JurPC Web-Dok. 96/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/2001166114

LG Itzehoe
Urteil vom 21.09.2000

6 O 197/00

Reklamationen bei Onlinebörsengeschäften

JurPC Web-Dok. 96/2001, Abs. 1 - 28


Leitsatz (der Redaktion)

Eine Online-Bank, die online Depot-Geschäfte betreibt mit der Besonderheit, dass durch sogenanntes Direct Brokerage die Möglichkeit eröffnet wird, durch taggleiche Geschäfte Kursschwankungen innerhalb eines Tages zu nutzen, muss in der Lage sein, auch Reklamationen am Börsentag in dessen Verlauf zu erledigen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche und Zurückbehaltungsrechte aus Onlinebörsengeschäften.JurPC Web-Dok.
96/2001, Abs. 1
Die Beklagte ist eine im Kreis Pinneberg ansässige Direktbank, die ihre Geschäfte ausschließlich telefonisch oder online über das Internet abwickelt.Abs. 2
Der Kläger hat mit der Beklagten Verträge über die Führung eines Depots sowie eines damit verbundenen Tagesgeldkontos geschlossen, über das die Depotgeschäfte abgewickelt wurden. Tagesgeldkonto und Depotkonto (Direct Brokerage) konnte der Kläger über per Internet oder Telefon zu erteilende Aufträge führen. Der Kläger hatte im Depot einen Bestand verschiedener Wertpapiere, u.a. die im Tenor bezeichneten Wertpapiere. Im Depot hatte er ferner 840 UPGD-Aktien. Er hatte am 17.11.1999 der Beklagten online per Internet den Auftrag erteilt, diese zu einem stopploss-Kurs von 7,50 Euro zu verkaufen. Nachdem das Limit nicht erreicht war, hat er am selben Tag nachmittags den Auftrag online gestrichen. Nachdem dieses von der Beklagten akzeptiert worden war, erfuhr der Kläger am nächsten Tag, dass trotz der Bestätigung der Beklagten die Aktie zum Kurs von 7,50 Euro verkauft worden war. Er hat dies telefonisch bei der Beklagten reklamiert. Ihm wurde zugesagt, dass die Aktien wieder eingebucht würden. Als der Kläger anschließend versuchte, die Aktien erneut online zu verkaufen, wurde ihm angezeigt, dass der Bestand nicht ausreichend sei, obwohl dieser online angezeigt wurde. Der Kläger hat dies umgehend bei der Beklagten reklamiert. Er wurde dann gebeten, nochmals am Abend desselben Tages anzurufen, weil man die Reklamation nicht prüfen könne. Er hat dies anschließend getan und dabei der Beklagten telefonisch den Auftrag erteilt, die 840 Aktien zu verkaufen. Am nächsten Tag wurde dem Kläger online angezeigt, dass die Beklagte nur 100 Aktien aus dem Bestand verkauft hatte. Er hat dies sogleich vormittags reklamiert, und wurde erneut auf den Abend verwiesen. In dem Telefongespräch mit der zuständigen Mitarbeiterin am selben Abend wurde ihm zugesagt, dass die Reklamation umgehend behoben würde. Als der Kläger am nächsten Morgen per Internet nachsah, war dies nicht geschehen. Er erteilte der Beklagten daraufhin online den Auftrag, die restlichen 700 Aktien zu verkaufen. Auf das Anklicken des sogenannten Prüfschalters, mit dem die Meldung "Depotbestand prüfen" angefordert wird, wurde ihm gemeldet, dass der Depotbestand ausreichend sei. Der Kläger hat anschließend durch Eingabe seiner TAN-Nummer den Verkauf freigegeben. Dieser wurde ausgeführt. Dem Kläger wurde der entsprechende Gegenwert am 26.11.1999 auf sein Tagesgeldkonto gutgeschrieben. Die Beklagte hat ihrerseits ebenfalls am Tag, an dem der Kläger seinen Auftrag online erneuert hatte, aufgrund der Reklamation den Verkauf der 100 Aktien storniert und ihrerseits den Verkauf von insgesamt 840 Aktien zum Kurs von 9,50 Euro gebucht und in der Folge weitere 740 Aktien verkauft und zwar kurze Zeit nach der online-Order des Klägers. Sie hat dem Kläger unter dem 26.11.1999 hierüber eine Abrechnung erteilt, die mit 14.697,88 DM zu seinen Gunsten schloss, erteilt. Streitig ist, ob ihm diese Abrechnung zugegangen ist. Dem Kläger wurde per 26.11.1999 der Gegenwert auf seinem Tagesgeldkonto gutgeschrieben. Er hat in der Folgezeit über sein Tagesgeldguthaben Verfügungen getroffen. Abs. 3
Unter dem 07.12.1999 wurde dem Kläger eine Abrechnung über Depot- und Tagesgeldkonto übermittelt. Das Depot wies zu diesem Zeitpunkt einen negativen Bestand von minus 740 Aktien UPGRADE INTL. CORP (UPGD). im Wert von 36.617,05 DM auf. Abs. 4
Unter dem 16.12.1999 führte die Beklagte einen Deckungskauf bezüglich der vorgenannten Aktien durch. Diese waren inzwischen auf den Kurs von 27,50 Euro gestiegen. Die Beklagte belastete dementsprechend das Tagesgeldkonto des Klägers mit 40.537,45 DM.Abs. 5
Die Beklagte forderte den Kläger anschließend auf, den durch die Buchung auf dem Tagesgeldkonto entstandenen Negativsaldo aufzufüllen. Der Kläger widersprach den Buchungen. Die Beklagte kündigte daraufhin mit Schreiben vom 03.02.2000 die gesamte Geschäftsverbindung und forderte ihn auf, den auf dem Tagesgeldkonto offenen Gesamtsaldo von 35.659,80 DM nebst Zinsen und Gebühren bis spätestens 02.03.2000 auszugleichen. Sie machte zugleich ihr Pfandrecht an den noch im Depot des Klägers befindlichen Wertpapieren geltend und kündigte unter Hinweis auf ihre AGB die Verwertung der im Depot befindlichen, im Tenor bezeichneten Wertpapiere an. Die Beklagte sperrte gleichzeitig das Depot des Klägers gegen weitere online-Verfügungen.Abs. 6
Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 06.03.2000 ließ der Kläger dem widersprechen und verlangte Freigabe des Depotbestandes. Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 14.03.2000 und teilte mit, man sei im übrigen jederzeit bereit, Verkaufsorder für die Wertpapiere entgegenzunehmen. Im übrigen würden die Forderungen des Klägers abgelehnt. Abs. 7
Mit der Klage begehrt der Kläger Freigabe seines Depots, Zahlung des vermeintlichen Tagesgeldguthabens sowie Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz der Kursverluste hinsichtlich des gesperrten Depotbestandes verpflichtet sei. Die Beklagte hat Widerklage auf Zahlung ihres vermeintlichen Schadensersatzanspruches erhoben.Abs. 8
Der Kläger ist der Ansicht, die Entstehung des negativen Depotbestandes sei allein der Beklagten anzulasten. Er behauptet, er habe am 2. März 2000 vergeblich online versucht, seinen Aktienbestand zu verkaufen. Dadurch, dass das Depot gesperrt war, sei ihm dies unmöglich gewesen. Er ist der Ansicht, die Beklagte hafte vollen Umfangs für die dadurch entstandenen beträchtlichen Kursverluste bezüglich dieser Aktien.Abs. 9
Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, nachfolgende bezeichnete Aktien auf ein vom Kläger zu benennendes Depotkonto bei der Deutschen Bank zu übertragen:

