JurPC Web-Dok. 32/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/200217239

OLG Köln
Urteil vom 09.03.2001

6 U 127/00

Zahnarzt im Internet

JurPC Web-Dok. 32/2002, Abs. 1 - 21


UWG § 1; Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein § 20

Leitsatz

Die Grenze zwischen angemessener Information und berufswidriger Werbung wird überschritten, wenn sich ein Zahnarzt in seiner in das Internet eingestellten Selbstdarstellung als Spezialisten in allen oder nahezu allen Bereichen der Zahnmedizin anpreist und seine Teilnahme an zahlreichen in- und ausländischen Fortbildungsveranstaltungen, seine Referententätigkeit, seine Mitgliedschaft in namhaften Fachverbänden sowie seine Beteiligung an Zertifizierungen zu bestimmten Tätigkeitsschwerpunkten herausstellt.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Zahnärztekammer .... Sie vertritt die beruflichen Belange der in ihrem Kammerbereich niedergelassenen Zahnärzte, zu denen auch der Beklagte zählt. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte sich und seine Praxis wie im nachfolgenden erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin wiedergegeben im Internet präsentieren darf. Die Klägerin hat den Beklagten mit der Begründung auf Unterlassung in Anspruch genommen, die konkrete Selbstdarstellung des Beklagten im Internet stelle eine standesrechtlich unzulässige und im Sinne des § 1 UWG wettbewerbswidrige Werbung dar.JurPC Web-Dok.
32/2002, Abs. 1
Der Beklagte ist Mitglied in dem Verein "Deutsches Zentrum für orale Implantologie" (D.Z.O.I.). Die diesem Verein angeschlossenen Zahnärzte präsentieren sich im Internet unter einheitlich gestalteten Internetseiten. Auf die Homepage des Beklagten gelangt man über die Domain "...". Dort stellt sich das Deutsche Zentrum für orale Implantologie e.V. vor. Alsdann hat der Internetnutzer die Möglichkeit, sich nähere Informationen zur Zahn-Implantation und deren Vorteile zu verschaffen. Außerdem kann der Nutzer Näheres zu den Beratungsärzten des D.Z.O.I. erfragen. Der Betrachter wird auf eine Internetseite geführt, auf der sich eine Landkarte der Bundesrepublik Deutschland mit zahlreichen Städtenamen befindet. Neben einzelnen Städten sind grüne Kugeln abgebildet. Der Internetnutzer wird alsdann aufgefordert, eine dieser Kugeln in der Nähe seines Wohnortes "anzuklicken", um so in Erfahrung zu bringen, von welchem erfahrenen Zahn-Implantologen er in der Nähe seines Wohnortes beraten werden kann. Für den Bereich K. werden dem Betrachter zwei Zahnärzte zur Auswahl gestellt, einer davon ist der Beklagte. Durch das Anklicken des jeweiligen "Buttons" kann der Informationssuchende Näheres u.a. über die Adresse, die Sprechzeiten und die Schwerpunkte erfahren. Die Schwerpunkte seiner Praxis hat der Beklagte wie folgt angegeben:Abs. 2
Zahn-Implantologie:Knochenaufbau - Implantation - Zahnprothetik
Kieferchirurgie:Wurzelspitzenresektion - Weisheitszahnentfernung
Parodontologie:Chirurgische Zahnerhaltung - Gewebe- und Knochenregeneration - Laser
Ästhetische Zahnmedizin:Veneers - Bleaching - Aesthetic Forming and Contouring - Geweberegeneration
Prophylaxe:Professionelle Zahnreinigung - Mundhygiene
Hochwertiger Zahnersatz:Hochwertiger Zahnersatz: Inlays - Onlays - Kronen - Implantatgestützte Einzelkronen
Moderne Diagnostik:Digitale, computergestützte Gewebevermessung - IntraoraleVideoaufzeichnung
Abs. 3
Unter dem Button "Persönliches" finden sich folgende Angaben:
  • Jahrgang 1955
  • Approbation und Promotion 1985
  • Seit 1987 implantologisch tätig
  • Zahlreiche Studien- und Fortbildungsaufenthalte in den U.S.A.
  • Bachelor Of Arts
  • Professor der Prothetik an der Universität von Pittsburgh, U.S.A.
  • Fortbildungs- und Referententätigkeit im In- und Ausland
  • Engagement in namhaften Fachverbänden
  • 1994 weltweite Erstveröffentlichung implantatgestützter Einzelkronen im augmentierten Bereich der Kieferhöhlen
  • Zertifizierung zum Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie
Abs. 4
Die Klägerin hat die Internetpräsentation des Beklagten als Verstoß gegen § 1 UWG beanstandet. Sie hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, seine Zahnarztpraxis im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet wie folgt darzustellen:

(Es folgt die Abbildung der Internetseiten, Anm. der Red.)

