LG München I, |
MarkenG §§ 5 Abs. 2, Abs. 3, 6 Abs. 1, 12, 51 Abs. 1 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Bei unterscheidungskräftigen
Internet-Domainnamen (hier: "fnet") entsteht ein Kennzeichenschutz gemäß
§ 5 Abs. 2 MarkenG bereits mit der Aufnahme der Benutzung des Zeichens im
geschäftlichen Verkehr. Der so geschützte Internet-Domainname gibt gemäß
§ 6 Abs.3 MarkenG gegenüber der zeitlich nach Aufnahme der
Zeichenbenutzung eingetragenen Marke ein Recht mit älterem Zeitrang. Für die Bestimmung des Vorrangs ist gemäß § 6 Abs. 1 MarkenG bei Kollision der Rechte aus einer eingetragenen Marke und der Rechte aus einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG der Zeitrang maßgeblich. § 6 Abs. 1 MarkenG nimmt damit die in § 12 MarkenG geregelte Gleichwertigkeit aller Kennzeichenrechte auf. |
Tatbestand |
Die Klägerin bietet seit Dezember 1995 unter dem Internet-Domainnamen fnet.de ausschließlich im Internet ein Wirtschaftsmagazin an. | JurPC Web-Dok. 76/1999, Abs. 1 |
Am 04.12.1996 meldete die Klägerin für die Dienstleistungen "Sammeln und Liefern von Nachrichten" beim deutschen Patentamt die Marke "fnet" an. Die Marke wurde am 05. 05.1997 unter der Nummer 39652580 in das Register des deutschen Patentamts eingetragen. | Abs. 2 |
Die Beklagte, ein bedeutendes Telekommunikationsunternehmen, meldete am 05.11.1996 beim deutschen Patentamt die Marke "F-net" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 38 und 42 an. Die Marke wurde unter der Nummer 39647890.5 am 29.01.1997 in das Register des deutschen Patentamts eingetragen. Die Eintragung erfolgte unter anderem für "Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen". Hinsichtlich der Einzelheiten der Eintragung wird auf die von der Klägerin als Anlage K 4 vorgelegte Ablichtung eines Registerauszuges des deutschen Patentamts Bezug genommen. | Abs. 3 |
Die Beklagte hat gegenüber dem deutschen Patentamt und in der vorgerichtlichen Korrespondenz gegenüber der Klägerin die Auffassung vertreten, die beiden Marken der Parteien seien nahezu identisch. Es bestehe Verwechslungsgefahr mit der prioritätsbesseren Marke der Beklagten. Die Klägerin habe daher die Benutzung der Marke "fnet" zu unterlassen. | Abs. 4 |
Demgegenüber ist die Klägerin der Auffassung, die Marke 39647890.5 "F-Net" der Beklagten könne keinen Bestand haben, soweit sie die von der Klägerin mit ihrem Wirtschaftsmagazin im Internet erbrachten Informationsdienstleistungen betreffe. Die Klägerin verfüge mit der insbesondere als Domainname verwendeten Kurzbezeichnung "fnet" über ein älteres Recht gegenüber der Marke der Beklagten. | Abs. 5 |
Die Klägerin beantragt,
| Abs. 6 |
Die Beklagte beantragt,
| Abs. 7 |
Die Beklagte trägt im wesentlichen vor, bei dem von der Klägerin benutzten Internet-Domainnamen "fnet" handele es sich nicht um eine geschäftliche Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG. Ein Internet-Domainname stelle nicht schlechterdings eine geschäftliche Bezeichnung dar, sondern nur dann, wenn der Verkehr in der Domain nicht lediglich eine Adresse, sondern eine namensmäßige Kennzeichnung sehe. Diese Voraussetzungen seien im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß "fnet" einen Werktitel im Sinne des § 5 MarkenG darstelle, da die von der Klägerin angebotene Dienstleistung nicht die Anforderungen an den Werkbegriff erfülle. | Abs. 8 |
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. 01.1999 Bezug genommen. | Abs. 9 |
Entscheidungsgründe |
Die Klage ist zulässig und begründet. | Abs. 10 |
Der Löschungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 51 Abs. 1 MarkenG in Verbindung mit § 12 MarkenG. Zur Geltendmachung des Löschungsanspruchs ist die Klägerin gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG befugt. | Abs. 11 |
Gegenüber der gemäß § 6 Abs. 2 MarkenG mit Zeitrang vom 05.11.1996 eingetragenen Marke 39647890.5 der Beklagten steht der Klägerin aufgrund der für ihre Dienstleistungen insbesondere als Internet-Domainname verwendeten Kurzbezeichnung "fnet" gemäß § 6 Abs. 3 MarkenG für die im Klageantrag bezeichneten Dienstleistungen ein Recht mit älterem Zeitrang zu. | Abs. 12 |