18 Stück CONSORS DISC.-BROKER
75 Stück SENATOR ENTERTAlNMENT
60.000 Stück BANK I. INDONESIA TBK RP 500
35 Stück AVIRON SHARES DL-,001
110 Stück UNIFIED EN.SYS. GDR S/100
192 Stück CHINA MOBILE (HK) HD-,10
30 Stück ANDRAX CORP. DL-,001
28 Stück STARMEDIA NETWORK DL-,001,

ferner festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, eventuelle Kursverluste an den Aktien gemäß Ziff. 1 mit Ausnahme der Aktien-Bank I. Indonesia seit dem 03.03.2000 gegenüber dem Kläger zu ersetzen,
ferner die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.538,91 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.02.2000 zu zahlen.

Abs. 10
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

widerklagend beantragt die Beklagte,
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 37.112,17 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Freigabe des bei der Beklagten bestehenden Aktiendepots, Depot-Nr. 297078800 nebst der darin befindlichen im Klagantrag aufgeführten Werte.

Abs. 11
Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Abs. 12
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger hafte ihr auf Schadensersatz hinsichtlich des negativen Depotbestandes. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, in das laufende Reklamationsverfahren dergestalt einzugreifen, dass er selbst die noch im Bestand befindlichen Aktien verkaufte. Er habe zudem erkennen können, dass ein Doppelverkauf ausgeführt worden sei.Abs. 13
Die Beklagte bestreitet ferner, dass der Kläger hinsichtlich des gesperrten Depotbestandes einen Verkaufsauftrag habe erteilen wollen. Sie verweist im übrigen darauf, dass sie ihm dies mit Schreiben vom 16.03.2000 ermöglicht habe.Abs. 14
Zum weiteren Vorbringen wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 3. August 2000 sowie den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze. Abs. 15