Abs. 5
Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 6
Er hat die Auffassung vertreten und hierzu im einzelnen vorgetragen, die konkrete Darstellung im Internet verstoße nicht gegen das ihn treffende berufsrechtliche Werbeverbot, er habe lediglich in sachlicher und angemessener Weise auf seine Leistungen hingewiesen. Im übrigen hat der Beklagte behauptet, die Zahnärztekammer Berlin beanstande inhaltsgleiche Internetauftritte ihrer Mitglieder nicht. Deshalb verstoße ein Verbot der konkreten Internetdarstellung seiner Auffassung nach gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.Abs. 7
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 74 ff. d. A.), hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, zwar sei einem Zahnarzt nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten, indes handele es sich um eine solche berufswidrige Werbung, weil die konkrete Selbstdarstellung des Beklagten im Internet keine bloße Sachinformation des angesprochenen Publikums beinhalte, sondern darauf abziele, den interessierten Internetnutzer werblich anzusprechen und ihn als Patienten zu gewinnen. Namentlich die Darstellung der "Schwerpunkte der Praxis" und die Angaben zur Person des Beklagten trügen reklamehafte Züge und überschritten die Grenzen zulässiger Werbung.Abs. 8
Gegen das ihm am 07.07.2000 zugestellte Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.06.2000 hat der Beklagte am 07.08.2000 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.10.2000 mit einem am Montag, dem 09.10.2000, bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und vertritt weiterhin die Auffassung, seine Darstellung im Internet sei eine bloße Sachinformation und keine berufswidrige Werbung.Abs. 9
Er beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Abs. 10
Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Abs. 11
Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verweist darauf, zwischenzeitlich sei die Berufsordnung geändert und um einen § 20 a ergänzt worden, der es dem Zahnarzt zwar gestatte, öffentlich abrufbare Praxisinformationen in Computerkommunikationsnetze einzustellen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dadurch das zahnärztliche Berufsbild nicht geschädigt wird und eine werbende Herausstellung und eine anpreisende Darstellung unterbleibt.Abs. 12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.Abs. 13

