JurPC Web-Dok. 226/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/20001511208

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 132/2000 vom 13.Oktober 2000

Privilegierung der GEMA im Zivilverfahren unbedenklich

JurPC Web-Dok. 226/2000, Abs. 1 - 10


Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde (Vb) nicht zur Entscheidung angenommen, die die privilegierte Stellung der GEMA im Zivilprozess betraf. JurPC Web-Dok.
226/2000, Abs. 1
1. Die GEMA ist die einzige in Deutschland bestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Aufgrund von Verträgen mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern nimmt sie deren Rechte, aufgrund von Verträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch Interessen ausländischer Urheber wahr. Sie vertritt nach eigenen Angaben nahezu das gesamte Weltrepertoire an geschützter Musik. Abs. 2
Zugunsten der GEMA besteht nach § 13 b Abs. 2 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWahrnG) die gesetzliche Vermutung, dass sie die Rechte jener Künstler wahrnimmt, für die sie Vergütungsansprüche geltend macht. Diese Vorschrift soll die Durchsetzung der Verwertungsansprüche erleichtern, denn die einzelnen Vermietungs-, Verleihungs- und Vervielfältigungsvorgänge werden üblicherweise nicht in einer Weise erfasst, dass sie dem einzelnen Künstler zuzuordnen sind. Ein an sich zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter könnte sich dem Vergütungsanspruch mit dem Argument entziehen, er verbreite lediglich Werke, mit deren Hersteller die GEMA keinen Vertrag geschlossen hat.Abs. 3
Die klagende Verwertungsgesellschaft wäre nicht in der Lage, das Gegenteil zu beweisen. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber 1985 die in § 13 b Abs. 2 UrhWahrnG enthaltene Umkehr der Darlegungslast eingeführt.Abs. 4
2. Das Ausgangsverfahren betraf einen Zivilrechtsstreit zwischen der GEMA und einem Videothekar (Beschwerdeführer; Bf). Die GEMA hatte dem Bf eine Rechnung für das Vermieten von Videofilmen mit Musik in der Zeit vom 1. April 1990 bis 31. Dezember 1991 erteilt. Sie hatte nach dem damals gültigen Tarif bei einem Gesamtbestand von bis zu 900 Verleihstücken insgesamt 3.707,55 DM in Rechnung gestellt. Der Bf bestritt, im maßgeblichen Zeitraum 900 so genannte GEMA-pflichtige Videofilme angeboten zu haben. Insbesondere für so genannte Hardcore-Kassetten und US-amerikanische Produktionen bestünden die behaupteten Vergütungsansprüche nicht. Abs. 5
Auf die Klage der GEMA verurteilte das Amtsgericht Köln (AG) den Bf zur Zahlung. Er habe nicht hinreichend dargelegt, welche Filme in seinem Bestand nicht GEMA-pflichtig seien und wer die Rechte an der entsprechenden Filmmusik habe. In der Berufungsinstanz legte der Bf verschiedene Listen, Kopien von Anmeldekarten, Schreiben der GEMA und Produzentenerklärungen vor und verwies auf diese zur Stützung seiner Ausführungen. Sollte das Gericht eine andere Form des Vortrags für erforderlich halten, werde um einen entsprechenden Hinweis gebeten. Abs. 6
Das Landgericht Köln (LG) wies die Berufung des Bf zurück. Der Bf habe die gesetzliche Vermutung des § 13 b Abs. 2 Satz 1 UrhWahrnG nicht widerlegt. Dies erfordere nämlich für jeden einzelnen Film die Darlegung und notfalls Beweisführung, welche Musikstücke welcher Komponisten und ggf. auch Textdichter, Bearbeiter und Verleger verwendet und dass die Rechte hieran nicht der GEMA zur Wahrnehmung übertragen worden seien, weil sie zum Beispiel noch beim Produzenten verblieben oder einer anderen Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung übertragen worden seien. Dies habe der Bf nicht getan, auch die von ihm eingereichten Unterlagen könnten hierfür nicht als ausreichend angesehen werden. Es sei weder die Aufgabe der GEMA noch des Gerichts, aus einer Unmenge von Anlagen sich diejenigen herauszusuchen, die möglicherweise geeignet seien, die Sachbefugnis der GEMA in Zweifel zu ziehen. Abs. 7
Mit der Vb rügte der Bf im wesentlichen die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Vermutung zugunsten der Verwertungsgesellschaft im § 13 b Abs. 2 Satz 1 UrhWahrnG. Zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da das Gericht die von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zur Kenntnis genommen habe. Abs. 8
3. Die 1. Kammer des Ersten Senats hat die Vb nicht zur Entscheidung angenommen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die gesetzliche Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten der GEMA verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Regelung dient dem verfassungsrechtlich unbedenklichen Zweck, für die Verwertungsgesellschaften einen effektiven Rechtsschutz bei Durchsetzung der urheberrechtlichen Ansprüche im zivilrechtlichen Verfahren zu gewährleisten. Sie ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Insbesondere ist es für den in Anspruch genommenen Verwerter eine zumutbare Mehrbelastung, wenn ihm die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung auferlegt wird. Der einzelne Verwerter muss nämlich nur für einen begrenzten Bestand an urheberrechtlich relevanten Werken die notwendigen Informationen beschaffen. Die Produzenten der Bildtonträger können die entsprechenden Informationen, die ggf. zur Widerlegung der Vermutung geeignet sind, dem zur Vermietung verkauften Vervielfältigungsstück beifügen. Es ist Sache der Videothekare bzw. deren Interessenverbände, in diesem Sinne auf die Produzenten einzuwirken. Im übrigen ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, jedermann auf schriftliches Verlangen Auskunft darüber zu geben, ob sie Nutzungsrechte an einem bestimmten Werk wahrnimmt. Auch die Auslegung des § 13 b Abs. 2 Satz 1 UrhWahrnG durch die Zivilgerichte ist nicht zu beanstanden. Abs. 9
Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Bf ist nicht dadurch verletzt, dass die Gerichte die von ihm beigefügten Unterlagen nicht zur Kenntnis genommen hätten. Verfassungsrechtlich nicht vertretbar wäre es gewesen, wenn das LG die vom Bf in den Anlagen eingereichten Unterlagen allein wegen ihres Umfangs nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte. Der Verpflichtung des Gerichts zur Kenntnisnahme des Vortrags der Beteiligten entspricht jedoch auf deren Seite die Obliegenheit, so vorzutragen, dass es dem Gericht möglich ist, ohne unangemessenen Aufwand dem Vorbringen zu folgen. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet nicht, dass das erkennende Gericht sich den maßgeblichen Vortrag aus den zu Gericht gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen zusammen sucht. Dabei werden an die innere und äußere Ordnung des Parteivortrags im Falle einer anwaltlichen Vertretung - wie hier - erhöhte Anforderungen gestellt werden können. Die Kammer führt aus, dass diese Anforderungen vom Prozessbevollmächtigten des Bf nicht erfüllt worden sind.

Beschluss vom 4. September 2000 - Az. 1 BvR 142/96 -
Karlsruhe, den 13. Oktober 2000
JurPC Web-Dok.
226/2000, Abs. 10
[online seit: 06.11.2000]
Zitiervorschlag: Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Pressestelle, Pressemitteilung Nr. 132/2000 vom 13. Oktober 2000 - Privilegierung der GEMA im Zivilverfahren unbedenklich - JurPC-Web-Dok. 0226/2000