LG Berlin |
UWG §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2, StBerG § 64 Abs. 1 Satz 1, StBGebV § 13, BOStB § 45 Abs. 4 Satz 1 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Das Anbieten telefonischer Steuerberatung unter einer 0190-Nummer mit Gebührenberechnung nach Zeiteinheiten stellt eine sittenwidrige Wettbewerbshandlung in Form des Rechtsbruchs dar, da hierbei im Einzelfall Gebührenforderungen des Steuerberaters zustandekommen, die von den in der StBGebV festgeschriebenen Gebührensätzen abweichen. |
Tatbestand |
Die Beklagte ist Inhaberin einer Telefonnummer, bei deren Anwahl die Anrufer direkt durch die Telefonanlage an einen Steuerberater weitergeschaltet werden. Die auf diese Weise erreichbaren Steuerberater haben mit der Beklagten einen Vertrag über die Nutzung der ... Telefonnummer abgeschlossen. Mit diesem Vertrag erwirbt der jeweilige Steuerberater die Möglichkeit, den Telefonanschluss für jeweils 3 1/2 Stunden zu buchen. Für die Buchung fällt eine Gebühr von jeweils 50,-- DM an, weiter hat jeder berechtigte Steuerberater eine monatliche Teilnahmegebühr von 50,-- DM an die Beklagte zu zahlen. Jeder Anruf unter der betreffenden Nummer kostet 3,63 DM pro Minute; die Gesprächszeit ist auf maximal 1 Stunde Dauer beschränkt. Die geschuldete Vergütung wird mit der Telefonrechnung von der Deutschen Telekom AG eingezogen. Von den eingezogenen Gebühren behält die Deutsche Telekom AG 1,15 DM pro Gesprächsminute ein, der Rest von 2,48 DM pro Gesprächsminute wird an die Beklagte ausgezahlt. Diesen Betrag leitet die Beklagte wiederum nach Abzug der ihr zustehenden Buchungs- und Teilnahmegebühr an die berechtigten Steuerberater weiter. | JurPC Web-Dok. 151/2000, Abs. 1 |
Die Klägerin rügt dieses Verhalten der Beklagten wegen diverser Verstöße gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG) und die Gebührenverordnung für Steuerberater (StBGebV) als wettbewerbswidrig. | Abs. 2 |
Mit ihrer ursprünglich beim Landgericht Hannover erhobenen
Klage beantragt sie nach Einschränkung ihres ursprünglichen Antrages,
| Abs. 3 |
Die Beklagte beantragt,
| Abs. 4 |
Sie vertritt die Ansicht, die StBGebV sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Jedenfalls würden etwaige Verstöße gegen die genannten Gesetze nicht zu einem Wettbewerbsverstoß führen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen. | Abs. 5 |
Entscheidungsgründe |
Die Klage ist begründet. | Abs. 6 |
Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. | Abs. 7 |
Das Anbieten telefonischer Steuerberatung unter der 0190-Service-Nummer zu dem beschriebenen Vergütungsmodus stellt eine sittenwidrige Wettbewerbshandlung in Form des Rechtsbruchs dar. Die Berechnung der Gebühren nach Zeiteinheiten vermag im Einzelfall zu einer Gebührenforderung des Steuerberaters führen, die von den in der StBGebV festgeschriebenen Gebührensätzen abweicht. Der hierin liegende Gesetzesverstoß begründet den Vorwurf sittenwidrigen Handelns im Wettbewerb im Sinne des § 1 UWG. | Abs. 8 |