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr hat das Landgericht der Klage zu Recht aus § 1 UWG stattgegeben. Auch der tragenden Begründung der angefochtenen Entscheidung, mit den Angaben zu seinem persönlichen Werdegang und seinen Tätigkeitsschwerpunkten habe der Beklagte die Grenzen zulässiger Werbung überschritten, schließt sich der Senat an. Er macht sie sich zu eigen, nimmt sie gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug und fasst nachfolgend zusammen, aus welchen Gründen ihm das Berufungsvorbringen keine Veranlassung zu einer abweichenden Tatsachenfeststellung oder einer abweichenden rechtlichen Beurteilung gibt:Abs. 14
Die Klägerin ist als berufsständische Vertretung der Zahnärzte nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG berechtigt, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, die von ihren Mitgliedern oder von deren Wettbewerbern begangen werden. Denn es entspricht allgemeiner Meinung, dass eine Ärztekammer Zuwiderhandlungen ihrer Mitglieder gegen die jeweilige Berufsordnung nicht nur mit standesrechtlichen Maßnamen, sondern auch mit dem Anspruch auf Unterlassung aus § 1 UWG verfolgen kann (vgl. hierzu BGH NJW 1996, 3081, 3082 "Laborbotendienst" sowie BGH WRP 2001, 28, 29 "dentalästhetica"; BGH WRP 1999, 1136 = GRUR 1999, 1009 "Notfalldienst für Privatpatienten"), weil es sich bei dem grundsätzlichen Werbeverbot um eine sog. wertbezogene Norm handelt, deren Verletzung grundsätzlich das Unwerturteil nach § 1 UWG nach sich zieht.Abs. 15
Auf der Basis des zum Zeitpunkt der Verkündung der angefochtenen Entscheidung geltenden Satzungsrechts trifft es zu, dass § 20 Abs. 1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer .. vom 19. April 1997 (im folgenden: "BO ..") seinem Wortlaut nach dem Zahnarzt zwar jede Werbung und Anpreisung untersagt, dass dieses generelle Werbeverbot aber verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung eines Arztes unzulässig ist, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt. Das folgt daraus, dass dem Arzt neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung in bestimmten Grenzen auch Ankündigungen mit werbendem Charakter nicht verwehrt sein können. Das haben sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen (vgl. zuletzt: BVerfG NJW 2000, 2734 "Werbung für eine Zahnklinik"; BGH WRP 2001, 28, 30 "dentalästhetica"; vgl. auch Senat, OLGR 2000, 175, 176/177 = NJWE-WettbR 2000, 286 ff.). Dementsprechend ist § 20 Abs. 1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer .. trotz seines eindeutigen Wortlauts verfassungskonform dahin auszulegen, dass es dem Arzt gestattet sein muss, in angemessener Weise durch interessengerechte und sachangemessene, nicht irreführende Information auf seine Leistungen hinzuweisen und ein vorhandenes, an ihn herangetragenes Informationsinteresse zu befriedigen (vgl. nur: BGH, a.a.O. "dentalästhetica" m.w.N.). Wo im einzelnen die Grenze zwischen angemessener Information und berufswidriger Werbung liegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Für Ärzte und Zahnärzte gilt, dass das Werbeverbot eine Verfälschung des ärztliches Berufsbildes verhindern soll, die einträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. Hinter diesem Zweck steht das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vor (BGH, a.a.O. "dentalästhetica" m.w.N.).Abs. 16
Diesem Verständnis eines den Zahnarzt treffenden Werbeverbots trägt nunmehr die im Ministerialblatt Nordrhein-West-falen vom 31.07.2000 (MBl NRW 2000, 776) veröffentlichte und seit dem 01.08.2000 geltende geänderte Berufsordnung der Zahnärztekammer .. Rechnung. Denn nach § 20 a Satz 1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer .. neuer Fassung ist es dem Zahnarzt ausdrücklich gestattet, öffentlich abrufbare Praxisinformationen in Computerkommunikationsnetzen einzustellen, wobei die Gestaltung und die Inhalte das zahnärztliche Berufsbild nicht schädigen dürfen (§ 20 a Satz 2 BO Nordrhein n.F.) und werbende Herausstellung und anpreisende Darstellung unzulässig sind (§ 20 a Satz 3 BO Nordrhein). Damit greift § 20 a BO Nordrhein inhaltlich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 82, 18, 28; BVerfG NJW 1993, 2988 f.) und des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1999, 1009, 1010 "Notfalldienst für Privatpatienten") auf, wonach zwar einerseits für eine interessengerechte und sachangemessene, nicht irreführende Information im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben muss, andererseits aber angebotene zahnärztliche Behandlungen nicht ungefragt wie gewerbliche Leistungen und mit reklamehaften Zügen angepriesen werden dürfen.Abs. 17
Diese Grenze zwischen angemessener Information und berufswidriger Werbung ist im Streitfall überschritten. Die konkrete Selbstdarstellung des Beklagten im Internet beinhaltet keine bloße Sachinformation des angesprochenen Verkehrs, sondern soll die Aufmerksamkeit des interessierten Publikums erregen und es von der Sachkompetenz des Beklagten und der Leistungsfähigkeit seiner Praxis überzeugen. Die konkrete Selbstdarstellung des Beklagten weist, was die Mitglieder des Senats ebenso wie die Mitglieder der Kammer als Teil der von der Internetdarstellung des Beklagten angesprochenen potentiellen Patienten aus eigener Sachkunde und Erfahrung zu beurteilen in der Lage sind, reklamehafte Züge auf und zielt eindeutig darauf ab, Patienten zu gewinnen. Dabei kann offen bleiben, ob allein die Tatsache, dass der Beklagte dem potentiellen Patienten sich und sein Praxisteam durch die Wiedergabe von Fotografien in bestimmter Form vorstellt, bedenklich sein könnte. Denn die Grenze zur unzulässigen Werbung ist, was das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend herausgestellt hat, jedenfalls wegen der konkreten Darstellung der Schwerpunkte der Praxis und des persönlichen Werdegangs des Beklagten überschritten. Der Beklagte preist sich und seine Praxis aus der maßgeblichen Sicht des Betrachters seiner Internetwerbung als Spezialist in allen oder doch nahezu allen Bereichen der Zahnmedizin an. Wenn es in der Werbung des Beklagten heißt, Schwerpunkte der Praxis seien die Zahn-Implantologie, die Kieferchirurgie, die Parodontologie, die ästhetische Zahnmedizin, die Prophylaxe, die Herstellung von Zahnersatz und die moderne Diagnostik, und dem Betrachter der Internetseite dann noch an die Hand gegeben wird, der aus seiner Sicht in praktisch allen Bereichen der Zahnmedizin spezialisierte, da schwerpunktmäßig tätige Beklagte habe zahlreiche Studien- und Fortbildungsaufenthalte in den U.S.A. absolviert, bilde sich im In- und Ausland fort und gebe sein Wissen in Form von Referententätigkeit im In- und Ausland weiter, überdies engagiere er sich in namhaften Fachverbänden und nehme Zertifizierungen zum Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie vor, dann preist der Beklagte sich und seine Fähigkeiten in einer Art und Weise an, die reklameähnliche Züge hat, mit dem Berufsbild eines Zahnarztes nicht zu vereinbaren und folglich zu unterlassen ist.Abs. 18
Hat das Landgericht demgemäß zu Recht angenommen, die konkrete Internetdarstellung des Beklagten erweise sich nicht mehr als angemessene Information, kann in tatsächlicher Hinsicht offen bleiben, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, die Zahnärztekammer Berlin toleriere vergleichbare Internetpräsentationen ihrer Mitglieder. Namentlich stellt es entgegen der Auffassung des Beklagten keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 des Grundgesetzes dar, wenn eine Zahnärztekammer berufswidrige Werbung ihrer Mitglieder duldet, die andere hingegen ihre satzungsgemäßen Aufgaben wahrnimmt und berufswidrige Werbung unterbindet. Die Berufung des Beklagten gegen das angefochtene Urteil war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.Abs. 19
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.Abs. 20
Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.
JurPC Web-Dok.
32/2002, Abs. 21
Anmerkung der Redaktion:
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
[online seit: 18.02.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Köln, OLG, Zahnarzt im Internet - JurPC-Web-Dok. 0032/2002