei den verlinkten Informationen um ein Angebot eines fremden Anbieters handelt, welches von dem Linkanbieter weder beeinflusst noch kontrolliert werden kann, so dass ein "Zueigenmachen" fremder Informationen und eine Behandlung als "eigene Informationen" ausgeschlossen werden kann.(97) Allerdings ist zu beachten, dass ein "Link-Disclaimer" dann nicht zum gewünschten Erfolg führt, wenn andere Umstände dafür sprechen, dass der Warnhinweis nur "pro forma" erfolgt und sich die fremden Inhalte in Wahrheit zu Eigen gemacht werden sollen.(98)Abs. 76

V. Folgen unzulässiger Werbung

Ist der Internetauftritt des Rechtsanwaltes mit dem Berufs- und / oder Wettbewerbsrecht nicht zu vereinbaren, so kann dies nachteilige berufs- und wettbewerbsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Abs. 77

1. Berufsrechtliche Sanktionen

a) Rüge des Kammervorstandes

Eine mögliche berufsrechtliche Sanktion ist die Rüge des Kammervorstandes ( § 74 BRAO ). Mit ihr können geringfügige Verstöße gegen das anwaltliche Berufsrecht geahndet werden.(99) Erstmalige Verstöße gegen das anwaltliche Werberecht werden in der Praxis häufig mit einem Rügebescheid sanktioniert.(100)Abs. 78

b) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen

Neben der Rüge besteht aber auch die Möglichkeit, dass ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet wird, welches mit einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme i.S.v. § 114 BRAO endet. Die Spannbreite der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen reicht von der Warnung ( § 114 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ), über Verweis, Geldbuße, zeitlich begrenztem Vertretungsverbot ( § 114 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 4 BRAO ) bis hin zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft ( § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO ). In der Praxis werden Werbeverstöße, die nicht permanent und hartnäckig erfolgen, in der Regel strengstenfalls mit einer Geldbuße, eventuell mit einem Verweis gekoppelt, geahndet.(101) Aber schon der Verweis als zweit mildeste anwaltsgerichtliche Maßnahme hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt für die Dauer von fünf Jahren als Kandidat für den Kammervorstand und die Satzungsversammlung sowie von der Mitwirkung in der Anwaltsgerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. Abs. 79
Die berufsrechtlichen Folgen einer unzulässigen Internetpräsentation können damit, je nach Einzelfall, erheblich sein. Der mit einer Rüge oder anwaltsgerichtlichen Maßnahme verbundene Imageverlust ist ebenfalls nicht zu unterschätzen. (102)Abs. 80

2. Wettbewerbsrechtliche Sanktionen

a) Inanspruchnahme durch einen Berufskollegen

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht kann dem Rechtsanwalt im Fall der unzulässigen Werbung in erster Linie die Konfrontation mit einem Unterlassungs- oder einem Schadensersatzanspruch ( §§ 1, 3 UWG ) eines Berufskollegen drohen.(103) Vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens wird dem Rechtsanwalt in der Regel eine Abmahnung zugehen, mit welcher er aufgefordert wird, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Kostenerstattung zuzusagen. Abs. 81
Sofern der Berufskollege sein Vorgehen auf § 1 UWG stützen möchte, fragt es sich, unter welchen Voraussetzungen die werbende Internetpräsentation eine Handlung gegen die guten Sitten darstellt. Anknüpfungspunkt ist stets die zur Generalklausel des § 1 UWG entwickelte Fallgruppe "Vorsprung durch Rechtsbruch".(104) Verstößt die Werbung gegen das berufsrechtliche Werberecht - wird also Recht gebrochen - so kann dies zugleich einen wettbewerbsrechtlichen Sittenverstoß i.S.v. § 1 UWG darstellen. Es liegt aber auf der Hand, dass nicht jeder Rechtsbruch einen Sittenverstoß und damit die Rechtsfolgen des § 1 UWG auslösen kann, da dies sonst zu einer uferlosen Ausweitung des Wettbewerbsrechts führen würde.(105) Vor diesem Hintergrund hat sich in Literatur und Rechtsprechung die Unterscheidung zwischen der Verletzung einer wertbezogenen Norm und der Verletzung einer wertneutralen Norm herausgebildet.(106) Allein die Verletzung einer wertbezogenen Norm indiziert die Sittenwidrigkeit i.S.v. § 1 UWG.(107) Bei einer wertneutralen Vorschrift müssen noch weitere Unlauterkeitsmerkmale hinzutreten. Diese sollen dann vorliegen, wenn der Normverstoß geeignet ist, die Wettbewerbslage zu Gunsten des rechtswidrig Handelnden zu beeinflussen, und der Normverstoß bewusst und planmäßig mit dem Zweck geschieht sich hierdurch einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.(108) Entscheidend ist also, ob eine Norm als wertbezogen qualifiziert werden kann. Während wertneutrale Normen durch eine rein ordnende Funktion gekennzeichnet sind^(109), sollen wertbezogene Normen einem sittlichen Gebot Geltung verschaffen oder dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter ( z.B. Volksgesundheit, Umweltschutz, Rechtspflege ) dienen.(110)Abs. 82
Vor diesem Hintergrund werden die berufsrechtlichen Werbevorschriften teilweise als wertbezogene Normen qualifiziert, da sie dem Schutz des wichtigen Gemeinschaftsgutes Rechtspflege dienen, so dass ein Verstoß gegen sie automatisch die Sittenwidrigkeit des § 1 UWG nach sich zieht.(111) Dieser Einschätzung ist insoweit zuzustimmen, als dass die berufsrechtlichen Werbevorschriften den Glauben an die Integrität des Rechtsanwaltes schützen sollen und damit auch dem wichtigen Gemeinschaftsgut Rechtspflege dienen. Allerdings fordert der BGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, die bestrebt ist, das Wettbewerbsrecht auf seine eigentliche wettbewerbsschützende Funktion zurückzuführen, auch bei wertbezogenen Normen eine zumindest sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion der jeweiligen Vorschrift.(112) Dieser Wettbewerbsbezug der berufsrechtlichen Werbevorschriften wird zum Teil mit dem Argument bejaht, dass der Anwalt mit der Werbung gerade bezwecke, sich von Konkurrenten abzusetzen, um so besser im Wettbewerb bestehen zu können.(113) Allerdings führt dieser Werbezweck nicht dazu, dass den Werbevorschriften des Berufsrechts eine, wie vom BGH gefordert, wettbewerbsbezogene Schutzfunktion innewohnt. Die Werbevorschriften sollen weder die Gegebenheiten des Anwaltsmarktes regeln, noch die Rechtsanwälte vor Konkurrenz schützen. Konkurrenzschutzaspekte sind bei den Werbevorschriften irrelevant.(114) Sie dienen ausschließlich der Wahrung einer geordneten Rechtspflege. Allein dieses wichtige Gemeinschaftsgut rechtfertigt die Einschränkung der grundgesetzlich geschützten Werbefreiheit.(115) Hinzukommt, dass die BRAO für die Bewahrung der Integrität des Berufsstandes eigene Rechtsbehelfe und Verfahren vorsieht, denen nicht stets - im Sinne eines Automatismus - durch wettbewerbsrechtliche Sanktionen vorgegriffen werden darf.(116) Eines Rückgriffs auf das Wettbewerbsrecht bedarf es nur dann, wenn durch den Rechtsanwalt bewusst und planmäßig zur Erlangung eines Wettbewerbsvorteils vorgegangen wird, also weitere Unlauterkeitsmerkmale hinzutreten.(117)Abs. 83
Ein planmäßiges Verhalten setzt voraus, dass es sich nicht nur um einen einmaligen gelegentlichen Gesetzesverstoß handelt. Ein einmalig nachgewiesener Verstoß genügt jedoch schon, wenn anzunehmen ist, dass das gesetzwidrige Verhalten fortgesetzt wird.(118) Da ein Verstoß gegen berufsrechtliche Werbevorschriften im Rahmen einer dauerhaften Internetpräsentation fortlaufend stattfindet, wird das Kriterium der Planmäßigkeit regelmäßig zu bejahen sein. Abs. 84
Allerdings ist genau zu prüfen, ob auch ein bewusstes Verhalten gegeben ist. Da versehentliche Gesetzesverstöße kein bewusstes Verhalten darstellen, wird es an einem bewussten Hinwegsetzen über berufsrechtliche Regelungen fehlen, wenn die Rechtsanwaltskammer bisher trotz Kenntnis von der Sache nicht eingeschritten ist oder bei einer Unklarheit über die Rechtslage das Verhalten sogar gebilligt hat.(119) Hat die Rechtsanwaltskammer bei unklarer Rechtslage keine Kenntnis von den Vorgängen, wird ein bewusstes Handeln erst dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt trotz eines Hinweises auf den möglichen Berufsrechtsverstoß die Internetpräsentation nicht abändert. Ohne entsprechenden Hinweis wird der Rechtsanwalt bei unklarer Rechtslage mit seinem Einwand, dass es sich um einen versehentlichen Verstoß handelt, durchdringen. Da über eine Vielzahl von Einzelfragen des anwaltlichen Werberechts Meinungsverschiedenheiten bestehen, wird es in den meisten Fällen eines entsprechenden Hinweises bedürfen. Hält der Rechtsanwalt seine Internetpräsentation trotz eines Hinweises aufrecht, da er sie für zulässig hält, und erweist sich diese Einschätzung als unzutreffend, muss er mit einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Berufskollegen gemäß § 1 UWG rechnen. Abs. 85

b) Wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis der Rechtsanwaltskammern

Darüber hinaus sind die Rechtsanwaltskammern nach ständiger Rechtsprechung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt.(120) Sie können daher wie ein Wettbewerber auf Grundlage der §§ 1 und 3 UWG gegen ihre eigenen Mitglieder vorgehen und diese vor den ordentlichen Gerichten, insbesondere auf Unterlassung der Werbemaßnahme verklagen. Diese Rechtsauffassung wird von einigen Stimmen aus der Literatur mit dem Hinweis auf das den Kammern zustehende spezialgesetzliche Instrumentarium der BRAO ( Rüge, etc. ) kritisiert.(121) Ob diese Kritik durchgreift, wird eine zu erwartende Entscheidung des BVerfG zu dieser Problematik zeigen.(122) Bis dahin entspricht der Standpunkt der Rechtsprechung der Rechtswirklichkeit. Abs. 86

F. Beachtung der allgemeinen Informationspflichten des § 6 TDG

Seit dem 01.01.2002 gibt es einen neu formulierten § 6 TDG, der im Vergleich zu der Vorgängerregelung eine erweiterte Impressumspflicht ( Anbieterkennzeichnung ) schafft. Nach § 6 TDG hat ein Diensteanbieter bestimmte Mindestinformationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Welche Informationen zu erteilen sind, ist den Nummern eins bis sechs der Vorschrift zu entnehmen. Abs. 87

