JurPC Web-Dok. 94/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/2000157124

Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Urteil vom 12.08.1999

4 A 8/99

EDV-gestützter Fristenkalender

JurPC Web-Dok. 94/2000, Abs. 1 - 25


VwGO § 124 a Abs. 3, § 60, § 67 Abs. 1 Satz 3, § 173, ZPO § 85 Abs. 2, AG-BSHG § 4 Abs. 3

Leitsätze

1. Behörden, die sich vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO durch einen Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt oder einen Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen, müssen sich dessen Verschulden hinsichtlich der Versäumung prozessualer Fristen gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (wie BVerwG, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 89).

2.Die Fristenkontrolle mittels elektronischer Datenverarbeitung erfordert im Hinblick auf die spezifischen Fehlermöglichkeiten bei der Eingabe der Daten spezielle Kontrollmaßnahmen, die gewährleisten, daß eine fehlerhafte Eingabe rechtzeitig erkannt wird.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Umfang der dem Kläger durch den Beklagten für die Durchführung von Aufgaben der Sozialhilfe für das Jahr 1995 zu erstattenden Kosten.JurPC Web-Dok.
94/2000, Abs. 1
Der Kläger wird vom Beklagten nach Maßgabe der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis ... vom 28. April 1994 (später geändert durch Satzung vom 14. Mai 1998) zur Durchführung der ihm - dem Beklagten - als örtlichem Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben herangezogen. Abs. 2
Zur Finanzierung erstattete der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 1994 im Rahmen der Aufwendungen zur Durchführung der Sozialhilfe noch Personalkosten auf Grundlage einer Fallpauschale und Sachkosten in Höhe von 3 % der Personalkosten. Mit an die Amtsdirektoren und Bürgermeister des Landkreises gerichtetem Schreiben vom 13. November 1995 teilte er dagegen mit, daß eine Kostenerstattung der Personal- und Sachkosten bei der Heranziehung von Ämtern und Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben der Sozialhilfe durch den Landkreis ... nicht übernommen werden könne. Die derzeitige Haushaltssituation des Landkreises lasse eine solche freiwillige Bezuschussung nicht zu. Abs. 3
Auf den vom Kläger mit Schreiben vom 7. Dezember 1994 (richtig: 1995) erhobenen "Widerspruch" gegen das Schreiben vom 13. November 1995 wies der Beklagte mit Bescheid vom 17. Januar 1995 (richtig: 1996) darauf hin, daß es sich bei dem an alle Ämter und amtsfreien Städte gerichteten Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine rechtliche Information ohne eigenen Regelungsgehalt handele, gegen die der Widerspruch nicht gegeben sei. Um dem Kläger die Möglichkeit zur Überprüfung der streitigen Rechtslage zu geben, werde sein Schreiben vom 7. Dezember 1995 als zunächst unbezifferter Antrag zur Übernahme der Sach- und Personalkosten aus der Durchführung der Sozialhilfe ausgelegt. Dieser Antrag werde abgelehnt, da ein entsprechender Anspruch nicht bestehe. Nach § 4 Abs. 3 des brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG-BSHG) habe der Landkreis den für Aufgaben der Sozialhilfe herangezogenen Ämtern und amtsfreien Gemeinden die aufgewendeten Kosten zu erstatten; hiermit seien nur die geleisteten Sozialhilfeausgaben gemeint, wie sich aus dem Vergleich zu Absatz 2 ergebe, wo für die Kostenerstattung zwischen Land und Landkreisen ausdrücklich bestimmt sei, daß den Landkreisen die notwendigen und angemessenen Kosten einschließlich der Sach- und Personalkosten erstattet würden. Den vom Kläger gegen diesen Bescheid unter dem 26. Januar 1996 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 1996 unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid vom 17. Januar 1996 zurück. Abs. 4