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die StBGebV im vorliegenden Fall anwendbar. Die Vorschrift des § 64 Abs. 1 Satz 1 StBerG ordnet eine generelle Bindung der Steuerberater an die Gebührenverordnung an, das heißt ohne eine Beschränkung auf bestimmte Tätigkeitsfelder oder Tätigkeitsformen vorzunehmen. Damit ist die Auffassung der Beklagten nicht vereinbar, die Anwendbarkeit der StBGebV erfordere das Vorliegen einer "klassischen" Mandatsbeziehung, worunter die telefonische Beratung nicht falle. Diese Auffassung läuft auf die These hinaus, dass der Steuerberater diesen Status (des Steuerberaters) verliert, sobald er eine Beratung "nur" telefonisch und nicht in der "klassischen" Form eines Vier-Augen-Gesprächs in der Kanzlei vornimmt. Für derlei Differenzierungen ergeben sich im Gesetz keine Anhaltspunkte. Sie erscheinen darüber hinaus auch wenig interessengerecht, weil sie es dem Steuerberater ermöglichen würden, seine nicht zuletzt im Interesse der Allgemeinheit bestehenden Bindungen an steuerliche und standesrechtliche Vorgaben durch Beschränkung auf telefonische Beratung im Einzelfall zu lösen. | Abs. 9 |
Darüber hinaus ist die StBGebV im Vorliegenden auch insoweit anwendbar, als der von den Anrufern geschlossene Beratungsvertrag nicht mit der - selbst nicht der Regelung des § 64 StBerG unterfallenden - Beklagten, sondern mit den als Gesprächspartner auftretenden Steuerberatern zustande kommt (so für die Parallelproblematik der "Anwalts-hotline"; OLG München NJW 1999, 151; LG Erfurt JZ 1998, 527). Dies ergibt sich sowohl aus einer natürlichen als auch aus einer normativen Auslegung des dem Vertragsschluss zu Grunde liegenden Geschehens. Denn der die Service-Nummer anwählende Anrufer sucht Rat in steuerlichen Angelegenheiten; dieser Rat wird ihm nach Anwahl der Nummer unmittelbar von einem Steuerberater gewährt. Der Anrufer wird in aller Regel unmittelbar mit diesem ihm nun bekannten und individuell benennbaren Steuerberater- seinem Gesprächspartner - selbst kontrahieren wollen, nicht mit einer hinter diesem stehenden abstrakten juristischen Person (natürliche Auslegung). Nicht anders durfte der Erklärungsempfänger, also der konsultierte Steuerberater, dieses Verhalten des Anrufers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auch verstehen (normative Auslegung). Etwas anderes mag zwar gelten, wenn der Inhaber der Service-Nummer sich nach außen hin erkennbar nicht auf die Bereitstellung der technische Rahmenbedingungen für die Durchführung der telefonischen Beratung beschränkt, sondern selbst als Schuldner der Leistung "Steuerberatung" auftritt, zu deren Durchführung er sich dann der Steuerberater als Erfüllungsgehilfen bedienen würde. Dies trifft im Vorliegenden jedoch nicht zu. Nach § 64 Abs. 1 StBerG sind die Steuerberater an die StBGebV gebunden. | Abs. 10 |
Gemäß § 13 StBGebV ist im Falle der Berechnung
des steuerberaterlichen Vergütungsanspruchs in Form einer Zeitgebühr
eine Mindestgebühr von 37,50 DM (höchstens 90,-- DM) je angefangene
halbe Stunde zu erheben. Eine Unterschreitung der angemessenen Gebühren ist
gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 der Berufsordnung für
Steuerberater (BOStB) berufswidrig. Aus § 13 StBGebV folgt, dass eine unter
37,50 DM liegende Gebühr für eine angefangene halbe Stunde nicht mehr
angemessen ist. Geht man von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer
Zeitgebühr wegen Unmöglichkeit der Schätzung eines
Gegenstandswertes im Rahmen der inkriminierten Beratungsgespräche gemäß
§ 13 Nr. 2 StBGebV aus, so sind jedenfalls ohne weiteres Fälle
denkbar, in denen es aufgrund des spezifischen Abrechnungsmodus der Beklagten zu
Vergütungsansprüchen der Steuerberater kommt, die unter dem
gesetzlichen Mindestsatz von 37,50 DM liegen. Ein Beratungsgespräch von 8
Minuten Dauer etwa führt zu einem Vergütungsanspruch von - je nach
eingesetztem Wert von 2,48 oder 3,63 DM pro Minute - 19,84 DM bzw. 29,04 DM.
