JurPC Web-Dok. 125/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/2000159158

LG Bonn
Beschluss vom 18.06.1999

32 Qs 144/99

Mißbrauch einer Mobilfunkkarte

JurPC Web-Dok. 125/2000, Abs. 1 - 11


StGB § 263 a

Leitsatz (der Redaktion)

Die mißbräuchliche Nutzung einer Mobilfunkcodekarte für private Telefongespräche ist nicht nach § 263 a StGB (Computerbetrug) strafbar, da eine "unbefugte" Verwendung der Mobilfunkkarte nicht gegeben ist, wenn Karte und Handy - wie vorliegend - für dienstliche Zwecke übergeben worden sind. "Unbefugt" und damit strafbar ist die Verwendung hingegen, wenn der Täter durch verbotene Eigenmacht in den Besitz der Karte gelangt.

Gründe

Dem Angeschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft Bonn in der Anklage vom 10. März 1999 Computerbetrug gemäß § 263 a StGB unter Beschränkung gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO in 114 Fällen vorgeworfen. Er soll in der Zeit vom 15. März bis 04. April 1998 als Fahrer des technischen Werkleiters der die auf seine Arbeitgeberin angemeldete und zu deren Lasten abgerechnete Telekom Mobil D1 Karte mit der Nummer ... mit Hilfe der in dem von ihm gefahrenen Dienstwagen installierten Mobileinrichtung oder mit Hilfe seines privaten Handys mißbräuchlich unter Verwendung der auf der Karte gespeicherten Daten gegenüber der Datenverarbeitungsanlage der Deutschen Telekom Mobilnetz GmbH benutzt haben, um neben dem ihm gestatteten Dienstgesprächen, Privatgespräche, insbesondere zur Inanspruchnahme kommerzieller Telefondienste benutzt haben, weshalb die jeweiligen Telefonate den ... in Rechnung gestellt wurden.JurPC Web-Dok.
125/2000, Abs. 1
Mit Beschluß vom 15. Mai 1999 hat das Amtsgericht Bonn die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 StPO mit der Begründung abgelehnt, der Angeschuldigte habe nicht im Sinne des § 263 a StGB "unbefugt" Daten verwendet. Eine unbefugte Verwendung von Daten läge nur dann vor, wenn der Täter durch verbotene Eigenmacht in den Besitz der Daten gelangt ist, nicht aber schon dann, wenn - wie hier- die Daten dem Täter vom Berechtigten überlassen worden sind und dieser hiermit lediglich absprachewidrig umgehe.Abs. 2
Die Staatsanwaltschaft hat gegen diesen ihr am 10. Mai 1999 zugestellten Beschluß mit bei Gericht am 12. Mai 1999 eingegangener Verfügung sofortige Beschwerde eingelegt. Die Anklagebehörde ist der Ansicht, der Begriff "unbefugt" im Sinne des § 263 a StGB müsse subjektiviert verstanden werden. "Unbefugt" handele schon derjenige, der den erkennbaren, ausdrücklich oder mutmaßlichen Willen des über die Datenverarbeitungsanlage und die Daten Verfügungsberechtigten mißachte.Abs. 3
II.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Nichteröffnungsbeschluß des Amtsgerichtes vom 05. Mai 1999 ist zulässig, insbesondere ist die sofortige Beschwerde gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthaft. Das Rechtsmittel wurde auch innerhalb der gemäß § 311 Abs. 2 StPO geltenden einwöchigen Notfrist formgerecht eingelegt.
Abs. 4
In der Sache hatte die sofortige Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen gemäß § 204 StPO abgelehnt. Die Handlungen des Angeschuldigten stellen zwar einen zivilrechtlich zum Schadensersatz verpflichtenden groben Vertragsbruch gegenüber der Arbeitgeberin dar, strafbare Handlungen liegen allerdings nach Ansicht der Kammer nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht vor. Im einzelnen:Abs. 5
Der Angeklagte handelte nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 263 a StGB. Nach Ansicht der Kammer hat er Daten nicht "unbefugt" verwendet. Dieser Begriff ist allerdings umstritten.Abs. 6
Die in der Literatur und - soweit erkennbar- in der Rechtsprechung vorherrschende Meinung befürwortet eine einschränkende Auslegung des Begriffes "unbefugt", vgl. Schönke-Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 25. Aufl. 1997, § 263 a, Rdnr. 2 m.w.N.; OLG Köln, NStZ 1991, 586. § 263 a StGB wolle nur Fälle erfassen, die mangels einer intellektuellen Beeinflussung einer Person und deren irrtumsbedingten Reaktion nicht durch den Betrugstatbestand gemäß § 263 StGB erfaßt würden. Daher scheide § 263 a StGB immer dann aus, wenn ein entsprechendes Täuschungsverhalten gegenüber einer Person nicht zum Betrug führen würde. Eine unbefugte Verwendung etwa einer Kreditkarte sei nur dann tatbestandsmäßig, wenn dabei nicht lediglich eine das Innenverhältnis zwischen Bank und Codekarteninhaber betreffende Befugnis überschritten würde. Eine unbefugte Verwendung von Daten liege demnach nur dann vor, wenn der Nichtberechtigte in den Besitz der Daten durch eine verbotene Eigenmacht gelangt sei.Abs. 7
