OLG Düsseldorf |
Leitsatz |
Aus der älteren Marke "Claro" für Korbwaren und Futtermittel kann mangels Verwechselungsgefahr ebensowenig wie aus der Bezeichnung "Claro-Tiernahrung GmbH" eines Tierfutterunternehmens die Benutzung des jüngeren Domain-Namens "claro.de" für Informationen für Jugendliche über Bildung, Jobs u.ä. verboten werden. |
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[online seit: 18.11.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Düsseldorf, OLG, claro.de - JurPC-Web-Dok. 0058/2002 |