JurPC Web-Dok. 241/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/2002179199

Bundeskartellamt
Beschluss vom 07.03.2002

B 6 - 144/01

Fusion Bild.de/T-Online

JurPC Web-Dok. 241/2002, Abs. 1 - 48


GWB § 35

Leitsatz (der Redaktion)

1. Der Zusammenschluss von "bild.de" und "T-Online" wird freigegeben.

2.Eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von "T-Online" auf den betroffenen Märkten ist durch den Zusammenschluss nicht zu erwarten.

3. Der angemeldete Zusammenschluss fällt in den Bereich der nationalen Zusammenschlusskontrolle gemäß § 35 GWB; es handelt sich nicht um einen Zusammenschluss nach Art. 3 der EU-Fusionskontrollverordnung.
Fusionsverfahren
Verfügung gemäß § 40 Abs. 2 GWB

Beschluss

In dem Verwaltungsverfahren

1. T-Online International AG Waldstrasse 3, 64331 Weiterstadt
2. Deutsche Telekom AG Friedrich Ebert Allee 140, 53113 Bonn
3. Axel Springer Verlag AG Axel Springer Str. 65, 10888 Berlin
4. Bild.de AG Friedrichstr. 200, 10117 Berlin
5. Bild.de/T-Online AG, Berlin

Verfahrensbevollmächtigte zu 1-5.Clifford Chance Pünder Rechtsanwälte Cecilienallee 6, 40474 Düsseldorf
- Beteiligte -
6. Gruner + Jahr AG & Co. Am Baumwall 11, 20459 Hamburg
7. AOL Deutschland GmbH & Co. KG Millerntorplatz 1, 22359 Hamburg

Verfahrensbevollmächtigte zu 6.: CMS Hasche Herrn Rechtsanwalt Dr. H.-D. Lübbert Stadthausbrücke 1-3,20318 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte zu 7.: Freshfields Bruckhaus Deringer Herrn Rechtsanwalt Dr. Martin Klusmann Freiligrathstr. 1, 40479 Düsseldorf
- Beigeladene -
wegen Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens hat die 6. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes am 7. März 2002 beschlossen:
Der mit Schreiben vom 5. November 2001 angemeldete und mit Schreiben vom 6. März 2002 konkretisierte Zusammenschluss wird freigegeben.
Die Gebühr für die Anmeldung wird auf -- € festgesetzt und den Beteiligten zu 1.bis 5. auferlegt.

