JurPC Web-Dok. 149/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/20021710281

AG Paderborn
Urteil vom 08.11.2001

57 C 392/01

Haftung für Telefonkosten bei Anwahl von 0190-Telefonsexnummern

JurPC Web-Dok. 149/2002


BGB § 138

Leitsatz (der Redaktion)

Die Entgeltansprüche des Netzbetreibers für die Anwahl von 0190-Telefonsexverbindungen sind nicht von der Sittenwidrigkeit der zugrundeliegenden Telefonate erfasst. Es besteht Vergleichbarkeit mit Bordellpachtverträgen, die nicht sittenwidrig sind. Dass ein Minderjähriger die Telefonate geführt hat, spielt im Rahmen der Entgeltansprüche keine Rolle, da der Netzbetreiber keine Möglichkeit des Ausschlusses von Telefonaten Minderjähriger hat und insoweit die Verantwortlichkeit der Eltern entscheidend ist.

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[online seit: 21.10.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Paderborn, AG, Haftung für Telefonkosten bei Anwahl von 0190-Telefonsexnummern - JurPC-Web-Dok. 0149/2002