JurPC Web-Dok. 74/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/2003185117

LG Frankfurt a.M.
Urteil vom 04.12.2002

2/6 O 449/02

Rücknahme von Alt-Computern

JurPC Web-Dok. 74/2003, Abs. 1 - 19


UWG § 1

Leitsätze (der Redaktion)

1. Eine Werbeaktion, in der ein Hersteller Computerhändlern verspricht, beim Kauf seiner eigenen Neugeräte Altgeräte nur einer bestimmten anderen Marke mit Festbeträgen in Zahlung zu nehmen, ist ein nach § 1 UWG unzulässiger Verkaufswettbewerb.

2. Sittenwidrig ist eine derartige Veranstaltung deshalb, weil der Endkunde von dieser Zuwendung des Herstellers nichts weiß und davon ausgeht, ein bestimmtes Produkt werde ihm aus sachlichen Gründen empfohlen, während in Wirklichkeit die Sachkunde des Händlers durch das Rücknahmeangebot manipuliert wurde.

Tatbestand

Die Parteien stellen her und vertreiben u.a. Computer und Peripheriegeräte.JurPC Web-Dok.
74/2003, Abs. 1
Die Antragsgegnerin kündigte für die Zeit vom 1.11.02 bis 31.3.03 gegenüber Händlern ihrer Produkte eine Aktion an, in der sie versprach, beim Kauf bestimmter ihrer eigenen AB-Neugeräte Altgeräte (nur) der Marke XY (der Antragstellerin) mit bestimmten Festbeträgen in Zahlung zu nehmen.Abs. 2
Wegen der Einzelheiten wird auf die Werbung "...." Bezug genommen.Abs. 3
Die Antragstellerin sieht darin eine Bestechung im geschäftlichen Verkehr und einen krassen Fall von Behinderungswettbewerb, wobei sie für besonders verwerflich hält, dass ausschließlich XY-Altgeräte in Zahlung genommen werden sollen, mithin die Aktion speziell gegen die Antragstellerin gerichtet sei.Abs. 4
Die Antragstellerin hat deshalb am 7.11.02 eine einstweilige Verfügung erwirkt, worin der Antragsgegnerin untersagt wurde,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
1. Händlern und Vertriebspartnern gegenüber gezielt und ausschließlich für die Rücknahme von XY Altgeräten, nämlich Monitoren Personal Computern, Notebooks und/oder Workstations beim Kauf entsprechender AB Neugeräte, nämlich ebenfalls Monitoren Personal Computern, Notebooks und/oder Workstations, Rückvergütungen anzubieten und/oder zu bewerben, insbesondere wie aus den 9 nachfolgenden Seiten ersichtlich ...
(es folgen bildliche Darstellungen der betroffenen Werbung)
und/oder
2. den Händlern und/oder Vertriebspartnern die so beworbenen und/oder angekündigten Rückvergütungen zu gewähren.

Abs. 5
Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.Abs. 6
Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 7.11.02 zu bestätigen.

Abs. 7
Die Antragsgegnerin beantragt,

die Verfügung vom 7.11.02 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Abs. 8
Die Antragsgegnerin meint, dass durch die ausgelobten Rücknahmepreise kein Händler veranlasst werde, einem Kunden einen AB-Computer aufzureden. Die Preise seien nämlich nichts Besonderes im Vergleich zu den übrigen Angeboten auf dem Markt für gebrauchte Computergeräte.Abs. 9
Eine Zielrichtung gegen die Antragstellerin bestehe nicht; XY-Altgeräte seien vielmehr deshalb für die Aktion ausgesucht worden, weil diese als bekannte Markengeräte relativ wertbeständig und gut weiterverkäuflich seien.Abs. 10
Schließlich wirft die Antragsgegnerin der Antragstellerin vor, selbst ähnliche Aktionen zu veranstalten.Abs. 11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.Abs. 12

Entscheidungsgründe

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung war der Beschluss - einstweilige Verfügung - vom 7.11.02 zu bestätigen. Denn der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG zu. Dabei mögen strafrechtliche Aspekte ebenso dahinstehen wie der Umstand der zielgerichteten Behinderung, wobei die Kammer allerdings erhebliche Zweifel hat, ob der Vorwurf des Letzteren mit dem Hinweis auf die besondere Wertschätzung des Publikums für Markengeräte ausgeräumt werden kann, weil dann zumindest auch Altgeräte der Antragsgegnerin in die Aktion hätten einbezogen werden müssen.Abs. 13
Jedenfalls erscheint die beanstandete Aktion als eine besondere Form unzulässigen Verkaufswettbewerbs. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass ein Hersteller dem Händler einen besonderen Vorteil dafür verspricht, dass dieser die Ware des Herstellers seinen Kunden empfiehlt.Abs. 14
Sittenwidrig sind derartige Veranstaltungen deshalb, weil der Kunde von dieser Zuwendung nichts weiß und davon ausgeht, ein bestimmtes Produkt werde ihm aus sachlichen Gründen empfohlen, während in Wirklichkeit die Sachkunde des Händlers manipuliert wurde (vgl. OLG Düsseldorf, WRP 99, 1197; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG, Rdnr. 898) .Abs. 15
So liegt der Fall auch hier. Die Inzahlungnahmeaktion der Antragsgegnerin bietet dem Händler besondere Vorteile: dieser weiß von vornherein, dass ein bestimmtes Altgerät zu einem bestimmten Preis auf jeden Fall abgenommen wird.Abs. 16
Er erspart sich also die Mühe der Vermarktung und deren Risiko. Außerdem kennt der Endverbraucher nicht die von der Antragsgegnerin ausgelobten Rücknahmepreise, weshalb der Händler diese nicht oder jedenfalls nicht vollständig an den Endverbraucher weitergeben wird. Hinzu kommt, dass die Aktion für die Händler erkennbar zeitlich begrenzt ist. Unter diesen Umständen kann kein Zweifel daran bestehen, dass Händler ihre Verkaufsbemühungen vor dem Hintergrund der beanstandeten Aktion neu organisieren.Abs. 17
Ob die Antragstellerin ähnliche Aktionen veranstaltet und sich damit ebenfalls wettbewerbswidrig verhält, kann in diesem Verfahren offen bleiben. Mit dieser ihrer Argumentation zielt die Antragsgegnerin auf den Einwand der "unclean hands" ab, der jedoch - wie auch hier - dann nicht greift, wenn Belange Dritter, nämlich der Endverbraucher, tangiert werden (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO, Einl UWG Rdnr. 449).Abs. 18
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
JurPC Web-Dok.
74/2003, Abs. 19
[online seit: 10.03.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Frankfurt a.M., LG, Rücknahme von Alt-Computern - JurPC-Web-Dok. 0074/2003