Gründe

1. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 5. November 2001 (Eingang im Bundeskartellamt am selben Tag) haben die Beteiligten zu 1. bis 5. den beabsichtigten Erwerb der Beteiligten zu 1. (nachfolgend auch T-Online) in Höhe von 37% an der Beteiligten zu 4., die dann in die Beteiligte zu 5. umfirmiert wird, angemeldet. Das geplante Gemeinschaftsunternehmen, die Beteiligte zu 5., soll den von der Beteiligten zu 3. (nachfolgend auch ASV) mit der Beteiligten zu 4. unter der Domaine Bild.de betriebenen Geschäftsbereich der Online-Aktivitäten bündeln. Außerdem sollen neue Dienste auf neuen Medien-Plattformen wie UMTS oder digitales Fernsehen sowie der Betrieb einer Shopping-Plattform und eines Kundenbindungsprogramms entwickelt werden. Das Gemeinschaftsunternehmen soll auch den Internet-Access von T-Online vermitteln sowie für den Endnutzer kostenpflichtigen Inhalt anbieten. Diese Inhalte werden sowohl mit schmalbandigem als auch mit breitbandigem Access zugänglich sein.JurPC Web-Dok.
241/2002, Abs. 1
2. Nach Prüfung der Anmeldung hat das Bundeskartellamt festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Geltungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) fällt. Am 3. Dezember 2001 haben die Beteiligten zu 1. bis 5. über ihren Verfahrensbevollmächtigten die Mitteilung erhalten, dass das Bundeskartellamt in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist.Abs. 2
3. Die im Rubrum zu 6. Genannte (Beigeladene) ist auf ihren Antrag hin mit Beschluss des Bundeskartellamtes vom 22. Februar 2002 zu dem Verfahren gemäss § 54 Abs 2 Nr. 3 GWB beigeladen worden. Sie ist Betreiberin mehrerer Online- Portale, in denen sie Inhalte im Internet anbietet, die mit dem Angebot der Beteiligten zu 4. und 5. vergleichbar sind. Darüber hinaus vertreibt sie Inhalte in digitaler Form (Content) , die sie an Leser (Paid Content) oder Dritte (Content-Syndication) verkauft, und ist insofern Wettbewerberin der Beteiligten zu 4./5.Abs. 3
4. Die im Rubrum zu 7. Genannte (Beigeladene) ist auf ihren Antrag hin mit Beschluss des Bundeskartellamtes vom 22. Februar 2002 zu dem Verfahren gemäss § 54 Abs 2 Nr. 3 GWB beigeladen worden. Die Antragstellerin ist sowohl als Internet- Service-Provider wie auch als Content-Provider im Internet tätig und steht somit in direktem Wettbewerb zu dem Tätigwerden der Beteiligten zu 1. und zu 4./5.Abs. 4
5. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat sich das Bundeskartellamt mit einem Auskunftsersuchen an weitere Wettbewerber gewandt, um die Verhältnisse auf den vom Zusammenschluss betroffenen Märkten näher aufzuklären. Das Ergebnis dieser Befragung, wie auch entsprechende Veröffentlichungen zu diesem Zusammenschlussvorhaben der Beteiligten zu 1. und 3. haben das Bundeskartellamt veranlasst, den Beteiligten zu 1. bis 5. sowie -nachrichtlich - den Beigeladenen mit Schreiben vom 25. Februar 2002 mitzuteilen, dass das Zusammenschlussvorhaben untersagt werden soll. Die Beteiligten zu 1. bis 5. haben daraufhin neben ihrer schriftliche Stellungnahme in einem persönlichen Gespräch beim Bundeskartellamt am Donnerstag, den 28. Februar 2002 versucht, die im Schreiben vom 25. Februar 2002 dargelegten Untersagungsgründe zu entkräften. Dabei wurde von den Beteiligten zu 1. bis 5. eingeräumt, dass einige in der Anmeldung sowie in den Verträgen dargestellten Sachverhalte missverständliche Rückschlüsse zulassen, die mit Schreiben vom 6. März 2002 wie folgt klargestellt, konkretisiert und als von der ursprünglichen Anmeldung umfasst erklärt wurden:Abs. 5
Zusatz zur Aktionärsvereinbarung der Bild.de/T-Online AG: a) Die Website der Gesellschaft und ihre unentgeltlichen und entgeltlichen Inhalte werden auch weiterhin im Internet frei, d.h. unabhängig vom gewählten jeweiligen Internetzugangsprovider, zugänglich bleiben. Dies gilt auch für den Abruf der Inhalte, d.h. das Herunterladen durch den Nutzer. b) T-Online wird sicherstellen, dass der Nutzer des T-Online-Portals bei Betätigung des Buttons oder eines ähnlichen Symbols, das auf die Gesellschaft hinweist, automatisch das Portal von T-Online verlässt und auf die Website der Gesellschaft gelangt, wobei auf diesen Umstand durch entsprechende Kennzeichnung hingewiesen wird. T-Online und ASV werden durch die Gesellschaft zudem sicherstellen, dass der Nutzer bei Beendigung der Ansicht der Inhalte der Website der Gesellschaft nicht wieder automatisch auf das T-Online-Portal zurückkehrt. c) Die Gesellschaft wird bei sämtlichen, von ihr angebotenen entgeltlichen Internetinhalten für die Dauer des Gemeinschaftsunternehmens neben einer Abrechnung über T-Online alternative Abrechnungssysteme anbieten, die der Nutzer auswählen kann. d) Die Gesellschaft soll auch Internet Access von T-Online vermittelnAbs. 6
I. Die beteiligten Unternehmen