Daraufhin hat der Kläger am 26. April 1996 beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen, der Begriff der "aufgewendeten Kosten" in § 4 Abs. 3 AG-BSHG schließe die Personal- und Sachkosten ein. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit der früheren Bestimmung des § 4 Abs. 2 AG-BSHG in der Fassung von 1991. Während dort die Personal- und Sachkosten von der Erstattung ausdrücklich ausgenommen worden seien, enthalte § 4 Abs. 3 AG-BSHG in der Fassung des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 382) diese Einschränkung nicht mehr. Hieraus folge im Umkehrschluß, daß nach dieser Bestimmung sämtliche Kosten zu erstatten seien, mithin auch die Personal- und Sachkosten. Zudem sei gemäß § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) das Land verpflichtet, alle durch die Übertragung von Aufgaben verursachten Kosten zu erstatten; diese grundlegende Vorschrift der Kommunalverfassung lasse keine andere Auslegung des § 4 AG-BSHG zu. Die Übertragung der Aufgaben nach dem AG-BSHG diene der bürgernahen Verwaltung, habe aber nicht den Sinn, den Landkreisen Sparmöglichkeiten einzuräumen. Das Urteil des Senats vom 13. November 1997 (4 D 35/96.NE), auf das der Beklagte verweise, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es ihm (dem Kläger) nicht um die vollständige Erstattung der Sach- und Personalkosten, sondern um die Erstattung auf Grundlage einer zu ermittelnden Fallpauschale gehe, die in anderen Landkreisen gängige Praxis sei.Abs. 5
Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 1995 (gemeint: 1996) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1996 zu verpflichten, den Antrag auf Kostenerstattung für das Jahr 1995 unter Einbeziehung der Personal- und Sachkosten und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Abs. 6
Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 7
Zur Begründung hat er auf die ergangenen Bescheide verwiesen und ergänzend vorgetragen, aus der Entstehungsgeschichte des AG-BSHG gehe hervor, daß eine Erstattung der Personal- und Sachkosten zunächst nicht vorgesehen gewesen sei. Trotz hartnäckiger Intervention des Städte- und Gemeindetages sei es nicht zu einer ausdrücklichen Regelung der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten gekommen. Hieraus könne der Umkehrschluß gezogen werden, daß eine ausdrückliche Verneinung der Kostenerstattung wegen der Eindeutigkeit der Gesetzeslage als nicht erforderlich angesehen worden sei. Eine analoge Anwendung der Grundsätze des § 4 GO komme nicht in Betracht; hierfür fehle es bereits an einer Regelungslücke, im übrigen auch an der Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte. Aus § 111 Abs. 1 BSHG, wonach die aufgewendeten Kosten zu erstatten sind, "soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht", ergebe sich, daß unter den Begriff der aufgewendeten Kosten lediglich die reinen Nettobeträge der Sozialhilfe fielen. Diesen durch das BSHG geprägten Begriff der aufgewendeten Kosten habe das AG-BSHG als feststehenden Begriff übernommen. Abs. 8
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20. Oktober 1998 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die dem Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AG-BSHG zu erstattenden "aufgewendeten Kosten" umfaßten entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 13. November 1997 (4 D 35/96.NE) vertretenen Auffassung auch die Personal- und Sachkosten. Für diese weite Auslegung des Begriffs der "aufgewendeten Kosten" spreche zunächst der Vergleich mit § 4 Abs. 2 AG-BSHG a.F. Wenn dort ausdrücklich geregelt gewesen sei, daß der Landkreis die aufgewendeten Kosten "außer den persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten" zu erstatten habe, so zeige dies, daß die Verwaltungskosten nach dem Sprachverständnis des Gesetzgebers von den "aufgewendeten Kosten" erfaßt würden und nunmehr - nach Wegfall der früheren Einschränkung - zu erstatten seien. Dieses Ergebnis werde durch eine den bundesrechtlichen Bestimmungen der §§ 91, 97 SGB X entsprechende Auslegung des § 4 Abs. 3 AG-BSHG bestätigt. Nach §§ 97, 91 Abs. 2 SGB X seien Dritten, die Aufgaben für einen Leistungsträger wahrnähmen, die bei