I. Rechtsanwälte als Impressumspflichtige

Zur Angabe bestimmter Informationen nach § 6 TDG ist nur der Anbieter von geschäftsmäßigen Telediensten verpflichtet. Der Rechtsanwalt, der Webseiten ins Netz stellt, fällt also nur dann unter die Bestimmungen des § 6 TDG, wenn er damit geschäftsmäßig Teledienste anbietet. Abs. 88

1. Teledienst

Der Internetauftritt muss also zunächst einen Teledienst darstellen. Der Begriff des Teledienstes wird in § 2 Abs. 1 TDG legaldefiniert. § 2 Abs. 2 TDG nennt darüber hinaus Beispiele für Teledienste. Überwiegend werden auch lediglich selbstanpreisende Webseiten als Teledienst eingeordnet.(123)Abs. 89
Die vereinzelt vertretene Auffassung, dass eine lediglich selbstanpreisende, werbende Homepage, die den Leser nicht zu einer Handlung herausfordert, kein Teledienst sei, überzeugt nicht.(124) So stellt auch eine lediglich selbstanpreisende Homepage sicherlich ein "Angebot zur Information" i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG dar, über die "Informationen über Dienstleistungsangebote" ( z.B. Rechtsberatung ) verbreitet werden. Da auch die Gesetzesbegründung ausdrücklich Homepages als Teledienst qualifiziert, wenn sie werbende Angebote und Anzeigen enthalten, wird man selbstanpreisende Webseiten nicht vom Anwendungsbereich des TDG ausnehmen können.(125) Daraus folgt, dass selbst der Internetauftritt eines Rechtsanwalts, der inhaltlich über den Charakter einer "Web-Visitenkarte" nicht hinaus geht, einen Teledienst darstellt. Abs. 90
Die Qualifizierung der Anwaltshomepage als Teledienst ändert sich auch nicht durch eine stärkere redaktionelle Gestaltung der Webseiten.(126) Die Homepage wird im Regelfall hierdurch nicht zum Mediendienst. Der Schwerpunkt des Internetauftritts wird stets auf die Selbstdarstellung der Rechtsanwälte und die Vorstellung des Dienstleistungsspektrums gerichtet sein und nicht der Meinungsbildung der Öffentlichkeit dienen.(127)Abs. 91

2. Diensteanbieter

Diensteanbieter ist nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 1 TDG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Abs. 92
Solange der Einzelanwalt mit einer Homepage auf seine Dienstleistungen aufmerksam macht, ist er persönlich als natürliche Person Diensteanbieter. Da Rechtsanwälte aber immer seltener als Einzelanwälte tätig sind und sich immer häufiger zum Zweck der Zusammenarbeit zusammenschließen, drängt sich die Frage auf, ob alle Rechtsanwälte, die ihre Zusammenarbeit auf einer Homepage dokumentieren, Diensteanbieter i.S.v. § 3 Nr. 1 TDG sind.(128) Richtigerweise ist nach der Form der Zusammenarbeit zu differenzieren. Abs. 93
Haben Rechtsanwälte ihre Zusammenarbeit in der Form einer juristischen Person organisiert, so ist die juristische Person Diensteanbieter i.S.v. § 3 Nr. 1 TDG. Als Beispiele sind die Rechtsanwalts-GmbH und die sehr selten vorkommende Rechtsanwalts-AG zu nennen. Beide Organisationsformen stehen auch Rechtsanwälten offen.(129)Abs. 94
Der Regelfall gemeinschaftlicher anwaltlicher Berufsausübung ist, im Gegensatz zu GmbH und AG, die Anwaltssozietät in Form der BGB-Gesellschaft.(130) Sie könnte als Personengesellschaft gemäß § 3 S. 2 TDG der juristischen Person gleich stehen, wenn sie die Fähigkeit besitzt, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Diese lange umstrittene Frage entschied der BGH in einer rechtsfortbildenden Entscheidung jüngeren Datums dahingehend, dass der BGB-Gesellschaft Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, ohne gleichzeitig als juristische Person qualifiziert werden zu können.(131) Daraus folgt, dass die Anwaltssozietät - ohne juristische Person zu sein - nach § 3 S. 2 TDG einer juristischen Person gleichzustellen ist, so dass sie Diensteanbieter i.S.d. Vorschrift ist. Gleiches gilt für den vermehrt gewählten Zusammenschluss von Rechtsanwälten in Form der Partnerschaftsgesellschaft. Diese ist gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. § 124 HGB rechtsfähig und damit über § 3 S. 2 TDG einer juristischen Person gleichgestellt. Abs. 95

3. Geschäftsmäßigkeit

Für das Vorliegen eines geschäftsmäßigen Teledienstes bedarf es keiner Gewinnerzielungsabsicht und Gewerbsmäßigkeit. So ist nach der Gesetzesbegründung schon jede nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht als geschäftsmäßig einzuordnen.(132)Abs. 96
Auch wenn diese Begriffsauslegung Widerspruch hervorruft, da nahezu jede Internetseite auf Dauer angelegt und damit nachhaltig ist, so bestehen an der Geschäftsmäßigkeit des Internetauftritts eines Rechtsanwalts keine durchgreifenden Zweifel. Zwar unterscheidet sich der Rechtsanwalt - als "unabhängiges Organ der Rechtspflege" ( § 1 BRAO ), dessen Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 BRAO kein Gewerbe ist, von einem Gewerbetreibenden dadurch, dass er nicht nach Gewinn strebt, sondern sich von der Verwirklichung des Rechts seines Mandanten leiten lässt.(133) Dem steht jedoch nicht entgegen, dass die Anwaltstätigkeit zumindest auch zum Zwecke der Gewinnerzielung betrieben wird. Nicht zuletzt deshalb sind Rechtsanwälte auch Unternehmer im Sinne von § 14 BGB^(134), die mit dem Internetauftritt aus betriebswirtschaftlichen Gründen versuchen, den Mandantenstamm zu pflegen und neue Mandanten zu gewinnen. Abs. 97

4. Umsetzung in der Praxis

Nach all dem lässt sich festhalten, dass Rechtsanwälte, die eine Homepage ins Netz stellen, Impressumspflichtige i.S.v. § 6 TDG sind.(135) Diese Auffassung teilt auch der Deutsche Anwaltsverein, der mit Rundschreiben vom 14. März 2002 alle Mitglieder der örtlichen Anwaltsvereine auf diesen Umstand und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinwies.(136) Dennoch ergab die hier durchgeführte Untersuchung, dass relativ vielen Homepages jeglicher Hinweis auf ein Impressum fehlt. Abs. 98

Gesamt

Mit Impressum

Ohne Impressum

87

68

19

100 %

78,16 %

21,84 %

Abs. 99
Bemerkenswert ist der Umstand, dass die Kanzleien im Kammerbezirk Schleswig die Impressumspflicht sehr viel häufiger vernachlässigen als die Anwälte im Kammerbezirk Saarbrücken. Während im Kammerbezirk Saarbrücken nur 8 % der Homepages überhaupt keine Impressumsangaben enthielten, waren es im Bezirk Schleswig 27,42 %. Abs. 100

II. Die erforderlichen Angaben und ihre tatsächliche Umsetzung

1. Name und Anschrift des Diensteanbieters ( § 6 Nr. 1 TDG )

Nach § 6 Nr. 1 TDG ist der Diensteanbieter verpflichtet, den Namen und die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, sowie bei juristischen Personen zusätzlich Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten mitzuteilen. Abs. 101
Ist der Diensteanbieter eine natürliche Person, hat er den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen anzugeben ( § 12 BGB ). Handelt es sich um eine juristische Person ( Rechtsanwalts-GmbH oder AG ), so ist die korrekte und vollständige Firmierung erforderlich. Bei der Anwaltssozietät in Form der BGB-Gesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft ist der Name der Sozietät bzw. Partnerschaft anzugeben.(137)Abs. 102
Des weiteren hat der Anbieter seine vollständige Postanschrift mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer anzugeben. Bei Rechtsanwälten ist dies die Kanzleianschrift. Da Klagezustellungen an ein Postfach nicht möglich sind, genügt nach überwiegender Auffassung die Angabe einer Postfachadresse nicht.(138)Abs. 103
Sind die Rechtsanwälte in der Form einer juristischen Person oder einer nach § 3 S. 2 TDG gleichgestellten Personengesellschaft organisiert, so ist der Vertretungsberechtigte anzugeben. Da nicht der Begriff des gesetzlichen Vertreters gewählt wurde, ist - wie zur alten Fassung des § 6 TDG - davon auszugehen, dass die Benennung eines Bevollmächtigten genügt. Nicht ausreichend ist allerdings die Angabe eines "für den Inhalt Verantwortlichen", da dieser nicht zwangsläufig auch vertretungsberechtigt sein muss.(139)Abs. 104

2. Kontaktinformationen ( § 6 Nr. 2 TDG )

Nach dem Gesetzeswortlaut muss die Homepage Angaben enthalten, die eine "schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post." Abs. 105
Aus dieser Formulierung wird überwiegend geschlussfolgert, dass der Diensteanbieter die e-mail-Adresse und die Telefonnummer anzugeben hat.(140) Bestätigt wird diese Auffassung von der Gesetzesbegründung, die ausdrücklich e-mail-Adresse und Telefonnummer erwähnt.(141)Abs. 106

3. Angaben zur Aufsichtsbehörde ( § 6 Nr. 3 TDG )

Soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich. Abs. 107
Mit dieser Regelung soll dem Nutzer die Möglichkeit gegeben werden, sich bei Bedarf über den Anbieter erkundigen zu können bzw. im Fall von Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle zu haben.(142) Bei Rechtsanwälten ist nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO der Vorstand der jeweiligen Rechtsanwaltskammer die zuständige Aufsichtsbehörde. Sie übt die Berufsaufsicht aus, die der Staat der Rechtsanwaltskammer übertragen hat.(143) Allerdings hat der Rechtsanwalt die Rechtsanwaltskammer auch im Rahmen der weitergehenden Informationen nach § 6 Nr. 5 TDG zu nennen. § 6 Nr. 3 TDG hat daher bei Rechtsanwälten keine eigenständige Bedeutung.(144)Abs. 108

4. Registerangaben ( § 6 Nr. 4 TDG )

Ist der Diensteanbieter in ein Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen, so sind das Register und die Registernummer bekanntzugeben. Rechtsanwälte haben daher die Nr. 4 bei einem Internetauftritt zu beachten, wenn sie z.B. in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft organisiert sind. Abs. 109