6. Die Beteiligte zu 1. ist mit 10,7 Millionen Kunden der größte Internet-Service- Provider in Deutschland und Europa. Neben dem Internet-Zugang bietet die Beteiligte zu 1. über ihr Internet-Portal www.t-online.de weitere Internet- Dienstleistungen (Web-Hosting, eMail-Services und Online-Banking) sowie vielfältige Angebote für Endverbraucher an. Zur Erhöhung der Attraktivität ihres Portals ist die Beteiligte zu 1. im vergangenen Jahr hierzu Verbindungen - meist in Form eines Joint Ventures - mit einigen namhaften Unternehmen eingegangen. Die Beteiligte zu 1. erzielte im Geschäftsjahr 2000 einen Umsatz von rund 800 Mio €. 81,7% ihrer Anteile werden von der Beteiligten zu 2. gehalten.Abs. 7
7. Die Beteiligte zu 2. ist ein international tätiges Telekommunikationsunternehmen vornehmlich in den Bereichen Festnetz, Mobilfunk und Internet Der Gesamtumsatz der Beteiligten zu 2. lag im Jahr 2000 bei rund 40,9 Mrd €, wovon mehr als zwei Drittel (= 33,2 Mrd €) in Deutschland erzielt wurden.Abs. 8
8. Die Beteiligte zu 3. und ihre Konzernunternehmen verlegen Zeitungen, Anzeigenblätter, Zeitschriften und Bücher, verfügen über eigene Druckereien und Vertriebsorganisationen und halten Beteiligungen an Fernseh- und Hörfunksendern sowie an Unternehmen aus den neuen elektronischen Medien. Die weltweiten Gesamtumsätze der Beteiligten zu 3. beliefen sich 2000 auf 2,9 Mrd €, davon wurden 2,4 Mrd € im Inland erzielt.Abs. 9
9. Die Beteiligte zu 4. ist der eigenständiger Online-Auftritt eines gleichnamigen Print-Objektes (Bild-Zeitung) der Beteiligten zu 3. in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines vertikalen Internet-Portals hauptsächlich aus den Bereichen Boulevard-News und Entertainment, die Entwicklung von neuen Diensten auf neuen Medien-Plattformen wie UMTS oder digitales Fernsehen sowie das Angebot sonstiger Mediendienstleistungen.Abs. 10
Beigeladene
10. Gruner+Jahr (G+J) publiziert journalistische Inhalte (Content) neben der klassischen Form des gedruckten Erzeugnisses auch in digitaler Form. Dazu gehört der Vetrieb von Inhalten über weitere Plattformen, basierend auf den für das world wide web aufbereiteten Daten wie Internet, interaktives TV, Mobiltelefon etc. Das Online-Portfolio von G+J wird u.a. durch zahlreiche redaktionelle General-Interest-Angebote geprägt, wie stern.de, berlin-onlinede, oder Frauenportale wie brigitte.de sowie Special-Interest-Angebote aus dem Wirtschafts- und Wissenschaftsbereich.Abs. 11
11. Die AOL Deutschland GmbH vermarktet den Online-Dienst der AOL Time Warner Inc. in Deutschland. Im Gegensatz zu den Internet-Service-Providern (Zugangs-Vermittler), die nur den Internet-Zugang vermitteln und gegebenenfalls über Portale zu anderen Dienste-Anbietern verlinken, bietet AOL umfangreich selbst entwickelte und gestaltete Inhalte sowie Funktionen an, die nur AOL- Mitgliedern zur Verfügung stehen. AOL bietet seinen Online-Dienst über Schmalbandverbindungen und seit 3. September 2001 auch über Breitbandverbindungen an. Bei der Verbreitung dieser Breitbandinhalte ist AOL auf die Nutzung der Breitbandkapazitäten der DTAG angewiesen.Abs. 12
II. Zusammenschluss
12. Das eingangs geschilderte Vorhaben erfüllt den Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs 1 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe b) GWB (Anteilserwerb) in Verbindung mit Satz 3 dieser Vorschrift (Gemeinschaftsunternehmen).Abs. 13
III. Anwendungsbereich des GWB
13. Der angemeldete Erwerb fällt gemäß § 35 GWB in den Geltungsbereich der nationalen Zusammenschlusskontrolle. Bei dem angemeldeten Zusammenschlussvorhaben handelt es sich nicht um einen Zusammenschluss im Sinne des Art. 3 der EU-Fusionskontrollverordnung. Die vom Zusammenschluss betroffenen Märkte, soweit sie wettbewerbliche Probleme aufwerfen, sind nach dem Ergebnis der Ermittlungen auch keine Bagatellmärkte im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 2 GWB.Abs. 14
IV. Wettbewerbliche Beurteilung
14. Das Zusammenschlussvorhaben wird Auswirkungen haben auf die Bereiche Internet-Zugang (ISP) sowie Internet-Inhalte (Content-Provider). Da bei dem Zusammenschlussvorhaben insbesondere der Bereich der kostenpflichtigen Internet-Inhalte betroffen ist, muss auch der davon betroffene Markt für Micro- Payments berücksichtigt werden.Abs. 15
Der Markt für Internet-Zugangs-Anbieter (ISP)
Marktabgrenzung
15. Der Zugang zum Internet für private wie geschäftliche Nutzer erfolgt über ein Unternehmen, das die technischen Voraussetzungen für einen Zutritt zum Internet über den PC zur Verfügung stellt, den Internet-Service-Provider (ISP). Dieser Zutritt erfolgt in der Regel in Form einer Einwahlnummer, mit der sich der Nutzer über eine Telefonverbindung ins Netz einwählt. Über die Telefonverbindung wird dann der Zugang zu dem betreffenden Rechner des Anbieters hergestellt, welcher Teil des weltumspannenden Verbundes von Rechnern ist, die das Internet bilden (world wide web).Abs. 16
16. Der Markt für Internet Zugang im Einwahlverfahren ist national abzugrenzen (so auch Entscheidungs-Praxis der Europäischen Kommission).Abs. 17