der Ausführung des Auftrags entstehenden Kosten einschließlich der Verwaltungskosten zu erstatten. Zwar gehe das Bundessozialhilfegesetz mit seinen als abschließend aufzufassenden Regelungen als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches den in §§ 91 ff. SGB X betroffenen Sonderregelungen gemäß § 37 SGB I grundsätzlich vor. Nach dieser Bestimmung gälten jedoch SGB I und SGB X für alle Sozialleistungsbereiche, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergebe. Da § 4 Abs. 3 AG-BSHG bezüglich der Kostenerstattung mit dem Begriff der "aufgewendeten Kosten" eine offene und insoweit lückenhafte Regelung enthalte, erlaube dies eine Auslegung im Lichte der - auch tatbestandlich einschlägigen - §§ 97, 91 Abs. 2 SGB X. Abs. 9
Auf den von Assessorin ... unter Hinweis auf ihre Befähigung zum Richteramt unterzeichneten Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluß vom 9. Februar 1999, dem Beklagten zugestellt am 15. Februar 1999, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und wegen Divergenz zugelassen. Mit Schriftsatz vom 23. März 1999, bei Gericht eingegangen am 24. März 1999, hat der Beklagte die Berufung begründet und zugleich beantragt, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in der vorigen Stand zu gewähren. Abs. 10
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt der Beklagte unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung seiner Mitarbeiterin A. ... und des Ausdrucks einer "Aufgabenliste vom Dienstag, 23. März 1999", die unter der Überschrift "Frist an Lkr" für den 25. März 1999 die Eintragung "Berufungsbegründung i.S. Amt ..." aufweist, vor, die sonst überaus zuverlässige Angestellte habe das korrekt mit dem 15. März auf dem Beschluß vermerkte Fristende versehentlich im Fristenkalender für den 25. März notiert. Dieses auf einem Verschreiben beruhende Versehen sei erst mit Vorlage der Akte im Rahmen der - vom Computer ausgehend vom Fristende automatisch berechneten - Vorfrist am 18. März 1999 bemerkt worden. In der Rechtsprechung sei anerkannt, daß ein Verschreiben ein Grund sei, der eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könne. Daß ein Verschreiben als unverschuldet anzusehen sei, ergebe sich auch daraus, daß gemäß § 42 VwVfG Bbg und § 118 VwGO Schreibfehler in Urteilen und Verwaltungsakten ohne weiteres berichtigt werden könnten. Die Mitarbeiterin, der das Versehen unterlaufen sei, führe die Eintragungen und Kontrolle der Fristen seit ca. 3,5 Jahren selbständig und stets zuverlässig und korrekt durch. Als Juristin verfüge sie hierfür über eine ausreichende Qualifikation. Die erforderliche Überwachung werde im Rahmen der Dienstaufsicht in ausreichendem Maße durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung hat die als Prozeßvertreterin erschienene Frau ... weiterhin angegeben, sie habe sich bei Eingabe der Frist für den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in den elektronischen Datenkalender des Computers vertippt und statt des 15. März 1999 den 25. März 1999 eingegeben. Ein Kontrollausdruck unmittelbar im Zusammenhang mit der Eingabe erfolge nicht; ebensowenig sei vorgesehen, daß eine weitere Person einen solchen Ausdruck zur Überprüfung der Eingaben vornehme. Die Überprüfung erfolge in der Weise, daß bei Eingabe der Fristenkalender auf dem Bildschirm erscheine. Vorfrist und Frist würden dann von dem elektronischen Kalender beim Einschalten des Computers entsprechend am Tag der Vorfrist gemeldet; dabei werde die Vorfrist von diesem Termin an bis zum Tage des Fristablaufs täglich angezeigt. Zur Begründung seines Sachantrags nimmt der Beklagte auf sein erstinstanzliches Vorbringen und das Urteil des Senats vom 13. November 1997 (4 D 35/96.NE) Bezug. Ergänzend trägt er vor, infolge der Delegation von Aufgaben der Sozialhilfe an Ämter und Gemeinden seien diese nicht "Dritte" im Sinne von § 97 SGB X, so daß diese Vorschrift auch aus diesem Grund keine Anwendung finden könne. Abs. 11
Der Beklagte beantragt,

1. ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
2. das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Oktober 1998 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Abs. 12
Der Kläger beantragt,

den Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen und die Berufung zu verwerfen,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.

Abs. 13
Er meint, der Beklagte habe die Fristversäumnis verschuldet. Ein Organisationsmangel sei insbesondere darin zu sehen, daß der Beklagte lediglich einen EDV-gestützten Fristenkalender führe. Im Hinblick darauf, daß bei der Eingabe der Fristen in den Computer leicht "Tippfehler" unterlaufen könnten, sei daneben die Führung eines schriftlichen Fristenkalenders erforderlich gewesen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei im übrigen nicht unverzüglich gestellt, da der Fehler vom Beklagten mit der Vorfrist vom 18. März 1999 bemerkt worden sei. In der Sache verteidigt er das angegriffene Urteil und nimmt im übrigen auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug.Abs. 14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Abs. 15

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht fristgerecht begründet worden. Gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen; fehlt es hieran, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO). Der Beschluß des Senats vom 9. Februar 1999, mit dem auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Oktober 1998 zugelassen und zugleich zutreffend auf die Begründungsfrist hingewiesen wurde, ist dem Beklagten laut dessen Empfangsbekenntnis am 15. Februar 1999 zugestellt worden; die Monatsfrist zur Begründung endete danach mit Ablauf des 15. März 1999 (§§ 124 a Abs. 3 Satz 1, 57 VwGO; § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB). Die Berufungsbegründung des Beklagten vom 23. März 1999 ist jedoch erst am 24. März 1999 und somit verspätet bei Gericht eingegangen. Abs. 16
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO bleibt erfolglos. Allerdings ist er rechtzeitig, nämlich innerhalb der gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltenden Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses - hier mit Wiedervorlage der Akte im Rahmen der Vorfrist am 18. März 1999 - , am 24. März 1999 gestellt worden. Der Beklagte hat jedoch nicht dargetan, daß er ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen ist. "Verschulden" im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Betreffende diejenige Sorgfalt außer acht läßt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozeßführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. nur BVerwG, NVwZ-RR 1996, 60, 61). Nach dem Vorbringen des Beklagten beruhte die Fristversäumnis darauf, daß seine Mitarbeiterin, Assessorin ..., wie sie in ihrer eidesstattlichen Versicherung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, die zutreffend auf den 15. März 1999 berechnete Frist versehentlich für den 25. März in den EDV-gestützten Fristenkalender eingegeben habe; dies sei erst mit Vorlage der Akte im Rahmen der Vorfrist am 18. März 1999 bemerkt worden. Bei diesem Geschehensablauf ist ein Verschulden des Beklagten hinsichtlich der Fristversäumung sowohl unter dem Gesichtspunkt der Zurechnung des Verschuldens eines Bevollmächtigten als auch unter dem des Organisationsmangels anzunehmen. Abs. 17
Das Eingabeversehen von Frau ... war für diese nicht unvermeidbar. Dies gilt bereits für das Verschreiben selbst. Auch hätte sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt das mit der Tastatur geschriebene Datum vor der gesicherten Eingabe in den Computer auf dem Bildschirm, der den Fristenkalender nach Einlassung des Beklagten anzeigte, noch einmal mit der berechneten Frist vergleichen und so den Tippfehler entdecken und korrigieren können. Die vom Beklagten erwähnten Regelungen des § 42 VwVfG Bbg bzw. des § 118 VwGO über die Korrektur von Schreibfehlern in Verwaltungsakten und Urteilen lassen keinerlei Rückschluß darauf zu, daß Fristversäumnisse aufgrund von Schreibfehlern als unverschuldet anzusehen seien. Eine solche Aussage enthalten auch die vom Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1988, 2814; NJW 1998, 398) und des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ-RR 1995, 174) nicht; dort wird die versehentliche Verwechselung von Telefaxnummern bzw. die versehentliche Streichung einer Frist durch eine ansonsten zuverlässige Hilfsperson nicht etwa als von dieser unverschuldet angesehen, sondern insoweit lediglich ein eigenes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, das dem Beteiligten zuzurechnen wäre, verneint. Abs. 18
