JurPC Web-Dok. 4/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/200318123

OLG Koblenz
Urteil vom 07.05.2002

4 U 1902/01

Werbung für Heilmittel auf privater Homepage

JurPC Web-Dok. 4/2003, Abs. 1 - 19


UWG § 1

Leitsätze (der Redaktion)

1. Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs i.S.v. § 1 UWG liegt vor, wenn das Verhalten objektiv geeignet ist, den Absatz einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen, und wenn der Handelnde in subjektiver Hinsicht zusätzlich in der Absicht vorgegangen ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt

2. Das auf einer privaten Homepage erfolgte Herausstellen eines Krebsmedikaments, mit dessen Hilfe im Einzelfall ein therapeutischer Erfolg erzielt worden ist, dient zwar dazu, das betreffende Mittel unter Verletzung von Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes anzupreisen, erfolgt aber nicht zu Zwecken des Wettbewerbs, wenn ein Nachteil für einen anderen Anbieter dadurch zweifelhaft ist, dass aus der Gestaltung der Homepage deutlich wird, dass das beworbene Mittel nur zusätzlich verabreicht worden war und wenn zum anderen eine Absicht der Benachteiligung eines anderen Wettbewerbers nicht erwiesen ist.

Entscheidungsgründe

I.

Die Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) unterhielten eine Homepage, die sich mit der Krebserkrankung ihrer Tochter V..... befasste (vgl. Anlage A 4). Es wurde dargestellt, dass das Kind im Alter von 8 Wochen an einem Neuroblastom (Nervenzellenkrebs) im Endstadium erkrankt gewesen sei. Von dieser schweren Erkrankung sei das Kind geheilt worden, indem man ihm - hinter dem Rücken der behandelnden Ärzte - das Mittel Recancostat verabreicht habe. Weiter wurde geschildert, dass ein Dr. O............ das Mittel entwickelt habe. Dessen Lebenslauf und wissenschaftliche Leistungen wurden hervorgehoben. Mittlerweile werde jedoch die weiterentwickelte Substanz "S-aG (S-acetyl-Glutathion)" für weitaus wirksamer gehalten. Die Homepage enthielt neben einer Kontaktadresse zu Dr. O............ den Hinweis auf eine Bezugsquelle. Darüber hinaus waren "Gebrauchsinformationen für Fachkreise" über das Präparat, ein Erfahrungsbericht eines Arztes, ein englischsprachiger Artikel aus einer Zeitschrift "Cancer Letters" sowie Patientenberichte über die Heilung verschiedenster Krebsarten abrufbar.
JurPC Web-Dok.
4/2003, Abs. 1
Der Kläger hat gegen die Beklagten eine einstweilige Verfügung erwirkt (Bl. 26 GA), wonach den Beklagten unter Androhung von Zwangsmitteln untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise das Mittel S-aG (S-acetyl-Glutathion) zu bewerben, insbesondere zu werben:Abs. 2

a) mit Angaben, wonach das Mittel Geschwulstkrankheiten entgegenwirkt,

b) mit der Schrift "Gebrauchsinformationen für Fachkreise"

c) mit dem Beitrag "S-acetyl-Glutathion in der oralen Verabreichung als Arzneimittel (Quelle: Dr. med. G...... O............)"

d) mit der wissenschaftlichen Veröffentlichung "Cancer Letters 110 (1996) 63 - 70 ‚Reduced glutathione and S-acetylglutathione as selective apoptosisinducing agents in cancer therapie'"

e) mit dem von einem Arzt verfassten Erfahrungsbericht "Erfahrungsbericht über die Rezeptur nach Dr. med. O............ bestehend aus S-acetyl-Glutathion, Ginkgo-Biloba und L-Cystein".

Abs. 3
Auf den Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht die einstweilige Verfügung aufrecht erhalten. Das Landgericht hat die Homepage der Beklagten als eine Förderung fremden Wettbewerbs angesehen, die gegen mehrere Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes verstoße.Abs. 4
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie weiter die Zurückweisung des Verfügungsantrages begehren. Die Beklagten behaupten, sie hätten nicht die Absicht gehabt, fremden Wettbewerb zu fördern. Zwar sei ihre Homepage objektiv geeignet, den Absatz von S-acetyl-Glutathion zu fördern. Motiv für die Veröffentlichung sei jedoch lediglich die Information von einem ähnlichen Schicksal Betroffener gewesen. Hierzu und zu einem Meinungsaustausch mit den Mitteln des Internets seien sie schon durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung berechtigt.Abs. 5
Der Kläger weist auf die Grundrechtsschranke des Art. 5 II GG hin. Die Veröffentlichung der Kläger erreiche in qualitativer und quantitativer Hinsicht den Charakter einer Wettbewerbshandlung.Abs. 6

