JurPC Web-Dok. 40/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/200217344

LG Bielefeld
Urteil vom 21.11.2001

16 O 202/01

pc69.com

JurPC Web-Dok. 40/2002, Abs. 1 - 17


BGB § 249

Leitsatz (der Redaktion)

Wird aufgrund einer einstweiligen Verfügung eine Person als Registrant einer Domain eingetragen und wird diese einstweilige Verfügung mit oberlandesgerichtlichem Urteil aufgehoben, so hat die obsiegende Partei aus § 249 BGB (Naturalrestitution) einen Anspruch darauf, dass die Willenserklärungen abgegeben werden, die hinsichtlich der Eintragungen der Domain den früheren Zustand vor Erlass der einstweiligen Verfügung wiederherstellen.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Vollzuges einer einstweiligen Verfügung in Anspruch. Dem Klagebegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:JurPC Web-Dok.
40/2002, Abs. 1
Auf Antrag der Beklagten erließ das erkennende Gericht gegen die Klägerin unter dem 07.03.2000 (16 O 46/00 LG Bielefeld) eine einstweilige Verfügung, mit der der hiesigen Klägerin geboten wurde, der Firma ... gegenüber einzuwilligen, dass als sogenannter Registrant für die Internet-Domain www.pc69.com die Antragstellerin und als sogenannter Administrative Contact und als sogenannter Billing Contact Herr "K..., H... (HK 571) hallo (pc69.ccmail.compuserve.com)" eingetragen wird.Abs. 2
Wegen der Einzelheiten der einstweiligen Verfügung wird auf Blatt 8 bis 11 der Gerichtsakten Bezug genommen.Abs. 3
Entsprechend der einstweiligen Verfügung hat daraufhin die hiesige Klägerin den geltend gemachten Anspruch nach Zustellung der Verfügung erfüllt und die Daten bezüglich des Inhabers und des Administrative Contact und des Billing Contact geändert.Abs. 4
Durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22.12.2000 (16 O 206/00) bestätigte die Kammer die Beschlußverfügung. Auf die beschränkte Berufung der Klägerin hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm mit Urteil vom 31. Mai 2001 (4 U 27/01) [= JurPC Web-Dok. 9/2002, Anm. der Red.] dieses Urteil aufgehoben. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf Blatt 12 bis 16 der Gerichtsakten Bezug genommen. Auch die zum Verfügungsverfahren erhobene Hauptsacheklage hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 03. Juli 2001 (4 U 20/01) abgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieses Urteils wird auf Blatt 17 bis 34 der Gerichtsakten Bezug genommen.Abs. 5
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe im Wege der Naturalrestitution als Schadensersatz die Wiederherstellung des Zustandes zu, der vor Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 07. März 2000 bestanden habe.Abs. 6
Den ebenfalls gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hat die Klägerin nicht aufrechterhalten.Abs. 7
Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Firma networksolutions, VA, USA (http://www.networksolutions.com bzw. http://www.nsol.com) alle notwendigen Erklärungen - insbesondere schriftlich und auch per E-mail - zur Herstellung der nachstehend wiedergegebenen Registerangaben bezüglich der domain "pc69.com" abzugeben und/oder abgeben zu lassen:

(Es folgen die Registerangaben, u.a. mit Namen, Adresse, Domain sowie Administrative und Billing Contact, Anm. der Redaktion.)

Abs. 8
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 9
Sie ist der Auffassung, sie besitze die streitgegenständliche Domain rechtmäßig. Im übrigen könne die Klägerin nicht Übertragung der Domain verlangen, allenfalls habe sie einen Unterlassungsanspruch. Schließlich scheitere die Klage auch schon daran, daß die Klägerin sittenwidrig vorgehe, da sie keinen Gastronomiebetrieb betreibe und die Marke allein aus Schädigungsabsicht erworben habe.Abs. 10
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der überreichten Anlagen Bezug genommen.Abs. 11

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.Abs. 12
Der Klägerin steht gemäß § 945 ZPO der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nach § 945 ZPO liegen vor. Die Anordnung der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 07.03.2000 (16 O 46/00) hat sich als von Anfang an ungerechtfertigt erwiesen. Dies folgt aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 2001 (4 U 27/01) [= JurPC Web-Dok. 9/2002, Anm. der Red.]. Mit diesem Urteil ist die einstweilige Verfügung der Kammer im streitgegenständlichen Umfang aufgehoben worden, da zum einen die Eilbedürftigkeit nicht gegeben war und weil mit der einstweiligen Verfügung eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt ist.Abs. 13
Darauf, ob die einstweilige Verfügung materiell berechtigt war oder nicht, kommt es nicht an. Die Kammer ist bei der Beurteilung der Frage des Schadensersatzes an die Aufhebung gebunden. Bei rechtskräftiger Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen Fehlens eines Verfügungsgrundes ist das Gericht an diese Feststellungen gebunden (vgl. dazu Zöller-Vollkommer ZPO, 21. Aufl. § 945 Rdn. 10 m.w.N.). Dieser Auffassung folgt die Kammer, so daß es insoweit keiner weiteren Prüfung der Berechtigung der einstweiligen Verfügung bedurfte. Jedenfalls ist die einstweilige Verfügung ausweislich der Gründe des oberlandesgerichtlichen Urteils zu unrecht ergangen, so daß schon deshalb der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zusteht.Abs. 14
Die Klägerin kann auch im Wege des Schadensersatzes ihren Klageanspruch geltend machen und ist nicht auf einen Unterlassungsanspruch beschränkt. Nach § 249 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete grundsätzlich den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ohne die - sich als unbegründet festgestellte - einstweilige Verfügung hätte der Zustand bezüglich der streitigen Domain bestanden, den die Klägerin mit diesem Klageantrag begehrt. Danach kann es ihr nicht verwehrt sein, über den Unterlassungsanspruch hinaus die geltend gemachten Willenserklärungen mit dem Ziel der Übertragung durchzusetzen. Ein Unterlassungsanspruch führte nicht zu der Naturalrestitution im Sinne des § 249 BGB.Abs. 15
Ausreichende Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Klägerin hat die Beklagte nicht vorgetragen.Abs. 16
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 7O8 Ziffer 11, 709, 711 ZPO.
JurPC Web-Dok.
40/2002, Abs. 17
[online seit: 25.02.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Bielefeld, LG, pc69.com - JurPC-Web-Dok. 0040/2002