JurPC Web-Dok. 137/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/2003185147

LG Memmingen
Urteil vom 10.05.2000

1 H O 2217/99

Gewinnspiel unter Nutzung einer 0190-Nummer

JurPC Web-Dok. 137/2003


UWG § 1

Leitsätze (der Redaktion)

1. Es ist generell wettbewerbswidrig, ein Gewinnspiel zu veranstalten, wenn die Teilnahme daran unter der Verwendung einer 0190-Telefonnummer erfolgen muss oder erfolgen kann und wenn wirtschaftliche Vorteile aus der Verwendung dieser Telefonnummern der veranstaltenden Firma oder anderen in deren Interesse tätigen Beteiligten zufließen. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben nicht in irgendeiner - auch nur indirekten - Weise mit dem Warenabsatz des Veranstalters verkoppelt sein darf. Die Erlöse aus der Verwendung der 0190-Nummern sind in diesem Sinne als Vorteile anzusehen, die einem erhöhten Warenabsatz gleichzustellen sind.

2. Wettbewerbswidrig sind Gewinnspiele unter Verwendung von 0190-Telefonnummern erst recht, wenn durch die Gewinnspiele in erster Linie Kinder und Jugendliche angesprochen werden sollen, da dieser Personenkreis zum einen nicht erkennen kann und wird, dass die Erlöse aus den Gesprächen letztlich dem Veranstalter zufließen und zum anderen die Kinder und Jugendlichen animiert werden, die elterlichen Telekommunikationseinrichtungen unerlaubt in Anspruch zu nehmen und damit die elterlichen Entscheidungsbefugnisse zu umgehen.


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[online seit: 19.05.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Memmingen, LG, Gewinnspiel unter Nutzung einer 0190-Nummer - JurPC-Web-Dok. 0137/2003