JurPC Web-Dok. 235/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/2002177174

OLG KÖln
Urteil vom 07.06.2002

6 U 212/01

"T-is money"

JurPC Web-Dok. 235/2002


UWG § 1; MarkenG §§ 6, 9, 14, 55

Leitsätze

1. Der Gebrauch der prioritätsjüngeren, u.a. für Präparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger ; ...Telekommunikation" eingetragenen Wortmarke "T-is money" begründet die Gefahr von Verwechselungen mit der prioritätsälteren, u.a. für "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Bild, Ton und Daten; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; ...Telekommunikation" geschützten Wortmarke "Team is money". Das gilt auch, wenn das "T-" vielfach als Stammbestandteil anderer Zeichen der Inhaberin der Verletzermarke dient und sich im Verkehr als Hinweis auf das Unternehmen durchgesetzt hat.

2. Zur Frage des - ausnahmsweisen - Absehens vom markenrechtlichen Prioritätsprinzip.

Anmerkung der Redaktion
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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[online seit: 29.07.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Köln, OLG, "T-is money" - JurPC-Web-Dok. 0235/2002