| Es ist allein dem Verantwortungsbereich des Computer- bzw. Internetnutzers zuzurechnen, Vorkehrungen zu treffen, die die Installation von Dialern verhindern oder zumindest erheblich erschweren. Der Nutzer muss Sorge dafür tragen, dass derartige Einwahlprogramme nicht installiert werden bzw. dafür, dass sein Computer so konfiguriert ist, dass eine selbständige Einwahl nicht möglich ist. Dem Telekommunikationsleitungsnetzbetreiber ist das Zustandekommen etwaiger unbeabsichtigter Verbindungen über 0190-Nummern nicht zurechenbar, da er nur sein Leitungsnetz zur Verfügung stellt; sein Entgeltanspruch bleibt daher bestehen - ungeachtet der Möglichkeit des Nutzers, Schadensersatz vom Verursacher des Einwahlprogramms zu fordern. | |