JurPC Web-Dok. 108/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/200116469

Alexander Konzelmann *

Tagungsbericht über die Salzburger Rechtsinformatik-Gespräche 2001 (15. - 17. Februar 2001)

JurPC Web-Dok. 108/2001, Abs. 1 - 31


Konzelmann, Alexander
Die Salzburger Rechtsinformatik-Gespräche fanden 2001 bereits zum vierten Mal statt und haben sich als eine der größten und bedeutendsten österreichischen Tagungen auf dem Gebiet der Rechtsinformatik einen festen Platz erobert. Stets ist auch Beteiligung aus Deutschland und der Schweiz auf Referenten- wie auf Publikumsseite selbstverständlich gewesen.JurPC Web-Dok.
108/2001, Abs. 1
Der Schwerpunkt der jährlichen Tagung liegt im Informationsaustausch von Rechtsinformatikern über die Rechtsprobleme, die mit dem Aufstieg der Informationstechnologie verbunden sind. Deshalb stehen neben den technischen, philosophischen und sozialen Grundlagen (Electronic Publishing, Probleme der virtuellen Gesellschaft, Datenbankenstruktur und -oberfläche) ebenso praktisch-rechtliche Themen wie E-Commerce, elektronische Signatur, Datenschutz im elektronischen Rechtsverkehr etc. auf der Tagesordnung. Eine Vielzahl von Organisatoren, ehrenamtlichen Mitarbeitern, eine breite Basis an veranstaltenden Institutionen sowie Sponsoring durch Verbände und Wirtschaftsunternehmen ermöglichen es weiterhin, dass die Tagung kostenlos und ohne formale Anmeldung angeboten werden kann. Sie fand erneut in den Räumen der Juristischen Fakultät Salzburg statt.Abs. 2
Aufgrund der noch einmal gewachsenen Anzahl von Referaten mussten verschiedene Arbeitskreise gleichzeitig in verschiedenen Hörsälen tagen, um mit dem gesamten Programm fertig zu werden. Es wurden über 50 Einzelreferate zu folgenden Themenkreisen gehalten: Recht und Technik im E-Commerce, theoretische Aspekte der Rechtsinformatik, künstliche Intelligenz und juristische Expertensysteme, juristische Datenbanken, elektronisches Produzieren und Publizieren, E-Government und elektronische Demokratie, neueste rechtliche Probleme des Internets, XML im juristischen Umfeld.Abs. 3

Vertragsgestaltung

Dr. Stefan Eder (Weiss-Tessbach) gab einen Überblick über Punkte, die im Rahmen eines Internet-Start-Up vertraglich geregelt werden müssen, um typischen Situationen und Problemstellungen gerecht zu werden. Sinnvoll ist eine Art Präambel, die Vertragszweck, wirtschaftlichen Hintergrund und die im Folgenden verwendete Terminologie erläutert: Z. B. sind Begriffe wie Gründer, Investor oder Inkubator hier zu definieren. Die Pflichten der Gründer im Rahmen von Vorleistungen beim Auftreten von Finanzierungsengpässen, im Hinblick auf ihre Bindung an das Unternehmen sowie im Hinblick auf ihre Aufgabenverteilung sind explizit zu regeln. Als Gegengewicht ist die Position der Investoren, ihr Verhältnis zueinander, ihre Mitspracherechte, eventuelle Nachschusspflichten sowie sonstige Förderungspflichten in den Vertragstext aufzunehmen. In einem gesonderten Regelungsbereich sind Kontrollmöglichkeiten durch einen Beirat, einen Aufsichtsrat oder einen Vorstand oder mehrere von diesen mit genauen Rechte- und Pflichtenverteilungen vorzusehen, und es sind den eigentlichen Unternehmungsträgern für besonders wichtige Entscheidungen Vorbehaltsrechte einzuräumen. Nach Abschluss der unmittelbaren Gründungsphase sind weitere gesellschaftsvertragliche Regelungen zu treffen, um bruchlos weitere Investoren aufnehmen zu können, ohne eine unangemessene Bevorzugung oder Benachteiligung gegenüber den Erstinvestoren und den Gründern heraufzubeschwören. Dazu ist die Bewertung eines Unternehmens, aber auch die Bewertung einer bestimmten Art der Beteiligung genau zu regeln, der Zeitpunkt der Bewertung und die Frage, was passiert, wenn die nachfolgende Finanzierung scheitern sollte. Wiederum als Gegenstück hierzu sind die Regeln für einen Ausstieg eines Investors, ebenso für einen vorzeitigen Ausstieg, festzusetzen. Wenn gewisse Investoren absichtlich bevorzugt werden sollen, kann dies z. B. dadurch geschehen, dass sie zuerst an einem Gewinn beteiligt werden, oder bevorrechtigte Gläubiger im Falle eines Konkurses sind. Bei der satzungsmäßigen Festlegung von Sitz des Unternehmens und Ort der Geschäftsleitung muss auf steuerliche Regelungen Rücksicht genommen werden, weil diese teilweise an Tatsachen und nicht an Vertragstexten anknüpfen, um so unerwünschte steuerliche Rechtsfolgen zu vermeiden. Am neuen Markt etablieren sich Firmen häufig auf der Basis von Immaterialgüterrechten. Es ist sicherzustellen, dass verwendete Computerprogramme und sonstige Immaterialgüterrechte tatsächlich der neugegründeten Gesellschaft zustehen. Nutzungsrechte sind abzusichern und Freistellungsklauseln zu vereinbaren. Als weitere wichtige Aspekte der Vertragsgestaltung seien genannt: Regelungen über Performance eines gekauften oder geplanten Systems, Geheimhaltungsvorschriften, Vorschriften über die Mitarbeiterbeteiligung, gegenseitige Gewährleistungsregeln sowie die üblichen Schlussvorschriften über Rechtswahl und Gerichtsstand. Besonders wichtig ist es in diesem Zusammenhang, wenn mehrere Investoren und/oder Gründer aus verschiedenen Staaten gemeinsam ein Unternehmen gründen, auch die jeweils nationalen Vorschriften am tatsächlichen Sitz des Unternehmens sowie an jedem eventuellen Gerichtsstandort, der für die Gesellschaft oder ihre Mitglieder zuständig sein könnte, das einschlägige lokale zwingende Recht zu kennen. Nur so können Überraschungen prozessualer, steuerrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Art vermieden werden.Abs. 4

