JurPC Web-Dok. 340/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/20021711297

AG Wiesbaden
Urteil vom 25.09.2002

92 C 1440/02 - 31 -

0190-Telefonverbindungen

JurPC Web-Dok. 340/2002


Leitsätze (der Redaktion)

1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Telefongesellschaft die für das Zustandekommen von 0190-Telefonmehrwertdienstverbindungen im Verhältnis zum Endkunden zu berechnenden Gebühren - ohne die Gebührenanteile bezüglich der Fremdleistung - geltend macht.

2. Hat der Kunde innerhalb der vorgeschriebenen Frist Widerspruch gegen die Gebührenforderung eingelegt, ist der Telefonnetzbetreiber verpflichtet, die Modalitäten seiner Abrechnung im Verhältnis zu den 0190-Mehrwertdienstanbietern offenzulegen.


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[online seit: 04.11.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Wiesbaden, AG, 0190-Telefonverbindungen - JurPC-Web-Dok. 0340/2002