Mit der Benutzung des Internet-Domainnamens "fnet.de" verfügt die Klägerin über ein Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG. Der Bezeichnung "fnet" kommt Unterscheidungskraft zu. Hiervon geht offenbar - wie sie durch die Anmeldung ihrer Marke 39647890.5 dokumentiert hat, die Beklagte aus, da ansonsten auch der Eintragung der von der Beklagten angemeldeten Marke das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstünde. | Abs. 13 |
Da die von der Klägerin verwendete Bezeichnung "fnet" Unterscheidungskraft hat, entsteht der Kennzeichenschutz gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG bereits mit der Aufnahme der Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr. Einer Verkehrsgeltung der Bezeichnung bedarf es bei Unternehmenskennzeichen mit originärer Kennzeichnungskraft nicht. Nur dann, wenn es dem Kennzeichen an originärer Kennzeichnungskraft fehlt, kommt es auf die Frage an, ob Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung erworben wurde. | Abs. 14 |
Der Grundsatz, daß für Bezeichnungen mit Unterscheidungskraft der Kennzeichenschutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG bereits mit der Aufnahme der Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr beginnt, führt im Bereich von unterscheidungskräftigen Internet-Domainnamen dazu, daß diese mit erster Ingebrauchnahme schutzfähig sind. | Abs. 15 |
Die Schutzfähigkeit eines Internet-Domainnamens als geschäftliche Bezeichnung im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG setzt nicht voraus, daß der Domainname aus der Firma des hinter dem Domainnamen stehenden Unternehmens hervorgegangen ist oder mit einem unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil übereinstimmt. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die Bezeichnung als solche geeignet ist, einem Unternehmen als individueller Herkunftsnachweis zu dienen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Könnte ein Unternehmen nämlich lediglich für seine Firma oder Bestandteile seiner Firmierung Kennzeichenschutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG beanspruchen, wäre es entbehrlich gewesen, in § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG neben den Zeichen, die "als Firma" benutzt werden, die Zeichen, die "als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens" benutzt werden, gesondert zu erwähnen. | Abs. 16 |
Soweit die Beklagte unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus den 50er Jahren (BGH GRUR 1955, 481/484) zu Telegrammadressen die Auffassung vertritt, Internet-Domainnamen komme ebenso wie Telegrammadressen Kennzeichenschutz nur aufgrund des Erwerbs von Verkehrsgeltung zu, vermag dies nicht zu überzeugen, da sich die Gegebenheiten im Bereich der Telekommunikation seit den 50er Jahren nachhaltig geändert haben und die tatsächlichen Verhältnisse bei Telegrammadressen und Internet-Domainnamen nicht vergleichbar sind. | Abs. 17 |
Eine Telegrammadresse bietet eine kostengünstige Möglichkeit, den Empfänger per Telegramm zu erreichen. Für den Absender des Telegramms besteht aber nicht die Notwendigkeit, von dieser Telegrammadresse Gebrauch zu machen, denn er kann den Empfänger auch unter seinem vollen Namen oder seiner Firma telegrafisch erreichen. | Abs. 18 |
Ganz anders liegen die Gegebenheiten beim Internet-Domainnamen. Der als Adresse im Internet eingesetzte Domainname ist die einzige Möglichkeit, den Inhaber des Domainnamens im Internet zu erreichen. Der Internet-Domainname muß daher, wenn die Kontaktaufnahme mit einem Teilnehmer im Internet gewünscht wird, zwingend verwendet werden, da Alternativen für die Erreichbarkeit im Internet nicht zur Verfügung stehen. Es liegt deshalb in der Natur der Sache, daß der Internet-Adresse eine kennzeichnende Funktion immanent ist (vgl. das als Anlage K 13 vorgelegte Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 05.11.1998, 3 U 130/98, Seite 6 [JurPC Web-Dok. 21/1999, Anm. der Red.]) . | Abs. 19 |
