JurPC Web-Dok. 45/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/200318244

LG Köln
Urteil vom 24.10.2002

81 O (Kart) 183/02

"TeleInternetService" als Mehrwertdienst

JurPC Web-Dok. 45/2003


Leitsatz (der Redaktion)

Ein "TeleInternetService", bei dem der Telefonkunde über eine kostenlose 0800-Nummer einen von ihm zu zahlenden Rückruf (R-Gespräch) über eine 0190-Nummer bestellen kann, stellt keinen Mehrwertdienst im Sinne des Beschlusses der Regulierungsbehörde (RegTP) vom 21.02.2000 dar, der von der Deutschen Telekom zu fakturieren bzw. zu inkassieren wäre. Es macht nämlich nicht nur technisch, sondern auch materiell einen Unterschied, von wem eine Verbindung aufgebaut wird. Dies gilt um so mehr, als über den "TeleInternetService" zum einen 0190-Wahlsperren umgangen werden können und zum anderen auch ein beliebiger Dritter, mit dem die Telekom keinen Vertrag hat, den Rückruf durchführen kann.

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[online seit: 03.02.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Köln, LG, "TeleInternetService" als Mehrwertdienst - JurPC-Web-Dok. 0045/2003