17. Der ISP, der den Zugang zum Internet herstellt, muss nicht zwangsläufig Eigentümer des Netzes sein, das die technische Voraussetzung für den Zugang herstellt. In Deutschland bedeutet dies, dass die Eigentümerin dieses Netzes, die Beteiligte zu 2. (Deutsche Telekom AG, nachfolgend auch DTAG) , keineswegs die einzige Anbieterin von Internet-Zugang ist.Abs. 18
18. Das Angebot der verschiedenen ISP für den Zugang und die Nutzung des Internets erfolgt dabei entweder über eine dauerhafte vertragliche Bindung (Registrierung) mit dem Endkunden oder über einen Call-by-Call-Tarif.Abs. 19
19. Bei der Registrierung muss der Endkunde in der Regel Bankdaten für den Einzug der Entgeltforderung im Lastschriftverfahren sowie seine Einwilligung zu diesem Verfahren vermitteln. Damit erhält der ISP eine sogenannte feste Endkundenbeziehung, die er neben der Abrechnung seiner Zugangsgebühren (Grundgebühren) und Nutzungsgebühren (Minutenpreise) auch für die Abrechnung besonderer Leistungen, wie beispielsweise dem Abrechnen von kostenpflichtigen Angeboten nutzen kann. Der Aufbau einer solchen festen Endkundenbeziehung ist aber sehr aufwendig und - wegen der Notwendigkeit von Bonitäts- und Sicherheitsprüfungsmöglichkeiten sowie des Inkassoverfahrens - auch sehr kostenintensiv. Daher haben in Deutschland auch nur die großen Internet- Zugangsanbieter wie T-Online und AOL eigene Abrechnungssysteme.Abs. 20
20. Vorteile dieser Endkundenbeziehung liegen vor allem beim ISP, da er dadurch Zugriff auf die Daten seines Kunden hat. Ein fester Kundenstamm ist u.a. für Werbekunden oder eine Börsenbewertung des Unternehmens wichtig. Nachteilig ist für den ISP neben der hohen Kostenbelastung für den Aufbau eines eigenen Abrechnungssystems vor allem eine erschwerte Kundengewinnung, da die meisten Internet-Nutzer immer noch eine Hemmschwelle besitzen bei der Bekanntgabe von persönlichen Daten.Abs. 21
21. Internet-by-Call-Angebote sind Tarife, die ohne Vertrag, ohne Grundgebühr und ohne Mindestabnahme auskommen. Daher gibt es auch keine Abrechnungsdaten auf Seiten des Zugangsanbieters. Der Anbieter eines Internet-by-Call ist vielmehr darauf angewiesen, dass die Rechnungsstellung und das Inkasso der Zugangsentgelte vom Anbieter des Teilnehmeranschlusses übernommen wird. 97% aller Teilnehmeranschlüsse in Deutschland werden über die DTAG abgerechnet (also über die Telefonrechnung). Dementsprechend liegt der Vorteil von Internet-by-Call-Angeboten in der einfachen und unkomplizierten Zugangsmöglichkeit für den Endkunden. Der Endkunde muss kein neues Abrechnungsverhältnis - per Kreditkarte oder Lastschriftverfahren - eingehen. Für den Zugangsanbieter ergibt sich aber der Nachteil, dass gemäss den Bedingungen für Inkassoleistungen der DTAG die Abrechnung von Grundgebühren oder zusätzlichen Leistungen (kostenpflichtige Angebote) unzulässig ist. Das heißt, die DTAG stellt diesen Anbietern ihr Abrechnungssystem lediglich für die Abrechnung der Nutzungsgebühren zur Verfügung.Abs. 22
22. Demgegenüber kann T-Online als Tochterunternehmen der DTAG deren Abrechnungssystem auch für die Abrechnung zusätzlicher Leistungen (kostenpflichtige Angebote) nutzen und vermarkten. Damit hat T-Online gegenüber anderen Zugangsanbietern, die neben dem Zugang auch noch andere kostenpflichtige Dienstleistungen anbieten, einen erheblichen Wettbewerbsvorteil.Abs. 23
Bestehende marktbeherrschende Stellung von T-Online
23. In Deutschland geht man von einer durchschnittlichen Anzahl von 23 Mio Internet-Nutzern aus, mit stark steigender Tendenz.. Die DTAG bietet Internet-Zugang über ihre Tochter T-Online an. Ca 12 Mio Menschen nutzen einen T-Online Internet-Zugang (Angabe T-Online, Stand: September 2001). Damit hat T-Online einen Marktanteil von rund 52%. Wettbewerber im Bereich des Angebots von Internet-Zugang (mit jeweiligen Marktanteilszahlen) sind in Deutschland AOL Deutschland (ca 20%), Freenet (ca 10%), Tiscali und Arcor (unter 10%) und ca 100 kleinere Anbieter (zusammen unter 5%)(1).Abs. 24
24. Mit einem absolut - mehr als 50 % - und relativ - mehr als doppelt so hohem Anteil wie der nächstfolgende Anbieter - verfügt T-Online über eine Marktstellung, die die Vermutung der Einzel-Marktbeherrschung des § 19 Abs. 3 Satz 1 GWB bei weitem erfüllt. Auch hinsichtlich seines Zugangs zu den Abnehmern (Nutzern) verfügt T-Online wegen der nahezu Alleinstellung der DTAG bei Teilnehmeranschlüssen über eine eindeutig überragende Stellung.Abs. 25
Keine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung durch den Zusammenschluss
25. Das Zusammenschlussvorhaben mit ASV im Bereich der kostenpflichtigen Inhalte-Vermarktung führt auf dem Markt für Internet-Provider jedoch nicht zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Beteiligten zu 1.Abs. 26
Keine Vermarktung des Internet-Zugangs für T-Online
