LG München I |
BGB §§ 138, 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Ein Vertrag, durch den die Telefonkunden mittels eines angebotenen und beworbenen Telekommunikationsdienstes planmäßig mit Gebühren für eine besonders teure internationale Verbindung (hier: Guinea in Afrika) belastet werden, ohne dass eine solche internationale Verbindung den Kunden tatsächlich zur Verfügung gestellt und von diesen genutzt wird, ist sittenwidrig, wenn durch Benutzung einer 01055-Vorwahl verschleiert wird, dass der Anruf über Guinea in Afrika geleitet wird. |
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[online seit: 10.02.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: München I, LG, Sittenwidrigkeit von Telefonverbindungen - JurPC-Web-Dok. 0058/2003 |