Eine solche kurze Gesprächsdauer erscheint auch durchaus nicht
unrealistisch, bedenkt man, dass die telefonische Beratung von vornherein auf
die Klärung einfacher Steuerangelegenheiten, auf die Mitteilung von
Kurzinformationen oder erste Sondierungsgespräche zugeschnitten ist.
Eine unzulässige Gebührenunterschreitung kann hier überzeugend nicht mit dem Hinweis abgetan werden, die nach dem Gebührenwert von 2,48 DM pro Minute anfallende Stundenvergütung von 148,80 DM bewege sich in der Mitte der gesetzlichen Rahmenwerte von 75,-- DM und 180,-- DM pro Stunde. Denn diese Überlegung lässt außer Betracht, dass das Gesetz für jede Beratung, unabhängig von ihrer Dauer, von einer Mindestgebühr von 37,50 DM ausgeht, wie sich aus dem Wortlaut des § 13 StBGebV "für jede angefangene halbe Stunde" ergibt. Bei Gesprächen von deutlich unter 1/2 Stunde Dauer wird dieser Mindestsatz, wie gezeigt, nach dem Berechnungsmodus der Beklagten aber nicht erreicht. Die von der Beklagten dargestellte Übereinstimmung zwischen den nach ihrem Berechnungsmodus anfallenden und den gesetzlich geforderten Gebührengrößen besteht also erst ab einer gewissen Gesprächsdauer. | Abs. 11 |
Soweit in den parallel gelagerten Fällen zur Zulässigkeit anwaltlicher Beratung am Telefon zum Teil eine rechtswidrige Gebührenunterschreitung abgelehnt wurde, lässt sich diese Wertung auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Denn die Verneinung eines Rechtsverstoßes ließ sich in jenen Fällen auf die Vorschrift des § 3 Abs. 5 BRAGO stützen, die eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren in außergerichtlichen Streitigkeiten ausdrücklich zulässt (vgl. LG Berlin MMR 1999, 48). Eine vergleichbare Vorschrift kennt die StBGebV nicht, so dass sich die Unzulässigkeit einer Gebührenunterschreitung im Vorliegenden auch auf einen Umkehrschluss zu dieser Regelung stützen lässt. | Abs. 12 |
Der Verstoß gegen die §§ 64 Abs. 1 StBerG, 13 StBGebV, 45 Abs. 4 Satz 1 BOStB begründet eine sittenwidrige Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG. Insoweit kann die Frage offen bleiben, ob es sich bei den zitierten Paragrafen der steuerrechtlichen Vorschriften um sogenannte wertbezogene oder wertneutrale Vorschriften handelt, da sich der Wettbewerbsverstoß auch im letzteren Fall aus dem Hinzutreten besonderer Umstände ergibt. Zwar ist anerkannt, dass nicht jede Wettbewerbshandlung, die auf einem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften beruht, sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH GRUR 57, 558; 60,193, 195). Im Falle des Rechtsbruchs, wie er vorliegend mit Bezug auf die oben zitierten Vorschriften gegeben ist, ergibt sich ein Wettbewerbsverstoß aber in Verbindung mit dem unter Ausnutzung der Gesetzestreue der Mitbewerber erzielten Vorsprung im Wettbewerb (ständige Rechtsprechung, z.B. BGHZ 45, 1, 2; GRUR 57, 558, 559). Die beteiligten Steuerberater verschaffen sich gegenüber ihren gesetzestreuen Konkurrenten einen Wettbewerbsvorteil auch und gerade dadurch, dass sie die gesetzlich festgeschriebenen Mindestgebühren missachten. Denn die Attraktivität telefonischer Steuerberatung gründet sich nicht, wie die Beklagte vertritt, ausschließlich auf deren Einfachheit und Neuartigkeit, sondern leitet sich zu einem guten Teil auch daraus ab, dass es sich - gerade bei kurzen Gesprächen - um eine