JurPC Web-Dok. 187/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/2003187179

Neues vom Rechtsstreit Obelix - MobiliX

JurPC Web-Dok. 187/2003, Abs. 1 - 7


Im Markenrechtsstreit um die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken Obelix und MobiliX hat der Beklagte durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Achim Krämer die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof eingereicht.JurPC Web-Dok.
187/2003, Abs. 1
Das neue Revisionsrecht hat dazu geführt, dass nur noch ganz wenige Revisionen beim BGH zugelassen werden. Die Zulassungsgründe sind in § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. aufgelistet. Es müssen z.B. Allgemeininteressen - und zwar nachhaltig - beinträchtigt sein. In der 26-seitigen Begründung schreibt Prof. Dr. Krämer dazu: "Die geschäftliche Verwendung von Domain-Namen führt, wie der vorliegende Fall zeigt, schon bei der Anmeldung des Namens oder Namensteils als Marke zu vorbeugenden Abwehrmaßnahmen der Inhaber prioritätsälterer Zeichen, die Verletzungstatbestände geltend machen. Besonderen Risiken unterliegt die Verwendung von Wortmarken, die allgemeinsprachliche Bestandteile haben, wenn diese, wie hier, mit branchenüblichen Suffixen oder Präfixen verbunden werden. Werden die Grenzen des Markenschutzes in diesen Fällen zu weit gezogen, wie es das Berufungsgericht nach diesseitiger Auffassung tut, so werden schon durch außerordentlich bekannte Phantasienamen weite Bereiche des kennzeichenrechtlichen Sprachgebrauchs bei der Schöpfung von Wortmarken blockiert." Außerdem sieht Prof. Dr. Krämer die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.Abs. 2
Im Herbst 2001 hatte Les Edition Albert René, als Inhaber der Markenrechte für Obelix, Werner Heuser verklagt. Dieser ist der Autor der bekannten Website MobiliX (nun TuxMobil http://tuxmobil.org). Auf diesen Seiten gibt es Informationen zu UniX auf mobilen Computern. Daher wählte Werner Heuser damals eine Domainbezeichnung, welche dies in ihren beiden Wortbestandteilen "mobil" und "ix" zum Ausdruck bringt. Das Oberlandesgericht München (= JurPC Web-Dok. 51/2003) hatte den Begriff Mobilix (im Gegensatz zum Landgericht München I [= JurPC Web-Dok. 269/2002]) als mit der Marke Obelix verwechselungsfähig angesehen.Abs. 3
Mit einer Entscheidung des BGH über die Zulassung der Revision kann Ende 2003 gerechnet werden. Wird diese zugelassen, ist ein Urteil etwa Ende 2005 zu erwarten. Auf Anraten seiner Anwälte Jaschinski Biere Brexl - JBB (http://jbb.de) bietet der Inhaber der Domain MobiliX.org in dieser Zeit seine Informationen zu Linux auf mobilen Computern unter dem neuen Namen TuxMobil http://tuxmobil.org an.Abs. 4
Eine erfolgreiche Revision würde auch vielen anderen Projekten helfen. Die Liste der von Les Edition Albert René mit einem Widerspruch bedachten Marken mit dem Suffix "ix" wird immer länger. Wegen des hohen Prozessrisikos ist eine Gegenwehr für viele nicht möglich. Dies ist besonders bedauerlich, da die Marke Obelix in den relevanten Marken-Klassen von der Klägerin anscheinend gar nicht genutzt wird.Abs. 5
Die Dokumentation des Rechtstreites ist online verfügbar unter http://tuxmobil.org/mobilix_asterix.html. Die bislang ergangenen gerichtlichen Entscheidungen sind auch bei JurPC abrufbar (JurPC Web-Dok. 269/2002 und 51/2003).Abs. 6
Auf dem 4. "Libre Software Meeting" 9./12.7.2003 in Metz (Frankreich) wird Werner Heuser einen Vortrag zum Rechtsstreit halten - http://www.libresoftwaremeeting.org.

(Quelle: Pressemitteilung von Herrn Werner Heuser vom 27.05.2003)
JurPC Web-Dok.
187/2003, Abs. 7
[online seit: 30.06.2003]
Zitiervorschlag: Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: -WK-, Redaktion, Neues vom Rechtsstreit Obelix - MobiliX - JurPC-Web-Dok. 0187/2003