JurPC Web-Dok. 314/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/20031812318

LG Berlin
Urteil vom 18.06.2003

97 O 80/03

Rechtsbeistand als Domain-Name

JurPC Web-Dok. 314/2003


MarkenG §§ 4 Nr. 2, 5 Abs. 2; UWG §§ 1, 3, 13 Abs. 2 Nr. 2; RBerG Art 1 § 8 Abs. 1 Ziff. 3

Leitsatz

1. Die in einer Internet-Domain verwendete Bezeichnung "Rechtsbeistand" unterliegt keinem Markenschutz, da die Bezeichnung als Gattungsbezeichnung keine ausreichende Unterscheidungskraft hat. Dies gilt um so mehr, wenn geltend gemacht wird, dass die Bezeichnung zugleich als Berufsbezeichnung, als Abkürzung für einen Verband und als Titel einer Zeitschrift gebraucht wird.

2. Eine Irreführung des Verkehrs durch die Verwendung der Bezeichnung "Rechtsbeistand" kann nicht angenommen werden, da der Verkehr nicht davon ausgeht, dass es sich beim Verwender der Bezeichnung um einen Angehörigen dieses Berufes handelt. Ansonsten wären Branchenverzeichnisse für Berufsgruppen im Internet nicht möglich, da der Anbieter im Internet danach selbst jeder der genannten Berufsgruppen angehören müsste.

3. In der Verwendung der Bezeichnung "Rechtsbeistand" in einer Domain liegt kein Führen der Berufsbezeichnung des Rechtsbeistandes im Sinne des Art. 1 § 8 Abs. 1 Ziff. 3 Rechtsberatungsgesetz.

Anmerkung der Redaktion
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Berufung ist vor dem Kammergericht unter dem Aktenzeichen 5 U 259/03 anhängig.

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[online seit: 24.11.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Berlin, LG, Rechtsbeistand als Domain-Name - JurPC-Web-Dok. 0314/2003