Theoretische Aspekte der Rechtsinformatik

Dr. Nikolas Forgo wies darauf hin, dass die Rechtssprache auch noch Metaebenen birgt. Gleichzeitig mit der Regelung eines Norminhaltes, eines Verhaltensbefehls, verfolgt das Recht, ohne dies explizit auszudrücken, noch weitere Zwecke. Der Referent warnte davor, Rechtsnormen nur so zu lesen, als ob sie dazu da seien, Verhaltensregeln an die Hand zu geben und Streit zu vermeiden. Sie hätten sehr häufig politische Hintergründe, wirtschaftliche Regelungsfunktionen oder sogar Machterhaltungszwecke. Als Beispielsfrage führte er an: "Wer ändert das geltende Recht? Etwa auch die Rechtswissenschaft?". Vermutlich ändert ein Gericht z. B. durch ein Urteil das geltende Recht, wenn es von bisherigen Auffassungen abweicht. Ob es dazu auch von der Wissenschaft positiv oder negativ, vom Gesetz abweichend oder es ergänzend beeinflusst wird, ob es auch durch Rechtsinformationssysteme wie Rechtsdatenbanken, welche juristische Informationen dem Richter schneller und übersichtlicher zur Verfügung stellen als früher, beeinflusst ist und ob deshalb Rechtswissenschaft und Rechtsinformatik über solche Hebel das geltende Recht ändern, wurde ausdrücklich offen gelassen. Zum Beispiel dafür, wie sich das "Internet" wehrt, von Juristen vereinnahmt zu werden, berief sich der Referent auf den Vorsitzenden des Chaos Computerclubs, Andy Müller-Maguhn und dessen Antrittsrede im Icann-Vorstand. Abs. 5
Dr. Günter Kreuzbauer stellte die Theorie auf, dass es möglicherweise keine Information an sich gebe, sondern lediglich Information, die an Träger oder Überträger gebunden sei. Nur so könne sie in der Raumzeit Fuß fassen, außerhalb ihr existiere sie wahrscheinlich gar nicht. Jedenfalls sei der Beweis abstrakter Ideen oder Informationen oder Strukturen, losgelöst von einem Informationsträger, nicht zu führen. Daher sei es zulässig, die Existenz einer "Information an sich" zu bezweifeln. Der Referent wies darauf hin, dass der technische Informationsbegriff (nach Shannon) welcher darauf beruhe, dass Informationen über eine Tatsache, die Wahrscheinlichkeit, eine Tatsache als wahr zu erkennen, regelmäßig erhöhe, nur etwas über Informationsgehalt aber nicht über das Wesen der Information aussage. In der anschließenden Diskussion wurde besonders darauf hingewiesen, dass es problematisch sei, zu versuchen, den Begriff Information völlig unter Ausblendung der Semantik zu diskutieren und auf der Signalebene zu bleiben. Der Referent legte dar, dass nach seiner Auffassung auch die Information darüber, dass es keine "Information an sich" gebe, stets trägergebunden bleiben müsse, in Form von Schallwellen, von Bewegungen des Mittelohrs und von elektrochemischen Reaktionen im Gehirn des Empfängers. Abs. 6
Über den Begriff der Logik in der Rechtssprache referierte Ingeborg Schrems. Gesetze selbst seien nicht der Logik unterworfen, sondern beruhten auf Konvention, aber die Anwendung der Gesetze erfordere, die Einhaltung der Denkgesetze zu beachten, deren Verletzung bei der Subsumtion z. B. einen Revisionsgrund darstelle. Insofern se die Logik - und zwar die Logik im Sinne der Alltagssprache, nicht die schärfer definierte Logik im Sinne der heutigen Logik-Wissenschaft - ein wichtiger juristischer Aspekt. Die hauptsächlichen Denkgesetze, gegen welche nicht verstoßen werden dürfe ohne ein Rechtsfehler zu begehen, seien: Abs. 7
  • Der Satz von der Identität, wonach ein Begriff für eine Tatsache innerhalb eines Sinnzusammenhanges einheitlich zu verwenden sei.
  • Der Satz vom Widerspruch, wonach nicht gleichzeitig die Aussage "a ist wahr" und "nicht a ist wahr" getroffen werden könne, ohne einen Logikfehler zu begehen.
  • Der Satz vom ausgeschlossenen Dritten, wonach bei Entweder-Oder-Konstellationen kein dritter Fall zulässig sei.
  • Der Satz vom zureichenden Grund, wonach ohne einen solchen nicht von bisherigen Prinzipien abgewichen werden dürfe.
Abs. 8
Als weitere wichtige Regel werde verlangt, das Objekt, über welches geredet werde und die Metasprache, mit der man über etwas rede, zu trennen, um semantische Paradoxa zu vermeiden.Abs. 9
Die Referentin wies darauf hin, dass Gerichte außer der Einhaltung von Rechtsvorschriften und Denkgesetzen auch prüften, ob eine Entscheidung mit der Erfahrung (Empirie) übereinstimme. Sie stellte dazu Beispiele aus Entscheidungen vor. Ein anwesender Rechtspraktiker gab zu bedenken, dass Richter häufig gezwungen seien, einen "Widerspruch zu Denkgesetzen" oder "zur Erfahrung" zu postulieren, um eine schärfere Formulierung zu vermeiden, welche ihn in den Verdacht der Befangenheit bringen könne. Im Zusammenhang mit logischen Entscheidungen wurde über eine aktuelle Entscheidung diskutiert, welche ein Kritiker auf den Leitsatz gebracht hatte: "Unterhaltsverzicht für den Fall der Not gilt nicht für den Fall der Not".Abs. 10
Über Rechtsinformatik in der Tschechischen Republik berichtete Frau Dr. Danuše Spácilová. Derzeit existierten keine Institutionen und Professuren für Rechtsinformatik in der Tschechischen Republik. Immerhin gebe es Vereinigungen für Recht und Internet, aber nicht an Hochschulen. Für die Geschichte der Rechtsinformatik in der Tschechischen Republik von besonderer Bedeutung sei Viktor Knapp, der bereits 1963 mit dem Buch "Anwendungsmöglichkeiten der Kybernetik im Recht" hervorgetreten sei. Unter seiner Führung sei 1968 ein Projekt gestartet mit dem Ziel, Unterhaltsansprüche per Computer zu berechnen. Drei Unternehmen im Bereich der Rechtsinformatik bzw. der Rechtsinformation wurden dargestellt: ASPI (Automatische systematische Rechtsinformationen), eine shell zur Verwaltung von Rechtsinformationen, vor allem Rechtsnormen, Entscheidungen und Literatur, die an sehr vielen staatlichen Einrichtungen im Einsatz ist und relativ einfach strukturiert sei. Sie ist inzwischen auch im Internet unter www.aspi.cz einzusehen. Daneben existiert ein taggenaues PDF-Archiv mit Faksimiles sämtlicher Verkündungsblätter unter www.mvcr.cz, das vom Innenministerium (Ministerstvo vnitra) veranstaltet wird. Die Akademie der Wissenschaften hat ausgiebig an einem CD-basierten System namens Legsys gearbeitet, das eine sehr differenzierte Abfragemöglichkeit bietet, 7 000 000 Links passiv und aktiv in einer Datenbank verwaltet, die z. T. intellektuell vergeben sind, auf einem Thesaurus beruht, in welchen fünf Jahre Arbeit investiert worden sind, und einen Rubrikator einsetzte, um das Recht in drei Ebenen allgemein zu gliedern. Dieser ist inzwischen zu eng geworden, und anstelle einer Sachgebietsgliederung wird eine alphabetische Liste verwendet (Screenshots unter www.legsys.cas.cz/ukazkyl98.html). In das staatliche Projekt PALASS, welches Rechtsinformation online darstellen sollte, sind - so der Referent - ohne sichtbaren Erfolg - 20 000 000 Kronen an Steuergeldern geflossen.Abs. 11