Der Beklagte muß sich das Verschulden seiner Mitarbeiterin ... gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen, denn diese ist nicht als bloße Hilfsperson, sondern als Prozeßvertreterin für ihn tätig geworden. Die für eine Prozeßvertretung durch Rechtsanwälte vor den Verwaltungsgerichten entwickelten Grundsätze gelten sinngemäß auch für den Fall der Prozeßvertretung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen im höheren Dienst (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 176; Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 89); auch hier muß ein Beteiligter für ein Verschulden seines Vertretungsberechtigten einstehen. Es gelten insoweit auch keine anderen bzw. milderen Anforderungen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1996, 60, 61; OVG Münster, NVwZ 1991, 490). Frau ... ist nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren, in dem sie den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, sondern auch im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozeßvertreterin tätig geworden, indem sie den Antrag auf Zulassung der Berufung unter Hinweis darauf unterzeichnet hat, daß sie die Befähigung zum Richteramt besitze, sowie den Termin zur mündlichen Verhandlung für den Beklagten wahrgenommen hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat sich anschließt, ist geklärt, daß es zur Dokumentation der Vertretung einer Behörde nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO gegenüber dem Gericht und den anderen Prozeßbeteiligten weder einer Vollmachterteilung noch einer ausdrücklichen Erklärung des Behördenbediensteten bedarf, als (Prozeß-)Vertreter zu handeln. Vielmehr reicht es aus, wenn - wie hier - der Bedienstete selbst deutlich kennzeichnet, daß er die Befähigung zu Richteramt besitzt. Damit nimmt er zugleich die persönliche, fachliche und rechtliche Verantwortung gegenüber dem Gericht unmittelbar wahr. Notwendige Konsequenz hieraus ist, daß sich die Behörde im Falle einer Fehlleistung des Bediensteten nicht einmal darauf berufen könnte, sie habe ihm die Prozeßführung nicht zur eigenverantwortlichen und selbständigen Wahrnehmung übertragen, um sich so von dem Verschuldensvorwurf zu entlasten (BVerwG, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 89); dies ist vorliegend im Hinblick auf Frau ... auch nicht geltend gemacht worden. Diese ist auch nicht bloße juristische Hilfsperson, deren Verschulden dem Beklagten nicht zuzurechnen wäre. Zwar bleibt es dem Bediensteten, der die Behörde in Anwendung von § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO vertritt, unbenommen, sich juristischer Hilfspersonen zu bedienen. Es ist ihm aber verwehrt, sich im Falle einer eigenen Fehlleistung gewissermaßen in diese Position "zurückzuziehen", damit seine Behörde für diese Fehlleistung nicht einzustehen braucht. Dies liefe auf eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung der Behörden gegenüber anwaltlich vertretenen Beteiligten hinaus (BVerwG, a.a.O.), denen nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO auch das Verschulden eines Mitarbeiters des bevollmächtigten Rechtsanwalts zugerechnet wird, wenn und soweit dieser seinerseits den Mitarbeiter mit der selbständigen Bearbeitung des Rechtsstreits betraut hat (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 170). Abs. 19
Darüber hinaus ist nach dem Vorbringen des Beklagten davon auszugehen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zusätzlich auf einem Organisationsverschulden beruht. Zwar ist es - anders als der Kläger meint - bei der Verwendung eines EDV-gestützten Fristenkalenders jedenfalls dann nicht erforderlich, parallel einen schriftlichen Fristenkalender zu führen, wenn das EDV-Programm zur Fristenkontrolle von einer Fachfirma erstellt wurde (BGH, NJW 1997, 327). Die beim Beklagten praktizierte Fristenkontrolle im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfordert jedoch im Hinblick auf die spezifischen Fehlermöglichkeiten bei der Eingabe der Datensätze spezielle Kontrollmaßnahmen, die gewährleisten, daß eine fehlerhafte Eingabe rechtzeitig erkannt wird. Die Kontrolle ist nur dann ausreichend, wenn sie - etwa durch eine Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über einen Drucker - sicheren Aufschluß darüber