JurPC Web-Dok. 43/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/200015228

LG Hamburg
Urteil vom 30.09.1998

315 O 278/98

"xtra-net"

JurPC Web-Dok. 43/2000, Abs. 1 - 15


MarkenG §§ 14, 19

Leitsatz (der Redaktion)

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Namen ist auf den Bekanntheitsgrad, den Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüber stehenden Bezeichnungen sowie die Warenähnlichkeit abzustellen.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung der Benutzung sowie Löschung der Bezeichnung xtra-net und xtra.net als Domainnamen im Internet.JurPC Web-Dok.
43/2000, Abs. 1
Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke Xtranet DE 39641871 für den Dienstleistungsbereich "Marketing und Werbung, insbesondere in Bezug auf das Internet und andere Datennetze; Durchführung von Schulungen, insbesondere zu den Themen Marketing, Informatik und Telekommunikation; Computer-Hardware und -Software; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten zum Internet und anderen Datennetzen" mit Priorität vom 25. September 1996 (Anl. K4). Die Beklagte bietet gleiche Dienstleistungen unter ihrer jetzigen Firmierung "xterna-Net Internet Service Gesellschaft mbH" an. Im Internet ist sie unter den Domainadressen xtra-net. de und xtra.net zu finden.Abs. 2
Die Klägerin verlangt Unterlassung, Löschung, Auskunft und Schadensersatz und trägt vor, auch die Benutzung der Domainadressen verletze ihre Rechte aus § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG. Es bestehe angesichts der klanglichen aber auch bildlichen Ähnlichkeiten Verwechslungsgefahr, zumal die Parteien auch gleiche Dienstleistungen anböten. In Bezug auf die Domain xtra.net könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß es sich bei "net" nur um die Bezeichnung der Top-Level-Domain handele. Denn tatsächlich benutze die Beklagte, wie ihre ursprüngliche Firmierung xtra-Net zeige, die an sich beschreibende Angabe "net" kennzeichenmäßig.Abs. 3
Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 9. Juli 1998 auf S. 2f (Bl. 28f d. A. ) die Klage im Umfang der unter I. 1. a) austenorierten Verurteilung anerkannt. Hinsichtlich des streitigen Teils der Klage beantragt die Klägerin, wie erkannt. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, und beantragt ferner, das Verfahren bis zur Entscheidung des Patentamtes über den Löschungsantrag der Beklagten für die Marke DE 39641871 "Xtranet" auszusetzen.Abs. 4
Sie tragen vor, bei der Verwechslungsgefahr könnten für Domainadressen grundsätzlich nicht dieselben Kriterien zugrundegelegt werden, wie im übrigen geschäftlichen Verkehr. Der Internet-Benutzer gehöre nicht zu den flüchtigen Verkehrskreisen, denn für das Aufrufen einer bestimmten Internet-Domain sei eine punktgenaue Eingabe erforderlich, weswegen bereits geringfügige Unterschiede sofort auffielen. Deswegen bestände auch vorliegend keine Verwechslungsgefahr. Im Grunde könne Schutz nur für Identverletzungen gewährt werden. Ferner bestehe ein erhebliches Freihaltebedürfnis. Zum einen sei "xtranet" rein beschreibend und die Marke, deren Löschung auch verfolgt werde (Anl. B5, B10), löschungsreif. Zum anderen bestehe ein Freihaltebedürfnis auch deshalb, weil Domain-Adressen wegen der Zeichenbeschränkung ein knappes Gut seien. Schließlich werde der Begriff extranet - im modernen Sprachgebrauch Xtranet - rein beschreibend gebraucht, wie die Auszüge aus den Lexika Anl. B10 und B11 sowie die Beschreibung des Extranet-Systems bei der Fa. "Wolf.Garten" (Anl. B12) zeigten. Erst Recht müsse dies für den Domainnamen "xtra.net" gelten. Der Sache nach ständen sich nur "xtranet" und "xtra" gegenüber, da "net" als Bezeichnung der Top-Level-Domain außer Betracht zu bleiben habe. Das Xtra könne von der Klägerin nicht monoplisiert werden.Abs. 5
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Abs. 6