Künstliche Intelligenz und juristische Expertensysteme

In diesem Arbeitskreis wurden Internet-Agenten, die Verantwortlichkeit für das Handeln von Avataren und von Robotern sowie Fragestellungen der Alltagslogik vorgestellt.Abs. 12
Herr Univ.Prof. DDr. Sayeed Klewitz-Hommelsen deutete die rechtlichen Problemfelder, die das Handeln von Avataren im Internet mit sich bringen, an. Unter Avataren (altindisch avatara = Reinkarnation von Menschen, Tieren, Göttern) fasste er im weiteren Sinne alle lernfähigen Internetagenten zusammen. Hierbei lag das besondere Augenmerk auf der Lernfähigkeit und der Trainierbarkeit dieser Avatare. Als Beispiel führte er einen sogenannten Einkaufsagenten an, der aufgrund seiner Erfahrungen - hinsichtlich des Einkaufverhaltens seines Nutzers - ein Einkaufsprofil erstellt, und in der Folge gemäß dieses Profils Einkäufe tätigt. Die vielfältigen juristischen Probleme riss Professor Klewitz-Hommelsen nur an: Angefangen von der Frage nach der Verantwortlichkeit für die getätigten Geschäfte bis hin zu den Regressansprüchen für fehlerhaft programmierte Agenten, tut sich hier ein weites Feld teilweise bisher ungekannter Probleme auf.Abs. 13
Ao Univ.Prof. DDr. Erich Schweighofer berichtete aus seiner Consulting-Tätigkeit im Rahmen der Technologiefolgen-Abschätzung. Er deutete die aktuellen technischen Entwicklungen an und zeigte dabei die Bandbreite vom Robotermenschen zum Menschenroboter auf. Ähnlich vielfältig wie die heutigen technischen Probleme sieht er auch die mit der Realisierung solcher Pläne einhergehenden juristischen Probleme.Abs. 14
Abweichend vom angekündigten Thema "Entscheidungsunterstützungssysteme für die Strafzumessung" stellte Univ.Prof. Dr. Lothar Phillipps mit wenigen - kurzweiligen - Sätzen sein Arbeitspapier zur "Alltagslogik mit differenzierten Quantoren und quantifizierten Prädikaten" vor.Abs. 15

