Kammergericht |
GG Art. 12; UWG §§ 1, 13; StBerG §§ 64, 4; StBerGebV § 13; BOStB § 45; BGB § 1004 |
Leitsätze (des Einsenders) |
1. Die Steuerberaterkammer kann von einer Gesellschaft, die mittels einer sog. "Hotline" Steuerberatungsleistungen zu einem Minutenpreis erbringt, gem. §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG i.V.m. §§ 64 Abs. 1 S. 3, 64 Abs. 1 S. 1 StBerG, 4 Abs. 1, 13 Nr. 2 StBGebV, 45 Abs. 4 S. 1 BOStB und 1004 BGB Unterlassung verlangen. 2. Das Betreiben einer Steuerberater-Hotline begründet die Gefahr der Gebührenüber- und der -unterschreitung. Beides ist berufsrechtswidrig. 3. Wer sich als Steuerberater an einer solchen Hotline beteiligt, verschafft sich einen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch. 4. Die Unzulässigkeit einer solchen Hotline greift nicht in Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) ein. |
Anmerkung der Redaktion Die Entscheidung wurde freundlicherweise übersandt von Herrn Rechtsanwalt Dr. Jens M. Schmittmann (Essen), von dem auch die Leitsätze stammen. |
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[online seit: 07.10.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Kammergericht, Wettbewerbswidrigkeit einer Steuerberater-Hotline - JurPC-Web-Dok. 0190/2002 |