JurPC Web-Dok. 166/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/2001169178

David Seiler *

Rezension: Fotorechts-Handbücher von Maaßen

JurPC Web-Dok. 166/2001, Abs. 1 - 22


Das erste BFF-Handbuch, Maaßen, Wolfgang [Hrsg.], Das BFF-Handbuch Basiswissen, 2. Auflg., Stuttgart 2000, S. 220 DM 89.-, ist bereits kurz nach Erscheinen in zweiter Auflage erschienen.JurPC Web-Dok.
166/2001, Abs. 1
Soweit ersichtlich, wurden nur das Kapitel über Scheinselbständigkeit überarbeitet und das Kapitel über Steuern und Buchführung sowie über die Künstlersozialversicherung geringfügig aktualisiert.Abs. 2
Das Werk vermittelt kompetent und allgemeinverständlich auf etwa 200 Seiten in 11 Kapiteln nahezu vollständig die grundlegenden wirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse für freiberuflich Fotografierende. Behandelt werden Fragen der Existenzgründung, der Akquisition und Kalkulation von Fotoaufträgen, die wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen der Zusammenarbeit mit Repräsentanten, Bildagenturen, Mitarbeiter, der VG Bild-Kunst, Grundzüge des Vertragsrechts, des Rechts am eigenen Bild, des Urheber- und Steuerrechts sowie Versicherungsfragen. Abs. 3
Leider fehlt auch in der Neuauflage ein Beitrag zu den vielfältigen rechtliche Gesichtspunkte, die ein Fotograf oder eine Bildagentur bei einer Internet-Präsentation beachten müssen (von der Anbieterkennzeichnung über Zugang von Willenserklärungen per E-Mail, Vertragsschluß und AGB-Einbeziehung bis zur Haftung für Links). Dass im Kapitel über die Schranken des Urheberrecht § 49 UrhG (Pressespiegel) nicht dargestellt wurde, ist dagegen weniger dramatisch. Ebenso, dass im Zusammenhang mit dem Schadensersatzanspruch (S. 95) nicht die MFM-Honorarübersicht als Berechungsgrundlage angeführt wurde und das Kapitel über Bildnisrechte keine Ausführungen zur Widerruflichkeit der Einwilligung enthält.Abs. 4
Im Adress- und Literaturteil wäre eine Komplettierung der Internet-Adressen hilfreich. Auch könnten weitere Literaturhinweise gegeben werden. Abs. 5
Dennoch ist das Buch m.E. eine unverzichtbare Hilfe für Einsteiger wie für etablierte Fotografen. Es stellt eine Checkliste dar, was man bei der Existengründung beachten muß, wie man Aufträge kallkuliert, ob man alle wichtigen Versicherungen hat und was man steuerlich und rechtlich sonst noch beachten muß. Dabei sollte das Buch immer wieder zu Rate gezogen werden, um zu sehen, was im Laufe der beruflichen Entwicklung jetzt noch zusätzlich zu beachten ist, etwa wenn die ersten Mitarbeiter eingestellt werden.Abs. 6
Auch das Buch Maaßen, Wolfgang, Vertragshandbuch für Fotografen und Bildagenturen, 1. Auflg., Baden-Baden 1995 ist nun neu als zweites BFF-Handbuch erschienen: Maaßen, Wolfgang, Das BFF-Handbuch Verträge, 1. Auflg., Stuttgart 2001, S. 232 DM 99.- Abs. 7
Wer zuerst in den hinteren Umschlagseiten des neuen Vertragshandbuches nachsieht, wird feststellen, dass anders als beim ersten Vertragshandbuch von RA Dr. Maaßen keine Textdisketten mit den Verträgen aus dem Buch beiliegen, die das mühsame Abtippen ersparen. Man könnte als Grund anführen, dass in der Bildbranche Mac-Rechner verbreitet sind und die neuen Mac-Rechner nicht mehr über ein Diskettenlaufwerk verfügen. Auf CD-ROM als Datenträger auszuweichen hätte aber wieder dazu verführt, die Verträge unbesehen zu übernehmen. Dass dies ein Fehler wäre, darauf weist der Autor zu Beginn des Buches richtigerweise hin. Vertragsmuster können lediglich als Anregung und Checkliste dienen und sollten den Bedürfnissen des konkreten Einzelfalles angepaßt werden. Dieser Mühe unterzieht man sich aber eher, wenn man die Vertragsmuster nicht nur als Textdatei übernimmt, sondern beim Abtippen die notwendigen Änderungen gleich vornimmt. Und damit der Verwender des Buches dies auch fachgerecht machen kann, sind den einzelnen Vertragsmustern Hinweise über den Einsatzzweck und die Interessenkonstellation vorangestellt. Außerdem enthalten die wesentlichen vertraglichen Regelungen erläuternde Hinweise in Form von Endnoten. Abs. 8
