LG Köln |
Leitsatz (der Redaktion) |
Ein "TeleInternetService", bei dem der Telefonkunde über eine kostenlose 0800-Nummer einen von ihm zu zahlenden Rückruf (R-Gespräch) über eine 0190-Nummer bestellen kann, stellt keinen Mehrwertdienst im Sinne des Beschlusses der Regulierungsbehörde (RegTP) vom 21.02.2000 dar, der von der Deutschen Telekom zu fakturieren bzw. zu inkassieren wäre. Es macht nämlich nicht nur technisch, sondern auch materiell einen Unterschied, von wem eine Verbindung aufgebaut wird. Dies gilt um so mehr, als über den "TeleInternetService" zum einen 0190-Wahlsperren umgangen werden können und zum anderen auch ein beliebiger Dritter, mit dem die Telekom keinen Vertrag hat, den Rückruf durchführen kann. |
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für CPC lite (CPC = 30 KB)Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 356 KB) |
[online seit: 03.02.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
Hinweise der Redaktion: Zur Anzeige des Faksimiles im CPC-Format ist der kostenlose Viewer CPC lite von Cartesian Products Inc. erforderlich. Den Viewer mit deutscher Oberfläche finden Sie auf unserer Partnerseite Recht für Deutschland. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Installation von CPC lite. Mehr über Faksimiles bei JurPC lesen Sie hier. |
Zitiervorschlag: Köln, LG, "TeleInternetService" als Mehrwertdienst - JurPC-Web-Dok. 0045/2003 |