Elektronisches Produzieren und Publizieren

Herr Manfred Baschiera berichtete über die elektronische Steuererlassdokumentation. Die Rechtsdatenbank (privat) und das Rechtsinformationssystem (öffentlich) in Österreich bieten Informationen über Gesetze und Verordnungen. Eine detaillierte Information über sämtliche existierende Steuererlasse (Richtlinien), die z. T. sehr komplexe Gültigkeitsbestimmungen tragen, fehlte aber. Daher sah sich die Finanzverwaltung veranlasst, ihre Beamten mit einer derartigen elektronischen Dokumentation auszustatten, um der Papierflut Herr zu werden. Die Dokumentation entsteht durch eine dezentralen Informationserstellung nach strukturierten Wordvorlagen, ohne Einschaltung einer zentralen Dokumentationsstelle. Das System beruht darauf, dass jeder Erlassgeber seine Vorschrift gemäß den vereinbarten Wordvorlagen als RTF abspeichert. Wenn ein neuer Erlass gemacht wird, geschieht dies ebenso; wenn ein bestehender Erlass geändert wird, hat sich der Ersteller die letzte Version des Erlasses zu laden, und die Änderungen einzufügen. Sobald er die geänderte Vorschrift dem System wieder zur Verfügung stellt, wird ein Datenabgleich gemacht, damit der nächste Nutzer feststellen kann, welches die letzten erfassten Änderungen sind. Anhand der Gliederungsstruktur von Word werden die einzelnen Erlasse dann in XML umgesetzt. Hyperlinks werden automatisch eingetragen. Wenn sie auf Fundstellen außerhalb der Erlassdokumentation zeigen, werden sie als Suchanfragen an die passende Suchmaschine formuliert. Aus den RTF-Dateien werden je zwei PDF-Versionen erzeugt und zwar eine mit Änderungsmarkierung im Vergleich zur letzten Version. Suchmasken sind im Internet und Intranet anscheinend immer weniger beliebt, so dass die Finanzverwaltung sich entschlossen hat, ein Linksystem als hauptsächlichen Zugang über das Angebot zu legen. Die Fragen von Verbindlichkeit und Authentizität der elektronischen Versionen ist in diesem Bereich nicht so dringend wie im Gesetz- und Verordnungsbereich, weil Richtlinien und Erlasse die Verwaltung binden, aber nicht den Bürger. Ein besonderes Feature dieser im Internet angebotenen Datenbank soll werden, dass jedem Dokument Kennungen nach Zielgruppen, nach erlassender Stelle und nach zeitlichem sowie örtlichem Geltungsbereich zugefügt werden. Wenn dann ein Nutzer eine Abfrage macht, kann z. B. fremdes Landesrecht sofort ausgeblendet werden, außerdem kann eine Abfrage natürlich nach Urheber- oder Gültigkeitszeitraum präselektiert werden. Die Erfassung mit Word wurde deshalb gewählt, weil diese Schnittstelle am weitesten verbreitet ist und das System auf dezentraler und eigenverantwortlicher Erfassung beruht. Folgeprobleme mangelnder Strukturierung oder Versionierungsprobleme wurden bewusst in Kauf genommen, um das System am Laufen zu halten. Abs. 16
Über Rechtsfragen anlässlich computergestützter Vorschriftenpublikation berichtete Dr. Alexander Konzelmann (Richard Boorberg Verlag). Die rechnergestützte Edition konsolidierter Rechtsvorschriften habe wie die klassische Produktion damit umzugehen, dass Normgeber interpretationsbedürftige Aussagen treffen, und zwar auch was den Wortlaut der Vorschriften selbst angehe. Logische Widersprüche in Änderungsanweisungen und auch in neu erlassenene Texten behinderten die Verlagsarbeit, wenn ein eindeutiger Text als Ergebnis gefragt sei und auch, wenn ein eindeutiges In- oder Außer-Kraft-Tretens-Datum festgestellt werden solle. Beispiele der Verletzung dieser Eindeutigkeitsanforderungen aus der jüngeren Deutschen Gesetzgebung wurden angeführt. Fachverlage müssten diese Aufgaben systematisch in einen elektronischen Publikationsprozess integrieren. Daher benötigten Datensammlungen eines Verlages bereits im der Produktion vorgelagerten Bereich der Referenztexte ein "Rechtfertigungsfeld" zur transparenten Dokumentation von Entscheidungen über die wiedergegebene Textversion. Die entstehenden Kunsttexte seien damit zwar besser konsumierbar als die amtlichen Urtexte, aber im Normalfall dennoch unverbindlich.Abs. 17