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich des Klagantrages zu Ziff. 1 begründet, allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung von 7.706,34 DM. Es war ferner festzustellen, dass die Beklagte die zwischen dem 03.03. und 17.03.2000 entstandenen Kursverluste im Depotbestand des Klägers zu ersetzen hat, ferner die Hälfte der weiteren Kursverluste bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Demgegenüber war der Kläger seinerseits zur Zahlung von 7.706,34 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des vorgenannten Aktienbestandes zu verurteilen.Abs. 16
Der Klage auf Herausgabe des Depotbestandes durch Übertragung auf ein zu benennendes Konto ist begründet. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte ihrerseits eine Verwertung derzeit nicht beabsichtigt. Sie hat daher gegen Zahlung dessen, was der Beklagte ihr schuldet, den Depotbestand herauszugeben, wie sie dies auch selbst mit ihrem Widerklagantrag einräumt. Abs. 17
Der Kläger schuldet seinerseits der Beklagten lediglich den zuerkannten Betrag. Dieser ergibt sich daraus, dass die Beklagte dem Kläger auf seinem Tagesgeldkonto nicht nur den Betrag gutgeschrieben hat, den der Kläger durch die erneute Auftragserteilung hinsichtlich des fehlerhaft nicht ausgeführten Aktienbestandes von 740 Aktien gutgeschrieben hat, sondern darüber hinaus ihm aus dem nochmaligen Verkauf, den sie selbst im Zuge der Reklamationsbearbeitung ausgeführt hat, dem Kläger den Abrechnungsbetrag auf seinem Tagesgeldkonto gutgeschrieben und dieser über die zusätzliche Gutschrift verfügt hat.Abs. 18
Soweit die Beklagte demgegenüber weitere Schadensersatzansprüche aus dem Leerverkauf dem Klaganspruch entgegenhält und mit der Widerklage geltend macht, hat sie damit keinen Erfolg. Denn der Kläger haftet der Beklagten nicht auf Schadensersatz aus dem Leerverkauf. Vielmehr beruht der Leerverkauf als solcher unstreitig darauf, dass die Beklagte die Aufträge des Klägers in mehrfacher Hinsicht falsch ausgeführt hat, darüber hinaus das Abwicklungsverfahren der Beklagten an wesentlichen organisatorischen bzw. Software-Mängeln leidet.Abs. 19
Unstreitig ist insoweit schon, dass die Beklagte zunächst den erteilten Auftrag über den Verkauf von 840 Aktien nach vorangegangenen Fehlbuchungen nur unvollständig ausgeführt hat, indem sie zunächst nur 100 Aktien verkauft hat. Unstreitig ist auch, dass die Beklagte den Kläger auf die umgehende telefonische Reklamation hin zunächst auf den Abend vertröstet hat. Dies stellt schon einen wesentlichen Fehler im organisatorischen Bereich der Beklagten dar. Denn eine Online-Bank, die online Depot-Geschäfte betreibt, muss in der Lage sein, auch Reklamationen am Börsentag in dessen Verlauf zu erledigen.Abs. 20
Diese Pflicht ergibt sich zum einen schon aus dem Wesen des Depot-Geschäftes, das keinen zeitlichen Aufschub duldet, weil dieses stets mit beträchtlichen Kursrisiken verbunden ist. Diese Pflicht ergibt sich insbesondere aber aus dem Geschäftsangebot der beklagten Bank. Diese bietet als Online-Bank sogenanntes Direct Brokerage an mit der besonderen Maßgabe, dass sie dem Online-Kunden sogar die Möglichkeit eröffnet, durch taggleiche Geschäfte Kursschwankungen innerhalb eines Tages optimal zu nutzen. Sie bietet nach ihren Bedingungen mit dem sogenannten Intraday-Trading an, die Kauforder des Kunden zu platzieren und innerhalb von Stunden oder sogar Minuten wieder zu verkaufen, was für alle Aktien- und Optionsscheine, die an deutschen Börsen gehandelt werden, ebenso wie für die außerbörslichen Optionsscheinhandel bei der ...