5. Besondere berufsrechtliche Angaben ( § 6 Nr. 5 TDG )

Nach § 6 Nr. 5 TDG sind für bestimmte Berufe besondere Angaben erforderlich. Die Vorschrift zielt darauf ab, dem jeweiligen Nutzer die Qualifikation, Befugnisse und Pflichtenstellung des Diensteanbieters transparent zu machen.(145) Unter Nr. 5 fallen, in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnt, die "klassischen" freien Berufe der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.(146)Abs. 110
Zunächst haben die Diensteanbieter die Kammer anzugeben, welcher sie angehören ( § 6 Nr. 5 a) TDG ). Rechtsanwälte haben also die Rechtsanwaltskammer anzugeben, in deren Bezirk sie zugelassen sind. Abs. 111
Darüber hinaus muss gemäß § 6 Nr. 5 b) TDG die gesetzliche Berufsbezeichnung, also "Rechtsanwalt", sowie der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, also "Deutschland", angegeben werden. Abs. 112
Nach § 6 Nr. 5 c) TDG sind außerdem die berufsrechtlichen Regelungen zu bezeichnen und Angaben darüber zu machen, wie diese zugänglich sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind berufsrechtliche Regelungen alle rechtlich verbindlichen Normen, insbesondere Gesetze und Satzungen, die die Voraussetungen für die Ausübung des Berufs oder die Führung des Titels und gegebenenfalls die spezifischen Pflichten der Berufsangehörigen regeln. Die Gesetzes- oder Satzungsüberschrift ist anzugeben. Dabei soll es ausreichen, wenn die Fundstelle im Bundesgesetzblatt oder einer anderen öffentlich zugänglichen Sammlung, auch in elektronischer Form, genannt wird. Auch ein Link auf entsprechende anderweitige Sammlungen genügt den Anforderungen der Norm.(147) In der Praxis wird zulässigerweise sehr häufig ein Link auf die entsprechenden Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer ( BRAK ) gesetzt, die die genannten berufsrechtlichen Vorschriften bereithalten. Abs. 113
Die Gesetzesbegründung nennt für Rechtsanwälte folgende berufsrechtliche Normen, die zu nennen sind: Bundesrechtsanwaltsordnung ( BRAO ), die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ( BRAGO )(148) und die Berufsordnung für Rechtsanwälte ( BORA ).(149) Die Fachanwaltsordnung ( FAO ) wird in der Gesetzesbegründung nicht genannt. Allerdings wird, wenn sich der Rechtsanwalt als Fachanwalt ( z.B. Fachanwalt für Arbeitsrecht ) bezeichnet, auch die FAO anzugeben sein, da es sich bei der Fachanwaltsordnung um eine Norm handelt, die die Führung des Titels "Fachanwalt" regelt.(150)Abs. 114

6. Umsatzsteueridentifikationsnummer ( § 6 Nr. 6 TDG )

Auch die Umsatzsteueridentifikationsnummer i.S.v. § 27a UStG, die für Auslandsgeschäfte benötigt wird, ist anzugeben, sofern eine solche vorhanden ist.(151)Abs. 115

7. Umsetzung in der Praxis

Unter den Kanzleien, deren Homepage Informationen nach § 6 TDG enthalten, sind etliche, die die Angaben nicht vollständig bzw. fehlerhaft machen. Abs. 116
So wird beispielsweise die Person des Diensteanbieters teilweise nur mit "Wir" umschrieben. Bei anderen Internetauftritten erschöpfen sich die Pflichtangaben in der Formel "Inhaltliche Verantwortung: MUSTERMANN Rechtsanwälte - Notar". Weitere Pflichtangaben nach § 6 TDG fehlen auf der Homepage völlig. Andere wiederum versuchen, der Impressumspflicht allein durch einen Verweis auf die Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer gerecht zu werden. Gelegentlich fehlt es an der Angabe der gesetzlichen Berufsbezeichnung oder an der Angabe des Staates, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist. Vereinzelt sucht man nach der zuständigen Rechtsanwaltskammer vergebens. Auf anderen Anwaltshomepages wiederum fehlt die Bezeichnung bzw. jeder Hinweis auf die berufsrechtlichen Regeln. Abs. 117

III. Platzierung und Gestaltung der Angaben

Der Wortlaut des § 6 TDG bestimmt, dass der Diensteanbieter die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten hat. Zur Erläuterung weist die Gesetzesbegründung noch daraufhin, dass die Informationen an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein müssen.(152)Abs. 118

1. Ständig verfügbar

Weitgehende Einigkeit besteht hinsichtlich des Merkmals der ständigen Verfügbarkeit. Da mit der ständigen Verfügbarkeit die zeitliche Dimension angesprochen ist, ist dieses Merkmal erfüllt, wenn der Nutzer auf die Informationen technisch jederzeit zugreifen kann. Die Informationen müssen also mit den gängigen Internet-Browsern abrufbar sein.(153)Abs. 119

2. Leicht erkennbar

Leicht erkennbar sind die Informationen, wenn sie effektiv optisch wahrnehmbar sind. Nicht ausreichend ist es, wenn die Informationen zwar grundsätzlich vorhanden, aber so verborgen sind, dass sie nur mit Mühe ausfindig gemacht werden können.(154)Abs. 120
Im Detail ist vieles umstritten. Weitgehende Einigkeit besteht, dass keine leichte Erkennbarkeit vorliegt, wenn die Informationen zwischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Datenschutzerklärungen platziert werden.(155) Die Meinungen gehen jedoch schon auseinander, wenn es um die Frage geht, ob eine Platzierung der Informationen am Seitenende, die ein Scrollen der Seite erforderlich macht, um zu den Informationen zu gelangen, zulässig ist. In diesem Zusammenhang verdient eine Entscheidung des OLG Hamburg Beachtung, wonach eine leichte Erkennbarkeit nicht vorliegt, wenn ein vorheriges Scrollen des Bildschirms erforderlich ist, um zu den Informationen zu gelangen.(156) Dieser sehr restriktiven Auffassung wird entgegengehalten, dass sie die dem § 6 TDG zugrundeliegende EG-Richtlinie bei der Auslegung des Begriffes "leicht erkennbar" zu wenig beachte. So gehe das vom EuGH entwickelte europäische Verbraucherleitbild, welches auch der EG-Richtlinie zugrunde liege, von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher aus und nicht von dem flüchtigen und unaufmerksamen Verbraucher.(157) Dies deckt sich mit der neueren Rechtsprechung des BGH, der wie bereits mehrfach erwähnt, ebenfalls auf den durchschnittlich informierten und verständigen Internetnutzer abstellt. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass ein Scrollen der Seite der leichten Erkennbarkeit nicht entgegensteht. Allerdings ist nicht zu leugnen, dass aufgrund der Rechtsprechung des OLG Hamburg für einen Rechtsanwalt, dessen Anbieterkennzeichnung erst durch das Scrollen des Bildschirms erkennbar wird, die große Gefahr besteht, dass er sich dem Vorwurf ausgesetzt sieht, gegen § 6 TDG zu verstoßen. Abs. 121
Leicht erkennbar sind die Informationen unstrittig dann, wenn alle Angaben nach § 6 TDG auf jeder Webseite zu finden sind. Dies dürfte jedoch in der Praxis selten den gestalterischen Ansprüchen genügen, da jede Webseite dann mit den Pflichtinformationen "zugekleistert" wäre und die eigentlichen Inhalte des Internetauftritts in den Hintergrund drängen würden. Da das Verteilen der Informationen auf verschiedene Seiten den Anforderungen des § 6 TDG ebenfalls nicht genügt(158), wird in aller Regel ein Link gesetzt, der auf eine Seite mit den gesammelten Anbieterinformationen führt. Welche Bezeichnung die Anbieterkennzeichnung bzw. der verweisende Link tragen soll, ist weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen und dementsprechend unklar. Auf den vorliegend ausgewerteten Homepages verbargen sich die Pflichtangaben unter folgenden Bezeichnungen / Rubriken: Abs. 122

Gesamt

Impressum

Angaben nach § 6

Kontakt

Kanzlei

auf Startseite

Leistungsprofil

68

48

8

2

4

3

1

100 %

70,59 %

11,76 %

2,94 %

5,88 %

4,41 %

1,47 %

Abs. 123
Selbst hinsichtlich der mit Abstand am weitesten verbreiteten Bezeichnung "Impressum" gibt es hinsichtlich deren Zulässigkeit gegenläufige Gerichtsentscheidungen. So hält das OLG Karlsruhe in einer Entscheidung zum FernAbsG den Begriff des "Impressums" nicht für ausreichend.(159) Dagegen nennt das LG Berlin das "Impressum" ausdrücklich als musterhafte Bezeichnung.(160) Das OLG München hält die Informationen zur Anbieterkennzeichnung aufgrund der verwendeten Begriffe "Impressum" und "Kontakt" für leicht erkennbar.(161) Dagegen wird auch der Begriff "Kontakt" von einigen Stimmen in Literatur und Rechtsprechung nicht für ausreichend erachtet.(162) Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg ist der Begriff "backstage" keine Terminologie, die auf die Angaben des § 6 TDG hindeutet.(163)Abs. 124
In der Literatur werden überwiegend und zutreffend, abstellend auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen, verständigen Nutzer, die Bezeichnungen Impressum, Web-Impressum, Anbieterkennzeichnung oder Informationen nach § 6 TDG für zulässig gehalten und empfohlen.(164) Teilweise werden aber auch Bezeichnungen wie "Über uns", "Anschrift" oder "Das Unternehmen" akzeptiert.(165)Abs. 125

3. Unmittelbar erreichbar

Unmittelbar erreichbar sind die Informationen, wenn der Nutzer Einblick in diese nehmen kann, ohne dass hierzu zahlreiche Zwischenschritte / Mausklicks notwendig wären.(166) Wieviele Zwischenschritte / Mausklicks dem Nutzer abverlangt werden können, ist natürlich fraglich. Sind sämtliche Informationen des § 6 TDG auf jeder Seite des Internetauftritts vorhanden, stellen sich keine Probleme; Mausklicks bedarf es dann nicht. Abs. 126
Unmittelbar erreichbar sind die Informationen auch dann noch, wenn vor ihrem Betrachten ein Link angeklickt werden muss, und dieser Link ohne Zwischenschritt zum Impressum führt. Ausreichend ist daher, dass ein Link auf jeder einzelnen Webseite direkt zu den Informationen führt.(167)Abs. 127
Weitgehend wird auch dann von einer unmittelbaren Erreichbarkeit ausgegangen, wenn allein von der Startseite auf die Informationen des § 6 TDG verwiesen wird und die Unterseiten ihrerseits auf die Startseite verweisen.(168) Enthält die Unterseite aber weder einen Link zur Anbieterkennzeichnung noch zur Startseite, so wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass dann die Informationen nicht mehr unmittelbar erreichbar sind, da es dann eines gesteigerten Aufwandes bedarf, die Informationen zu finden.(169)Abs. 128
Nach Auffassung des LG Düsseldorf soll von einer unmittelbaren Erreichbarkeit zumindest dann nicht mehr gesprochen werden können, wenn die Informationen nach § 6 TDG auf einem dem Nutzer nicht ohne weiteres und schon gar nicht leicht erkennbaren Weg in mehreren Schritten durch Anklicken auf mehreren Seiten auf der vierten Webseite zu erhalten waren.(170) Nach Auffassung des OLG München ist eine Anbieterkennzeichnung trotz eines doppelten Links bzw. zweier Klicks unmittelbar erreichbar.(171)Abs. 129

IV. Folgen eines Verstoßes gegen § 6 TDG

Wie aufgezeigt, verfügen rund 22 % der Anwaltshomepages über keinerlei Pflichtangaben. Hinzukommt, dass eine Vielzahl von Webseiten fehlerhafte bzw. unzureichende Informationen gemäß § 6 TDG bereithalten. Von großem Interesse ist daher die Frage, welche Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen § 6 TDG drohen. Abs. 130

1. Ordnungswidrigkeit

Wer die Angaben nach § 6 TDG vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, handelt ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden ( § 12 Abs. 2 TDG ). Abs. 131

2. Unlauterer Wettbewerb gemäß § 1 UWG

Offen ist bislang, ob Konkurrenten fehlende oder unzureichende Informationen i.S.v. § 6 TDG rügen und gegebenenfalls im Wege von kostenpflichtigen Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und Unterlassungsklagen geltend machen können. Dass eine Abmahnung vom Anwaltskollegen nicht nur ein theoretisches Problem ist, zeigen Angaben der Initiative www.abmahnungswelle.de, wonach mehrere Rechtsanwälte die Aufforderung zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung wegen Verstoßes gegen § 6 TDG erhielten.(172)Abs. 132

a) § 6 TDG als wertbezogene Norm i.S.v. § 1 UWG ?