Eine hemdsärmlige Methode juristischer elektronischer Publikation stellten die Referenten Mag. Michael Leissner und Hansmannmit dem Projekt "Jusguide" vor. Ausgehend von einer Bedarfsanalyse bei Rechtsanwälten, hat sich dieses Projekt zum Ziel gesetzt, einen E-Mail-Push-Dienst einzurichten, der in knapper Form über aktuelle Entwicklungen des Rechts berichtet. Die angemeldeten Nutzer bekommen einmal wöchentlich eine in "Nur Text"-Format gehaltene Mail, welche in verschiedenen Attachments unterrichtet über Neuerungen im Bundesgesetzblatt (Langtitel der Neuerscheinungen und sehr kurze Besprechung der wesentlichsten neuen Gesetze), ausgewählte Regierungsvorlagen, wichtigste Erkenntnisse der obersten Gerichte und des EuGH, Konkurse und Vergleichsverfahren der aktuellen Woche, Änderung relevanter Eckdaten und Beträge im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht, sowie den Link der Woche und ausgewählte Vertragsformulare für neue Vertragsgestaltungen, z. B. im Bereich der neuen Medien. Die Nutzer können wählen, ob sie statt E-Mail lieber ein Fax bekommen wollen. Der Dienst sieht sich explizit als Aktualitätsdienst, will keine Internet- oder E-Mail-Zeitschrift sein, sondern ein echtes Nischenprodukt. Von österreichischen Rechtsanwälten sei der Dienst inzwischen angemessen akzeptiert. Leidiglich prima vista ungewöhnlich ist, dass man nicht nur mit Geld, sondern auch durch das Einsenden eigener juristischer Beiträge, wie z. B. Gesetzeskommentaren oder Vertragsmustern, bezahlen kann (in Absprache mit den Herausgebern). Hervorzuheben ist die relative Niedrigpreisigkeit des Dienstes von 390 österreichischen Schilling pro Monat.Abs. 18
Über die Darstellung des Landesrechts im Intranet und Internet berichtete Ministerialrat Hans-Josef Rosenbach aus Nordrhein-Westfalen. Unter http://sgv.im.nrw.debietet dieses Bundesland einen kostenpflichtigen Dienst an, der neben einem Abbild der neupublizierten Vorschriften auch die konsolidierten Vorschriften enthält. Einige Anlagen wurden gegenüber dem gewohnten Erscheinungsbild typographisch vereinfacht, um in HTML leichter abbildbar zu sein. Technisch ist bereits ein HTML-Dokument die Originalquelle. Das verfassungsrechtlich gültige Original bleibt aber die ausgefertigte Urkunde der Vorschrift auf Papier. Für die Nutzer stehen im Internet mehrere Telefon-Nummern zur Verfügung, unter welchen Dienstleistungen wie E-Mail-Übersendung von nachgefragten Vorschriften oder spezielle Recherche-Auskünfte nachgefragt werden können. Das System wird als Redaktionssystem lediglich für die Entwürfe von Verordnungen und Gesetze genutzt. Sofern es um Richtlinien und Erlasse geht, bleibt es bei der originären Zuständigkeit aller Ressorts für ihren Bereich, auch hinsichtlich der Redaktionsrichtlinien. Dies bedeutet praktisch, dass mit Texten aus einem Ressort nicht in jedem Fall auch Systeme des anderen Ressorts arbeiten können, und dass auch Richtlinien- und Erlasstexte zwar u. U. auch im Originalformat vom System geschluckt werden können, aber nicht für alle Ressorts verwertbar auch wieder herauskommen. Wenn z. B. eine bestimmte Verwaltung mit Formularen aus dem Anhang eines bestimmten Gesetzes arbeiten muss, ist nicht gesagt, dass die Speicherung des Formulars im Anhang in einem Format erfolgt ist, welches den Anforderungen der ausführenden Verwaltungsbehörde genügt. Derzeit ist ein System zur Vereinheitlichung der Darstellung von Rechtstexten und Hilfstexten hierzu im Lande Nordrhein-Westfalen geplant, das auf einer recht einfach gehaltenen HTML-Schnittstelle beruht und Auswertungen für mehrere unterschiedliche Zwecke erlaubt. Abs. 19
An mehreren Stellen im Verlauf der Tagung zeigten sich Reibungspunkte zwischen den Erfordernissen der Rechtsinformatik als theoretischer Wissenschaft einerseits, die auf Einheitlichkeit und weitgehende Strukturierung fast sogar als Selbstzweck im Sinne von Zukunftsoffenheit setzt, und andererseits der Rechtsinformation, die ihren Zweck erfüllt sieht, wenn die Inhalte irgendwie lesbar oder gar verwertbar beim Betroffenen ankommen, die aber keine Glaubensfragen hinsichtlich des Dateiformats duldet, sowie drittens der Verwaltungsinformatik, die praktisch-technisch ansetzt und daher Hindernisse, die sich aus politischen Gegebenheiten oder juristischen Zuständigkeiten ableiten und keine weiteren technischen Gründe haben, als zu beseitigende Hemmnisse ansieht. Es wird in Einzelfällen spannend sein zu beobachten, wie hier praktische Konkordanz erzielt wird. Abs. 20

