JurPC Web-Dok. 249/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/20021710247

Ralf Steding *

EVB-IT - Ablösung der BVB und Probleme der Einführung

JurPC Web-Dok. 249/2002, Abs. 1 - 17


Die BVB(1) sind Vertragsbedingungen der öffentlichen Hand, die in einem Prozess seit 1972 geschaffen wurden. Sie sind als Einkaufsbedingungen bei der Beschaffung von Datenverarbeitungsanlagen- und Geräten sowie Software eingeführt. Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO/LHO verpflichten die Beschaffungsstellen aus Bund und Ländern zur Anwendung der BVB.JurPC Web-Dok.
249/2002, Abs. 1
Die BVB sind heute:
  • Besondere Vertragsbedingungen für den Kauf von EDV-Anlagen und Geräten vom 15.06.1974 (BVB-Kauf)
  • Besondere Vertragsbedingungen für die Wartung von DV Anlagen und Geräten vom 15.06.1974 (BVB-Wartung)
  • Besondere Vertragsbedingungen für die Miete von EDV-Anlagen und Geräten vom 10.01.1973 (BVB-Miete)
  • Besondere Vertragsbedingungen für die Überlassung von DV-Programmen vom 04.11.1977 (BVB-Überlassung)
  • Besondere Vertragsbedingungen für die Pflege von DV-Programmen vom 30.11.1979 (BVB-Pflege)
  • Besondere Vertragsbedingungen für die Erstellung von DV-Programmen vom 20.05.1985 (BVB-Erstellung)
  • Besondere Vertragsbedingungen für die Planung von DV-gestützten Verfahren (Entwurf) - BVB-Planung
Abs. 2
Diese besonderen Vertragsbedingungen (BVB) der öffentlichen Hand werden in einem 1997 aufgesetzten Prozess durch Ergänzende Vertragsbedingungen (EBV-IT (2)) sukzessive abgelöst.Abs. 3
Nach § 9 VOL/A der die verschiedenen Arten der Vertragsbedingungen terminologisch festlegt, handelt es sich bei den BVB eigentlich nicht um Besondere Vertragsbedingungen, sondern um Ergänzende Vertragsbedingungen im Sinne des § 9 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOL/A für Lieferungen und Leistungen im DV-Bereich. Diesen Namen erhalten auch die neuen Einkaufsbedingungen.Abs. 4

Vgl. Zdzieblo, a.a.O., Rn. 83, vgl. derselbe, a.a.O., Rd. 82, zu den europäischen Regelwerken der Beschaffung.

Abs. 5
Die Bedingungswerke dienen folgenden Zwecken:
  1. Berücksichtigung der Besonderheiten der EDV bei Anwendung in der öffentlichen Verwaltung,
  2. Ausgewogenheit der Vertragsbedingungen
  3. Ordnungscharakter
  4. Vergleichbarkeit der EDV Leistungen
  5. Sicherheitsbedürfnisse der öffentlichen Hand beim Einsatz der EDV
Abs. 6

Vgl. dazu Müller-Hengstenberg, a. a. O., S. 17, m. w. N. auf Zahrnt und Gessert.

Abs. 7
Die - nunmehr in Anlehnung an § 9 VOL/A richtig bezeichneten - Ergänzenden Vertragsbedingungen für IT-Leistungen (EVB-IT) sehen, ebenso wie die BVB, verschiedene Vertragtypen vor. Folgende EVB-IT-Werke sind vorgesehen (nach Müller-Hengstenberg, a. a. O., S. 19).Abs. 8
  • EVB-IT-Dienstleistung
  • EVB-IT-Kauf
  • EVB-IT-Überlassung Typ A
  • EVB-IT-Überlassung Typ B
  • EVB-IT-Instandhaltung
  • EVB-IT-Pflege
  • EVB-IT-Miete
  • EVB-IT-Planung
  • EVB-IT-Realisierung
  • EVB-IT-Systemvertrag
  • EVB-IT-Systemservice
Abs. 9
Heute existieren:

die EVB-IT Kauf
- sehen Regeln für den Kauf von fertiger Hardware, ggf. einschließlich Überlassung von Standardsoftware vor-

die EVB-IT Dienstleistung
- beziehen sich auf Schulungs- Beratungs- oder sonstige Unterstützungsleistungen, sie betreffen beispielsweise die Ausschreibung von Fragen der Organisationsberatung als Vorstufe zu einem komplexen EDV-Projekt -

die EVB-IT Überlassung Typ A
- bei Standardsoftware anwendbar, wenn keine zusätzlichen werkvertraglichen Leistungen, wie beispielsweise die Integration etc., geschuldet werden -

die EVB-IT Instandhaltung
- ersetzen BVB-Wartung, Instandhaltungsleistungen von Hardware -

die EVB-IT-Überlassung Typ B
- Überlassung und Nutzung von Standardsoftware gegen periodische Vergütung (Überlassung/Mietvertrag) -
Abs. 10
Die fünf bisher abgestimmten EVB-IT Vertragstypen decken (natürlich) das gesamte Spektrum der BVB bis heute nicht ab. Vor einer vollständigen Ablösung der BVB ist also in der Übergangszeit zu entscheiden, welche Vertragstypen im einzelnen Anwendung finden. Für die Übergangszeit ist also zu beurteilen, ob zu den EVB-IT oder zu den BVB gegriffen werden muss.Abs. 11
Dabei gilt - natürlich - die Reihenfolge, dass zunächst zu überprüfen ist, ob EVB-IT vorliegen, die dann Anwendung finden. Ist dies nicht der Fall, kann und muss auf die BVB zurückgegriffen werden. Die hier niedergelegten Listen können dabei eine Entscheidungshilfe bieten.Abs. 12
Bei komplexeren Projekten wird beispielsweise regelmäßig ein Werkvertrag vorliegen. Diese Form ist in den neuen EVB-IT nicht formuliert und abgestimmt. Daher muss auf die BVB (Erstellung) zurückgegriffen werden, keinesfalls soll ein EVB-IT Vertrag, etwa der der Dienstleistung, umgestaltet werden!Abs. 13
Die Vertragsmuster lassen natürlich Möglichkeiten zur Ergänzung offen, die EVB-IT sind nicht etwa abschließende und unabänderliche Bedingungen, die für jeden Einzelfall gelten, sie sind lediglich für Grundtypen geschaffen, komplexe Aufgaben können und sollen diese nicht abschließend lösen.Abs. 14
In jedem Falle ist also, völlig unabhängig ob EVB-IT oder BVB, immer zu prüfen, ob (behördeneigene) besondere oder zusätzliche Vertragsbedingungen als Muster erstellt werden, auf deren Basis dann eine IT-Ausschreibung abgewickelt werden kann.Abs. 15
Einzelheiten und weiteren Informationen zu den EVB-IT finden Sie auf der Internetseite:
http://www.kbst.bund.de/evb-it/.
Abs. 16
Weitere Kommentierungen zu den EVB-IT finden Sie auch weiterhin in JurPC.
JurPC Web-Dok.
249/2002, Abs. 17

Abkürzungsverzeichnis:

(1) BVB = Besondere Vertragsbedingungen für die Beschaffung von DV-Leistungen
(2) EVB-IT = Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen
* Dr. Ralf Steding ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Kapellmann und Partner, Düsseldorf. E-Mail: ralf.steding@kapellmann.de. Der Autor beschäftigt sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Schwerpunkt unter anderem mit dem EDV-Recht. Er hat Erfahrung mit der Abwicklung von Komplexen Projekten und beschäftigt sich dort auch und insbesondere mit Claim Management. Er ist Mitautor des im Bundesanzeiger-Verlag erschienenen Buches "IT-Leistungen rechtssicher vergeben und ausschreiben." Dort betreut er den gesamten vertragsrechtlichen Teil, also die Ausgestaltung der Verdingungsunterlagen.
[online seit: 27.09.2002]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Steding, Ralf, EVB-IT - Ablösung der BVB und Probleme der Einführung - JurPC-Web-Dok. 0249/2002