Als Rechtsgrundlage für ein derartiges Unterlassungsbegehren des Konkurrenten kommt § 1 UWG in Betracht. Weiter oben wurde bereits ausgeführt, dass ein Normverstoß nur dann zugleich sittenwidrig i.S.v. § 1 UWG ist, wenn die Vorschrift gegen die verstoßen wird, eine wertbezogene Norm darstellt, der zumindest sekundär auch eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion zukommt. Werden hingegen wertneutrale Normen gebrochen, stellt dies nur dann einen Sittenverstoß dar, wenn der Normverstoß geeignet ist, die Wettbewerbslage zu Gunsten des rechtswidrig Handelnden zu beeinflussen, und der Normverstoß bewusst und planmäßig geschieht mit dem Zweck, sich hierdurch einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.(173) Umstritten ist nun, wie § 6 TDG vor diesem Hintergrund einzuordnen ist. Abs. 133

aa) Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zu der hier aufgeworfenen Frage ist sehr uneinheitlich. Waren sich die Gerichte zu § 6 TDG a.F. noch weitgehend einig, dass die Norm eine wertneutrale Ordnungsvorschrift darstellt, so gibt es in neuerer Zeit einige beachtenswerte Entscheidungen, die § 6 TDG n.F. als wertbezogene Norm einstufen.(174)Abs. 134
So hat die 103. Kammer des LG Berlin in den Entscheidungsgründen seines Beschlusses vom 17.09.2002 ausgeführt, dass ein Verstoß gegen § 6 TDG stets auch einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 1 UWG begründe, da § 6 TDG verbraucherschützenden Charakter habe und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen will.(175)Abs. 135
Dieser Standpunkt wird auch vom LG Frankfurt a.M. geteilt. So hat das Gericht mit Urteil vom 28.03.2003 betont, dass der Verstoß gegen § 6 TDG zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG darstelle, da die Vorschriften des § 6 TDG dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dienen. Klargestellt wird, dass es sich bei § 6 TDG um eine wertbezogene Norm handele, deren Verletzung die Sittenwidrigkeit der Wettbewerbshandlung begründet.(176) Diese Auffassung teilt in jüngster Zeit auch das LG Düsseldorf. In drei, zeitlich kurz aufeinanderfolgenden Entscheidungen führte es aus, dass ein Verstoß gegen § 6 TDG zugleich auch einen Verstoß gegen § 1 UWG darstelle.(177)Abs. 136
Auch wenn das OLG Hamburg die Frage, ob es sich bei § 6 TDG um eine wertbezogene Norm handelt im Ergebnis offen gelassen hat, so äußerte es doch zumindest Bedenken, die Regelung als wertbezogen einzustufen.(178)Abs. 137
Dagegen hat das OLG Hamm mit Urteil v. 03.09.2002 entschieden, dass das TDG im Sinne des Wettbewerbsrechts grundsätzlich wertneutral sei. Aufgrund dessen bedeute ein Verstoß gegen § 6 TDG für sich alleine keinen rechtswidrigen Wettbewerbsverstoß. Ein solcher könne nach Ansicht des Gerichts aber dann gegeben sein, wenn der Wettbewerber den Gesetzesverstoß bewusst und planmäßig begehe, um sich im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Konkurrenten zu verschaffen.(179)Abs. 138
Diese Auffassung des OLG Hamm teilt auch die 16. Kammer des LG Berlin, die nur einige Tage nach dem oben zitierten Urteil der 103. Kammer des LG Berlin die Auffassung vertreten hat, § 6 TDG sei eine wertneutrale Vorschrift, die weder einem besonderen sittlichen Gebot Geltung verschaffen will noch dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter oder allgemeiner Interessen dienen will. Auch nach Auffassung der 16. Kammer des LG Berlin sei ein wettbewerbswidriges Verhalten erst dann zu erkennen, wenn der betreffende Anbieter bewusst und planmäßig handelt, um einen Wettbewerbsvorsprung zu erzielen.(180)Abs. 139

bb) Stellungnahme

Selbst diejenigen, die § 6 TDG als wertbezogene Norm einstufen, begründen dies nicht damit, dass die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung einem sittlichen Gebot entspreche.(181) Zur Begründung der Wertbezogenheit der Vorschrift wird allerdings angeführt, dass die Norm verbraucherschützenden Charakter habe ( Verbraucherschutz als wichtiges Gemeinschaftsgut ). Dem Verbraucher soll es ohne weitere Recherche ermöglicht werden, den Diensteanbieter zu individualisieren, um diesen ggf. in Anspruch nehmen zu können. Ferner solle die Vorschrift für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen, da ein Mitbewerber, der die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG nicht hinreichend beachtet, einen Vorsprung im Wettbewerb dadurch erzielt, weil es für den Verbraucher schwieriger ist, gegenüber dem normverstoßenden Anbieter Ansprüche durchzusetzen als gegenüber dem gesetzestreuen Anbieter. Der auf diese Weise begründete Wettbewerbsbezug komme letztlich auch in § 1 TDG zum Ausdruck, wonach es Zweck des TDG ist, "einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen" im Internet zu schaffen.(182)Abs. 140
Der Verweis auf § 1 TDG und die Behauptung, dass § 6 TDG für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen solle, genügt nicht, um § 6 TDG als wertbezogene Norm zu qualifizieren. Richtigerweise kann § 6 TDG ein Wettbewerbsbezug nicht abgesprochen werden. Allerdings wird nicht unmittelbar der Wettbewerb zwischen den Diensteanbietern geregelt. Die Vorschrift wirkt zugunsten der Transparenz und des Verbraucherschutzes, wie viele andere Ordnungsvorschriften auch daraufhin, dass die Marktteilnehmer gewisse Standards einhalten.(183) Derartige Standards werden z.B. auch von den Impressumsvorschriften der Pressegesetze der Länder oder den Vorschriften zu Angaben auf Geschäftsbriefen ( § 35 a GmbHG, § 80 AktG ) gesetzt. Sämtliche der genannten Normen werden jedoch, trotz ihrer Eignung, einheitliche Rahmenbedingungen zu setzen, als wertneutrale Ordnungsvorschriften und nicht als wertbezogene Vorschriften eingestuft. Die Regelung des Wettbewerbs steht bei all diesen Vorschriften nicht im Vordergrund.(184) Der Wettbewerbsbezug ist damit sekundär. Abs. 141
Entscheidend ist damit, ob § 6 TDG ein wichtiges Gemeinschaftsgut schützt. Im Vordergrund steht bei § 6 TDG der Verbraucherschutz. Laut Gesetzesbegründung sollen durch die Informationspflichten die Nachteile des Distanzkontaktes im Internet zwischen Diensteanbieter und Nutzer ausgeglichen werden. Dem Nutzer soll es ermöglicht werden, sich über die Identität des Diensteanbieters zu informieren, um im Streitfall seine Rechte besser verfolgen zu können.(185) Nach bislang überwiegender Auffassung handelt es sich bei verbraucherschützenden Normen um wertneutrale Rechtsvorschriften.(186) Allerdings könnte der Verbraucherschutz - und hierauf scheint auch die oben zitierte Entscheidung des LG Berlin anzuspielen - inzwischen einen derartigen Stellenwert haben, dass es sich bei dem Verbraucherschutz um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut handelt, so dass sich aus diesem Umstand heraus die Wertbezogenheit des § 6 TDG begründen ließe. Hiergegen spricht jedoch, gerade vor dem Hintergrund der Vielzahl von verbraucherschützenden Normen, dass jeder Normverstoß zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellen würde, was wiederum zu einer uferlosen Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 1 UWG führen würde.(187) Für eine Ausweitung des Anwendungsbereiches besteht gerade im Zusammenhang mit § 6 TDG kein praktisches Bedürfnis. Warum sollten Konkurrenten zwingend einen Unterlassungsanspruch gegen den Mitbewerber haben, wenn sie nach § 12 TDG die Möglichkeit der Anzeige einer Ordnungswidrigkeit haben ? Es ist die Aufgabe der Ordnungsbehörden im Fall der Mißachtung der gesetzlichen Informationspflicht, dies zu ahnden.(188) Eines generellen Rückgriffs auf § 1 UWG bedarf es nicht. § 6 TDG ist damit als wertneutrale Ordnungsvorschrift zu qualifizieren.(189)Abs. 142

b) Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände

Handelt es sich bei § 6 TDG um eine wertneutrale Norm, so stellt der Verstoß hiergegen nur dann einen Sittenverstoß i.S.d. § 1 UWG dar, wenn sich im Einzelfall weitere Unlauterkeitsumstände feststellen lassen. Diese weiteren Unlauterkeitsumstände liegen vor, wenn der Verstoß gegen die wertneutrale Ordnungsvorschrift geeignet ist, einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, und sich der Wettbewerber bewusst und planmäßig über die wertneutrale Vorschrift hinwegsetzt, um sich hierdurch einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen.(190) Vor der Prüfung des subjektiven Elementes ist im Einzelfall daher immer zu prüfen, ob der Normverstoß überhaupt geeignet ist, einen Wettbewerbsvorteil zu begründen. Abs. 143
Im Hinblick auf § 6 TDG wollen einige Instanzgerichte den Wettbewerbsvorteil darin sehen, dass es dem Nutzer aufgrund der fehlerhaften Anbieterkennzeichnung im Streitfall erschwert wird, seine Ansprüche zu verfolgen.(191)Abs. 144
Diese Argumentation ist jedoch problematisch, da sie sich auf fast alle Fälle übertragen lässt, in denen die Informationspflichten nicht ganz ordnungsgemäß erfüllt wurden. Eine wettbewerbsrechtliche Haftung würde, obwohl es sich bei § 6 TDG nicht um eine wertbezogene Norm handelt, quasi durch die Hintertür zum Regelfall. Ferner gilt es zu hinterfragen, ob die fehlerhafte Anbieterkennzeichnung tatsächlich die Anspruchsverfolgung erschwert. Insoweit ist zu beachten, dass der Betreiber einer Homepage, jedenfalls aber der Inhaber über die DENIC e.G., leicht ausfindig gemacht werden kann.(192) Plausibel erscheint auch die Überlegung, dass das Fehlen der nach § 6 TDG erforderlichen Informationen für den Diensteanbieter nicht von Vorteil, sondern wettbewerbsmäßig kontraproduktiv sei, da es Zweifel an der Seriosität des Anbieters begründen kann.(193)Abs. 145
Die vorgenannten Standpunkte zur Eignung eines Normverstoßes zur Schaffung eines Wettbewerbsvorteils betreffen immer den Fall, dass zwischen Diensteanbieter und Nutzer ein Vertrag geschlossen wird, in dessen Zuge der Diensteanbieter gegen Entgelt Waren vertreibt. Über die Webseiten wird unmittelbar Geld verdient. Der Anreiz, sich durch die Anonymität des Internets lästiger Gegenansprüche zu entledigen, ist groß. Abs. 146
Anders liegt es jedoch bei der Internetpräsentation eines Rechtsanwalts. So legt es der Rechtsanwalt mit dem Internetauftritt gerade darauf an, seine Person vorzustellen und möglichst viele Wege der Kontaktaufnahme aufzuzeigen, damit potentielle Mandanten den Weg in die Kanzleiräume finden. Anders ausgedrückt: Das Online-Angebot soll gerade dazu dienen "Offline-Kunden" zu gewinnen. Der Rechtsanwalt will mit seiner Internetpräsentation nicht in die Anonymität des Internets flüchten, sondern gerade umgekehrt, mit Hilfe des Internetauftritts aus der anonymen Masse von Rechtsanwälten heraustreten. Er wird daher zumindest immer Namen, Anschrift der Kanzlei und Telefonnummer auf der Webseite bereithalten. Eine Identifizierung ist damit immer möglich, auch wenn § 6 TDG selbst nicht beachtet wurde. Ansprüchen kann er sich im Streitfall nicht entziehen, zumal der Rechtsanwalt über § 18 BRAO ( Lokalisierung ), § 27 BRAO ( Residenzpflicht ) und die Rechtsanwaltskammern leicht zu identifizieren ist. Die Eignung zur Erlangung eines Wettbewerbsvorteils ist nicht gegeben. Abs. 147

3. Sanktionen nach dem Unterlassungsklagegesetz

Ferner können die nach § 3 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen einen Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs.1 UKlaG geltend machen, da ein Verstoß gegen die Impressumspflicht des § 6 TDG eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift darstellt, die dem Schutz der Verbraucher dient. Dies ergibt sich direkt aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG.(194)Abs. 148

G. Fazit

Der Internetauftritt von Rechtsanwaltskanzleien ist zu einem weit verbreiteten Marketinginstrument geworden. Die Entwicklung in den letzten 5 Jahren war rasant. In den Bezirken der Rechtsanwaltskammern Saarbrücken und Schleswig beträgt die "Homepage-Quote" ca. 50 %. Hält man diesen Wert für repräsentativ, so ist davon auszugehen, dass zur Zeit zumindest die Hälfte der Rechtsanwaltskanzleien in Deutschland über eine eigene Homepage verfügt. Die hier ermittelte "Homepage-Quote" von 50 % wird durch eine Vergleichsstudie der International Bar Association aus jüngerer Zeit bestätigt, die ebenfalls zu dem Ergebnis kommt, dass jede zweite deutsche Rechtsanwaltskanzlei sich des Marketinginstruments Homepage bedient.(195)Abs. 149
Betrachtet man diesen Wert von 50 % isoliert, so könnte sich der Eindruck einer fortschrittlichen, dem Medium Internet aufgeschlossenen und dessen Werbepotential ausnutzenden Anwaltschaft aufdrängen. Dieser Schluss lässt sich jedoch nur bedingt ziehen. Im internationalen Vergleich, insbesondere zu Großbritannien ( 62 % ) und den USA ( 72 % ), "hinken" deutsche Kanzleien deutlich hinterher.(196) Auch im Vergleich zu "normalen" Gewerbetreibenden, bei denen die "Homepage-Quote" auf ca. 65 - 75 % geschätzt wird, ist die Akzeptanz und Verbreitung eines Internetauftritts bei Rechtsanwälten unterdurchschnittlich.(197) Die nähere Betrachtung der verschiedenen Internetauftritte zeigt, dass ein großes Werbepotential nicht genutzt wird. So geht der Informationsgehalt der Homepage in einigen Fällen nicht über den Informationsgehalt einer Visitenkarte hinaus. Der Webauftritt beschränkt sich teilweise nur auf ein oder zwei Seiten. Neben diesen "Web-Visitenkarten" findet man überwiegend Homepages die folgende Angaben enthalten: Ort der Kanzlei, Anfahrtswege, Öffnungszeiten, Kontaktmöglichkeiten, Vorstellung der Rechtsanwälte samt Fotos, sowie der Kanzleiphilosophie und der Beratungsschwerpunkte. Vielfach wird das Informationsangebot auch durch das Setzen von Links auf andere Internetangebote erweitert. Die Beliebtheit des Linksetzens erklärt sich sicherlich mit dessen Einfachheit. Nur in verhältnismäßig wenigen Fällen wird jedoch auch versucht, die Kanzleipräsentation durch weitergehende - insbesondere juristische - Informationen aufzuwerten. Diese Seiten enthalten dann Hinweise auf Entscheidungen, Gesetzestexte, aktuelle Gesetzesvorhaben und Rechtstipps. Diese juristischen Informationen bedürfen - im Gegensatz zu Links - der ständigen Pflege und Aktualisierung.(198) Wird diese Pflege vernachlässigt, wird der mit den juristischen Informationen bezweckte Werbeeffekt gänzlich verfehlt, schlimmstenfalls sogar in sein Gegenteil verkehrt. Beispiele für offensichtlich nicht gepflegte Homepages mit juristischen Informationen ließen sich auch im Rahmen der vorliegenden Untersuchung einige aufzeigen. Abs. 150
Ein weiteres Fazit, welches sich hier ziehen lässt und welches dem Berufsstand des Rechtsanwalts nicht zur Ehre gereicht, ist der Umstand, dass eine Vielzahl von Webseiten einschließlich der Domain trotz einer sich abzeichnenden liberaleren Rechtsprechung berufsrechtlich bedenklich sind und keine oder aber fehlerhafte bzw. unzureichende Informationen gemäß § 6 TDG bereithalten. Gerade der Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflichten des § 6 TDG lässt sich nicht nachvollziehen. Während die Grenzziehung zwischen erlaubter und unzulässiger Werbung oftmals eine Gradwanderung darstellt, so können die bereitzuhaltenden Pflichtangaben bei Anwaltshomepages relativ eindeutig dem Gesetz und der Gesetzesbegründung entnommen werden. Die Verstöße gegen § 6 TDG lassen sich daher wohl nur mit Unwissenheit oder Nachlässigkeit erklären. Abs. 151
Dieser festzustellende Konflikt mit den rechtlichen Vorgaben überrascht vor dem Hintergrund der im Raum stehenden Sanktionen. Drohende anwaltsgerichtliche Maßnahmen, wettbewerbsrechtliche Klagen und Abmahnungen, sowie Geldbußen sind geeignet, den Ruf und die wirtschaftliche Existenz des Rechtsanwalts zu beeinträchtigen. Dass sich Rechtsanwälte vor einer Inanspruchnahme fürchten, zeigt die Beliebtheit der Verwendung von Haftungsfreizeichnungsklauseln im Rahmen des Internetauftritts, auch wenn ihr Nutzen in vielen Fällen mehr als fraglich ist. Warum dann aber gerade im Hinblick auf berufsrechtliche Vorgaben, insbesondere aber im Hinblick auf § 6 TDG so nachlässig verfahren wird, ist nicht erklärlich. Der hier vertretene Standpunkt zur Wettbewerbswidrigkeit von Impressumspflichtverstößen jedenfalls beseitigt nicht die Gefahr, sich bei einem Verstoß gegen § 6 TDG einem Ordnungswidrigkeitsverfahren ausgesetzt zu sehen.
JurPC Web-Dok.
225/2004, Abs. 152

Fußnoten:


(1) Die Anwaltsstatistik findet sich unter www.brak.de/seiten/04_04 _05.php.
(2) Die Bedeutung der Werbung für junge Kanzleien betonen Tröber / Käufer, AnwBl 2000, 352.
(3) Vgl. zur Entwicklung und Bedeutung des Internets Strömer, S. 5 f ; Scherf in: Schiffer / von Schubert, Teil A II, Rn. 7 -16; Kath / Riechert, B, S. 33, Rn. 29.
(4) Eine Übersicht zu den gängigen Anwaltssuchdiensten gibt Pfennig, Anwalt 6 / 2003, 37.
(5) Die Begriffe Homepage, Internetseiten und Webseiten werden hier synonym verwendet. Vgl. zu den Begrifflichkeiten Moritz / Hermann in: Moritz / Dreier, Glossar, Stichworte "Homepage" und "Website".
(6) Ein Fachanwaltstitel wird durch die zuständige Rechtsanwaltskammer auf der Grundlage der Fachanwaltsordnung verliehen. Voraussetzung ist, dass der Rechtsanwalt in einem Lehrgang "besondere theoretische Kenntnisse" erworben hat. Ferner muss die "besondere praktische Erfahrung" auf dem entsprechenden Rechtsgebiet nachgewiesen werden. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es ausschließlich für die Rechtsgebiete Arbeitsrecht, Familienrecht, Insolvenzrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht und Versicherungsrecht.
(7) Die telefonische Befragung erfolgte von Mitte Juli bis Mitte August 2003.
(8) Die Anwaltsstatistik der Bundesrechtsanwaltskammer wies für Januar 2003 bundesweit exakt 5.000 Fachanwälte für Arbeitsrecht aus. Die Statistik ist abgedruckt im AnwBl 6 / 2003, 357.
(9) Koch, NJW-CoR 1997, 298.
(10) Rein, NJW 1999, 1377.
(11) Diese Zahl nennt Müller, WPR 2002, 160, Fn. 1.
(12) Stand Juli 2003.
(13) Stand Juli 2003. Nach Angaben der Rechtsanwaltskammer Schleswig sind im Kammerbezirk 151 Fachanwälte für Arbeitsrecht tätig. Ein Fachanwalt wurde jedoch nicht in die Wertung miteinbezogen, da er für einen Verband arbeitet.
(14) Vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.7.1987 - 1 BvR 537 / 81, NJW 1988, 191; BVerfG, Beschl. v. 14.7.1987 - 1 BvR 362 / 79, NJW 1988, 194; BGH, Urt. v. 15.3.2001 - I ZR 337 / 98, NJW 2001, 2886.
(15) Vgl. hierzu Römermann in: Hartung / Holl, § 6, Rn. 39 f; Marwitz in: Hoeren / Sieber, Kap. 11.2., Rn. 1 ff; OLG Celle, Urt. v. 23.8.2001 - 13 U 152 / 01, NJW 2001, 3133 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20020044.htm ).
(16) Vgl. nur BGH, Urt. v. 15.3.2001 - I ZR 337 / 98, NJW 2001, 2886.
(17) Hoß, AnwBl 2002, 378; Steinbeck, NJW 2003, 1482; Müller, WRP 2002, 161. Aus der Rspr. vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 23.3.1999 - 3 U 3977 / 98, NJW 1999, 2126 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20000023.htm ).
(18) Siehe hierzu die Darstellung unter Gliederungspunkt IV. 2. b).
(19) Kleine-Cosack, § 43 b, Rn. 27.
(20) Horst, MDR 2000, 1298.
(21) Kleine-Cosack, § 43 b, Rn. 27 u. 38.
(22) Eylmann in: Henssler / Prütting, § 43 b, Rn. 45.
(23) Baumbach / Hefermehl, Einl. UWG, Rn. 202.
(24) Vgl. nur Römermann in: Hartung / Holl, Vor § 6 BerufsO, Rn. 139.
(25) Zur Zeit befindet sich die sog. UWG-Reform im Gesetzgebungsverfahren. Das Inkrafttreten eines reformierten UWG wird im 1. Halbjahr 2004 erwartet. § 1 UWG a.F. findet sich dann in § 3 UWG n.F. Vgl. hierzu Engels / Salomon, WRP 2004, 32.
(26) Hierzu siehe weiter hinten die Darstellung unter Gliederungspunkt V. 2. a).
(27) § 3 UWG a.F. soll nach Inkrafttreten des reformierten UWG in § 5 UWG n.F. zu finden sein.
(28) Kleine-Cosack, § 43 b, Rn. 27.
(29) BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 216 / 99, NJW 2001, 3263, m.w.N.
(30) Kleine-Cosack, Werberecht, S. 122, Rn. 392; Römermann in: Hartung / Holl, Vor § 6 BerufsO, Rn. 223; Feuerich / Braun, § 6 BO, Rn. 37; Strömer, S. 202; Steinbeck, NJW 2003, 1482.
(31) Die Rspr. thematisiert die grundsätzliche Zulässigkeit von Anwaltshomepages nicht weiter, sondern setzt diese weitgehend stillschweigend voraus, vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 23.3.1999 - 3 U 3977 / 98, NJW 1999, 2126 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20000023.htm ); LG Berlin, Urt. v. 24.4.2001 - 15 O 391 / 00, NJW-RR 2001, 1644 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20000023.htm ); LG Leipzig, BRAK-Mitt. 2002, 97.
(32) Römermann in: Hartung / Holl, Vor § 6 BerufsO, Rn. 222; Hoß, AnwBl 2002, 383; Härting, AnwBl 2000, 346, Strömer, S. 203.
(33) Sobola, NJW 2001, 1114.
(34) Vgl. hierzu Müller, WRP 2002, 161.
(35) BGH, Beschl. v. 12.2.2001 - AnwZ (B) 11/00, NJW 2001, 1574.
(36) Müller, WRP 2002, 161 - 162; Steinbeck, NJW 2003, 1485; Hoß, AnwBl. 2002, 381.
(37) Vgl. die Übersicht von Oelschlägel in: Kaminski / Henßler, S. 277, Rn. 71 f. Siehe auch die Übersicht bei Krumpholz, S. 104 - 111.
(38) BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 216 / 99, NJW 2001, 3262 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20010219.htm ), sog. "mitwohnzentrale.de" - Entscheidung; BGH, Beschl. v. 25.11.2002 - AnwZ ( B ) 41 / 02, NJW 2003, 662 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20030094.htm ), sog. "presserecht.de"- Entscheidung.
(39) Vgl. Hoß, AnwBl. 2002, 381.
(40) Hoß, AnwBl. 2002, 381.
(41) So Steinbeck, NJW 2003, 1486, für die Domain "rechtsanwaelte-koeln.de".
(42) Vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.2002 - AnwZ ( B ) 8 / 02, NJW 2003, 505 (= www.jurpc.de/rechtspr/20030067.htm ). Der BGH hat eine Irreführung bei der Domain "rechtsanwaelte-notar.de" verneint.
(43) OLG Celle, Urt. v. 29.3.2001 - 13 U 309 / 00, NJW 2001, 2100 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20010145.htm ).
(44) OLG München, Urt. v. 18.4.2002 - 29 U 1573 / 02, NJW 2002, 2114 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20020295.htm ).
(45) LG Köln, Beschl. v. 7.9. 1998 - 31 O 723 / 98, zitiert nach Müller, WRP 2002, 163.
(46) Müller, WRP 2002, 163; Steinbeck, NJW 2003, 1486; Bardenz, MDR 2001, 253. Strömer, S. 208, hält eine Domain nach dem Muster "anwaelte-gemeindename.de" für ein reklamehaftes Sich-Herausstellen und damit nach § 43 b BRAO für unzulässig.
(47) OLG Celle, Urt. v. 29.3.2001 - 13 U 309 / 00, NJW 2001, 2100 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20010145.htm ).
(48) I.E. so auch Redeker, S. 413, Rn. 1014.
(49) BGH, Beschl. v. 25.11.2002 - AnwZ ( B ) 41 / 02, NJW 2003, 663 ( = www.jurpc.de/rechtspr/20030094.htm ); BGH, Beschl. v. 25.11.2002 - AnwZ ( B ) 8 / 02, NJW 2003, 505 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20030067.htm ).
(50) Hoß, AnwBl 2002, 382; a.A. OLG München, Urt. v. 18.4.2002 - 29 U 1573 / 02, NJW 2002, 2113 ( = www.jurpc.de/rechtspr/20020295.htm ), wonach es nicht darauf ankommen soll, ob die Irreführung durch den Inhalt der aufgerufenen Homepage beseitigt wird.
(51) Heskamp, Anm. zu AGH Berlin, Beschl. v. 25.4.2002 - I AGH 11 / 01, BRAK-Mitt. 2002, 189.
(52) In diesem Sinne auch das LG Duisburg, Urt. v. 10.1.2002 - 21 O 201 / 01, NJW 2002, 2114 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20020393.htm ). Nach der Entscheidung des LG Duisburg ist die Adresse "anwalt-muelheim.de" nicht zu beanstanden. Ebenso Härting, BB 2002, 2030. I.E. ebenso Heskamp, Anm. zu AGH Berlin, Beschl. v. 25.4.2002 - I AGH 11 / 01, BRAK-Mitt. 2002, 189. A.A. OLG München, Urt. v. 18.4.2002 - 29 U 1573 / 02, NJW 2002, 2113 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20020295.htm ), wonach es nicht darauf ankommen soll, ob die Irreführung durch den Inhalt der aufgerufenen Homepage beseitigt wird.
(53) Für "recht-freundlich.de OLG Celle, Urt. v. 23.8.2001 - 13 U 152 / 01, AnwBl 2002, 110 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20020044.htm ); für "gigarecht.de" siehe LG Berlin, Urt. v. 20.2.2001 - 15 O 519 / 00, NJW-RR 2001, 1719.
(54) Steinbeck, NJW 2003, 1486; OLG Karlsruhe, Urt. v. 1.2.2001 - 4 U 96 / 00, NJW 2001, 1585; a.A. Bardenz, MDR 2001, 253.
(55) Müller, WRP 2002, 164; Hoß, AnwBl. 2002, 381.
(56) Müller, WRP 2002, 164; Hoß, AnwBl. 2002, 381.
(57) Vgl. nur Hoß, AnwBl 2002, 382.
(58) Bardenz, MDR 2001, 253; Schneider, MDR 2000, 133.
(59) Bardenz, MDR 2001, 253; Schmittmann, MDR 1997, 603; Marwitz in: Hoeren / Sieber, Kap. 11.2, Rn. 165.
(60) Nach § 7 BORA sind insgesamt nicht mehr als 5 Schwerpunktangaben gestattet, davon maximal 3 Tätigkeitsschwerpunkte.
(61) Sobola, NJW 2001, 1114; Bardenz, MDR 2001, 252; Schneider, MDR 2000, 133; Härting, AnwBl 2000, 346; AG Stuttgart, Urt. v. 4.6.2002 - 1 C 2871 / 02, AnwBl 2002, 657.
(62) Bardenz, MDR 2001, 252.
(63) Horst, MDR 2000, 1298.
(64) Eylmann in: Henssler / Prütting, § 43 b, Rn. 33; Marwitz in: Hoeren / Sieber, Kap. 11.2, Rn. 165; Schmittmann, Werbung, S. 336; so wohl auch Horst, MDR 2000, 1298 - 1299. Schneider, MDR 2000, 134, hält derartige Angaben für generell unzulässig.
(65) OLG Rostock, Urt. v. 17.3.1999 - 2 U 81 / 98, MDR 1999, 834.
(66) Feuerich / Braun, § 43 b, Rn. 8.
(67) BVerfG, Beschl. v. 4.8.2003, 1 BvR 2108 / 02, MDR 2003, 1263.
(68) BVerfG, Beschl. v. 4.8.2003, 1 BvR 2108 / 02, MDR 2003, 1264.
(69) BVerfG, Beschl. v. 17.4. 2000 - 1 BvR 721 / 99, NJW 2000, 3195.
