JurPC Web-Dok. 202/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/20001511216

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil vom 20.01.2000

4 Sa 389/99

Außerordentliche Kündigung wegen Verweigerung einer Festplattenkopie

JurPC Web-Dok. 202/2000, Abs. 1 - 23


BGB § 626

Leitsätze

1. Die beharrliche Arbeitsverweigerung ist in der Regel nach wie vor ein hinreichend triftiger Grund für eine fristlose Kündigung.

2. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet zu dulden, daß der Arbeitgeber eine Kopie des Inhaltes der Festplatte des PC anfertigt, an dem er für den Arbeitgeber Aufträge bearbeitet hat. Diese Pflicht folgt daraus, daß dem Arbeitgeber das Arbeitsergebnis aus dem Arbeitsverhältnis zusteht. Die Verweigerung der Anfertigung einer Kopie des gesamten Inhaltes der Festplatte ist aber dann nicht als Arbeitsverweigerung zu bewerten, wenn der PC im Eigentum des Arbeitnehmers steht und er auch persönliche Daten auf der Festplatte gespeichert hat. Dann kann der Arbeitgeber nur Kopien der Speichervorgänge verlangen, die die Arbeitsvorgänge aus dem Arbeitsverhältnis betreffen, nicht aber eine Kopie der gesamten Festplatte.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Die Parteien haben in erster Instanz über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten, eine Entgeltforderung des Klägers und eine Widerklage gestritten. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die fristlosen Kündigung der Beklagten vom 27. November 1998 nicht beendet worden ist, die Beklagte verurteilt an den Kläger den sich aus dem Bruttobetrag 12.727,80 DM ergebenden Nettobetrag nebst 4% Zinsen seit dem 7. Januar 1999 zu zahlen und die Widerklage abgewiesen. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien noch um die außerordentliche Kündigung, die Zahlungsklage und eine von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung. JurPC Web-Dok.
202/2000, Abs. 1
Wegen des Sach- und Streitstandes, wie er in erster Instanz vorgelegen hat, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz auf den Inhalt ihrer während der Berufung gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Abs. 2
Die Berufung ist zulässig. Sie ist dem Werte des Beschwerdegegenstandes nach statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden. Die Berufung ist in Bezug auf die Entscheidung über die außerordentliche Kündigung und die Vergütungsansprüche des Beklagten aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen. Insoweit wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Berufung mußte aber in Bezug auf die gegen die Vergütungsansprüche erklärte Aufrechnung teilweise Erfolg haben, was zur teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geführt hat. Abs. 3
Ergänzend wird darauf hingewiesen:
1. Die außerordentliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden.
Abs. 4
Die Weigerung des Klägers, eine Kopie der gesamten Festplatte durch die Beklagte vornehmen zu lassen, stellt keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Abs. 5
Die beharrliche Arbeitsverweigerung ist in der Regel nach wie vor ein hinreichend triftiger Grund für die fristlose Kündigung (LAG Düsseldorf, Urt. v. 13. April 1971 in DB 1971, S. 1363; LAG Niedersachsen, Urt. v. 7. Februar 1980 - 11 Sa 153/79 - auf Seite 5 der Entscheidungsgründe - unveröffentlicht -; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 3. Aufl. 1977, § 125 Nr. 5 a. E.). Denn zur Annahme einer Arbeitsverweigerung reicht die Verletzung jeder vertraglichen Pflicht aus, die der Arbeitnehmer zu erfüllen hat. Hierunter fällt damit auch eine mögliche Verpflichtung des Klägers, Kopien von für die Beklagte vorgenommene Arbeiten am PC durchführen zu lassen. Regelmäßig wird die Beharrlichkeit dadurch indiziert, daß der Arbeitnehmer trotz Abmahnung sein vertragswidriges Verhalten fortsetzt (BAG in AP-Nr. 57 zu § 626 BGB). Abs. 6
