1. Die Aussage "Keine Grundgebühr" in der Zeitungswerbung eines Anbieters von Internetdienstleistungen führt nur dann nicht in die Irre, wenn sich für die angesprochenen Verkehrskreise ohne Weiteres ergibt, dass bei der Wahl des angebotenen Tarifs unabhängig von der Dauer des "Surfens" im Internet in jedem Falle ein Mindestbetrag zu zahlen ist und dass sich der Preis ab der Minute "601" um einen weiteren Betrag je Minute erhöht. Dieselbe Aussage auf der Umhüllung einer Test-CD ohne ergänzende aufklärende Angaben verstößt hingegen gegen § 3 UWG. 2. Zur Frage der Notwendigkeit der Abmahnung zwecks Vermeidung einer Belastung mit den Verfahrenskosten bei sofortigem Anerkenntnis des Unterlassungsschuldners. |