-Bank gilt. Eine Bank, die Internet-Banking mit derartigen Konditionen anbietet, kann den Kunden nicht bei Reklamationen, die morgens erfolgen, auf den Abend vertrösten. Ein wesentlicher organisatorischer Fehler ist ferner darin zu sehen, dass die Beklagte bzw. deren Mitarbeiterin nicht in der Lage war, die offensichtlich berechtigte Reklamation des Klägers sogleich, d.h. noch während seines Anrufs jedenfalls zu buchen und diese Buchung auch entsprechend kenntlich zu machen, indem sie deren Ausführung auf dem Internetrechner bestätigte. Es hätte der Mitarbeiterin der Beklagten insbesondere oblegen, sogleich zumindest das zu tun, was der Kläger am nächsten Morgen sogleich getan hat, nämlich eine entsprechende Order auf Verkauf der restlichen 740 Aktien auszufüllen. Soweit die Beklagte ausführt, sie habe insoweit die Reklamation über die ...bank, über die sie ihre Geschäfte abwickelt, in Auftrag geben müssen, der Kläger habe nicht erwarten können, dass man ihm den Gutschriftsbetrag sogleich auf dem Tagesgeldkonto gutbringe, so geht dies fehl. Vielmehr obliegt es einer Online-Direkt-Bank, die in der vorgenannten Weise ein derart kurzfristiges Börsengeschäft anbietet, auch für den Fall von Reklamationen entsprechende Vorkehrungen für die umgehende Abwicklung zu treffen. Die Beklagte hätte daher dafür Sorge tragen müssen, dass bei Abfrage des Klägers per Internet am nächsten Morgen die Order als ausgeführt erkennbar war. Sie hätte demgemäss durch entsprechende Gestaltung ihrer Software Vorkehrungen dagegen treffen müssen, dass bei Wiederholung des anscheinend vergeblich erteilten Reklamationsauftrages der Depotbestand als nicht mehr verfügbar angezeigt wurde. Dies ist unstreitig nicht der Fall gewesen. Dass die Beklagte sich hierzu technisch nicht in der Lage sieht, entlastet sie nicht. Demgemäss ist ein Verschulden des Klägers an dem Leerverkauf nicht festzustellen. Denn die Online-Order des Klägers ist nicht anders zu beurteilen, als dass dieser den bereits erteilten und reklamierten Auftrag wiederholt hat. Ein schuldhafter Eingriff in die Reklamationsbearbeitung der Beklagten liegt damit entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor. Vielmehr hätte es der Beklagten oblegen, wenn sie denn den Depotbestand des Klägers nicht bereits am Abend zuvor abgebucht hatte, jedenfalls vor erneuter Ausführung der Order zu prüfen, ob der zu verkaufende Aktienbestand noch vorhanden war und ihn sodann zu sperren. Auch dies ist unstreitig versäumt worden.Abs. 21
Soweit die Beklagte meint, eine Vertragsverletzung seitens des Klägers sei darin zu sehen, dass dieser die Abrechnung, die sie erteilt habe, nicht geprüft habe, so verhilft ihr dies schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sie nicht bewiesen hat, dass die Abrechnung über die Reklamation dem Kläger zugegangen ist. Sie kann den Kläger auch nicht darauf verweisen, er habe mit der Abrechnung rechnen müssen. Denn der Kläger konnte aufgrund seiner erfolgreichen eigenen Order davon ausgehen, dass damit die Reklamation gegenstandslos geworden war.Abs. 22
Der Beklagten verhilft es auch nicht zum Erfolg, dass der Kläger unstreitig in der Folgezeit den gutgeschriebenen Betrag aus dem Leerverkauf auf seinem Konto festgestellt hat. Denn Pflichten gegenüber der Beklagten hinsichtlich des Depot-Kontos lassen sich daraus nicht herleiten. Es ist insoweit schon zweifelhaft, ob der Bankkunde verpflichtet ist, die Bank auf Falschbuchungen hinzuweisen, die er erkennt. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn die Beklagte hat weder dargetan noch Beweis angetreten dafür, dass der Kläger die Falschbuchung tatsächlich erkannt und auf das Leergeschäft zurückgeführt hat. Eine Pflicht des Bankkunden, sein Konto auf Fehler zu seinem Vorteil zu prüfen und die Bank darauf hinzuweisen, besteht jedoch nicht. Vielmehr wäre es Sache der Beklagten gewesen, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass es spätestens bei Abrechnung des Geschäfts ein negativer Depot-Bestand gemeldet und überprüft wurde, darüber hinaus auch bei Entstehung eines solchen negativen Bestandes im Zuge der Monatsabrechnung entsprechende Prüfungen vorzunehmen. Beides hat die Beklagte aber unstreitig jedenfalls bis zu zwei Wochen nach Erstellung der Monatsabrechnung versäumt.Abs. 23