kostengünstige Form der Beratung handelt. Wer in relativ einfach gelagerten Steuerproblemen Rat sucht und folglich mit einer kurzen Gesprächsdauer rechnet, wird sich von diesem Angebot nicht nur aus Gründen der Bequemlichkeit angezogen fühlen, sondern auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit. Darin liegt die Begründung eines Wettbewerbsvorsprungs gegenüber jenen Mitbewerbern, die dem Ratsuchenden ein vergleichbares Angebot aufgrund ihrer Bindung an die StBGebV nicht bieten. | Abs. 13 |
Insoweit ist unerheblich, dass das Angebot der Beklagten nicht auf einen "systematischen Bruch" mit der StBGebV angelegt ist. Für die Begründung einer sittenwidrigen Wettbewerbshandlung reicht es aus, dass dem Handelnden der Rechtsbruch und sein daraus resultierender Wettbewerbsvorsprung bewusst ist. Auf eine - angebliche - technische Unvermeidbarkeit der Gebührenabweichung aufgrund des spezifischen Abrechnungssystems kann sich die Beklagte daher nicht erfolgreich berufen. Wettbewerbsverstöße können nicht einfach dadurch legalisiert werden, dass man sie als technische Notwendigkeiten einordnet. | Abs. 14 |
Der Wettbewerbsverstoß, den die beteiligten Steuerberater durch die mögliche Unterschreitung der gesetzlichen Gebührensätze begehen, ist endlich auch der Beklagten zurechenbar, so dass diese selbst aus § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Wie die Klägerin zu Recht ausführt, beteiligt sich die Beklagte mit ihrem Angebot telefonischer Steuerberatung selbst am Wettbewerb, da sie aus den Nutzungsverträgen mit den Steuerberatern nicht unerhebliche Einkünfte erzielt. Wer seinen eigenen Wettbewerb aber auf das wettbewerbswidrige Verhalten anderer aufzubauen trachtet, handelt selbst wettbewerbswidrig (OLG Hamburg GRUR 1988, 141, Leitsatz). Ebenso handelt wettbewerbswidrig, wer wie die Beklagte fremden unlauteren Wettbewerb fördert oder unterstützt (OLG Hamburg a.a.O., 141). | Abs. 15 |
Liegt damit eine wettbewerbswidrige Handlung schon im Hinblick auf die mit dem Abrechnungssystem verbundene Gebührenunterschreitung im Einzelfall vor, kann dahinstehen, ob sich ein wettbewerbswidriges Handeln der Beklagten auch auf weitere Gesetzesverletzungen, wie eine mögliche Gebührenüberschreitung, eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht für Steuerberater oder das Abtretungsverbot des § 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG, stützen lässt. | Abs. 16 |
Der Wettbewerbsverstoß ist wesentlich im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, so dass der Kläger berechtigt ist, ihn gerichtlich durchzusetzen. Die steuerrechtlichen Gebührenvorschriften sind zum einen im Interesse der steuerberatenden Berufe, aber auch im Interesse der ratsuchenden Interessenten erlassen worden. Beide haben deshalb ein erhebliches Interesse daran, dass sie auch tatsächlich befolgt werden. | Abs. 17 |
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO. | Abs. 18 |
Da in der Einschränkung des Klageantrags eine teilweise
Klagerücknahme zu sehen ist, hat der Kläger einen Teil der Kosten zu
tragen.
| JurPC Web-Dok. 151/2000, Abs. 19 |
Anmerkung der Redaktion: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. |
[online seit: 04.09.2000] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Berlin, LG, Telefonische Steuerberatung unter 0190-Nummer - JurPC-Web-Dok. 0151/2000 |