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.Abs. 7
Im Umfang des Tenors zu I.1. a) folgt dies bereits aus dem mit Schriftsatz vom 9. Juli 1998 auf S. 2f (Bl. 28f d.A. ) abgegebenen Anerkenntnis.Abs. 8
Aber auch hinsichtlich der streitigen Anträge, insbesondere bezogen auf die Benutzung der Bezeichnungen "xtra-Net" in Alleinstellung und/oder als Bezeichnung "Xtra-Net Internet Service Gesellschaft mbH" und/oder "xtra-Net GmbH" sowie der Bezeichnungen "xtra-net" und "xtra.net" als Domain-Name im Internet, ist die Klage aus § 14 Abs. 2 Ziff. 2 , Abs. 5 MarkenG begründet.Abs. 9
1. Zunächst bestehen Unterlassungsansprüche für den Gebrauch der Bezeichnungen xtra-net, Xtra-Net, xtra-Net, letztere in Verbindung mit den bereits oben bezeichneten firmenspezifizierenden Zusätzen aus § 14 Abs. 5 MarkenG. Denn es besteht Verwechslungsgefahr. Unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen Beurteilungskriterien, nämlich dem Bekanntheitsgrad der Klagmarke, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen und der Warenähnlichkeit, zwischen denen jeweils eine Wechselwirkung besteht, die die Berücksichtigung aller insoweit maßgeblichen Umstände erforderlich macht (BGH WRP 1996 , S. 3 20 , 324 "Oxygenol II"), liegt Verwechslungsgefahr vor. Bereits nach dem zunächst entscheidenden klanglichen und bildlichen Gesamteindruck beider Marken (vgl. nur BGH GRUR 1996 , S. 200, 201 "Innovadiclophont/Diclophlogont"; BGH GRUR 1996, S. 404 , 405 "blendax pep") ist die Gefahr von Verwechslungen angesichts der kaum wahrnehmbaren optischen Unterschiede der Kennzeichen bei identischem Klangbild und Dienstleistungsbereich offensichtlich. Dabei mögen, was hier dahingestellt bleiben kann, bei der Verwechslungsgefahr im Bereich der Domain-Namen ähnliche Einschränkungen gelten, wie sie für den Bereich der Fernschreibkennungen entwickelt wurden (vgl. BGH GRUR 1986, S. 475 , 477 "Fernschreibkennung; Ingerl-Rohnke, MarkenG, § 15 Rnr. 48 ) , die zu einer Einschränkung des Schutzbereiches und zu höheren Anforderungen an die Verwechslungsgefahr führen, weil es einer punktgenauen Eingabe bedarf , um die richtige Second-Level-Domain zu erreichen. Denn Internetadressen werden auch über die elektronischen Medien, wie Fernsehen und Hörfunk, verbreitet, bei denen die flüchtige Wahrnehmung und eine kurze Unaufmerksamkeit dazu führen, daß der Verbraucher statt "Xtranet" den Domainnamen "xtra-Net" eingibt, sich in der Domain der Klägerin wähnt, während er in Wahrheit bei der Beklagten gelandet ist. Merkt er sich nur das Klangbild ("ixtranet") und wird später auf den Domainnamen der Beklagten "xtra-net" aufmerksam, wird er ihn. zumal angesichts der Firmierung "Xtranet" der Klägerin für deren Domainadresse halten. Insoweit teilt die Kammer nicht die Auffassung, nach § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG seien im Hinblick auf Domainadressen nur punktgenaue Identverletzungen geschützt. Denn es bestehen, wie bereits dargelegt, auch darüberhinaus Verwechslungsgefahren. Der Begriff Xtranet ist im übrigen jedenfalls noch hinreichend eigentümlich (z. B. die KG CuR 1997, S. 685f "concert-conzept. de; BGH NJW 1995 , S. 1221f "PROTECH"; BGH Mitt. 1997, 193ff "Netcom" ), zumal sich unter der Bezeichnung "Xtra-Netz" nicht so recht etwas vorstellen läßt. Es besteht hinsichtlich dieser Bezeichnung auch kein