LG München I |
BGB §§ 823, 1004, 12; Handelsregisterverordnung § 62 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Die Privatadresse eines GmbH-Geschäftsführers darf auf fremden Internetseiten veröffentlicht werden, da in § 62 der Handelsregisterverordnung die Güterabwägung dahingehend getroffen wird, dass dem Informationsinteresse des Verkehrs Vorrang vor dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen eingeräumt wird. Die Weitergabe der bereits durch die Handelsregistereintragung bekanntgemachten Informationen kann daher allenfalls dann unzulässig sein, wenn durch die konkrete Form der Weitergabe eine besondere Gefahr für den Betroffenen geschaffen wird. |
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[online seit: 24.11.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: München I, LG, Veröffentlichung der Privatadresse eines Geschäftsführers im Internet - JurPC-Web-Dok. 0334/2003 |