XML im juristischen Umfeld

Ein verselbständigter Teil des Themengebietes elektronisches Produzieren und Publizieren hat sich unter der Überschrift XML entwickelt. Dipl. Ing. Felix Gantner berichtete über XML in Judikatur- und Normendatenbanken. Er gab zur Einleitung des Arbeitskreises die folgende kurze Einführung in SGML/XML:Abs. 21

Wenn Rechtsdokumente in XML gespeichert werden, wird der Inhalt komplett von Aussehen und Formatierung getrennt. Es werden reine Textdateien abgespeichert, in welchen zwischen spitzen Klammern eine Information über die folgende bzw. die soeben beendete Texteinheit steht. Sollte die Texteinheit selbst eine Spitzklammer enthalten, oder ein Zeichen, welches nicht auf der Computertastatur selbst zu finden ist, wird dafür ein Code eingegeben, der mit einem "&" beginnt. Durch diese Methode (Tagging) wird ein Dokument in Textabschnitte gegliedert. Diese führen stets eine (Meta-)Information darüber mit sich, welche Art Information sie beinhalten. Auf diese Art gespeicherte Texte sind sehr einfach in jedes beliebige Ausgabe- oder auch Eingabeformat oder Datenbankformat zu überführen. Außerdem können sie unabhängig vom verwendeten Computerprogramm ausgetauscht und angezeigt werden. Im Gegensatz dazu sind HTML, PDF, DOC, XLS etc. lediglich Formen der Anzeige, sollten aber nicht als originäre Informationsformate benutzt werden.

