LG Berlin |
MarkenG § 14 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Wer im Rahmen von Internetauktionen Handel in einem Umfang treibt, der den Rahmen dessen übersteigt, was im privaten Verkehr üblich ist, handelt im geschäftlichen Verkehr. Der Begriff des "geschäftlichen Verkehrs" ist weit auszulegen, er umfasst jede selbständige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. |
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[online seit: 22.07.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Berlin, LG, Warenverkauf über Internet-Auktionshaus als Handeln im geschäftlichen Verkehr - JurPC-Web-Dok. 0220/2002 |