JurPC Web-Dok. 107/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/1999146103

Volker Nilgens *

Von der D-Mark zum Euro - eine Herausforderung für die Anwaltschaft?

JurPC Web-Dok. 107/1999, Abs. 1 - 19


Auch wenn bislang noch kein Mandant eine Abrechnung in Euro gewünscht hat, so ist absehbar, dass dieses Verlangen in nicht allzu ferner Zeit auch an den Verfasser dieses Beitrages herangetragen werden wird. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich daher mit der Frage, wie eine Berechnung der Gebühren zur Abrechnung in Euro zu erfolgen hat.JurPC Web-Dok.
107/1999, Abs. 1
Vor fast einem halben Jahr, am 31.12.1998, wurde bekanntlich der Umrechnungskurs der DM zum Euro mit 1 EUR = 1,95583 DM festgelegt.Abs. 2
Zum Rechenverfahren bestimmt Art. 4 (2) der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997, dass die Umrechnungskurse bei der Umrechnung nicht gerundet oder um eine oder mehrere Stellen gekürzt werden.Abs. 3
Art. 4 (3) der Verordnung schreibt vor, dass die Umrechnungskurse für Umrechnungen sowohl der Euro-Einheit in eine nationale Währung als auch umgekehrt verwendet werden. Die Verwendung eines abgeleiteten inversen Kurses ist nicht erlaubt.Abs. 4
Dieses bedeutet zunächst, dass die Umrechnung eines DM-Betrages in einen Euro-Betrag durch eine Multiplikation mit 0,51129 nicht zulässig ist! Die Umrechnung hat zwingend durch eine Division des DM-Betrages mit dem festgelegten Umrechnungskurs von 1,95583 zu erfolgen.Abs. 5
Hinsichtlich der Rundung bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 in Art. 5 wie folgt:Abs. 6
"Zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge werden bei einer Rundung, die nach einer Umrechnung in die Euro-Einheit gemäß Artikel 4 erfolgt, auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet. Zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge, die in eine nationale Währungseinheit umgerechnet werden, werden auf die nächstliegende Untereinheit oder, gibt es keine Untereinheit, auf die nächstliegende Einheit oder entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten auf ein Vielfaches oder einen Bruchteil der Untereinheit oder Einheit der nationalen Währungseinheit auf- oder abgerundet. Führt die Anwendung des Umrechnungskurses zu einem Resultat genau in der Mitte, so wird der Betrag aufgerundet."Abs. 7
Gemäß § 11 BRAGO bestimmt sich die volle Gebühr nach einem Gegenstandswert in DM. Für die Bestimmung der in Rechnung zu stellenden (Euro-)Gebühren bedeutet dieses, dass z. B. bei einem außergerichtlichen Mandat mit einem Gegenstand von 189.177,99 EUR, der Euro-Betrag zunächst in DM umzurechnen ist.
Hierzu ist der Betrag von 189.177,99 EUR mit dem Umrechnungsfaktor für die DM von 1,95583 zu multiplizieren. Dieses ergibt einen Betrag von 369.999,98818. Dieser Betrag ist gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) - nach der Umrechnung - auf 369.999,99 DM aufzurunden. Bei einem Gegenstandswert bis 370.000,00 DM beträgt die volle Gebühr gemäß § 11 Abs. 1 BRAGO 3.565,00 DM.
Abs. 8
Unterstellt, es handelte sich um eine Tätigkeit gemäß § 118 Abs. 1 BRAGO, gestattet der Gebührenrahmen die Abrechnung von fünf bis zehn Zehntel der vollen Gebühr. Macht der Anwalt die Mittelgebühr (7,5/10) geltend, ergibt sich eine rechnerische Gebühr von (3.565,00 * 7,5 / 10 =) 2.673,75.Abs. 9
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BRAGO ist die Gebühr auf zehn Pfennige aufzurunden. Der Anwalt erhält mithin 2.673,80 DM, neben Auslagen, Mehrwertsteuer etc., die bei dem vorstehenden Beispiel vernachlässigt werden.Abs. 10
Falls der Mandant die Rechnungsstellung in Euro wünscht, ist dieser Betrag nunmehr erneut umzurechnen. Dieses ergibt einen Betrag von (2.673,80 DM / 1,95583 =) 1.367,0922319. Dieser Betrag ist entsprechend Art. 5 der Verordnung zu runden und beträgt hiernach 1.367,09 EUR.Abs. 11
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihren Mitteilungen BRAK-Mitt. 1/99, Seite VI eine Umrechnung der BRAGO-Tabelle veröffentlicht, die möglicherweise durch die Zwischenüberschrift der linken Spalte "Wert bis" mißverständlich sein könnte.Abs. 12
Unterstellt, der Wert des vorstehenden Beispiels beträgt 189.178,00 EUR, ergibt sich ein umgerechneter Betrag von (189.178,00 * 1,95583 =) 370.000,00774. Aufgerundet gemäß Art. 5 der Verordnung beträgt der Wert 370.000,01 DM und liegt hiermit genau einen Pfennig über 370.000,00 DM. Dieses führt dazu, dass bei der Berechnung die für einen Wert bis 400.000,00 DM maßgebliche volle Gebühr (3.725,00 DM) zu berücksichtigen ist.Abs. 13
Die Mittelgebühr beträgt hierbei (3.725,00 * 7,5 / 10 =) 2.793,75 DM und ist gemäß § 11 BRAGO erneut auf 2.793,80 DM aufzurunden.Abs. 14
Umgerechnet in Euro, ergibt sich ein Betrag von (2.793,80 / 1,95583 =) 1.428,4472577. Gerundet gemäß Art. 5 der Verordnung beträgt der in Rechnung zu stellende Euro-Betrag 1.428,45 EUR.Abs. 15
Bei einem Wert bis 189.178,00 EUR ergibt sich somit eine Abweichung von 61,36 EUR bzw. erneut umgerechnet und aufgerundet (61,36 * 1,95583 = 120,00973) 120,01 DM.Abs. 16
Um Ihnen die umständlichen Umrechnungen und Rundungen zu ersparen, veröffentlicht JurPC nachfolgend eine Tabelle mit den wichtigsten Anwalts- und Gerichtsgebühren, bei der die Zwischenüberschrift "Wert bis" wörtlich genommen werden kann.Abs. 17
Tabelle im html-Format (Link).Abs. 18
Wie Sie die Tabelle downloaden können (Installationshinweise - Link).
Hier geht's zum Download der Tabelle.
Bedienungshinweise zur Tabelle (Link).

JurPC Web-Dok.
107/1999, Abs. 19
* Dr. Volker Nilgens ist Rechtsanwalt in Düsseldorf.
[online seit: 18.06.99]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Nilgens, Volker, Von der D-Mark zum Euro - eine Herausforderung für die Anwaltschaft? - JurPC-Web-Dok. 0107/1999