Abs. 22
Bei der Dokumentation der Rechtssprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes brachte die Abspeicherung in XML eine erhebliche Personalreduktion im Bereich der Dokumentationsstelle. Die Ausgangsredaktion findet in Word mit Formatvorlagen statt. Ein Vorkonvertierung durch Winword-Makros folgt, dann werden die Entscheidungen in eine redaktionelle Datenbank importiert, wobei die Formatvorlagen des Wordtextes mit Feldnamen der Datenbank gleichgesetzt werden. In der Datenbank findet eine weitere Nachbearbeitung statt, z. B. Zuordnung zu betroffenen Normen aus einem Normenthesaurus und evtl. spezielle Zuordnung zu Schlagworten etc. von Leitsätzen einerseits und Volltexten andererseits. Hinsichtlich der Bennennung von Feldnamen bzw. von XML-Tags ist bereits im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich zu bemerken, dass die deutschen "Leitsätze" in Österreich "Rechtssätze" und der deutsche "Tenor" auf Österreichisch "Spruch" heißt. Die Inhalte der Datenbank mit den Entscheidungen des VwGH können auf Knopfdruck als ASCII-Texte mit XML-Tagging bzw. mit XML-Attributen ausgegeben werden. In diesem Zusammenhang wurde noch einmal auf die notwendige Weiterverbreitung des sog. Saarbrücker Standards (XML-Strukturierung für Gerichtsentscheidungen) hingewiesen. Die neue wichtige Fundstelle hierzu heißt: www.rechtsinformatik.at.Abs. 23
In der sich anschließenden Diskussionsrunde stellte sich heraus, dass die Frage, wie viele Mitarbeiter an einem EP-Projekt wie lange mit Word arbeiten und ab welchem Stadium nur noch in XML gearbeitet wird, auch davon beeinflusst wird, ob viele dezentrale Beteiligte am Gesamtsystem existieren. Im Falle der Judikaturdokumentation des VwGH handelt es sich lediglich um einen Gerichtshof. Daher lässt sich leichter früh aus Word aus- und in XML einsteigen, als dies bei einem System mit vielen verteilten Redakteuren der Fall ist. Letzteres erfordert eher ein weniger streng kontrolliertes Arbeiten mit bekannten und einfachen Werkzeugen. Andernfalls ergeben sich Hemmnisse aus Fehlermeldungen und Rückfragen.Abs. 24
Unter dem Titel "Lernumgebung mit XML" stellte Dr. Peter Jordan von der Universität Innsbruck eine Vision eines umfassenden und allseits akzeptierten Namespace für Juristen dar. Ausgehend von einer deutlichen Aufwertung des elektronischen Dokuments im Vergleich zum bisher als relevant angesehenen Papierdokument und von den vielen Möglichkeiten, welche XML als "eine Art Esperanto des Datenaustausches" in Zukunft noch über die bisher erreichten Möglichkeiten hinaus bieten wird, entwickelte der Referent eine Vorstellung, wonach sämtliche Juristen sämtliche juristischen Dokumente nach leicht verständlichen und verbreiteten Strukturkonventionen im Internet zur Verfügung stellen. Aufgrund einheitlicher Zitierweisen und Konventionen hinsichtlich der Vergabe von Kennungen (IDs) zeichnete er die Möglichkeit einer automatischen Verweiserkennung quer durch auf dem Netz verteilte Dokumente, die bessere Möglichkeit einer webbasierten Lernumgebung, die auf quasi beliebige Ressourcen zurückgreifen kann, und verwies bei Fragen nach der Realisierbarkeit zum einen auf Quellen wie z. B. www.legalxml.com und zum anderen darauf, dass evtl. neu hinzukommende Strukturierungsarbeit bei der Erstellung von Texten ein Mehrfaches an bisher anfallender Nacharbeit bei den Benutzern von Texten ausgleichen könne. Eine zentrale Nachbearbeitung durch eine Redaktion oder ein besonders gewieftes Computerprogramm schloss er allerdings aus. Der Beitrag führte zu einer angeregten Diskussion. Abs. 25
Ebenfalls einen globalisierenden Ansatz vertrat Rechtsanwalt Murk Muller, der im Projekt Legal XML Pionierarbeit leistet und die Möglichkeiten von XML ebenfalls noch bei weitem nicht als ausgeschöpft ansieht. Er berichtete über RDF-Dictionaries (RDF = Resource Description Framework, http://www.rechtsinformatik.at/rdf.html). Hierbei handelt es sich um eine Möglichkeit, mit unterschiedlichen Bezeichnungen für eigentlich identische Begriffe im Internet möglicherweise fertig zu werden. XML nutze nichts, wenn man mit den Datenstrukturen nicht vernünftig umgehe. Die Initiative Legal XML (www.legalxml.de) versuche derzeit mit Ressorts Description-Framework ein Grundproblem grenzüberschreitender juristisch einheitlicher Dokumentation anzugehen. Als einfaches Beispiel wurde gewählt, wie unterschiedlich das Element "Straße" (vorkommend im Feld "Adresse" von Kläger, Beklagtem, Gericht oder Anwalt etc.) bezeichnet werden kann. Bereits auf Deutsch kann man Straße mit Großbuchstaben oder mit Groß- und Kleinbuchstaben schreiben, man kann zwei s, ein ß, eine Entität szlig, eine Abkürzung Str mit und ohne Punkt oder im Hinblick auf die Globalisierung das englische Wort "street" verwenden. In anderen Ländern stellen sich dieselben Probleme in deren Sprache und selbst auf Englisch ist es nicht eindeutig, ob man "str" oder "st" oder "street" mit Groß- oder Kleinbuchstaben in ein Tag schreibt, welches eine Straße bezeichnet. Bereits angesprochen wurde der deutsch-deutsche Gegensatz zwischen Tenor/Spruch- und Leitsatz/Rechtssatz, die auf Englisch Sentence und Principle und auf Französisch Sentence und Principe heißen. Im Zusammenhang mit Adressen ist auf die Postleitzahl zu verweisen, die bei uns auch als PLZ bezeichnet wird, in Amerika als ZIP oder ZIPCODE. Abs. 26