Freihaltebedürfnis. Daß sich die Bezeichnung xtranet als Gattungsbezeichnung durchgesetzt hätte, läßt sich weder den Anl. B7 bis B9 noch den Anl. B10 bis B12 entnehmen. Letztere beziehen sich ausschließlich auf die Bezeichnung "extranet". Daß dies im modernen Sprachgebrauch stets als "xtranet" bezeichnet wird, ergibt sich aus diesen Anlagen allerdings nicht. Das behauptete knappe Gut an Domain-Adressen ist schließlich ebenfalls kein hinreichendes Argument für Freihaltebedürftigkeit, denn es sind innerhalb der möglichen Buchstaben/Zahlenfolgen eine Fülle von Bezeichnungen denkbar.Abs. 10
2. Der Klägerin steht ferner ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG in Bezug auf die Internetdomain der Beklagten "xtra.net" zu. Zwar bestimmt sich der kennzeichnende Teil eines Domainnamens stets nach der Second-Level-Domain, hier "xtra", während die Bezeichnung der Top-Level-Domain, hier "net" im allgemeinen außer Betracht zu bleiben hat. Gleichwohl besteht bei der hier vorliegenden konkreten Fallgestaltung Verwechslungsgefahr i. Sinne des § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG. Denn die Top-Level-Domain wird dadurch kennzeichnend benutzt, daß die Gesamtbezeichnung auf die (frühere) Firma der Beklagten hinführt, was ersichtlich auch beabsichtigt war. Denn die Beklagte hat lediglich die Endsilbe ("net") bei der Second-Domain-Level-Domain weggelassen und sich unter der Top-Level-Domain "net" registrieren lassen. In diesen Fällen wird die Top-Level-Domain zum Namensbestandteil gemacht (vgl. Ubber, WRP 1997, S. 497ff, 505). Damit stehen sich auch hier Xtranet und xtra.net gegenüber. Hinsichtlich der Verwechslungsgefahr kann insoweit auf das unter 1. Gesagte verwiesen werden. Auf die Frage, ob das Wort "xtra in Alleinstellung freihaltebedürftig ist, kam es demgemäß nicht an. Nach allem kam auch eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des von den Beklagten angestrengten Löschungsvefahrens gegen die Marke der Klägerin nicht in Betracht.Abs. 11
3. Der Anspruch auf Erklärung der Einwilligung in die Löschung der Internetdomains "xtra-net. de" und "xtra. net" gegenüber der DE-NIC bzw. INTERNIC folgt aus § 1004 BGB i. V. mit § 14 Abs. 5 MarkenG.Abs. 12
4. Der Auskunftsanspruch ist begründet aus § 19 MarkenG, 242, 259 BGB. Selbst bei geringer Benutzung, wie die Beklagte behauptet, wäre der Auskunftsanspruch nicht unverhältnismäßig. Denn die Klägerin kann mit der Informationsertei1ung überhaupt erst feststellen, ob und in welchem Umfang ihr möglicherweise ein Schaden entstanden ist. Ebenfalls ist nicht ersichtlich und auch nicht weiter substantiiert vorgetragen, welche Geheimhaltungsinteressen der Beklagten entgegenstehen sollten.Abs. 13
5. Der Schadensersatzfeststellungsanspruch ist zulässig (§ 256 ZPO) und gem. § 14 Abs. 6 MarkenG begründet. Die Beklagte muß sich jedenfalls den Vorwurf der Fahrlässigkeit machen lassen. Denn sie hätte unschwer durch eine Markenrecherche die für die Klägerin geschützte Marke "Xtranet" mit Priorität vom 25. September l996 ermitteln können.Abs. 14
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich des anerkannten Teils der Klage auf § 708 Ziff. 1 ZPO und im übrigen auf § 709 S.1 ZPO.
JurPC Web-Dok.
43/2000, Abs. 15
[online seit: 03.01.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hamburg, LG, "xtra-net" - JurPC-Web-Dok. 0043/2000