JurPC Web-Dok. 325/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/20031812323

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Urteil vom 03.05.2002

3 U 355/01

Pflichtangaben bei Arzneimittelwerbung im Internet

JurPC Web-Dok. 325/2003


HWG § 4 Abs. 1

Leitsätze (der Redaktion)

1. Sinn und Zweck der Pflichtangaben in der Arzneimittelwerbung nach § 4 HWG ist es, dass diese Angaben dem Arzt unmittelbar im Zusammenhang mit der Werbung zur Kenntnis gelangen. Die Pflichtangaben müssen daher als sachlich informativer Teil der Gesamtwerbung erkannt werden. Sie müssen eindeutig und unmittelbar der übrigen Werbung für das Arzneimittel zugeordnet werden können.

2. Eine Werbung im Internet, bei der der Nutzer über einen Klick auf das Feld "Fachinfos" nicht unmittelbar zu den Pflichtangaben gelangt, sondern diese erst nach drei weiteren Zwischenschritten einsehen kann, entspricht nicht der Bedingung nach § 4 HWG, wonach die Pflichtangaben in der Werbung "enthalten" sein müssen.


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[online seit: 01.12.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Hamburg, Hanseatisches Oberlandesgericht, Pflichtangaben bei Arzneimittelwerbung im Internet - JurPC-Web-Dok. 0325/2003