OLG Köln |
UWG § 3; MarkenG §§ 4, 14 |
Leitsatz |
"LottoTeam" und "lottoteam" als Bezeichnungen bzw. als Second-Level-Domain-Namen der gewerblichen Organisation von Spielgemeinschaften, die am Lottospiel des Deutschen Toto- und Lottoblocks teilnimmt, begründen die Gefahr von Verwechslungen mit deren eingetragener Wortmarke "LOTTO". |
Anmerkung der Redaktion Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. |
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[online seit: 02.12.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Köln, OLG, "LottoTeam" - JurPC-Web-Dok. 0380/2002 |