1. Bei der Prüfung der Verantwortlichkeit von sog. Resellern ist das TDG anwendbar. Dem steht § 2 Abs. 4 Nr. 1 TDG nicht entgegen. Die Anwendbarkeit des TDG bezieht sich dabei auf die inhaltliche Seite des Angebotes, während die technische Bereitstellung dem TKG unterfällt. 2. Eine Verantwortlichkeit des Resellers ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Reseller mit den Unternutzern kollusiv zusammenwirkt, um die Urheberschaft von wettbewerbswidrigem Verhalten zu verschleiern. 3. Die Verantwortlichkeit eines Resellers, der Unternutzern den Zugang zu 0190-Nummern vermittelt, bestimmt sich nach § 9 TDG (n.F.), der nicht nur für Netzbetreiber anwendbar ist, sondern auch andere Formen der reinen Zugangsvermittlung umfasst. 4. Als Störer ist derjenige anzusehen, der willentlich und adäquat kausal zum Wettbewerbsverstoß eines anderen beigetragen hat, wobei auch die Unterstützung von Handlungen Dritter hierzu gehört, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung hat. 5. Vom mittelbaren Störer wird ein Einschreiten nur dann verlangt, wenn es technisch möglich und zumutbar ist. Zumutbar ist dem Reseller das Sperren einzelner Telefonnummern, wenn ein Wettbewerbsverstoß bekannt wird. Nicht zumutbar ist demgegenüber die Vereinbarung genereller Vertragsstrafen schon zum Zeitpunkt der Überlassung der Nutzungsrechte an 0190-Nummern. 6. Die Verurteilung eines Resellers zur Unterlassung setzt den Nachweis voraus, dass es über die dem Reseller zur Verfügung stehenden Telefonnummern überhaupt zu einem wettbewerbswidrigen Abwerben von Kunden gekommen ist; eine Haftung alleine für die Überlassung der Nummern durch den Reseller kann nicht begründet werden. 7. Ein Nachweis der Wettbewerbsverstöße durch die Verwertung des Abhörens von auf Band gesprochenen Nachrichten ist wegen des Fernmeldegeheimnisses (§ 85 TKG) und der Regelung in § 89 Abs. 3 TKG nicht zulässig. |