gibt, ob die Eingabe von Fristen von dem für die Fristenkontrolle vorgesehenen Programm ausgeführt worden ist (BGH, NJW 1995, 1756, 1757; NJW-RR 1997, 698). Eine derartige Kontrolle hat der Beklagte nicht dargetan. Aus dem von ihm vorgelegten Ausdruck einer "Aufgabenliste vom Dienstag, 23. März 1999", in der unter der Überschrift "Frist an Lkr" für den 25. März 1999 "Berufungsbegründung i.S. Amt Fehrbellin" aufgeführt ist, ergibt sich zwar, daß die Ursache der Fristversäumnis vorliegend nicht darin lag, daß die Frist nicht eingegeben bzw. nicht vom Fristenprogramm gespeichert worden wäre, sondern vielmehr in einer versehentlich fehlerhaften Eingabe der Frist. Auch dieser Fehler hätte jedoch auffallen müssen, wenn in jedem Falle nach Eingabe der Frist ein Ausdruck verlangt und dessen Vorliegen und Inhalt - ggf. von einer anderen Person - nachgeprüft würde. Eine derartige Kontrolle, die auch im Hinblick auf die der Dateneingabe in den Computer immanenten Fehlerquellen, insbesondere die erhöhte Wahrscheinlichkeit von Tippfehlern, erforderlich ist (vgl. dazu OLG München, NJW 1990, 191, 192; LG Lübeck, AnwBl. 1986, 152; LG Berlin, AnwBl. 1993, 585), sieht die Organisation des Beklagten nach seinem Vorbringen jedoch nicht vor. Abs. 20
Die beantragte Wiedereinsetzung in der vorigen Stand war daher nicht zu gewähren, so daß die Berufung unzulässig ist. Abs. 21
Im übrigen weist der Senat jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit klarstellend darauf hin, daß das verwaltungsgerichtliche Urteil - anders als der Kläger meint - von dem bereits zitierten Urteil vom 13. November 1997 (4 D 35/96.NE, abgedruckt in: FEVS 48, 250) abweicht, in dem der Senat festgestellt hat, daß der Begriff der "aufgewendeten Kosten" im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 AG-BSHG in der Fassung des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 382) die Sach- und Personalkosten nicht umfaßt. Die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils gibt dem Senat keinen Anlaß zur Änderung seiner Rechtsauffassung, daß weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Norm eindeutige Anhaltspunkte für eine Erstattungspflicht der Landkreise auch hinsichtlich der Verwaltungskosten enthalten, und weder einfaches Bundesrecht noch Verfassungsrecht eine dahingehende Auslegung des § 4 Abs. 3 AG-BSHG gebieten. Insbesondere hält der Senat - in Übereinstimmung mit der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVGE 43, 406, 411) zu § 4 Abs. 1 Nds. AG-BSHG getroffenen Aussage - daran fest, daß §§ 97, 91 SGB X für die Auslegung des § 4 Abs. 3 AG-BSHG nicht herangezogen werden können, weil diese als abschließend aufzufassende Regelung als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches den in §§ 91, 93, 97 SGB X getroffenen Sonderregelungen gemäß § 37 SGB I vorgeht. Die Auffassung, § 96 Abs. 2 Satz 2 BSHG enthalte eine abschließende und umfassende Ermächtigung zur landesrechtlichen Regelung des Verhältnisses zwischen örtlichen Trägern und überörtlichem Träger, hat das Bundesverwaltungsgericht für offensichtlich zutreffend erklärt (BVerwG Buchholz 436.0 § 96 BSHG Nr. 1). Nichts anderes kann für die im wesentlichen gleichlautende Bestimmung des § 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG über die landesrechtliche Regelung des Verhältnisses zwischen Landkreisen und Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden gelten. Besteht aber in §§ 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG, 4 Abs. 3 AG-BSHG eine abschließende Regelung, die die Anwendung der §§ 97, 91 Abs. 2 SGB X ausschließt, kann dieser Vorrang nicht dadurch umgangen werden, daß die abschließende Regelung für "offen und insoweit lückenhaft" erklärt und zu ihrer "Auslegung" (womit eine Lücke gerade verneint wäre) bzw. Ausfüllung die - nicht anwendbaren - Bestimmungen des SGB X herangezogen werden. Im übrigen hat auch der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen, in Ansehung der Rechtsprechung des Senats den Wortlaut des § 4 Abs. 3 AG-BSHG im Sinne der gegenteiligen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu ändern.Abs. 22
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.Abs. 23
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.Abs. 24
Rechtsmittelbelehrung
JurPC Web-Dok.
94/2000, Abs. 25
[online seit: 31.07.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Brandenburg, Oberverwaltungsgericht, EDV-gestützter Fristenkalender - JurPC-Web-Dok. 0094/2000