Nach allem hatte die Beklagte dem Kläger den zu Unrecht belasteten Deckungskauf vom 16. Dezember 1999 abzüglich des zu Unrecht gutgeschriebenen Leerverkaufs wieder gutzuschreiben unter Rückrechnung entsprechender Zinsen. Der sich daraus ergebende Saldo zugunsten der Beklagten steht dieser zu mit der Folge, dass diese Zug um Zug gegen Zahlung dieses Betrages zu verurteilen war, der Kläger demgegenüber zur Zahlung dieses Betrages Zug um Zug gegen Herausgabe des Depot-Bestandes zu verurteilen war.Abs. 24
Soweit der Kläger darüber hinaus Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Erstattung seines Kursverlustes ab 2. März 2000 verpflichtet sei, so hat er damit nur teilweise Erfolg. Begründet ist die Klage, soweit er Feststellung des Kursverlustes für die Zeit vom 3. März bis zum 16. März begehrt. Denn die Beklagte hat zu Unrecht wegen einer weit überhöhten Forderung von ihrem Pfandrecht Gebrauch gemacht, es ist auch davon auszugehen, dass die berechtigte Forderung der Klägerin auf Erstattung des zu Unrecht gutgeschriebenen Leerverkaufs vom Kläger erfüllt worden wäre. Jedenfalls haftet die Beklagte insoweit auf Schadensersatz deshalb, weil sie dem Kläger nicht ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet hat, seinen Aktienbestand unter Hinterlegung des Erlöses zu veräußern. Dass der Kläger dieses in Anbetracht des Verhaltens der Beklagten vor hatte, hält das Gericht aufgrund der persönlichen Anhörung und aller Umstände für erwiesen. Sobald der Kläger über den 17.3.2000 hinaus Feststellung der Haftung der Beklagten verlangt, hat er nur zur Hälfte Erfolg. Zwar hat die Beklagte auch insoweit wegen einer weit überhöhten Forderung ihr Pfandrecht geltend gemacht. Andererseits fällt dem Kläger ein eigenes erhebliches Mitverschulden am Wertverlust des Depot-Bestands zur Last. Er hätte nämlich aufgrund des Schreibens der Beklagten an seinen Prozessbevollmächtigten vom 14. März 2000 jedenfalls den Schaden dadurch beschränken können, dass er der Beklagten entsprechende Verkaufsorder erteilte, zumal in diesem Zeitraum der neue Markt, zu dem der Aktienbestand offenbar im wesentlichen gehört, erhebliche Einbrüche hatte. Zur Schadensminderung hätte er daher Verkaufsorder erteilen können und müssen mit der Folge, dass lediglich die Zinsverluste angefallen wären. Im Hinblick darauf, dass andererseits auch die Beklagte gehalten war, die Interessen des Klägers bei der Geltendmachung des Pfandrechts und der Verwertung des Depots zu wahren, hält das Gericht das Verschulden der Parteien insoweit für gleichrangig mit der Folge, dass dem Kläger lediglich 50 % des Schadens zusteht. Die Beklagte kann dem auch nicht entgegenhalten, der Kläger habe in der Zwischenzeit Verkaufsorder erteilen können. Denn er konnte über das aus dem Verkauf erlöste Guthaben jedenfalls nicht frei verfügen.Abs. 25
Über den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stehen dem Kläger keine weiteren Schadensersatzansprüche zu. Denn der Kläger hat im Termin erklärt, dass er derzeit die Aktien nicht verkaufen wolle.Abs. 26
Zinsen waren der Beklagten aufgrund des Zurückbehaltungsrechtes seitens des Klägers nicht zuzusprechen.Abs. 27
Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 709 ZPO.
JurPC Web-Dok.
96/2001, Abs. 28
Anm. der Redaktion:
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
[online seit: 05.06.2001]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Itzehoe, LG, Reklamationen bei Onlinebörsengeschäften - JurPC-Web-Dok. 0096/2001