Daß die Beklagte als Arbeitgeberin berechtigt ist, die mit dem PC des Klägers für sie durchgeführten Arbeiten als Kopie herauszuverlangen, ist Folge des Arbeitsverhältnisses. Auf die Eigentumsverhältnisse am PC kommt es in diesem Zusammenhange nicht an. Das Arbeitsergebnis eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis steht nämlich grundsätzlich dem Arbeitgeber zu (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 6. Aufl., § 115 Nr. 2 auf Seite 774). Der Arbeitgeber ist Geschäftsherr des Bearbeitungsvorganges, so daß es entscheidend auf die objektive Funktionsstellung und das Weisungsrecht des Arbeitgebers ankommt. Die Eigentumsfrage ist von der Frage der Zugriffsberechtigung einschließlich der Berechtigung, Kopien zu fertigen zu unterscheiden. Die Fragen der Zugriffsberechtigung lassen sich, worauf Schaub zutreffend hinweist, mit den Mitteln des Sachenrechts nicht lösen (Schaub, 6. Aufl., § 114 II. 2. auf Seite 759). Hier wäre die beharrliche Arbeitsverweigerung festzustellen gewesen, wenn der Kläger sich gänzlich geweigert hätte, Kopien der die Beklagte betreffenden Vorgänge aus dem PC zu ziehen. Daran fehlt es aber. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung darauf hingewiesen, daß der Kläger sich nur bereit erklärt hätte, auf ihre Anforderung hin bestimmt Computerausdrucke vorzunehmen. Hierbei verkennt die Beklagte aber, daß sie keinen Anspruch auf die Kopie der Festplatte hat. Der Kläger hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, daß er auf dem in seinem Eigentum stehenden PC auch private Daten gespeichert habe. Daraus folgt, daß die Beklagte nicht eine Kopie der gesamten Festplatte verlangen konnte, sondern sich auf solche Kopien beschränken mußte, die die betrieblichen Vorgänge betreffen. Diesbezüglich hat der Kläger sich aber nicht grundsätzlich geweigert. Abs. 7
Im übrigen fehlt es auch an der Beharrlichkeit der Weigerung, diese setzt grundsätzlich eine Abmahnung voraus. Der Beklagtengeschäftsführer hätte bei dem Versuch, eine Kopie anzufertigen, den Kläger abmahnen müssen, ihn nämlich darauf hinweisen sollen, welche Konsequenzen seine Weigerung haben würde. Für das Vorhandensein einer derartigen Abmahnung fehlt jeglicher Vortrag. Abs. 8
1.2. Soweit die Beklagte vermutet, daß der Kläger bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ihr Wettbewerb gemacht habe und hierfür Abwerbung von Kunden, ein erhebliches Zurückfallen seiner Umsätze im letzten Beschäftigungsjahr unter die Umsätze im ersten Arbeitsjahr und die geringe Lust des Klägers zur Erfüllung seiner Berichtspflichten aufführt, handelt es sich um eine Verdachtskündigung. Abs. 9
Der Verdacht einer strafbaren Handlung oder etwa des Wettbewerbs im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Kündigungsgrund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB darstellen, denn der wichtige Grund kann auch aus dem Verdacht derartiger Verhaltensweisen hergeleitet werden, wenn es gerade der Verdacht ist, der das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendig Vertrauen in die Rechtschaffenheit des Arbeitnehmers zerstört oder in anderer Weise zu einer unerträglichen Belastung des Arbeitsverhältnisses führt. Abs. 10
Daß die Umsätze des Klägers im letzten Jahr ganz erheblich von denen der Vorjahre abweichen, ergibt sich aus den überreichten Aufstellungen der Beklagten. Gerade der Umstand, daß die Umsätze ab Mai 1998 bis zum Ende des Jahres durchweg auf erstaunlich niedrigem Niveau liegen, lassen darauf schließen, daß der Kläger aufgrund seiner eigenen Kündigung wohl nicht mehr den Arbeitsaufwand betrieben hat, der ihn in den beiden Vorjahren zu weit höheren Leistungen befähigt hat. So sind im Jahre 1996 immerhin Umsatzspitzen von 154.808,00 DM und 151.000,000 DM erreicht worden, im Jahre 1997 sind solche von 138.000,00 DM, 237.880,00 DM, 124.000,00 DM und 132.000,00 DM von ihm herbeigeführt worden, während er ab Sommer 1998, nämlich vom Mai bis Dezember, lediglich geringe Umsätze um die 41.000,00 DM bis 40.000,00 DM im Monat bewirkt hatte. In dem Zusammenhange war es von der Beklagten auch ein zutreffendes Verlangen, nunmehr Tagesberichte und Besuchsberichte zu erstellen. Das Berufungsgericht kann darin - im Gegensatz zum Arbeitsgericht - nicht ansatzweise eine schikanöses Verhalten feststellen, zumal es sich bei dem Kläger um einen Außendienstmitarbeiter handelt, der weit ab vom Sitz der Beklagten unkontrolliert seinen Geschäften nachzugehen hatte. Abs. 11