26. Gegenstand der Aktionärsvereinbarung (§ 1) war ursprünglich ---. Zwischenzeitlich haben sich die Beteiligten jedoch in Bezug auf dieses "Access-Providing" darauf verständigt, dass das Gemeinschaftsunternehmen dieses als reiner Mittler (als Werbung) und nicht als Reseller (als Direktanbieter) anbietet. Dieses wurde von den Beteiligten im Schreiben vom 6. März 2002 als rechtsverbindlicher Gegenstand der Anmeldung vom 5. November 2001 erklärt und wird Gegenstand der entsprechenden Verträge. Damit ist sichergestellt, dass das Gemeinschaftsunternehmen selbst keinen Internet-Zugang vermarktet und es dadurch nicht zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Beteiligten zu 1. kommt.Abs. 27
Kein exklusiver Zugang zu kostenpflichtigen Inhalten
27. Im Gesellschaftsvertrag zwischen T-Online und ASV verpflichtet sich ASV, sich mit seiner Marke "Bild.de" an keinem anderen Zugangsvermittler zu beteiligen oder eine Kooperation einzugehen. Damit ist die Marke "Bild.de" zwar an das T-Online Portal gebunden. Es besteht aber nach wie vor die Möglichkeit, über andere Zugangsanbieter als TOnline auf das Bild.de-Portal zu gelangen und über diesen Weg kostenpflichtige Inhalte anzusehen bzw. herunterzuladen. Diese Möglichkeit ist als rechtsverbindlicher Bestandteil der Anmeldung vom 5.November 2001 im Schreiben vom 6. März 2002 klargestellt worden. Mit dieser Vereinbarung wird klargestellt, dass es keine exklusive Verbindung zwischen T-Online und ASV im Hinblick auf das Inhalte- Angebot von Bild.de/T-Online und dessen Nutzung gibt. Die in der Abmahnung insoweit geäußerten Bedenken gegen das Zusammenschlussvorhaben sind damit ausgeräumt.Abs. 28
Keine ausschließliche Abrechnung kostenpflichtiger Inhalte über T-Online
28. Seit Anfang des Jahres bietet T-Online eigene, kostenpflichtige Inhalte "hochwertiger Qualität" auf ihrer Homepage an. Die Bandbreite dieses Angebots geht dabei über Wirtschaftsinformationen, PC-Games, Video- Streams, Test- und Sport-Berichte und soll durch die Verbindung mit bild.de auch den Bereich Boulevard-Entertainment abdecken.Abs. 29
29. Die Abrechung dieser kostenpflichtigen Inhalte erfolgt über die monatliche Telefonrechnung der DTAG (Pressemitteilung T-Online, 16. Januar 2002). Diese neuen Angebote können nur von T-Online-Kunden in Anspruch genommen, d.h. angesehen oder heruntergeladen werden (siehe Aussage auf der T-Online-Homepage "Infos & Anmeldung": "Um die neuen, hochwertigen Angebote nutzen zu können, müssen Sie TOnline- Kunde sein"). Diese Aufforderung bezieht sich nach Angabe der Beteiligten zu 1. allerdings ausschließlich auf eigene Inhalte des Portals, die gegen Entgelt und exklusiv angeboten werden (z.B. Platow-Brief, Testberichte, Video-Streams). Damit kann jeder tatsächliche oder potentielle "Interessent" des jeweiligen Angebots, der nicht T-Online-Kunde ist und gegebenenfalls über einen anderen Zugangs-Provider an diese Stelle geraten ist , diese Angebote nur wahrnehmen, wenn er Kunde bei T-Online wird. Diese Voraussetzung ist zwingend notwendig, da ausschließlich T-Online ihre kostenpflichtigen Angebote über die Telefonrechnung der DTAG abrechnen kann. Diese Möglichkeit steht keinem anderen Anbieter von kostenpflichtigen Inhalten zur Verfügung (siehe oben). Sowohl die Beigeladenen als auch die befragten Wettbewerber hatten diese exklusive Möglichkeit von Bild.T-Online, das Abrechnungssystem der DTAG mitnutzen zu können, als nicht einholbaren Wettbewerbsvorteil kritisiert.Abs. 30
30. Im Fall des geplanten Gemeinschaftsunternehmens soll nach Angaben der anmeldenden Parteien neben dem Abrechnungssystem der Beteiligten zu 1. mindestens ein weiteres Abrechnungssystem anderer Anbieter dem Nutzer zur Auswahl gestellt werden. Dies haben die Beteiligten zu 1.- 5. in ihrem Schreiben vom 6. März 2002 als rechtsverbindlichen Bestandteil der Anmeldung vom 5. November 2001 erklärt (Ziff. c). Damit ist sichergestellt, dass eine Mitgliedschaft bei T-Online nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der durch Bild.de/T-Online zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Inhalte wird.Abs. 31
31. Mit der Öffnung der Inanspruchnahme kostenpflichtiger Inhalte des Gemeinschaftsunternehmens auch für Nicht-T-Online-Kunden entfällt der Zwang, allein wegen der Attraktivität der Inhalte des Gemeinschaftsunternehmens, Kunde von T-Online zu werden . Ein insoweit bestehender Zwang hätte die marktbeherrschende Stellung von T-Online verstärkt. Wird diese Öffnung von den Beteiligten für die Dauer des Gemeinschaftsunternehmens nicht realisiert, wäre dies eine wesentliche Abweichung von der Anmeldung, für die eine wirksame Freigabe nicht vorläge (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf BT/Drs. 13/9720 zu § 40 zu Abs 2 GWB; Bechtold, GWB, 2. Aufl., § 40 Rn 14).Abs. 32