Inhaltlich umfaßt das Werk Verträge aus allen wichtigen Bereichen des Bildgeschäftes. Lediglich Randbereiche wie Studiomiete, Miete von Ausrüstung oder ein Vermächtnis über das Bildarchiv sind nicht behandelt. Abs. 9
Ausführlich behandelt werden die wichtigen Stationen der Auftragsabwicklung vom Angebot / Kostenvoranschlag bis zur Mahnung, wobei auch auf die neuen gesetzlichen Regelungen des sog. Zahlungsbeschleunigungsgesetzes eingegangen wird. Nicht ganz präzise ist jedoch, dass der Schuldner bereits nach einer Mahnung in Verzug kommt. Nach der Neuregelung tritt der Verzug Kraft Gesetzes ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. Hilfreich wäre ein Hinweis auf die Fundstelle für den Basiszinssatz (nicht Diskontsatz), z.B. im Internet unter http://www.bundesbank.de(vgl. fotorecht.de-Newsletter 2/2000, Nr. 13). Wann welcher Mehrwertsteuersatz anzusetzen ist (7% oder 16%) könnte genauer erläutert sein. Hinweise dazu finden sich aber im Buch "Basiswissen". M.E könnten die Muster noch genauer auf das zu liefernde Bildmaterial (anlog, digital, KB, MF, Print, Dia etc.) und die Nutzungsrechte (zeitlich, räumlich, inhaltlich) eingehen. Auch Fotografen die ihre Aufnahmen per ISDN oder E-Mail-Anhang liefern, müssen die Muster, die noch auf die persönliche Ablieferung oder physische Übersendung ausgelegt sind, den neuen technischen Verfahren anpassen.Abs. 10
Allgemeine Geschäftsbedingungen des BFF sind ebenso wiedergegeben wie spezielle AGBs für Architekturfotografen. AGBs für Bildjournalisten fehlen, doch dafür enthält das Buch einen Produktionsvertrag für Bildjournalisten sowie einen ausführlichen Lizenzvertrag. Auch für Buchprojekte und Baudokumentation sowie für "Haus- und Hoffotografen" sind Vertragsmuster vorhanden. Im Kapitel über Lizenzverträge werden Fotokalender, Zeitschriftenbeiträge, Multimediarechte und Royalty-free-CD-ROM-Rechte behandelt. Abs. 11
Alle Fotografen sollten in der VG Bild-Kunst Mitglied sein, um ihren Anteil an den durch die VG für sie eingenommenen gesetzlichen Vergütungsansprüchen zu erhalten. Den hierzu erforderlichen Wahrnehmungsvertrag erläutert Dr. Maaßen, selbst im Verwaltungsrat der VG Bild-Kunst, fachkundig.Abs. 12
Wer z.B. als Fotodesigner eine Bildidee verkaufen möchte, ist gesetzlich nicht geschützt, da nicht die Idee, sondern erst das konkrete Bild urheberrechtlichen Schutz erhält. Hier kann sich der Fotodesigner vertraglich mit der vorgeschlagenen Geheimhaltungsvereinbarung schützen. Im gleichen Kapitel werden Copyright-Vermerk und M-Kennzeichnung bei Bildmanipulationen erläutert. Wünschenswert wäre in diesem Zusammenhang m.E. eine Erläuterung des Begriffes Copyright-Vermerk in Abgrenzung zum Urhebervermerk, zumal viele die Begriffe Copyright und Urheberrecht fälschlicherweise synonym gebrauchen. Bei dem Memorandum zur [M]-Kennzeichung fehlt mir ein Klauselvorschlag, wie eine entsprechende Kennzeichungspflicht in einen Lizenzvertrag einbezogen werden kann. Die abgedruckten Verträge gehen den umgekehrten Weg und machen die Manipulation von der Zustimmung des Fotografen abhängig, bei deren Erteilung der Fotograf dann die Kennzeichnung verlangen kann.Abs. 13
