JurPC Web-Dok. 245/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/2003189255

AG Bad Homburg
Urteil vom 23.07.2003

2 C 3419/02 (23)

Sperrung von 0190-Nummern

JurPC Web-Dok. 245/2003


TKV § 13a

Leitsätze (der Redaktion)

1. § 13a TKV definiert keinen neuen - von einem subjektiven Element freien - Störerbegriff, sondern erlegt den Mehrwertdienstevertreibern lediglich Handlungspflichten, d.h. die Sperrung der Verbindung, auf.

2. Alleine durch die rechtliche Möglichkeit zur Sperrung der Verbindung wird der Mehrwertdienstebetreiber noch nicht zum mittelbaren Störer, vielmehr muss ein subjektives Element, nämlich die gezielte Förderung der Störung oder die willentliche Mitwirkung an der Störung eines anderen hinzukommen.

3. Die Überlassung der Mehrwertdiensteverbindung stellt noch keine willentliche Mitwirkung an der Störung (durch Versand von Werbemitteilungen) dar, da dies entweder die Kenntnis vom Missbrauch der Mehrwertdienstenummer oder das Inkaufnehmen des Missbrauchs voraussetzen würde.


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[online seit: 22.09.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Bad Homburg, AG, Sperrung von 0190-Nummern - JurPC-Web-Dok. 0245/2003