| 1. Die - auch vom BFH - vorgenommene Trennung in den Berufszweig des Anwendungs- bzw. Systemsoftwareentwicklers zur Begründung der Entscheidung, ob ein im EDV-Bereich tätiger Selbständiger eine ingenieurähnliche und damit nicht gewerbesteuerpflichtige, sondern freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG entfaltet, ist nicht mehr aufrecht zu erhalten. 2. Es liegt daher nahe, den im EDV-Bereich selbständig tätigen Fachhochschulabsolventen, unabhängig davon, ob er Informatik oder Ingenieurwissenschaften studiert hat, generell, d.h. von den anerkannten Ausnahmefällen technischer oder wissenschaftlicher Anwendungsprogramme abgesehen, als Freiberufler anzusehen, wenn er komplexe Anwendungssoftware entwickelt. Ausgenommen ist nur die Entwicklung von Trivialsoftware, d.h. Software bis zu einem Verkaufspreis von 800,-- DM netto. | |