Daß der Kläger während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht für einen Mitbewerber arbeiten durfte, ist selbstverständlich und vom Arbeitsgericht auch zutreffend erkannt. Aber bereits hier fehlt es am substantiierten Vortrag der Beklagten. Der Hinweis der Beklagten auf "das Beispiel der Firma Po. " läßt aber ein derartiges Verhalten des Klägers nicht erkennen. Die Rüge der Beklagten an dem arbeitsgerichtlichen Urteil, es ließen sich hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte feststellen, geht fehl, denn in der Berufungsbegründung hat die Beklagte ausschließlich mit Mutmaßungen gearbeitet, daß das Beispiel der Firma Po. von ihr vorgebracht und unter Beweis gestellt sei, daß sich hier der Kläger offenbar schon während seiner Arbeitszeit mit diesen ihrem Kunden in Verbindung gesetzt und versucht habe, ihn umzupolen. Die Beklagte übersieht hier, daß es nicht Sache des Berufungsgerichts ist, sämtliche datenmäßig aufgeführten Schriftsätze aus der ersten Instanz zu prüfen. Es ist vielmehr Sache des Berufungsführers, die Entscheidungsgründe, die er für unzutreffend hält, anzugreifen. Insoweit ist eine punktuelle Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen erforderlich. Sie muß auch spezifiziert erfolgen. Auch daran fehlt es. Abs. 12
Im übrigen gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verdachtskündigung stets die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist, damit ihm Gelegenheit vor einer Kündigung zur Aufklärung gegeben wird (BAG, Urt. v. 11. April 1985 in BB 1987, 1316; Urt. v. 13. September 1995 in BB 1995, 2655). Bereits 1964 hatte das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, daß es bei einer Verdachtskündigung zu der für den Arbeitgeber zumutbaren Aufklärungspflicht gehört, dem verdächtigen Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Bundesarbeitsgericht hat die Anforderungen an die Anhörung in der Entscheidung von 1995 dahin konkretisiert, daß die an die Anhörung des Arbeitnehmers nicht denen für eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 1 BetrVG entsprechen, der dem Arbeitnehmer vorgehaltene Verdacht sich allerdings nicht in einer bloßen Wertung erschöpfen dürfe; er müsse vielmehr zumindest soweit konkretisiert sein, daß sich der Arbeitnehmer darauf substantiiert einlassen könne. Trotz der Kritik von Lücke (in BB 1998, 2259 ff.) ist an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festzuhalten. Damit steht fest, daß auch die Verdachtskündigung unwirksam ist, selbst wenn ausreichende Gründe vorhanden gewesen wären. Die Beklagte hat für eine derartige Anhörung des Klägers vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung nichts vorgetragen. Abs. 13
2. Auch eine Zahlungspflicht der Beklagten bzgl. des Arbeitsentgelts für den Zeitraum November bis Dezember 1998 ist vom Arbeitsgericht zutreffend aus den §§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1 BGB abgeleitet worden. Der Vergütungsanspruch für November bis einschließlich 27. November 1998 folgt aus § 611 BGB, denn bis dahin stand der Kläger unstreitig im Arbeitsverhältnis bei der Beklagten und hat für sie auch Arbeitsleistungen erbracht. Für die Zeit danach schuldet die Beklagte ihm die Vergütung aus § 615 BGB, denn sie hat die durch seinen Anwalt angebotene Arbeitskraft nicht angenommen. Das schriftliche Angebot zur Erbringung der Arbeitsleistung reichte hier aus, weil eine außerordentliche Kündigung vorangegangen war und einem Arbeitnehmer bei einer derartigen Kündigung grundsätzlich nicht zuzumuten ist, seine Arbeitskraft nach der voraufgegangenen außerordentlichen Kündigung in Natur anzubieten. Abs. 14
Allerdings war die Entgeltforderung um die Höhe des begründeten Gegenanspruchs der Beklagten aus dem Schaden am geleasten Kraftwagen zu mindern. Insoweit hatte die Aufrechnung der Beklagten teilweise Erfolg. Abs. 15