(70) BVerfG, Beschl. v. 17.4. 2000 - 1 BvR 721 / 99, NJW 2000, 3196.
(71) So wohl BVerfG, Beschl. v. 4.8.2003, 1 BvR 2108 / 02, MDR 2003, 1264.
(72) I.E. wie hier Härting, AnwBl 2000, 345; Hoß, AnwBl 2002, 383; Steinbeck, NJW 2003, 1483-1484; Kleine-Cosack, § 43 b, Rn. 24 - 25; Römermann in: Hartung / Holl, § 6 BerufsO, Rn. 46 und 110 - 111.
(73) Schmittmann, Werbung, S. 337.
(74) OLG Nürnberg, Urt. v. 23.3.1999 - 3 U 3977 / 98, NJW 1999, 2126 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20000023.htm ); Schneider, MDR 2000, 134, Rein, NJW 1999, 1379; Schmittmann, MDR 1997, 603; Steinbeck, NJW 2003, 1485; so wohl auch Marwitz in: Hoeren / Sieber, Kap. 11.2, Rn. 171.
(75) Hoß, AnwBl 2002,385; Hartung / Holl, vor § 6 BerufsO, Rn. 235; ähnlich Härting, AnwBl 2000, 345.
(76) OLG München, Urt. v. 20.12.2001 - 29 U 4592 / 01, NJW 2002, 760; Hoß, AnwBl. 2002, 385.
(77) Marwitz in: Hoeren / Sieber, Kap. 11.2, Rn. 179.
(78) Es wird von der Zulässigkeit ausgegangen, solange dabei das Berufs- und Standesrecht beachtet wird, vgl. hierzu Horst in: Schiffer / von Schubert, Teil E II, Rn. 5, m.w.N.
(79) Online-Beratung wurde hier nur dann als solche gewertet, wenn auf der Homepage ein Link zu finden war, der zu einem Online-Beratungs-Formular führte. Die Angabe einer e-mail-Adresse genügte nicht.
(80) Der Link stellt die Verbindung im www zwischen zwei unterschiedlichen Webseiten oder zu einer anderen Stelle auf derselben Webseite her. Vgl. zu dem Begriff Moritz / Hermann in: Moritz / Dreier, Glossar, Stichwort "Link". Vorliegend beziehen sich die Ausführungen allerdings nur auf Links, die zwei unterschiedliche Webseiten verknüpfen.
(81) Steinbeck, NJW 2003, 1484.
(82) Steinbeck, NJW 2003, 1484.
(83) Steinbeck, NJW 2002, 1484; Bardenz, MDR 2001, 253; Schneider, MDR 2000, 134; Marwitz in: Hoeren / Sieber, Kap. 11.2, Rn. 168. A.A. Härting, AnwBl 2000, 345. Hoß, AnwBl 2000, 383 hält zumindest den Link auf Suchmaschinen für zulässig.
(84) Der Link auf die Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) wurde nicht gewertet.
(85) Nicht thematisiert werden soll hier die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung für Inhalte / Informationen dem Grunde nach besteht.
(86) Henßler in: Kaminski / Henßler, S. 196, Rn. 50; Spindler in: Hoeren / Sieber, Kap. 29, Rn. 413; Podehl, MMR 2001,18; Koch, NJW - CoR 1997, 301. Vgl. auch Redeker, S. 387, Rn. 955, der einen Vertragsschluss bei unentgeltlichem Informationsabruf im Einzelfall für möglich hält.
(87) Zur Möglichkeit Allgemeine Geschäftsbedingungen auch noch nach Vertragsschluss wirksam in einen Vertrag einzubeziehen siehe Ulmer / Brandner / Hensen, § 2, Rn. 57.
(88) Spindler in: Hoeren / Sieber, Kap. 29, Rn. 414; Redeker, S. 354, Rn. 883. Vgl. auch OLG München, Urt. v. 17.5.2002 - 21 U 5569 / 01, www.jurpc.de/rechtspr /20020263.htm .
(89) Henßler in: Kaminski / Henßler, S. 197, Rn. 51.
(90) Vgl. zur Berücksichtigung von Warnhinweisen im Zusammenhang mit § 254 BGB Spindler in: Hoeren / Sieber, Kap. 29, Rn. 431 - 433 und Podehl, MMR 2001, 23.
(91) Henßler in: Kaminski / Henßler S. 197 - 198, Rn. 51; Podehl, MMR 2001, 23; vgl. auch OLG München, Urt. v. 17.5.2002 - 21 U 5569 / 01, www.jurpc.de/rechtspr /20020263.htm .
(92) Vgl. auch Heidrich / Köster, c`t 2003, 186, die Disclaimer generell für nutzlos halten.
(93) Ein Meinungsüberblick findet sich bei Stadler, Rn. 155 - 168.
(94) Flechsig / Gabel, CR 1998, 354.
(95) Stadler, Rn. 163 - 164.
(96) Henßler in: Kaminski / Henßler, S. 187 - 188, Rn. 36 - 37; Podehl, MMR 2001, 20 - 21; Hütig in: Moritz / Dreier, Teil D, Rn. 41 und Rn. 64 - 81.
(97) Henßler in: Kaminski / Henßler S. 197, Rn. 51; Hütig in: Moritz / Dreier, Teil D, Rn. 65; OLG Schleswig, Urt. v. 19.12.2000 - 6 U 51 / 00, MMR 2001, 400.
(98) Vgl. LG Hamburg, Urt. v. 12.05.1998 - 312 O 85 / 98, CR 1998, 565 ( = www.jurpc.de/rechtspr /19980086.htm ). In dem konkreten Fall genügte der Link-Disclaimer für die erforderliche Distanzierung gerade nicht aus, da sich aus anderen Umständen ergab, dass eine Distanzierung gerade nicht erfolgen sollte.
(99) Hartung in: Henssler / Prütting, § 74, Rn. 4.
(100) Römermann, MDR 2003, 12.
(101) Tröber / Käufer, AnwBl 2000, 350.
(102) Die lange umstrittene Frage, ob die BRAO dem Vorstand der RAK das Recht verleiht, Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen, hat der BGH mit Beschluss vom 25.11.2002 verneint ( vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.2002 - AnwZ ( B ) 8 / 02, NJW 2003, 504 = www.jurpc.de/rechtspr/20030067.htm ). Siehe hierzu Dahns, Anm. zu BGH, Beschl. v. 25.11.2002 - AnwZ ( B ) 8 / 02, BRAK-Mitt. 2003, 23.
(103) Ferner ist es bei einer Auseinandersetzung über die Zulässigkeit einer verwendeten Domain vorstellbar, dass Dritte wettbewerbsrechtlich ( z.B. Betreiber eines kostenpflichtigen Anwaltsverzeichnisses ) gegen den Rechtsanwalt vorgehen. Vgl. z.B. die Entscheidung des LG Duisburg, Urt. v. 10.1.2002 - 21 O 201 / 01, NJW 2002, 2114 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20020393.htm ).
(104) Römermann in Hartung / Holl, Vor § 6 BerufsO, Rn. 140, sieht in der Fallgruppe "Rechtsbruch" das "Einfallstor" des Berufsrechts im Wettbewerbsprozeß.
(105) Piper in: Köhler / Piper, § 1, Rn. 611.
(106) Piper in: Köhler / Piper, § 1, Rn. 612 - 615; Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG, Rn. 611, m.w.N.
(107) Baumbach / Hefermehl, § 1 UWG, Rn. 614.
(108) Piper in: Köhler / Piper, § 1, Rn. 659 - 660, m.w.N.
(109) Baumbach / Hefermehl, § 1 UWG, Rn. 630.
(110) Baumbach / Hefermehl, § 1 UWG, Rn. 614.
(111) So wohl LG Berlin, Urt. v. 7.3.2000 - 15 O 496 / 99, MDR 2000, 915; Bornkamm, WRP 1993, 645. Das OLG Köln, Urt. v. 29.7.1998 - 6 U 66 / 98, NJW 1999, 64, lässt die Frage offen, bejaht im Ergebnis aber einen Unterlassungsanspruch, da weitere Unlauterkeitsmerkmale vorgelegen haben.
(112) BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 224 / 98, NJW 2001, 2091; BGH, Urt. v. 25.4.2002 - I ZR 250 / 00, NJW 2002, 2647. Zur neueren Entwicklung der Rechtsprechung siehe Köhler, NJW 2002, 2761.
(113) Piper in: Köhler / Piper, § 1, Rn. 705; Baumbach / Hefermehl, § 1 UWG, Rn. 682 a; Kleine-Cosack, Werberecht, S. 27, Rn. 26. Vgl. auch Römermann, obwohl dieser den Standpunkt nicht teilt, in: Hartung / Holl, Vor § 6 BerufsO, Rn. 159.
(114) Kleine-Cosack, § 43 b, Rn. 9.
(115) Kleine-Cosack, § 43 b, Rn. 7 - 8.
(116) BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 224 / 98, NJW 2001, 2091.
(117) I.E. ebenso Römermann in: Hartung / Holl, Vor § 6 BerufsO, Rn. 141; Kleine-Cosack, Einl, Rn. 54; AGH Baden-Würtemberg, Beschl. v. 1.7.1996 - AGH 29 / 95 ( I ) 13, BB 1996, 2539; Hoß, AnwBl 2000, 379.
(118) Baumbach / Hefermehl, § 1 UWG, Rn. 659.
(119) Römermann in: Hartung / Holl, Vor § 6 BerufsO, Rn. 163, unter Hinweis auf Baumbach / Hefermehl, § 1 UWG, Rn. 658.
(120) Vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29 / 99, NJW 2002, 2039, m.w.N.; Baumbach / Hefermehl, § 13, Rn. 30 a.
(121) Grunewald, NJW 2002, 1369; Kleine-Cosack, Vor § 113, Rn. 5; Römermann in: Hartung / Holl, Vor § 6 BerufsO, Rn. 134 - 136; Römermann, MDR 2003, 13.
(122) Eine Entscheidung des BVerfG, Az 1 BvR 981 / 00 zu OLG Naumburg, NJW-RR 2001, 332 ist für 2004 angekündigt ( Stand: 15.05.2004 ). Siehe www.bundesverfassungsgericht.de unter "Aktuell".
(123) Kaestner / Tews, WRP 2002, 1012; Ott, WRP 2003, 945; Hoß, CR 2003, 687. So wohl auch Horst in: Schiffer / von Schubert, Teil E II, Rn. 115.
(124) So aber Wüstenberg, WRP 2002, 784.
(125) So auch mit weiteren Argumenten Kaestner / Tews, WRP 2002, 1012 unter Hinweis auf BT-Dr. 13 / 7385, S. 19.
(126) Hoß, AnwBl 2002, 379, hält die Einordnung der Anwaltshomepage als Mediendienst zumindest dann für möglich, wenn die Homepage umfangreiche redaktionelle Angebote beinhaltet und in ihr periodische Texte verbreitet werden.
(127) Zur Abgrenzung Teledienste / Mediendienste siehe Waldenberger in: Hoeren / Sieber, Kap. 13.4, Rn. 107, m.w.N. Nach Ansicht des LG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2000 - 312 O 512 / 00, NJW-RR 2001, 1075 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20020150.htm ), ist die Homepage eines Rechtsanwaltes ein Teledienst.
(128) So wohl Schneider, MDR 2002, 1237. Nach Härting sind alle Beteiligten Diensteanbieter, wenn die Webseite von mehreren Personen gemeinsam betrieben wird. Zu diesem Problem siehe die Ausführungen auf der Seite www.legamedia.net/legapractice /haerting_niko/2002/02-10/0210_haerting_niko_impressum-faq_01.php .
(129) Vgl. nur Kleine-Cosack, Vor § 59 a, Rn. 3. Zur Rechtsanwalts-AG BayObLG, Beschl. v. 27.3.2000 - 3 Z BR 331 / 99, NJW 2000, 1647 und Kempter / Kopp, NJW 2000, 3449.
(130) Kleine-Cosack, Vor § 59 a, Rn. 4; vgl. auch Sprau in: Palandt, § 705 BGB, Rn. 49.
(131) BGH, Urt. v. 29.1.2001 - II ZR 331 / 00, NJW 2001, 1056; BGH, Beschl. v. 18.2.2002 - II ZR 331 / 00, NJW 2002, 1207. Das der GbR trotz Rechtsfähigkeit nicht die Stellung einer juristischen Person zukommt betont ausdrücklich BGH, Urt. v. 23.10.2001 - XI ZR 63 / 01, BGHZ 149, 84.
