LG Frankfurt a.M. |
In Sachen Deutsche Telekom AG...gegen Firstgate Internet AG... | JurPC Web-Dok. 106/2003, Abs. 1 |
hat die 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main auf den in Abschrift beigefügten Antrag vom 14.2.2003 nebst 6 Anlagen | Abs. 2 |
durch Vorsitzender Richter am Landgericht ... | Abs. 3 |
am 14.2.2003 beschlossen: | Abs. 4 |
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzenden allein bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,-- EUR, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand - für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt -, | Abs. 5 |
mit Empfehlungen und /oder Testergebnissen zu werben und /oder werben zu lassen, ohne zugleich auf die Fundstelle hinzuweisen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie auf dem als Anlage K 4 beigefügten Auszug aus den Internet-Seiten www.schwacke.de. | Abs. 6 |
Anmerkung der Redaktion: In dem genannten Auszug (Anlage K 4) heißt es: "Das von Stiftung Warentest verwendete und empfohlene Internet-Zahlungssystem. Bei FIRSTGATE zahlen Sie in Anspruch genommene Leistungen bequem am Monatsende per Rechnung über die von Ihnen angegebene Bankverbindung. Sie können mit FIRSTGATE click & buy (tm) sicher, schnell und einfach per Mausklick bezahlen. Das FIRSTGATE-Service-Team steht Ihnen bei Fragen jederzeit gerne unter ... oder unter E-Mail: ... zur Verfügung." | Abs. 7 |
Die Schutzschrift der Verfügungsbeklagten vom 4.2.2003 lag vor. | Abs. 8 |
Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. | Abs. 9 |
Der Streitwert wird auf EUR 50.000,00 festgesetzt. | Abs. 10 |
Dieser Beschluss beruht auf den §§ 1, 3 UWG, 20 GKG, 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO.
| JurPC Web-Dok. 106/2003, Abs. 11 |
[online seit: 16.06.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Frankfurt a.M., LG, Telekom gegen Firstgate - JurPC-Web-Dok. 0106/2003 |