| 1. Wird eine geschäftliche Bezeichnung benutzt, die neben dem markenrechtlich geschützten Begriff "Schülerhilfe" noch eine Buchstabenkombination und den Ort des Geschäftssitzes enthält, kommt dem Bestandteil "Schülerhilfe" alleine keine Kennzeichnungskraft zu. Es handelt sich vielmehr bei der zusammengesetzten Bezeichnung um eine Beschreibung, die nur in der Kombination mit den weiteren Bestandteilen das Unternehmen individualisiert und von anderen Institutionen, die Hilfe für Schüler anbieten, unterscheidbar macht. 2. Wird der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung der Domain, die den Begriff "Schülerhilfe" enthält, auf die Verkehrsdurchsetzung dieses Begriffes gestützt, so gelten auch hierbei die Prioritätsgrundsätze, so dass der Anspruch nur Erfolg haben kann, wenn eine etwaige Verkehrsdurchsetzung vor der Benutzung der Domain liegt. | |