32. Eine Verstärkungswirkung liegt auch nicht aufgrund des bequemeren Abrechnungsverfahrens bei T-Online vor, bei dem, im Gegensatz zu der Registrierung bei anderen Micro-Billern, keine Bankdaten angegeben werden müssen. Zwar bricht nach den bisherigen Erfahrungen fast die Hälfte der Kunden den Kaufvorgang dann ab, wenn die Konto-Nummer oder die Einwilligung zu einem Lastschriftverfahren abgefordert wird. Gleichwohl sieht die Beschlussabteilung es nicht als zwangsläufig an, dass im Rahmen eines "Spontankaufs" und bei der Einwilligung zum Einzug von Kleinstbeträgen ein Nicht-T-Online-Kunde, wenn er eine unverbindliche Alternative hat, den verbindlichen Weg einer T-Online-Mitgliedschaft mit allen Konsequenzen (Grundgebühr, vertragliche Bindung als ISP usw) wählt. Da kostenpflichtige Inhalte erst seit kurzer Zeit angeboten werden, sind belastbare Aussagen zum zukünftigen Nutzerverhalten nur sehr schwer möglich. Zwar gibt es zur Zeit noch starke Vorbehalte gegen die Preisgabe persönlicher Daten - insbesondere Kontoverbindung und Kreditkartennummer. Wie sich dies allerdings beim verstärkten Angebot kostenpflichtiger Online-Inhalte entwickelt, wenn solche Bezahlvorgänge - zumindest für die hier angesprochenen Bevölkerungskreise - zur Normalität gehören, ist schwer zu prognostizieren. Es kann allenfalls angenommen werden, dass diese Widerstände nachlassen, nicht aber in welchem Umfang dies im Prognosezeitraum geschehen wird. Ein durch das Zusammenschlussvorhaben induzierter Zuwachs an TOnline- Kunden kann daher zur Zeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden. Insoweit ist auch eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von T-Online auf dem Markt für Zugangsvermittler mit der notwendigen Sicherheit nicht zu erwarten.Abs. 33
Das Angebot von Inhalten (Content) im Internet und der Markt für bezahlte Inhalte (Paid-Content)
33. Inhalte über das Internet werden in erster Linie durch Verlagshäuser angeboten, die sich neben ihren Print-Produkten durch deren Darstellung im Internet ein zweites Standbein sichern wollen. Dabei verfügen diese Verlagshäuser über ein großes know- how hinsichtlich der Aufbereitung und Vermarktung ihrer Inhalte. Auch der "Markenname" des Print-Objektes spielt eine Rolle bei der Internet-Präsentation . Neben den Verlagen gibt es aber auch noch andere Betreiber, wie Yahoo oder Lycos, die neben bestimmten Dienstleistungen (Suchmaschinen) ebenfalls Inhalte anbieten, die sie oftmals in Form einer sogenannten Content-Syndication, d.h. Mehrfachvermarktung von Inhalten, von traditionellen Inhalteanbietern beziehen. Dazu zählen auch Internet-Zugangs-Vermittler wie T-Online, AOL ,Tiscali, Arcor, die über ihre Plattformen Inhalte vermarkten. Bisher wurden die Inhalte überwiegend kostenlos angeboten, die Finanzierung erfolgte über die Bannerwerbung. Insoweit wurde hier auch kein eigenständiger Markt angenommen.Abs. 34
Der Markt für bezahlte Inhalte (Paid-Content)
34. Die bisherige Entwicklung der Internet-Nutzung hat gezeigt, dass für die Anbieter zumindest kostendeckende Umsatzerlöse aufgrund der traditionellen Werbeeinnahmen (Bannerwerbung) nicht realisierbar sind. Auch kostenpflichtige Dienste oder Leistungen wie E-Commerce bringen alleine keine schwarzen Zahlen. Daher wollen Anbieter - insbesondere Portal-Anbieter oder Verlagshäuser, die ihre Angebote auch im Internet darstellen - nun verstärkt dazu übergehen, bestimmte interessante oder exklusive Inhalte gegen Entgelt anzubieten. Diese Angebote werden so gestaltet, dass der Nutzer sich spontan zum Kauf entscheiden soll. Die Akzeptanz dieses Angebots von kostenpflichtigen, digitalen Inhalten hängt daher ganz entscheidend von der Höhe des Preises ab, da die Internet-Nutzer bisher an kostenlose Informationen gewöhnt waren. Insofern können auch nur kleine Beträge eingefordert werden. Auf dem Inhalte-Markt sind in Zukunft neben der für die Werbekunden nach wie vor wichtigen Reichweite des Internet-Angebotes die Akzeptanz des Abrechnungsverfahrens durch den Kunden sowie dessen Kosten für den Anbieter von entscheidender Bedeutung.Abs. 35
Bedeutung des Micro-Payments (Bezahlsysteme für Kleinstbeträge) für den Markt für bezahlte Inhalte.
35. Eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg kostenpflichtiger Angebote ist ein einfaches Abrechnungsverfahren. Dabei ergeben sich sowohl Abrechnungs- als auch Inkasso-Probleme, da oft die Porto-Kosten für das Inkasso den zu bezahlenden Betrag für die Leistung übersteigen. Da viele Inhalte-Anbieter mit diesen Abrechnungsproblemen überfordert waren, haben sich Unternehmen entwickelt, die sich auf spezielle Verfahren für die sichere und einfache Einziehung von Kleinstbeträgen im Internet (Micro-Payment) spezialisiert haben (sogenannte Micro-Biller). Zur Zeit gibt es etwa 12 etablierte Anbieter von solchen Abrechnungssystemen. Die Bekanntesten davon sind: Firstgate Internet AG, Net900, paybox.net AG und infin. T-Online ist durch ihr Abrechnungsverfahren über die Telefonrechnung der DTAG, das ebenfalls das Abrechnen von Kleinstbeträgen ermöglicht, Wettbewerberin auf dem Markt für Micro-Payments.Abs. 36
36. Entscheidende Voraussetzung für die Akeptanz von Entgelterhebung ist ein für den Anbieter effizientes und für den Kunden einfach zu bedienendes und sicheres Microbilling- und -payment-Verfahren. Folgende Verfahren stehen zur Zeit zur Verfügung:

- Bei telefonbasierten Systemen können die Kunden über ihre Festnetz- oder Handy-Nummer identifiziert werden. Der Nachteil für den Nutzer ist der sogen. Medienbruch, d.h. er muss das System verlassen und per Telefon eine 0190-Nummer anwählen, um sich eine Transaktionsnummer geben zu lassen.
- Guthabenbasierte Systeme rechnen über Girokonto oder Geldkarte ab. Ganz aktuell ist hierbei die Entwicklung von sogen. Prepaid-Cards, die bisher nur von dem österreichischen Unternehmen "Paysafecard" und der DTAG vertrieben werden.
- Firstgate sammelt kleinere Beträge, um sie in bestimmten Zeiträumen oder bei Erreichen von bestimmten Summen über konventionelle Zahlungsmethoden wie Kreditkarte oder Lastschrift begleichen zu lassen.
Abs. 37
37. Über die Größe dieses Marktes und dessen Ausprägung - insbesondere, welche von den oben genannten Systemen im Prognosezeitraum verbleiben oder sich durchsetzen werden - gibt es noch keine verlässlichen Daten und Aussagen. Nach Einschätzung aller befragten Wettbewerber handelt es sich dabei aber um einen stark expandierenden Markt, auf dem nach derzeitiger Erkenntnis nur derjenige langfristig bestehen kann, der ein sicheres und einfach zu bedienendes Abrechnungssystem anbieten kann. Alle Anbieter - bis auf T-Online, die auf die Daten der DTAG zurückgreifen kann - haben hohe Investitionen in die Entwicklung ihrer Systeme getätigt, so dass von hohen Marktzutrittsschranken ausgegangen werden kann. Andererseits geben die hohen Entwicklungschancen, die diesem Markt zugerechnet werden, für Unternehmen einen Anreiz dort zu investieren. Die positiven Zukunftschancen dieses Marktes - auch im Hinblick auf die Entwicklung des Breitbandsektors - haben auch die befragten Micro- Billing-Unternehmen bestätigt.Abs. 38
38. Über den Anteil der Internet-Nutzer, die sich als Kunde bei den genannten Micro-Billing-Unternehmen haben registrieren lassen sowie über den Anteil der Nutzer, die das T-Online-Abrechnungssystem nutzen, gibt es ebenfalls keine verlässlichen Daten. Der von den befragten Unternehmen angegebenen Kundenzahl von weit unter einer Million registrierter Kunden stehen die - potentiellen - 10 Millionen TOnline- Kunden gegenüber, die im Falle des Micro-Billings der Einfachheit halber auf das T-Online-Abrechnungssystem zurückgreifen könnten. Diese Marktstellung ist aber durch das Zusammenschlussvorhaben nicht berührt, da es zum einen nicht zu einer Marktanteilsaddition kommt. Zum anderen wird die Entscheidung der T-Online-Kunden über die Wahl ihres Abrechnungssystems nicht dadurch beeinflusst, dass es sich um kostenpflichtige Angebote von Bild.de/T-Online handelt.Abs. 39
39. Wenn T-Online als Marktführer in diesem Bereich anzusehen ist, dann ist durch den Zusatz c) zur Aktionärsvereinbarung zumindest sichergestellt, dass diese Stellung durch den Zusammenschluss nicht verstärkt wird. "Die entgeltlichen Inhalte des Gemeinschaftsunternehmens werden unabhängig davon zugänglich sein, ob der Nutzer T-Online-Kunde ist. Das Gemeinschaftsunternehmen wird neben der Möglichkeit, über T-Online abzurechnen, die Nutzung alternativer Abrechnungssysteme ausdrücklich und für die Dauer des Gemeinschaftsunternehmens vorsehen. Die Nutzung des T-Online- Abrechnungssystems ist somit keine Voraussetzung für die Nutzung der entgeltlichen Inhalte des Gemeinschaftsunternehmens".(2) Dieser Zusatz c) zur Aktionärsvereinbarung ist auch für die kostenpflichtige Nutzung breitbandiger Dienste (über T-DSL-Anschlüsse) bindend. Die Vereinbarung soll verhindern, dass Nicht-T-Online-Kunden, die sich auf dem Portal befinden und Content kaufen wollen, automatisch, weil exklusiv, zu dem Abrechnungssystem von T-Online geführt werden. Diese Regelungen liegen auch im wirtschaftlichen Interesse des Mehrheitsgesellschafters ASV des Gemeinschaftsunternehmens: Der Verlag kann kein Interesse daran haben, dass unter seiner Marke "BILD" erstellet kostenpflichtige Inhalte nur von T-Online-Kunden angesehen, heruntergeladen und bezahlt werden können, da der Beteiligten zu 5. damit ein nicht unerheblicher Teil des Marktes - Nicht T-Online Kunden - verschlossen bliebe.Abs. 40
40. Der Markt für bezahlte Internet-Inhalte ist ebenso wie der Micro- Payment-Markt in der Entwicklungsphase. Das Auskunftsersuchen der Beschlussabteilung hat ergeben, dass Angebote kostenpflichtiger Inhalte erst seit etwa einem halben Jahr von wenigen Unternehmen praktiziert werden. Es gibt allerdings bei einer Vielzahl von Unternehmen Überlegungen, kostenpflichtige Inhalte auf ihren Plattformen anzubieten. Insofern liegen verlässliche Daten über die Marktstellung der auf diesem Markt tätigen Unternehmen noch nicht vor. Wie eingangs erwähnt gibt es eine große Zahl von Inhalteanbietern im Internet.Abs. 41