Der herrschenden Meinung schließt sich die Kammer an. In der Tat legt die Entstehungsgeschichte der Norm und die für § 263 a StGB gewollte Symmetrie zu § 263 StGB eine dementsprechende Auslegung nahe. Eine einschränkende Interpretation des Auffangtatbestandes der unbefugten Verwendung von Daten ist auch deshalb geboten, weil eine weite Auslegung zu einer nicht unerheblichen Ausdehnung der Strafvorschrift führen würde, an die im Gesetzgebungsverfahren nicht gedacht war, vgl. Schönke-Schröder-Kramer, a.a.O. Rdnr. 9. Der Gesetzgeber wollte gerade nicht jede Vertragswidrigkeit pönalisieren. Die einzige Vertragswidrigkeit, die als strafwürdig angesehen wurde, ist die Überziehung des Kreditrahmens, und hierfür wurde eigens der § 266 b StGB geschaffen. Denn wird eine fremde Kredit- oder EC-Karte in Einverständnis mit deren Inhaber gebraucht, so liegt jedenfalls nach der herrschenden Meinung § 263 a StGB nicht vor, und zwar auch dann nicht, wenn diese Codekarte absprachewidrig benutzt wird. Diese insbesondere zum EC-Kartenmißbrauch entwickelten Fälle sind auch auf den vorliegenden Mißbrauch einer Mobilfunkcodekarte ohne weiteres entsprechend anwendbar.Abs. 8
Der Ansicht, das Merkmal "unbefugt" sei subjektiv auszulegen und auf das vertraglich vereinbarte Dürfen bezogen, kann nach alledem nicht gefolgt werden (so aber Maurach/Schröder/Maiwald Strafrecht, BT, Band 1, 7. Aufl., § 41 Rdnr. 2.2.) . Ob das private Telefonieren von einem dienstlich zur Verfügung gestellten Mobilfunktelefon aus strafbar ist oder nicht, kann nicht nur von dem erkennbaren, ausdrücklichen oder sogar mutmaßlichen Willen des über die Datenverarbeitungsanlage und die Daten Verfügungsberechtigten abhängen. Mangels einer detaillierten Dienstanweisung Privatgespräche betreffend, wäre z.B. ungeklärt, ob im Falle einer Krankheit eines Familienangehörigen des Arbeitnehmers es noch dem mutmaßlichen Willen entspräche, hier vom Diensthandy aus zu telefonieren. Wird etwa ein Gespräch von fünf Minuten Dauer oder ein solches von zehn Minuten Dauer noch (mutmaßlich) geduldet? Ist ein Gespräch bei Krankheit lediglich eines entfernten Angehörigen noch geduldet, oder muß es ein naher Angehöriger sein ? Wie soll ein Gericht im Nachhinein den erkennbaren aber mutmaßlichen Willen des über die Daten Verfügungsberechtigten eigentlich feststellen ? Schon diese nicht erschöpfenden Fragen zeigen nach Ansicht der Kammer die Schwierigkeiten mit einem Begriff der unbefugten Verwendung von Daten, wenn man diesen subjektiv verstanden wissen will. Im übrigen sei nochmals betont, daß insbesondere die Existenz des § 266 b StGB zeigt, daß nicht jede Vertragswidrigkeit im Umgang mit überlassenen Daten durch § 263 a StGB pönalisiert werden sollte. Nach alledem kann das Argument der Staatsanwaltschaft und des Bayrischen Oberlandesgericht in der Entscheidung NJW 1991, 438 nicht mehr von entscheidender Bedeutung sein. Es ist nicht zwingend, daß gleichlautende Tatbestandsmerkmale in verschiedenen Normen (hier § 263 a StGB und § 17 UWG) in gleicher Weise ausgelegt werden müssen.Abs. 9
In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluß geht auch die Kammer davon aus, daß dem Angeschuldigten weder ein Betrug nach § 263 StGB noch eine Untreue gemäß § 266 StGB vorzuwerfen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf den angefochtenen Beschluß sowie die Ausführungen der Anklagebehörde in ihrer Einstellungsverfügung vom 25. September 1998, Bl. 75 ff. der Akte hingewiesen.Abs. 10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 StPO.
JurPC Web-Dok.
125/2000, Abs. 11
[online seit: 04.09.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Bonn, LG, Mißbrauch einer Mobilfunkcodekarte - JurPC-Web-Dok. 0125/2000