Der Kläger hat für den Heckschaden am geleasten PKW aufzukommen. Unstreitig hat er den Wagen im beschädigten Zustand nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses herausgegeben. Abs. 16
Dadurch daß der Kläger der Beklagten den Schaden nicht mitgeteilt hat und auch keine näheren Umstände zum Schaden angegeben hat, hat er schuldhaft verhindert, daß die Beklagte die näheren Umstände zum Schaden feststellen konnte. Er hat sie damit gehindert, ggf. Regreßansprüche gegen Dritte geltend zu machen. Zu derartigen Mitteilungs- und Aufklärungspflichten war er jedoch aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet. Diese Pflicht trifft ihn auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als culpa post contractum finitum. Sein Einwand, er habe vom Schaden nichts bemerkt, stellt sich angesichts des Schadensumfangs als fragliche Schutzbehauptung dar. Abs. 17
Die Kammer sieht die Schadenshöhe aufgrund der Schadensmitteilung durch die Leasinggesellschaft gemäß Gebrauchtwagenprüfbericht in Höhe von 3.500,00 DM als ausreichend dargelegt. Es wäre Sache des Klägers gewesen, sich mit dem Schaden und dessen Höhe spezifiziert zu befassen. Daran fehlt es. Damit ist der durch den Gebrauchtwagenprüfbericht substaniiert dargelegte Schaden als unstreitig zu bewerten. Der Regreßanspruch der Beklagten, die mit den Schadenskosten von der Ford-Bank als Leasinggeber unter dem 22. Februar 1999 (Buchungsanzeige 061016 auf Bl. 101 d. A.) belastet worden ist, kann dem Kläger aber nicht mit dem vollen Betrag von 4.328,57 DM angelastet werden. Zunächst ist nicht von den anteiligen Kosten in Höhe von 3.731,53 DM netto, sondern von dem Schaden von 3.500,00 DM auszugehen, denn lediglich der Heckschaden war von der Beklagten dem Kläger substantiiert mitgeteilt worden. Der darauf entfallende Mehrwertsteuerbetrag war in Abzug zu bringen, da die Beklagten vorsteuerabzugsberechtigt ist, so daß ihr in Höhe der Mehrwertsteuer ein Schaden nicht entstehen konnte. Abs. 18
Der verbleibende Schaden in Höhe von 3.500,00 DM ist aber um 35% zu kürzen: Die Leasinggesellschaft hat nämlich von der Beklagten nicht den gesamten Schaden, sondern vertragsgemäß nur 65% des von ihr festgestellten Schadens verlangt. Da dieser Schaden aber auf verschiedene Beschädigungen zurückgeht wie Lackschäden im Werte von 2.000,00 DM, Heckschaden im Werte von 3.500,00 DM und einen weiteren Schaden in Höhe von 40,00 DM, ist der von der Beklagten ausschließlich geltend gemachte Heck-Schaden von 3.500,00 DM ebenfalls in der anteiligen Höhe, nämlich um 35%, zu kürzen. Mit dem verbleibenden Betrag von 2.300,00 DM konnte sie die Aufrechnung erklären. Da aber eine Verrechnung der Nettoforderung der Beklagten gegenüber der Bruttoentgeltforderung des Klägers nicht möglich ist, wird sich erst bei der Auszahlung des sich aus dem Bruttoentgelt ergebenden Nettoarbeitsentgelts an den Kläger die Aufrechnung realisieren lassen. Dementsprechend war die Beklagte zu verurteilen, den sich aus dem Bruttobetrag von 12.727,80 DM ergebenden Netto-Betrag abzgl. 2.300,00 DM netto zu zahlen. Abs. 19
Die Zinsforderung hat das Arbeitsgericht zutreffend auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt. Abs. 20
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 92 ZPO. Abs. 21
Der Wert des Streitgegenstandes der Berufungsinstanz errechnet sich aus der Zusammenrechnung des Wertes des Feststellungsverfahrens, das wegen der unstreitigen spätest möglichen Beendigung aufgrund der Eigenkündigung des Klägers zum 31. Dezember gem. § 12 Abs. 7 ArbGG mit einem Gehalt (6.200,00 DM plus 200,00 DM) zu bewerten war, mit der Vergütung für November von 6.327,40 DM und mit dem Werte der Hilfs-Aufrechnung von 4.328,57 DM. Der Wert des Dezembergehaltes ist im Feststellungswert bereits mitenthalten. Abs. 22
Gegen das Urteil ist die Revision nicht zugelassen worden; wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG Bezug genommen.
JurPC Web-Dok.
202/2000, Abs. 23
[online seit: 13.11.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Schleswig-Holstein, Landesarbeitsgericht, Außerordentliche Kündigung wegen Verweigerung einer Festplattenkopie - JurPC-Web-Dok. 0202/2000