Ein RDF-Dictionary biete nun die Möglichkeit, eine ganze Liste von Elementnamen, die in XML eigentlich dasselbe bedeuten sollen, auch zusammenzufassen unter einem Oberbegriff. Dieser muss nicht unbedingt ein englisches oder sonstiges Wort sein, es kann sich auch um eine beliebige Zahlen-, Ziffern- oder Zeichenfolge handeln. Z. B. könnten alle bisher genannten Wörter für Straße auf ein Tag namens Straße verweisen. Wenn nun auf einer höheren Ebene wieder andere Sprachen dazukommen, dann kann man am bereits gefundenen Oberbegriff anknüpfen, und diesen z. B. mit sämtlichen Versionen der Zitierung der Straße auf Englisch, Italienisch oder Französisch und dem dort gefundenen Oberbegriff verknüpfen. Diese Methode ist fortsetzbar, bis eine hierarchische Struktur entsteht, in welche alle beliebigen Bezeichnungen für eine Straße auf ein zentrales Tag namens "Straße" (oder "street" oder "1034" oder "2A4B") zeigen. Ein Fachbegriff hierfür wäre Mapping. Eine solche Liste von Listen von Bezeichnungen für ein- und dasselbe inhaltliche Element nennt man ein RDF-Dictionary. Mit der Technologie RDF-Schema (Weiterentwicklung von XML-Schemas mit Classes und Subclasses, objektorientiert und mehrfach vererbbar) könnte es nun möglich sein, z. B. ein Rechtsdokument aus einem fremden Rechtskreis mit dem in Deutschland gewohnten Tagging im Internet-Browser anzeigen zu lassen. Ein solches Programm, welches alle Verweise aus einem RDF-Dictionary ausliest, muss man sich aber derzeit noch selbst schreiben. Immerhin könnte es eine Menge Konvertierarbeit ersparen, falls es funktioniert. Ein sog. RDF-Visualizer sei bereits unter http://www.ilrt.bris.ac.uk/discovery/rdf-dev/rudolf/rdfviz/im Internet verfügbar. Abs. 27
RDF sei als Methode bereits für ein weltumspannendes Projekt verwendet worden. Es handle sich darum, die sog. Eigenschaften einer Internetseite zu erfassen, unabhängig davon, wer die Seite erstellt habe. Wenn man mit der rechten Maustaste auf eine Internetseite klickt und "Eigenschaften" anwähle, würden Informationen aus den automatisch ausgewerteten head-Tags der angezeigten HTML-Datei dargestellt. Oft sei es sogar so, dass wenn der Autor genannt werde, gleichzeitig dessen E-Mail-Adresse zum Anklicken mit der Funktion mailto angezeigt werde. Auch hierbei handle es sich um Resource-Description-Framework, das bereits operabel und aufgrund der sog. "Dublin Core Metadata Initiative" begründet worden sei. Ein Quellcode für RDF-Syntax stehe zur Verfügung. RDF-Informationen könnten in SQL 1:1 abgebildet werden. Somit könnten diese Dictionaries auch als Datenbankinhalte verwendet und von der Datenbank ausgewertet werden. Browsergerecht und einfacher könnten aber auch XSL-T-Programmierungen solche RDF-Informationen dann aus der Datenbank abfragen, auslesen und in HTML umsetzen. Der derzeitige Projektstand sei allerdings der, dass die sog. juristischen Metadaten in sämtlichen Staaten der Welt noch nach einer Bezeichnung suchten. Die dazu erforderliche redaktionelle und analytische Arbeit sollten interessierte Juristen anhand der angegebenen Web-Sites von Legal XML selbst machen, so das Anliegen des Referenten. Abs. 28
Mag. Clemens Rohrer berichtete über eine Methode zur automatischen Verweiserkennung in XML-Texten am Beispiel der Abbildung von Zeitschichten, in der RIS Rechtsvorschriftendatenbank mit XML. Der Beitrag bestach durch eine unmittelbare Vorführung der theoretisch bezeichneten Funktionen. Als Beispiel wurde die Verfassung mit sämtlichen Versionen sämtlicher historischer und aktueller Artikel exportiert, in Artikel aufgesplittert, in XML umgesetzt und dann im Browser angezeigt. Weiterhin wurde mit einem Tool ausgelesen, welche Versionen welcher Vorschrift mit welchen in In-Kraft-Tretens-Daten existieren. Mit XSL-T könnte dann eine Routine programmiert werden, welche z. B. die Summe aller Elemente anzeigt, deren In-Kraft-Tretens-Datum vor "heute" und Außer-Kraft-Tretens-Datum nach "heute" (oder einem beliebigen anderen Zeitpunkt) liegt. Derart behandelt, wurden von den XML-Texten tatsächlich nur die relevanten Teile angezeigt. Aufbauend hierauf folgte eine Programmierung, die es ermöglicht, in einem angezeigten Paragraphen zum jeweiligen Vorgänger oder Nachfolger zu kommen. Problematisch bei der Österreichischen Verfassung ist hierbei, dass z. B. ein bestimmter Artikel nur vorübergehend existierte und manche Artikel auch vorübergehend gar nicht existierten. Somit ist die Blätter-Reihenfolge nicht fest bestimmt und man muss den Computer berechnen lassen, ob er einen oder zwei Paragraphen-Nummern überspringen darf, um trotzdem eine vollständige Reihenfolge der Vorgänger und Nachfolger anzuzeigen. Hierzu wurde ein Programm geschrieben, welches die Geltungsinformation pro Artikel auswertet. Abs. 29
Tenor des Beitrags war, dass mit XML sehr viel möglich ist. Wenn man zuerst genau definiere, was man wolle, lohne es sich viel eher nachher zu suchen, ob jemand für dieses "Wie?" vielleicht schon eine Lösung entwickelt habe. Z. B. wurde zur Auswertung der Gesamtdatenbestände und der Zusammenfassung nach Artikelnummer In- und Außer-Kraft-Tretens-Datum und Dokumentenbezeichnung des Tool EXBAT von J. Clark (ein Pearl-basierter Parser) dargestellt und empfohlen. Im Diskussionsteil wurde herausgestellt, dass ein noch dringenderes Problem eigentlich im Steuerrecht besteht, wo die In- und Außerkrafttretensdaten in der Bedeutung hinter der Bedeutung von Veranlagungszeiträumen deutlich zurücktritt.Abs. 30
Prof. Erich Schweighofer, der den Arbeitskreis moderierte, zeigte sich zufrieden darüber, dass SGML/XML-Strukturen, die eigentlich bereits seit den 60er Jahren verwendet werden, nun durch Tools für einfache Programmierungen und Internet-Browser gut verwertbar werden. Er gab seiner Hoffnung auf weitere derartige Entwicklungen Ausdruck. Dazu wies er auf die Konstellation hin, dass im Völkervertragsrecht ermittelt werden müsse, welche Version eines Vertrages im Verhältnis von Staat A zu Staat B gilt oder gegolten habe. Die besondere Komplikation liege darin, dass eine Ratifikation eines Vertrages eintreten könne, auch nachdem der Vertragstext auf Grund besserer Erkenntnis oder neuen Verhandlungen geändert worden sei. Dann sei nämlich stets zu prüfen, auf welche Version sich die Ratifikation bezogen habe.
JurPC Web-Dok.
108/2001, Abs. 31
Anmerkung der Redaktion:
Die Berichterstattung über die Tagung wird in Kürze fortgesetzt.
* Dr. iur. Alexander Konzelmann ist Lektor für elektronische Medien beim Richard Boorberg Verlag Stuttgart.
[online seit: 02.04.2001]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Konzelmann, Alexander, Tagungsbericht über die Salzburger Rechtsinformatik-Gespräche 2001 (15. - 17. Februar 2001) - JurPC-Web-Dok. 0108/2001