Die von der Klägerin verwendete Bezeichnung "fnet" ist auch geeignet, von den angesprochenen Verkehrskreisen als individueller Herkunftshinweis auf das Unternehmen der Klägerin aufgefaßt zu werden. Dies ergibt sich daraus, daß der Domainname, unter dem ein Unternehmen im Internet auftritt, eine kennzeichenmäßige Hinweisfunktion auf das Unternehmen hat, zumal für die beteiligten Verkehrskreise im Internet keine Alternativen zur Verfügung stehen, um mit dem Unternehmen in Kontakt zu treten. | Abs. 20 |
Die Klägerin hat dargelegt, daß sie bereits vor Anmeldung der Marke der Beklagten am 05.11.1996 unter dem Internet-Domainnamen "fnet.de" ihren ausschließlich im Internet verbreiteten Wirtschafts- und Börseninformationsdienst angeboten hat und daß ihre Informationsdienstleistungen unter der Bezeichnung "fnet" von einem breiten Publikum in Anspruch genommen wurden. Dies führt gemäß § Abs. 3 MarkenG dazu, daß das der Klägerin gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG zustehende Kennzeichen älteren Zeitrang als die Marke 39647890.5 der Beklagten hat. | Abs. 21 |
Der von der Beklagten geäußerte Rechtsgedanke, die gesamte Systematik des Kennzeichenrechts würde ad absurdum geführt, wenn man durch die Anmeldung einer Internet-Domain-Adresse ein dem Markenrecht vergleichbares Schutzrecht schaffen könnte, vermag nicht zu überzeugen. § 6 MarkenG differenziert nicht zwischen Rechten aus eingetragenen Marken und sonstigen Rechten. Für die Bestimmung des Vorrangs ist gemäß § 6 Abs. 1 MarkenG auch bei Kollision der Rechte aus einer eingetragenen Marke und der Rechte aus einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG der Zeitrang maßgeblich. § 6 Abs. 1 MarkenG nimmt damit die in § 12 MarkenG geregelte Gleichwertigkeit aller Kennzeichenrechte auf (Ingerl/Rohnke, MarkenG, Rn. 9 zu § 6) . Der Intention des Gesetzes steht es somit nicht entgegen, wenn ein Kennzeichenrecht aus § 5 MarkenG zur Löschung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang führt. | Abs. 22 |
Im übrigen kommt der von der Klägerin verwendeten Bezeichnung "fnet" nicht nur als Kennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG, sondern auch als Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG Kennzeichenschutz zu. | Abs. 23 |
Der von der Klägerin organisierte, zusammengestellte und ausschließlich im Internet angebotene Wirtschafts- und Börseninformationsdienst ist - insoweit einer Druckschrift vergleichbar - ein sonstiges titelschutzfähiges Werk im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG. Das Informationsangebot der Klägerin im Internet stellt sich für die angesprochenen Verkehrskreise als ein einheitliches Werk dar, das nur unter dem Internet-Domainnamen "fnet.de" zugänglich ist. Damit übt die Bezeichnung "fnet" Werktitelfunktion aus. | Abs. 24 |
Auch das im Zeitrang ältere Kennzeichenrecht der Klägerin aus § 5 Abs. 3 MarkenG führt zu einem Löschungsanspruch der Klägerin. | Abs. 25 |
Im Hinblick auf den bestehenden Löschungsanspruch kann die Klägerin von der Beklagten die Einwilligung in die Markenlöschung in dem mit der Klage begehrten Umfang verlangen. | Abs. 26 |
Hinsichtlich Ziffer I. des Urteilstenors erfolgt die Vollstreckung nach § 894 ZPO mit der Folge, daß eine vorläufige Vollstreckbarkeit insoweit nicht in Betracht kommt. Im übrigen beruht die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 Satz 1, 108 ZPO. | Abs. 27 |
Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 91
ZPO.
| JurPC Web-Dok. 76/1999, Abs. 28 |
Die Entscheidung wurde freundlicherweise eingesandt von Herrn Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth, München. (Red.) |
[online seit: 07.05.99] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: München I, LG, Kennzeichenschutz durch Internet-Domainnamen "fnet" - JurPC-Web-Dok. 0076/1999 |