OLG Hamm |
| BGB § 1613 Abs. 2 |
Leitsatz (der Redaktion) |
| Die Kosten für die Anschaffung eines Computers zum Ausgleich von Lerndefiziten eines Kindes sind kein Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB, wenn aus dem verfügbaren Einkommen Rücklagen für den fraglichen Sonderbedarf zu bilden gewesen wären. Die Abgrenzung der Erstattungsfähigkeit ist nicht alleine anhand der Kriterien der Voraussehbarkeit und Planbarkeit vorzunehmen. |
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| [online seit: 15.03.2004] |
| Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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| Zitiervorschlag: Hamm, OLG, Computerkosten als Sonderbedarf - JurPC-Web-Dok. 0144/2004 |