JurPC Web-Dok. 394/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/20021712371

AG Freiburg
Urteil vom 08.02.2002

3 C 1782/01

Sittenwidrigkeit von Telefonsexverbindungen

JurPC Web-Dok. 394/2002


BGB § 138

Leitsatz (der Redaktion)

Die mögliche Sittenwidrigkeit von Telefonsexverbindungen über 0190-Nummern schlägt nicht auf den Telekommunikationsvertrag zwischen Telekommunikationsdienstleister und Anschlussinhaber durch, da sich die Tätigkeit des Telekommunikationsdienstanbieters auf die Vermittlung von Gesprächen und die Erstellung von Rechnungen über diese Telefonate beschränkt, ohne dass im Einzelfall eine Kontrolle der Inhalte der Gespräche möglich wäre. Der Diensteanbieter führt lediglich Hilfsgeschäfte mit rechtlich neutralem Charakter aus, die nicht in derart engem Zusammenhang mit den 0190-Telefondienstleistungen stehen, dass sie an deren Sittenwidrigkeit teilhaben.

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[online seit: 16.12.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Freiburg, AG, Sittenwidrigkeit von Telefonsexverbindungen - JurPC-Web-Dok. 0394/2002