41. Bild.de ist unbestritten ein starker Partner für T-Online und hat durch die Bild-Zeitung - dem Print-Pendant zu Bild.de - eine hohe Marktgeltung und Attraktivität im Bereich des Boulevard-Entertainment. Aus diesem Grund hatte die Beschlussabteilung in der Abmahnung ausgeführt, dass aus der Sicht der Nutzer die T-Online-Plattform eine so hohe Attraktivität besitze, dass die Nutzer keinen Anlass hätten, das T-Online-System zu verlassen. Diese Strategie des "geschlossenen Systems" ("walled garden") hat die EU-Kommission in ihrer AOL/Time Warner Entscheidung (COMP/M.1845 - 11.10.2000) dargestellt. Dort wurde eine wachsende Bereitschaft der Internet-Nutzer festgestellt, sich den Content im Internet nicht mehr selbst frei zusammenzusuchen, sondern primär und in zunehmendem Maße ausschließlich auf das Angebot ihres Zugangs-Vermittlers zurückzugreifen. Durch den Zusammenschluss von T-Online mit der Beteiligten zu 5. und deren hoher Reichweite bei den Nutzern im Internet sowie der marktbeherrschenden Stellung von T-Online auf dem Markt für Internet- Service-Provider, die immerhin ca 10 Millionen Nutzern den Zugang zur T-Online Plattform ermöglicht, hatte die Beschlussabteilung eine dem walled-garden vergleichbare Situation angenommen. Die Vereinbarung in Ziff. b) des Schreibens vom 6. März 2002 dient der Klarstellung, dass der Nutzer des T-Online-Portals sich nicht in einem geschlossenen System ("walled garden") befindet, zumindest gehen durch den Zusammenschluss insoweit nicht zusätzliche, verstärkende Wirkungen aus. Damit hat der Nutzer die Möglichkeit, sich frei im Internet zu bewegen und auch Inhalte anderer Content-Provider über andere Plattformen anzusehen und zu kaufen. Auf dem Markt für Content-Providing herrscht zur Zeit Wettbewerb, da es hier eine Vielzahl zum Teil ressourcenstarker Anbieter gibt und der Markt eine hohe Wachstumsrate aufweist. Eine durch den Zusammenschluss begründete Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf diesem Markt kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht erwartet werden.Abs. 42
V. Zusammenfassung
42. Auf den durch den Zusammenschluss betroffenen Märkten ist eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von T-Online nicht zu erwarten.Abs. 43
VI. Freigabebeschluss
43. Aus den vorgenannten Gründen hat das Bundeskartellamt entschieden, das angemeldete Zusammenschlussvorhaben nicht zu untersagen. Die Freigabe des Zusammenschlussvorhabens ist an die Erfüllung der Vereinbarungen des Schreibens vom 6. März 2002 als Bestandteil der Anmeldung vom 5. November 2001 (ursprüngliche Anmeldung) geknüpft. Falls der Vollzug des Zusammenschlussvorhabens wesentlich von den in der Anmeldung vom 5. November 2001 in Verbindung mit den mit Schreiben vom 6. März 2002 dargestellten Konkretisierungen, die von den Beteiligten zum rechtsverbindlichen Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung erklärt wurden, abweicht, liegt eine wirksame Freigabe nicht vor. Der Vollzug würde dann gegen das Vollzugsverbot verstoßen. Diese Verfügung ergeht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GWB.Abs. 44
VII. Gebühren
Die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 39 Abs. 1 GWB ist gebührenpflichtig (§ 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB). Die Kartellbehörde kann hierfür Gebühren bis zu 50.000 Euro (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GWB), bei besonders großer wirtschaftlicher Bedeutung und außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand bis zu 100.000 Euro erheben (§ 80 Abs. 2 Satz 3 GWB). Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat. Für die Bemessung ist maßgeblich auf die wirtschaftliche Bedeutung des beabsichtigten Zusammenschlusses abzustellen. Sie ergibt sich grundsätzlich aus der Höhe der inländischen Umsätze der beteiligten Unternehmen auf den vom Zusammenschluss betroffenen Märkten, den erwarteten betriebswirtschaftlichen Vorteilen der künftigen Zusammenarbeit auf den Inlandsmärkten und dem aus der Nähe des Zusammenschlussvorhabens zum Untersagungsbereich des § 36 GWB sich ergebenden wirtschaftlichen Interesse der beteiligten Unternehmen an der kartellbehördlichen Entscheidung. Entspricht die nach diesen Bestimmungsmerkmalen festgestellte wirtschaftliche Bedeutung dem Durchschnitt, ist grundsätzlich eine mittlere Gebühr angemessen (vgl. KG WuW/E OLG 4366 "SPAR" m. w. N.). Diese beträgt nach dem derzeit geltenden Gebührenrahmen 25.000 Euro. Die festgesetzte Gebühr in Höhe von -- Euro ist unter diesen Gesichtspunkten angemessen und gerechtfertigt. Gebührenschuldner ist nach § 80 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GWB die im Rubrum zu 1. bis 5. Genannten. Die Gebühr ist binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses unter Angabe des obigen Aktenzeichens und des Datums des Beschlusses auf das Konto Bundeskasse Bonn Konto-Nr.: 380 010 60 Landeszentralbank in Bonn Bankleitzahl 380 000 00 zu überweisen.Abs. 45
Bitte geben Sie als Verwendungszweck unbedingt "BKartA - Titel 11101" sowie das obige Aktenzeichen und das Datum des Beschlusses an.Abs. 46
Die Auslagen für die erforderliche Bekanntmachung dieses Beschlusses im Bundesanzeiger (§ 43 Nr. 2 GWB) werden gesondert erhoben (§ 80 Abs. 1 Satz 3 GWB).Abs. 47
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit Zustellung des Beschlusses beginnenden Frist von einem Monat beim Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, einzureichen. Es genügt jedoch, wenn sie innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, eingeht. Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
JurPC Web-Dok.
241/2002, Abs. 48

Fußnoten:

(1) Angaben nach eigener Recherche
(2) S. 2 der Klarstellung, Schreiben RA vom 6. März 2002
[online seit: 02.09.2002]
Zitiervorschlag: Behörde, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Bundeskartellamt, Fusion Bild.de/T-Online - JurPC-Web-Dok. 0241/2002