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Abs. 7
Zu Recht machen die Beklagten geltend, es sei nicht ausreichend nachgewiesen, dass bei ihnen die erforderliche Wettbewerbsförderungsabsicht vorliege.Abs. 8
Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs i.S.v. § 1 UWG liegt vor, wenn das Verhalten objektiv geeignet ist, den Absatz einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen, und wenn der Handelnde in subjektiver Hinsicht zusätzlich in der Absicht vorgegangen ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt (BGH WRP 1986, 547 m.w.N. - Gastrokritiker; BGH GRUR 1986, 898 - Frank der Tat; BGH WRP 1997, 1051 - Die Besten II).Abs. 9
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.Abs. 10
Zwar diente der Internetauftritt der Beklagten - zumindest auch - dazu, das von Dr. O............ entwickelte Mittel S-acetyl-Glutathion unter Verletzung mehrerer Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes massiv anzupreisen. Die Homepage der Beklagten war objektiv geeignet und - nach der inhaltlichen Gestaltung - wohl auch subjektiv u.a. dazu bestimmt, den Absatz der Substanz S-acetyl-Glutathion zu fördern. Es ist nicht zu erkennen, dass die Absicht, den Absatz von S-acetyl-Glutathion zu fördern, völlig hinter anderen Beweggründen der Beklagten zurücktrat. Denn die beanstandeten Seiten des Internetauftritts waren für eine Information in ähnlicher Weise Betroffener nicht erforderlich. Hierfür hätte die - von dem Kläger zu Recht nicht angegriffene - Darstellung auf den Seiten http://rz-home.de/~V...../verlauf.htm - verbunden mit Hinweisen auf weitere Informationsquellen - bereits ausgereicht. Die von dem Kläger beanstandete massive Anpreisung der nicht als Arzneimittel zugelassenen Substanz S-acetyl-Glutathion wäre dann vermieden worden.Abs. 11
Dessen ungeachtet liegt die weitere Voraussetzung des Nachteils für einen anderen wohl schon nicht in objektiver, keinesfalls jedoch in subjektiver Hinsicht vor. Bereits dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, welcher Marktteilnehmer durch den Internetauftritt benachteiligt sein soll. Statt dessen ergibt sich aus dem Internetauftritt selbst die Besonderheit, dass die Beklagten das Mittel Recancostat zusätzlich zu der ärztlich verordneten Medikation (Chemotherapie) verabreicht haben. Entsprechendes gilt für die nunmehr angepriesene Substanz S-acetyl-Glutathion. Nach der vom Kläger beanstandeten Gebrauchsinformation für Fachkreise ist S-Acetyl-L-Glutathion angezeigt "zur adjuvanten Behandlung und Unterstützung
  • bei chemotherapeutischen Maßnahmen
  • bei fokussierenden strahlentherapeutischen Maßnahmen
  • bei krebstherapeutischen Medikamenten.
Wechselwirkungen mit anderen Mitteln sind dabei nicht bekannt bzw. in der einschlägigen Literatur nicht beschrieben."
Abs. 12
An keiner Stelle ihres Internetauftritts empfehlen die Beklagten oder die von ihnen wiedergegebenen Quellen, S-acetyl-Glutathion statt eines anderen Medikaments oder einer therapeutischen Maßnahme einzusetzen. Vielmehr schreibt die Gesellschaft für Biologische Krebsabwehr e.V. auf der Internetseite http://www.datadiwan.de/gfbk/bio_61.htm zur Anwendung von Glutathion:Abs. 13

Glutathion kann in reiner Form oder kombiniert mit anderen Substanzen ein sinnvolles Mittel in der begleitenden Krebsbehandlung sein. Es kann andere Maßnahmen wie die Operation, die Chemo- oder Strahlentherapie wirksam ergänzen, aber nicht ersetzen. Als alleiniges "Heilmittel" ist es nicht anzusehen.

Abs. 14
Angesichts der besonderen Situation, dass Glutathion allenfalls zusätzlich zur sonst ärztlich verordneten Behandlung verabreicht wird, ist die Beeinträchtigung eines Wettbewerbsverhältnisses durch die Anpreisungen der Beklagten auf ihrer Homepage nicht zu erkennen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass Glutathion als ein "Baustein" der Krebsbehandlung andere zur Chemotherapie begleitend eingesetzten Medikamente verdrängen könnte, fehlt es für diese Annahme an einem hinreichend konkreten Anhaltspunkt. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem Internet-Auftritt der Beklagten. Auch soweit sie meinen, dass Glutathion als ein Baustein zur Krebsbehandlung eingesetzt werden könnte, bedeutet dies nicht, dass hierdurch ein anderer Baustein ersetzt werden sollte.Abs. 15
Unabhängig von einer objektiven Benachteiligung fehlt es jedenfalls an einer Absicht der Beklagten, einen Wettbewerber zu benachteiligen (vgl. zu diesem Erfordernis BGH GRUR 1986, 898 - Frank der Tat). Eine derartige Absicht, die als innere Tatsache keinem positiven Nachweis zugänglich ist, lässt sich insbesondere nicht aus dem Internet-Auftritt der Beklagten erschließen. Denn hier wird an keiner Stelle empfohlen, Glutathion an Stelle eines anderen Behandlungsmittels einzusetzen.Abs. 16
Damit ist der beim Vorwurf der Förderung fremden Wettbewerbs erforderliche Nachweis einer Wettbewerbsförderungsabsicht jedoch nicht geführt, so dass es an einem Anspruch für die begehrte einstweilige Verfügung fehlt.Abs. 17

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Abs. 18
Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.
JurPC Web-Dok.
4/2003, Abs. 19
[online seit: 13.01.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Koblenz, OLG, Werbung für Heilmittel auf privater Homepage - JurPC-Web-Dok. 0004/2003