Eine Abmahnung bei Urheberrechtsverletzung mit der Forderung zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und zur Übernahme einer Vertragsstrafe im Wiederholungsfall schließen das Kapitel ab. Wünschenswert wäre für den nächsten Schritt nach der Auskunftserteilung, aber auch, wenn schon alle Umstände bekannt sind, noch ein Muster für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bei unberechtigter Bildnutzung, zumal hier viele Fotografen, sofern sie überhaupt tätig werden, lediglich dem Verletzer eine Rechnung schicken. Abs. 14
Auch der Fotograf, der mit einer Galerie einen Vertrag über die Ausstellung und den Verkauf seiner Bilder schließen will, wird in dem Vertragshandbuch des BFF fündig.Abs. 15
Fotowettbewerbe sind ein beliebtes Mittel, um günstig an Nutzungsrecht von Fotos heranzukommen. Was bei den Teilnahmebedingungen, Anmeldeformularen und Teilnahmescheinen zu beachten ist, wird in einem eigenen Kapitel erläutert.Abs. 16
Einen größeren Teil nimmt das Kapitel über Agenturverträge ein. Dabei wird eine Agenturvertrag aus Sicht des Fotografen einem aus Sicht der Agentur gegenübergestellt. Weiterhin enthält das Kapitel die Konditionenempfehlungen des BVPA und einen Musterlieferschein für die Bildauswahl. Auch die Erläuterung der Geschäftsbedingungen einer Internet-Bildagentur fehlen nicht.Abs. 17
Buchungsvereinbarungen mit Models, Stylisten und Visagisten bilden ein weiteres Kapitel. Der Autor hat dabei die alten und verbreiteten Buchungsreglements, die zwischen BFF und Künstlerdienst ausgehandelt waren, im Interesse der Fotografen überarbeitet und auf den aktuellen Stand gebracht. Das Model Release ist im Interesse des Fotografen sehr weitgehend (buy-out-Regelung), was insbesondere in der Werbebranche auch erforderlich ist, da der Fotograf seinerseits regelmäßig umfangreiche Rechte seinem Auftraggeber einräumen muß. Schon aus rechtspolitischen Gründen fände ich es wünschenswert, diesem Muster eine Freigabeerklärung entgegenzustellen, die das Model prozentual an Ertrag des Fotografen beteiligt, wie dies z.B. bei Buchprojekten möglich sein dürft. Fotografen, die sich im Zusammenhang mit dem Professorenentwurf zum Urhebervertragsrecht gegen ein Buy-out ihrer Rechte einsetzen und eine angemessene Beteiligung an den "wirtschaftlichen Früchten ihrer Arbeit" fordern, können so ein Zeichen setzen.Abs. 18
In den beiden letzten Kapiteln werden Verträge mit Repräsentanten, Assistenten, freien Mitarbeitern und Praktikanten erläutert. Der Autor geht dabei auch auf die neuen gesetzlichen Regelungen zur Scheinselbständigkeit und zu arbeitnehmerähnlichen Personen ein. Abs. 19
Insgesamt ist das Werk geprägt von der langjährigen praktischen Erfahrung des Autors, so dass es von großen Nutzwert ist, gerade auch durch den leicht verständlichen Stil. Abs. 20
Optimal wäre es, wenn die beiden für sich schon sehr guten Werke künftig noch besser aufeinander abgestimmt wären. So finden sich etwa die Erläuterung des Wahrnehmungsvertrages mit der VG Bild-Kunst, Kostenvoranschlag, Auftragsbestätigung und Rechnung in beiden Büchern und in Basiswissen gibt es Tips zur Gestaltung von Verträgen mit Repräsentanten und Agenturen sowie Erläuterungen zu Fotowettbewerbsausschreibungen, die m.E. im Vertragshandbuch aufgehen sollten.Abs. 21
Beide Bücher sollten bei allen selbständigen Fotografen im Regal stehen und auch genutzt werden, da sie andernfalls nur allzu leicht Rechte und damit auch Geld verschenken.
JurPC Web-Dok.
166/2001, Abs. 22
* David Seiler ist Rechtsanwalt in Mainz und FreeLens-Mitglied. Er betreut inhaltlich die Website http://www.fotorecht.de.
[online seit: 24.09.2001]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Seiler, David, Rezension: Fotorechts-Handbücher von Maaßen - JurPC-Web-Dok. 0166/2001