(132) BT-Dr. 13 / 7385, S. 21.
(133) Vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.7.1987 - 1 BvR 362 / 79, BVerfGE 76, 207 - 208.
(134) Heinrichs in: Palandt, § 14 BGB, Rn. 2.
(135) Vgl. nur Hoß, AnwBl 2002, 379 und 382.
(136) Das Rundschreiben findet sich unter www.anwaltverein.de/TDG.rtf .
(137) Vgl. Schneider, MDR 2002, 1236.
(138) So BT-Dr. 14 / 6098, S. 21; ebenso Pelz in: Bräutigam / Leupold, B, Rn. 22; Schneider, MDR 2002, 1236; a.A. Waldenberger in: Hoeren / Sieber, Kap. 13.4, Rn. 117.
(139) Waldenberger in: Hoeren / Sieber, Kap. 13.4, Rn. 117; Schneider; MDR 2002, 1236. Beide Autoren verweisen auf die zu § 6 TDG a.F. ergangene Entscheidung des OLG München, Urt. v. 26.7.2001 - 29 U 3265 / 01, MMR 2002,173 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20020043.htm ). A.A. Brönneke in: Roßnagel, § 6 TDG, Rn. 49.
(140) So z.B. Schneider, MDR 2002, 1237; Kaestner / Tews, WRP 2002, 1013; Pelz in: Bräutigam / Leupold, B, Rn. 24; a.A. Waldenberger in: Hoeren / Sieber, Kap. 13.4, Rn. 120, der die Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer verneint.
(141) BT-Dr. 14 / 6098, S. 21.
(142) BT-Dr. 14 / 6098, S. 21.
(143) Hartung in: Henssler / Prütting, § 73, Rn. 32.
(144) So wohl auch Giwer, BRAKMagazin 01 / 2002, 9.
(145) BT-Dr. 14 / 6098, S. 21.
(146) BT-Dr. 14 / 6098, S. 21.
(147) BT-Dr. 14 / 6098, S. 21.
(148) Waldenberger in: Hoeren / Sieber, Kap. 13.4, Rn. 123, hält es entgegen der Gesetzesbegründung nicht für zulässig, dass stets die BRAGO anzugeben sei.
(149) BT-Dr. 14 / 6098, S. 22.
(150) Giwer, BRAKMagazin 01 / 2002, 9.
(151) Kritisch hierzu Waldenberger in: Hoeren / Sieber, Kap. 13.4, Rn. 124.
(152) BT-Dr. 14 / 6098, S. 21.
(153) Waldenberger in: Hoeren / Sieber, Kap. 13.4, Rn. 114; Woitke, NJW 2003, 873.
(154) Hoenike / Hülsdunk, MMR 2002, 416; Hoß, CR 2003, 688.
(155) Vgl. LG Berlin, Beschl. v. 17.9.2002 - 103 O 102 / 02, CR 2003, 139 (= www.jurpc.de/rechtspr/20030118.htm ); Hoß, CR 2003, 873; Woitke, NJW 2003, 872; Pelz in: Bräutigam / Leupold, B, Rn. 29; a.A. wohl Beckmann, CR 2003, 140.
(156) OLG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2002 - 5 W 80 / 02, MMR 2003, 105 (= www.jurpc.de/rechtspr /20030079.htm ); ebenso Woitke, NJW 2003, 872; Hoenike / Hülsdunk, MMR 2002, 417; Mankowski, CR 2001, 770.
(157) Klute, MMR 2003, 107 - 108; ebenso wohl auch Waldenberger in: Hoeren / Sieber, Kap. 13.4, Rn. 114; Hoß, CR 2003, 688 - 689; Beckmann CR 2003, 141.
(158) Das LG Berlin, Beschl. v. 17.9.2002 - 103 O 102 / 02, CR 2003, 139 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20030118.htm ), hat einen Verstoß gegen § 6 TDG darin gesehen, dass ein Teil der Informationen auf der Startseite und ein weiterer Teil auf der Seite mit den AGB zu finden war. Hoß, CR 2003, 689, spricht davon, dass die Informationen nicht auf unterschiedlichen Seiten "verstreut" sein dürfen.
(159) OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.3.2002 - 6 U 200 / 01, CR 2002, 682 (= www.jurpc.de/rechtspr/20020245.htm ); dieser Entscheidung folgt Woitke, NJW 2003, 872.
(160) LG Berlin, Beschl. v. 17.9.2002 - 103 O 102 / 02, CR 2003, 140 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20030118.htm ).
(161) OLG München, Urteil v. 11.09.2003 - 29 U 2681/03 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20030276.htm ).
(162) OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.3.2002 - 6 U 200 / 01, CR 2002, 682 (= www.jurpc.de/rechtspr/20020245.htm ); Woitke, NJW 2003, 872; wohl auch Waldenberger in: Hoeren / Sieber, Kap. 13.4, Rn. 114.
(163) OLG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2002 - 5 W 80 / 02, MMR 2003, 105 (= www.jurpc.de/rechtspr/20030079.htm ).
(164) Hoß, CR 2003, 689; Waldenberger in: Hoeren / Sieber, Kap. 13.4, Rn. 114; a.A. Woitke, NJW 2003,872, der allein die Bezeichnung "Impressum / Anbieterkennzeichnung gem. § 6 Teledienstegesetz" für empfehlenswert hält.
(165) Vgl. Klute, MMR 2003, 108; Kaestner / Tews, WRP 2002, 1016.
(166) OLG München, Urteil v. 11.09.2003 - 29 U 2681/03 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20030276.htm ). Hoß, CR 2003, 689.
(167) Vgl. nur Ott, WRP 2003, 947.
(168) Ott, WRP 2003, 948; Hoß, CR 2003, 689; Kaestner / Tews, WRP 2002, 1015; a.A. Woitke, NJW 2003, 873, der den Weg zur Anbieterkennzeichnung auf einen Mausklick beschränken will.
(169) Hoß, CR 2003, 689; Kaestner / Tews, WRP 2002, 1015 - 1016; ebenso wohl auch Ott, WRP 2003, 948.
(170) LG Düsseldorf, Urt. v. 29.1.2003 - 34 O 188 / 02 Q, CR 2003, 380 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20030102.htm ).
(171) OLG München, Urteil v. 11.09.2003 - 29 U 2681 / 03 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20030276.htm ).
(172) Siehe www.heise.de/bin/nt.print/newsticker/data/t ig-09.03.02-002/?id=c2f45ddc&todo=print. Vgl. auch Kath / Riechert, E, S.129, Rn. 267, wonach ein saarländischer Rechtsanwalt zahlreiche seiner Kollegen wegen entsprechender Verstöße gegen § 6 TDG abgemahnt hat.
(173) Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Gliederungspunkt E. V. 2. a).
(174) Zu § 6 TDG a.F. LG Düsseldorf, Urt. v. 19.9.2001 - 12 O 311 / 01 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20030175.htm ); siehe insbesondere auch LG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2000 - 312 O 512 / 00, NJW-RR 2001, 1075 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20020150.htm ).
(175) LG Berlin, Beschl. v. 17.9.2002 - 103 O 102 / 02, CR 2003, 139 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20030118.htm ). Diesem Standpunkt schließt sich auch Redeker, S. 363, Rn. 903, an.
(176) LG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.3.2003 - 3-12 O 151 / 02 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20030153.htm ) .
(177) LG Düsseldorf, Urt. v. 29.1.2003 - 34 O 188 / 02 Q, CR 2003, 380 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20030102.htm ); so wohl auch LG Düsseldorf, Urt. v. 7.11.2002 - 34 O 172 / 02.
(178) OLG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2002 - 5 W 80 / 02, MMR 2003, 105 (= www.jurpc.de/rechtspr/20030079.htm ).
(179) OLG Hamm, Urt. v. 3.9.2002 - 4 U 90 / 02, MMR 2003, 410 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20030204.htm ).
(180) LG Berlin, Urt. v. 1.10.2002 - 16 O 531 / 02, MMR 2003, 200 ( = www.jurpc.de/rechtspr/20030146.htm).
(181) Vgl. Wüstenberg, WRP 2002, 785, der § 6 TDG jedoch als wertneutral einstuft.
(182) LG Berlin, Beschl. v. 17.9.2002 - 103 O 102 / 02, CR 2003, 140 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20030118.htm ).
(183) Schulte / Schulte, NJW 2003, 2141.
(184) So m.w.N. Schulte / Schulte, NJW 2003, 2141; Hoß, CR 2003, 690; Waldenberger in: Hoeren / Sieber, Kap. 13.4, Rn. 129.
(185) BT-Dr. 13 / 7385, S. 21; BT-Dr. 14 / 6098, S. 21.
(186) Baumbach / Hefermehl, UWG Einl., Rn. 135, m.w.N.
(187) OLG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2002 - 5 W 80 / 02, MMR 2003, 106 (= www.jurpc.de/rechtspr /20030079.htm ); Schulte / Schulte, NJW 2003, 2142. Ob sich an dieser Einschätzung durch die geplante Neufassung des UWG etwas ändert, wird die Zukunft zeigen. Vgl. hierzu Engels / Salomon, WRP 2004, 32.
(188) Schulte / Schulte, NJW 2003, 2142; Beckmann, CR 2003, 141.
(189) Neben der bereits zitierten Rechtsprechung, so auch Schulte / Schulte, NJW 2003, 2142; Hoß, CR 2003, 690; Waldenberger in: Hoeren / Sieber, Kap. 13.4, Rn. 129; Wüstenberg, WRP 2002, 785; Ott, WRP 2003, 949; Klute, MMR 2003, 107; Beckmann, CR 2003, 141; Schneider, MDR 2002, 1238.
(190) Baumbach / Hefermehl, § 1 UWG, Rn. 655, 658; Piper in: Köhler / Piper, UWG, § 1 Rn. 659.
(191) Vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2002 - 5 W 80 / 02, MMR 2003, 106 ( = www.jurpc.de/rechtspr/20030079.htm ); OLG Hamm, Urt. v. 3.9.2002 - 4 U 90 / 02, MMR 2003, 411 ( = www.jurpc.de/rechtspr /20030204.htm ).
(192) Hoß, CR 2003, 691; Klute, MMR 2003, 107.
(193) Hoß, CR 2003, 690; Beckmann, CR 2003, 141.
(194) Konkret für anwaltliche Webangebote Schneider, MDR 2002, 1238. Allgemein dazu auch Hoß, CR 2003, 691.
(195) www.lexisnexis.de/downloads/040113pressemitteilung.pdf
(196) www.lexisnexis.de/downloads/040113pressemitteilung.pdf
(197) Vgl. Preißner, S. 109. Danach sind von den Großunternehmen alle zumindest mit einer simplen Homepage im Internet vertreten. Im Mittelstand soll die Quote 2/3 betragen.
(198) Zum Problem der Aktualität einer Homepage Schiffer / von Schubert in: Schiffer / von Schubert, Teil E I, Rn. 43 - 45.

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* Mathias Lorenz ist seit 3 Jahren als Rechtsanwalt in einer mittelständischen Kanzlei in Witten (Ruhrgebiet) tätig. Sein rechtsanwaltlicher Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Arbeitsrecht. Er promoviert zur Zeit an der Universität des Saarlandes (Saarbrücken) im Arbeitsrecht bei Professor Dr. Stephan Weth.
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